Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (502)
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Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung

Nr. 502 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) vom 19. Juni 2001 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 Unterabsatz a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12.
Febru
- ar 2001
1 , auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
1 Schulorganisatorische Bestimmungen

§ 1

* Standorte der Kantonsschulen
1 Der Kanton führt Gymnasien an folgenden Standorten: * a. Kantonsschule Beromünster: Langzeitgymnasium b. Kantonsschule Alpenquai, Luzern: Langzeitgymnasium / Sport- und Musikgym
- nasium c. Kantonsschule Musegg, Luzern: Kurzzeitgymnasium d. Kantonsschule Reussbühl, Luzern: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium / Maturitätsschule für Erwachsene e. Kantonsschule Schüpfheim: Kurzzeitgymnasium / Gymnasium Plus f. Kantonsschule Seetal, Baldegg: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium g. Kantonsschule Sursee: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium h. Kantonsschule Willisau: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium
1 SRL Nr.
501 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 170
2 Nr. 502
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung nimmt die Zuweisung des Schulstandortes vor. Die Lernenden können beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium den gewünschten Schulstandort angeben. Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird. *
3 ... *
4 Die einzelnen Kantonsschulen sind Abteilungen der Dienststelle Gymnasialbildung.

§ 2

Ausbildungsgänge
1 Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene führen zur schweizerisch anerkannten Maturität. *
2 Die Maturitätsprüfungen richten sich nach dem Reglement über die Maturitätsprüfun
- gen im Kanton Luzern vom 15. April 2008
2 . *

§ 3

Wochenstundentafel und Lehrplan
1 Der Regierungsrat legt die Rahmenvorgaben für die Wochenstundentafel und die Lehr
- pläne fest.
2 Er erlässt für jede Schule eine Wochenstundentafel und einen Lehrplan.
3 Die Wochenstundentafel enthält die Jahresstundendotation der Grundlagenfächer, der Zusatzfächer, der Schwerpunktfächer, der Ergänzungsfächer, der allfälligen Integrati
- onsfächer, der Maturaarbeit und der Poolstunden.

§ 4

* Grundlagen- und Zusatzfächer
1 Grundlagenfächer sind Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch oder Latein oder Griechisch, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geografie, Philo
- sophie, Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
2 Zusatzfächer sind Wirtschaft und Recht, Informatik und ICT, Informatik, Sport, Religi
- onskunde und Ethik, Naturwissenschaften und Technik, Technisches Gestalten, Haus
- wirtschaft, die Klassenstunde sowie weitere schulinterne Fächer, die im Rahmen der Wochenstundentafel genehmigt worden sind. *

§ 5

Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
1 Die Dienststelle Gymnasialbildung
3 legt auf Antrag jeder Schulleitung für jede Schule die Schwerpunkt- und die Ergänzungsfächer fest.
2 SRL Nr.
506 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 13), wurde in den §§ 5, 9, 12, 39 und 50 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch «Dienststelle Gymnasialbildung» ersetzt.
Nr. 502
3
2 Mit der Wahl des Schwerpunkt- und des Ergänzungsfachs verleihen die Lernenden ih
- rer Ausbildung am Gymnasium den Bildungsschwerpunkt. Ein Wechsel des Schwer
- punkt- und/oder des Ergänzungsfachs ist im Ausnahmefall auf begründetes Gesuch hin möglich. *

§ 6

Integrationsfächer und Poolstunden
1 Integrationsfächer sind Lernbereiche, die nicht als eigentliches Fach, sondern integriert in einem oder mehreren Fächern angeboten werden.
2 Poolstunden sind Zeitgefässe innerhalb der Wochenstundentafel, die nicht einem be
- stimmten Fach zugeschrieben sind.

§ 7

Freifächer
1 Neben den obligatorischen Fächern können Freifächer angeboten werden.
2 Die Schulleitung entscheidet, welche Fächer angeboten werden und ab welcher Klasse sie besucht werden können.
3 Bei der Festlegung des Angebots werden die finanziellen und die räumlichen Möglich
- keiten der Schule und die Bedürfnisse der Lernenden berücksichtigt.
4 Die Lernenden dürfen mit Ausnahme des Instrumentalunterrichts in der Regel nur dann Freifächer belegen, wenn sie im letzten Zeugnis einen Durchschnitt von mindestens 4,2 gemäss § 34 erreicht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
5 Die Leistungsbeurteilung in Freifächern kann im Zeugnis aufgeführt werden.

