Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtscha... (542h)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik

Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik vom 24. Juni 2009 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Theologische Fakultät sowie die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend TF bzw. KSF) bieten zusammen mit der Theologischen Fakultät der Universität Basel und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich in Verbindung mit dem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (nachfolgend ZRWP) einen Joint-Degree-Masterstudiengang in Religion – Wirtschaft – Politik (nachfolgend MA RWP) an. *
2 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA RWP eingeschrieben sind.

§ 2

Verliehener Grad
1 Die Trägerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich».
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 229
2 Nr. 542h
2 Organe

§ 3

Studiengangsleitung
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Basel, Luzern und Zürich über den Joint-Degree-Masterstudiengang (MA RWP) vom 9. April 2009 geregelt. Demgemäss hat die Studiengangsleitung insbesondere folgende Aufgaben: * a. * strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs, b. * Erarbeitung der Grundstruktur des Studiengangs, c. * Ausarbeitung und Bereitstellung einer universitätsübergreifenden Wegleitung für den Studiengang. Diese ist den Studienordnungen und dem übrigen Recht der je
- weiligen Kooperationspartner untergeordnet, d. * Planung und administrative Sicherstellung des Lehrangebots sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den in der Grundstruktur vorgesehenen Modulen, e. * Empfehlungen auf Zulassung oder Abweisung von Zulassungsanträgen sowie Festlegung möglicher Auflagen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zuhanden der Dekanate der Kooperationspartner bzw. der Zulassungsbehörde der beteiligten Universitäten, f. * Vorschläge über Kooperationen, g. * Marketing, h. * Ausarbeitung akademischer Berichte.
2 Die KSF und die TF entsenden je ein Mitglied in die Studiengangsleitung. Beide haben gemeinsam nur eine Stimme.

§ 4

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlungen der KSF und der TF können je eine sie betreffende Weg
- leitung zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erlassen. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 5

Zulassung
1 Zum MA RWP wird nur zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum Studiengang MA RWP wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Stu
- dienrichtungen Religionswissenschaft, Theologie, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirt
- schaftslehre oder Politikwissenschaft bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens
60 Credits in einer der genannten Studienrichtungen umfassen. *
Nr. 542h
3
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

§ 6

Studienbeginn
1 Der Studiengang kann jeweils zum Herbstsemester oder zum Frühjahrssemester begon
- nen werden. *
4 Studienstruktur

§ 7

Studiendauer und Umfang
1 Der Studiengang MA RWP umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von
4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entspre
- chend.
2 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Cre
- dit Transfer and Accumulation System (ECTS).

§ 8

Module
1 Der MA RWP setzt sich aus folgenden Modulen zusammen: a. Einführungsmodul, b. Basismodule:
1. Religion,
2. Wirtschaft,
3. Politik, c. Meisterkurs, d. Vertiefungsmodule:
1. * Religion und Wirtschaft,
2. * Religion und Politik,
3. * Religion und Öffentlichkeit,
4. * Weltgesellschaft und Globalisierung,
5. Institutionen, Verbände, Religionsgemeinschaften, e. Profilierungsbereich, f. Masterabschluss (Forschungskolloquium, Masterarbeit und mündliche Verteidi
- gung der Masterarbeit) im Umfang von 30 Credits.
4 Nr. 542h

§ 9

Modultypen
1 Pflichtmodule sind das Einführungsmodul, der Meisterkurs sowie das Abschlussmodul.
2 Wahlpflichtmodule sind die Basismodule (2 von 3) sowie die Vertiefungsmodu le (4 von 5).
3 Der Profilierungsbereich bildet einen Wahlbereich. Im Profilierungsbereich können bis zu vier (4) Credits für «universitäres Engagement» erbracht werden. *
5 Studienleistungen

§ 10

Erwerb von Credits
1 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA RWP erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen In
- stitution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen.
4 Die im Rahmen des MA RWP an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen werden angerechnet.
5 Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

§ 11

Leistungsnachweise
1 Die Studierenden erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungs
- nachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung sowie die Anzahl der er
- worbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schriftlichen Arbeit.

§ 12

Wiederholung
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden.
2 Bestandene Module können nicht wiederholt werden. Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halb
- en Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Nr. 542h
5 Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Unbenotete Prüfungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
6 Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss

§ 14

Masterprüfungsverfahren
1 Das Masterverfahren des MA RWP wird – sofern nicht im Folgenden anders geregelt – von und nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss.
3 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum Masterverfahren der KSF geregelt.
4 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich von Religion und ihrer Wechselwirkung mit Wirtschaft und/oder Politik.

§ 15

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor
- derlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a.
4 benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils einfach gewichtet):
4/10 b. Masterarbeit (fünffach gewichtet):
5/10 c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet):
1/10
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

§ 16

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA RWP. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote.
6 Nr. 542h
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan beider Trägerfakultäten an der Universität Luzern sowie den beiden Trägerfakultäten an den Universitäten Basel und Zürich unterzeichnet. *
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zur Fächerkombi
- nation und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.
7 Schlussbestimmungen

§ 17

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .

§ 18

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 19

Übergangsbestimmung *
1 Die Änderungen in §§ 5, 6, 8 und 9 vom 1. August 2023 sind auf alle ab dem Herbstse
- mester 2023 neu eingeschriebenen Studierenden anwendbar. Die Änderungen in §§ 1, 3,
4 und 16 sind mit deren Inkrafttreten auch auf alle nach bisherigem Recht gemäss dieser Ordnung am MA RWP teilnehmenden Personen anwendbar. *

§ 20

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu ver
- öffentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
Nr. 542h
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.06.2009
01.09.2009 Erstfassung G 2009 229

§ 1 Abs. 1

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 3 Abs. 1

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 3 Abs. 1, a.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, b.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, c.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, d.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, e.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, f.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, g.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 3 Abs. 1, h.

23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-068

§ 4 Abs. 1

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 5 Abs. 2

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 6 Abs. 1

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 8 Abs. 1, d., 1.

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 8 Abs. 1, d., 2.

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 8 Abs. 1, d., 3.

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 8 Abs. 1, d., 4.

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 9 Abs. 3

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 16 Abs. 2

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068

§ 19

23.06.2023
01.08.2023 Titel geändert G 2023-068

§ 19 Abs. 1

23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-068
8 Nr. 542h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.06.2009
01.09.2009 Erlass Erstfassung G 2009 229
23.06.2023
01.08.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, a.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, b.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, c.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, d.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, e.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, f.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, g.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 3 Abs. 1, h.

eingefügt G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 4 Abs. 1

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 5 Abs. 2

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 6 Abs. 1

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 8 Abs. 1, d., 1.

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 8 Abs. 1, d., 2.

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 8 Abs. 1, d., 3.

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 8 Abs. 1, d., 4.

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 9 Abs. 3

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 16 Abs. 2

geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 19

Titel geändert G 2023-068
23.06.2023
01.08.2023

§ 19 Abs. 1

geändert G 2023-068
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