§ 8

Instrumentalunterricht
1 Für Studierende mit Musik als Maturafach (Grundlagenfach, Schwerpunktfach oder Ergänzungsfach) ist der Unterricht in einem Instrument oder in Sologesang obligato
- risch. Zudem sind diese Studierenden verpflichtet, in einem ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Ensemble, Chor oder Orchester der Gymnasien mitzuwirken. Die Schul
- leitung kann das Mitwirken in einem Ensemble einer Musikschule als Erfüllung des En
- semble-Obligatoriums anerkennen. *
2 Die Schulleitung kann Studierende auf begründetes Gesuch hin vom Instrumental- oder vom Gesangsunterricht dispensieren.
3 Der Instrumental- oder der Sologesangsunterricht wird in der Regel an der kommuna
- len Musikschule am Standort des Gymnasiums belegt. *
4 Die Lektionen im Einzelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld be
- trägt nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit 1030 Franken pro Schuljahr.
*

§ 9

Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen mindestens 14 Lernende und höchstens 24 Lernende.
4 Nr. 502
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Organe
2.1 Dienststelle Gymnasialbildung *

§ 9a

*
1 Die Dienststelle Gymnasialbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 26a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
4 .
2.2 Schulkommission

§ 10

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission von mindes
- tens fünf Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren. Er bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich die Kommission sel
- ber.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement
5 erstellt ein Anforderungsprofil für die Mitglie
- der der Schulkommission.
3 In der Regel nehmen die Schulleitung und, sofern dies von der Schulkommission ange
- ordnet wurde, eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme an den Sitzun
- gen der Schulkommission teil. *

§ 11

* Aufgaben
1 Die Schulkommission a. * überprüft die Umsetzung der Massnahmen aus der kantonalen Strategie, die Errei
- chung der Jahresziele der Schule und die Umsetzung der Massnahmen der Quali
- tätssicherung und -entwicklung an der Schule, a bis . * nimmt den jährlichen Bericht der Schulleitung zur Kenntnis, b. sorgt im Rahmen der kantonalen Mittelschulpolitik zusammen mit der Schullei
- tung für die Verankerung der Schule in der Region,
4 SRL Nr.
501
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 1, 5, 9, 10, 12, 13, 39 und 50 die Bezeichnung «Bildungsdeparte
- ment» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
Nr. 502
5 c. * arbeitet mit der Schulleitung und der Dienststelle Gymnasialbildung zusammen und wird von ihnen regelmässig über das Angebot, die Organisation, den Schulbe
- trieb und übergeordnete Themen aus dem Bildungsbereich informiert, d. pflegt den Kontakt zu den Lehrpersonen, e. gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Besoldungsver
- ordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
6 .

§ 12

Qualifizierung
1 Neumitglieder werden durch die Dienststelle Gymnasialbildung in ihre Aufgabe einge
- führt.
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsange
- bot für Schulkommissionsmitglieder. *

§ 13

* Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidenten
- konferenz.
2 Diese berät das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Dienststelle Gymnasialbil
- dung in Fragen der Strategie der kantonalen Mittelschulpolitik.
3 Sie dient weiter der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Koordination in gymnasialen Fragen.
4 Die Präsidentenkonferenz wird von der Dienststelle Gymnasialbildung geleitet.
2.3 Schulleitung, Schulkonferenz und Klassenkonferenz

§ 14

Schulleitung
1 Die Schulleitung a. entscheidet im Rahmen des Einigungsverfahrens über den Übertritt von der Volksschule in das Gymnasium, b. entscheidet über die Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden, von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen und aus Privatschulen sowie von Gästen und Hospitierenden, c. entscheidet über Gesuche um den Wechsel eines Schwerpunkt- oder eines Ergän
- zungsfachs, d. entscheidet über die Gewährung von Förderangeboten,
6 SRL Nr.
73a
6 Nr. 502 e. entscheidet in allen übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des Betriebs, soweit die Entscheidungskompetenz nicht einer andern Stelle zugeordnet ist.

§ 15

Schulkonferenz
1 Die Schulkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen der Schule.
2 Sie berät die Schulleitung in der pädagogischen und betrieblichen Leitung, Führung und Entwicklung der Schule.

§ 16

Klassenkonferenz
1 Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse.
2 Sie legt die Zeugniseinträge fest und entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3 Aufnahme
3.1 Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

§ 17

Grundsatz
1 Die Aufnahme an ein Gymnasium ist auf Beginn eines Schuljahres möglich.
2 Während eines Schuljahres werden Lernende nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 18

* Übertritt aus der Volksschule
1 Für die Aufnahme in ein Langzeit- oder Kurzzeitgymnasium gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007
7 .
2 Der Übertritt von der Sekundarschule in die 2. oder 3. Klasse eines Langzeitgymnasi
- ums ist in begründeten Fällen möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs sowie der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.

§ 19

Übertritt aus anderen Schulen
1 Wer von einem Gymnasium des Kantons Luzern in den gleichen Ausbildungsgang ei
- nes anderen Gymnasiums des Kantons Luzern übertritt, behält den bisherigen Promoti
- onsstatus.
7 SRL Nr.
405b
Nr. 502
7
2 Der Übertritt von einem Langzeitgymnasium des Kantons Luzern in ein Kurzzeitgym
- nasium des Kantons Luzern ist in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung ist in je
- dem Fall die Promotion an der bisherigen Schule. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
3 Die Aufnahme von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen, ausserkantonalen Gymnasien und Privatschulen ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen. *

§ 20

Probezeit
1 Die Aufnahme gemäss § 19 Absatz 3 erfolgt probeweise.
2 Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion oder die Entlassung. In begründeten Fällen ist die Versetzung in eine tiefere Klasse möglich, sofern dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt. *
3 Definitiv aufgenommen wird, wer die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 33 oder § 33a erfüllt. *
4 Bei einem Eintritt im zweiten Semester kann die Klassenkonferenz die Probezeit um ein Jahr verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass die oder der Lernende sich die fehlenden Kenntnisse noch aneignen wird. *

§ 21

Gäste
1 Als Gäste für höchstens ein Jahr können in Gymnasien aufgenommen werden: a. Lernende, die im Grossen und Ganzen die Voraussetzungen für den Eintritt in eine bestimmte Klasse erfüllen, in einzelnen Fächern aber noch nicht den Stand der Klasse erreicht haben, b. fremdsprachige Lernende, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten noch nicht den gesamten Unterricht besuchen können, c. Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht sämtliche Un
- terrichtsfächer besuchen können, d. Lernende, die im Rahmen des Studierendenaustauschs ein Gymnasium besuchen möchten.
2 Lernende, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder im Verlauf eines ordentlichen Übertrittsverfahrens abgewiesen wurden, können nicht als Gäste aufge
- nommen werden.
3 Über die Aufnahme und eine allfällige Wegweisung von Gästen entscheidet die Schul
- leitung.
4 Die Schulleitung kann Gäste als ordentliche Lernende aufnehmen, sofern sie die Pro
- motionsbedingungen gemäss § 33 oder § 33a erfüllen. *
8 Nr. 502

§ 22

Hospitierende
1 Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ein begründetes Interesse und genügende Vorkenntnisse nachweisen, den Besuch einzelner Fächer in Klassen der Oberstufe des Langzeitgymnasiums sowie in Klassen des Kurzzeitgymnasiums gestat
- ten.
3.2 Maturitätsschule für Erwachsene

§ 23

Aufnahme in den Vorkurs
1 Für die Aufnahme in den Vorkurs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. * Vollendung des achtzehnten Altersjahres spätestens am 31. Dezember vor dem Eintritt, b. abgeschlossene Berufslehre oder mindestens dreijährige Berufstätigkeit bezie hungsweise Arbeit im Haushalt.
2 ... *
3 Über die Aufnahme führt die Schulleitung mit den Interessentinnen und Interessenten bei Bedarf ein Gespräch.

§ 24

Aufnahme in das erste Semester
1 Für die definitive Aufnahme in das erste Semester müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Besuch des Vorkurses, b. in den Fächern des Vorkurses ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens ein Mangelpunkt.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 25

Eintritt ohne Vorkurs
1 Der Eintritt ohne Vorkurs ist bis zum dritten Semester jeweils auf Beginn eines Semes
- ters möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt sind.
2 Die Fachlehrpersonen und die Schulleitung legen die Aufnahmebedingungen entspre
- chend den Vorkenntnissen der Interessentinnen und Interessenten fest.
3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer individuellen Abklärung über die Aufnah
- me.
Nr. 502
9
4 Zeugnisse und Notengebung

§ 26

Zeugnisse der Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
1 Die Lernenden erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. *
2 Das Zeugnis enthält Leistungsnoten, allfällige Lernberichte, die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, Absenzen sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
3 Massgebend für die Promotion ist das Zeugnis am Ende jedes Schuljahres. Das Zeug
- nis am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres hat nur informativen Charakter.
*
4 In den Promotionsfächern gelten die Noten im Jahreszeugnis als Jahresnoten, unabhän
- gig davon, ob sie ein Semester oder ein Jahr unterrichtet wurden. *

§ 27

Zeugnisse der Maturitätsschule für Erwachsene
1 Am Ende des Vorkurses sowie am Ende des zweiten, des vierten und des sechsten Se
- mesters erhalten die Lernenden ein Zeugnis.
2 Das Zeugnis enthält die Leistungsnoten, allfällige Lernberichte sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
3 Am Ende des ersten, des dritten und des fünften Semesters wird von den Lernenden und von den Lehrpersonen ein Zwischenbericht erstellt.

§ 28

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Lehrplänen und an den Lernzielen.
2 Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halb
- en Noten bewertet: Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und halbe Mangelpunkte.
4 Aus der Differenz zwischen der Note 4 und höheren Werten ergeben sich ganze und halbe Pluspunkte.
5 Die Leistungsbeurteilung durch Noten kann durch einen Lernbericht ergänzt werden. Die Schulleitung entscheidet über die Ergänzung der Noten mit Lernberichten.
10 Nr. 502

§ 29

Verhaltensbeurteilungen
1 Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit den folgen
- den ganzen Noten beurteilt: Note Bedeutung I gut II mangelhaft III ungenügend

§ 30

Festlegung der Noten
1 Die Zeugnisnoten werden von den Fachlehrpersonen gestützt auf die Lernkontrollen erteilt.
2 Die Zeugnisnoten an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien setzen sich aus der Bewertung von mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semes
- ter zusammen. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *
3 Die Zeugnisnoten an der Maturitätsschule für Erwachsene setzen sich aus mindestens vier Einzelnoten, im Vorkurs aus mindestens zwei Einzelnoten, zusammen.
4 Liegen wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder begründete Ortsabwesenheit über längere Zeit vor, kann die Schulleitung auf die Notengebung ganz oder teilweise ver
- zichten.

§ 31

* Zwischenberichte
1 Sofern die Promotion von Lernenden eines Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums ge
- fährdet oder deren Verhalten ungenügend ist, kann die Schule während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben.
5 Promotion

§ 32

Promotionsfächer
1 Promotionsfächer sind: a. die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer sowie das Schwer
- punkt- und das Ergänzungsfach, b. alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde.

§ 33

* Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
1 An den Langzeit- und Kurzzeitgymnasien entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
Nr. 502
11
2 Bei schuljahrübergreifenden Auszeiten entscheidet die Klassenkonferenz über die Pro
- motion nach der Rückkehr der Lernenden auf der Basis der Noten aus den beiden Teil- Schuljahren.
3 Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis a. einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4,00 und in den Promo
- tionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte oder b. einen Durchschnitt von mindestens 4,30 und höchstens zwei Mangelpunkte auf
- weist.
4 Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen ge
- macht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe un
- genügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.

§ 33a

* Promotion an der Maturitätsschule für Erwachsene
1 An der Maturitätsschule für Erwachsene entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des zweiten und des vierten Semesters über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
2 Lernende werden promoviert, wenn in ihrem Jahreszeugnis die doppelte Summe ihrer Mangelpunkte nicht grösser ist als die einfache Summe ihrer Pluspunkte.
3 Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen ge
- macht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe un
- genügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.
4 Die Promotion und die Zulassung zu den Abschlussprüfungen kann Lernenden
verwei
- gert werden, wenn sie nicht mindestens 85 Prozent des Präsenzunterrichts und 85 Pro
- zent der Unterrichtstunden in den einzelnen Fächer besucht haben. *

§ 34

Notendurchschnitt und Mangelpunkte
1 Für den Durchschnitt im Zeugnis zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32.
2 Für die Berechnung der Mangelpunkte zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32 mit Ausnahme von Technischem Gestalten und Hauswirtschaft. *

§ 35

* ...

§ 36

* ...

§ 37

* ...

§ 38

* Wiederholung von Schuljahren
1 Lernende, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, haben das Schuljahr zu wiederholen.
12 Nr. 502
2 Lernende dürfen in der Regel nur einmal ein Schuljahr wiederholen. Eine zweite Wie
- derholung ist nur möglich, wenn dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.
3 Eine Wiederholung des ersten Schuljahres an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien ist in der Regel nicht möglich.
4 Das gleiche Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden.
5 Für Lernende, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, gelten die Absätze
2 und 4 nicht.
6 An der Maturitätsschule für Erwachsene können der Vorkurs sowie ein weiteres Schul
- jahr wiederholt werden.
6 Betriebliche Bestimmungen

§ 39

Lehrmittel und Schulmaterial
1 Lehrmittel wie Bücher und Kopien, die zum Erreichen der Lernziele während der obli
- gatorischen Schulzeit notwendig sind, sind unentgeltlich.
2 Für Lehrmittel in der nachobligatorischen Schulzeit kommen die Lernenden selber auf. Umfasst ein Lehrmittel sowohl Schulstoff der obligatorischen als auch der nachobligato
- rischen Schulzeit, haben die Lernenden für den nachobligatorischen Teil aufzukommen. Verlassen Lernende die Kantonsschule vor oder mit Ablauf der obligatorischen Schul
- zeit, erhalten sie die Kosten für den nachobligatorischen Teil gegen Rückgabe des Lehr
- mittels rückerstattet. *
3 Für das Schulmaterial kommen die Lernenden selber auf. Die Dienststelle Gymnasial
- bildung legt einen Höchstbetrag fest.

§ 40

Prüfungen
1 Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen abzulegen.
2 Lernende, die Unregelmässigkeiten begehen, können disziplinarisch bestraft werden.

§ 41

Organisationen von Lernenden
1 Die Lernenden einer Schule oder einer Abteilung können eine Organisation bilden.
2 Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu re
- geln. Die Statuten sind von der Schulkommission zu genehmigen.

§ 42

Urlaub
1 Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen.
Nr. 502
13
2 Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

§ 43

Dispensation
1 Die Schulleitung kann Lernende auf begründetes Gesuch hin vom Besuch einzelner Fächer dispensieren.
2 Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

§ 44

Absenzen
1 Lernende, die dem Unterricht ferngeblieben sind, ohne vorher Urlaub oder Dispens er
- halten zu haben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
2 Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können disziplinarisch bestraft werden.
3 Die Absenzen an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien werden jeweils Ende Semester ab
- gerechnet und im Jahreszeugnis semesterweise ausgewiesen. *

§ 44a

* Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene
1 Lernende, welche ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können von der Maturitätsschule für Erwachsene ausgeschlossen werden.

§ 45

Austritt aus der Schule
1 Schulaustritte sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Lernende, die während der obligatorischen Schulpflicht austreten oder austreten müs
- sen, haben ihre Schulpflicht in einer anderen Schule zu erfüllen.

§ 45a

* Sicherheit beim Schwimmen und Baden
1 Bei den Langzeit- und den Kurzzeitgymnasien muss das Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensret
- tungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiter
- bildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.

§ 45b

*
1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit inner
- halb der Schulanlage verantwortlich.
2 ... *
14 Nr. 502
3 ... *
7 Erziehungsberechtigte

§ 46

Information und Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand und das Verhalten ihres unmündigen Kindes.
2 An den offiziellen Besuchstagen können Erziehungsberechtigte und andere Interessier
- te in den Schulbetrieb Einsicht nehmen. Schulbesuche ausserhalb der Besuchstage sind nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung möglich.
3 Die Erziehungsberechtigten können mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Schul
- probleme, Erziehungsfragen und die Berufswahl ihres unmündigen Kindes besprechen und Anregungen unterbreiten.
8 Disziplinarordnung

§ 47

Disziplinartatbestand
1 Gegen Lernende, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer gestützt darauf erlassener Regelungen sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

§ 48

Disziplinarmassnahmen
1 Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a. Verweis (mündlich oder schriftlich), b. Wegweisung von der Unterrichtstunde, c. Zusatzarbeit (Erfüllen besonderer Aufgaben während der Freizeit, in der Schule oder zu Hause), d. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum), f. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis.
2 Schulausschlussgründe sind hauptsächlich: a. der dauernde schädliche Einfluss auf andere Lernende, b. schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung oder gegen die Dis
- ziplinarordnung, c. eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Schule.
3 Lernende, welche die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, werden in der Regel nicht ausgeschlossen.
Nr. 502
15
4 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1d–f sind die Erziehungsberechtigten unmündiger Lernender ebenfalls anzuhören.

§ 49

Disziplinarkompetenzen
1 Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von Unterrichtsstunden wegzuweisen und Zusatzarbeiten zu verfügen.
2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
9 Private Anbieterinnen

§ 50

Staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen
1 Für die staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen privater Anbieterinnen wird vorausgesetzt, dass a. die Trägerschaft der Privatschule die für die staatliche Anerkennung notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt, b. die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige Ausbil
- dung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen, c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht und d. * die Privatschule mindestens zwei Jahrgänge von Lernenden erfolgreich auf die eidgenössischen Maturitätsprüfungen vorbereitet hat.
2 ... *
3 Die Dienststelle Gymnasialbildung prüft, ob das für die Kantonsschulen vorgeschriebe
- ne Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen erreicht wird. Bei ungenü
- gendem Unterricht wird die staatliche Anerkennung entzogen. Zudem kann die Einwei
- sung der Lernenden, die sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden, in eine öf
- fentliche Schule verfügt werden.

§ 51

Beiträge an private Anbieterinnen
1 Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.
2 Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen werden durch den Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags festgelegt.
3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Kantonsschulen entlastet, b. den Leistungsauftrag erfüllt, c. während mindestens vier Jahren nach Erteilen des Leistungsauftrags erfolgreich tätig war.
16 Nr. 502
4 Gemeindebeiträge an Privatschulen für Lernende während der obligatorischen Schul
- zeit sind erst bei der Ausrichtung von Beiträgen des Kantons geschuldet.
10 Förderangebote

§ 52

Organisation
1 Die Organisation der Förderangebote liegt bei der einzelnen Schule. Die Förderange
- bote können bei Bedarf kantonal koordiniert werden.
10.1 Förderung von Lernenden mit besonderen Begabungen

§ 53

Zweck
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders ho
- her Leistungsbereitschaft frühzeitig erkannt und entsprechend gefördert werden.
2 Angebote zur Begabungsförderung zielen auf eine optimale Förderung der Begabun
- gen und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen.

§ 54

Angebote zur Begabungsförderung
1 Im Rahmen der Begabungsförderung sind folgende Angebotsformen möglich: * a. die Förderung im Rahmen des Unterrichts in den Regelklassen, b. die Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote, c. * die Förderung durch Beschleunigung, d. * Talentklassen des Kurzzeitgymnasiums gemäss § 54a.
2 Die Förderung im Rahmen des Unterrichts in Regelklassen bedeutet insbesondere eine Differenzierung im Unterricht.
3 Zur Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote gehört unter anderem der Besuch von speziell organisierten Fächer- oder Projektangeboten, die den Interessen und Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen.
4 Die Förderung durch Beschleunigung kann den frühzeitigen Eintritt in das Gymnasi
- um, das Überspringen einer Klasse oder den Unterricht in einer höheren Klasse in einem oder in mehreren Fächern bedeuten.
Nr. 502
17

§ 54a

* Talentklassen
1 Talentklassen ermöglichen begabten Lernenden die bessere Vereinbarkeit der schuli
- schen Ausbildung mit der ausserschulischen Förderung ihrer besonderen Fähigkeiten durch Anpassung der schulischen Rahmenbedingungen des Kurzzeitgymnasiums.
2 Der Regierungsrat kann für Talentklassen Abweichungen von der Wochenstundentafel oder vom Lehrplan der Regelklassen beschliessen.
3 In eine Talentklasse kann aufgenommen werden, wer über eine ausgewiesene Bega
- bung, insbesondere im sportlichen oder musischen Bereich, verfügt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung anhand eines Aufnahmeverfahrens. Sie erlässt dazu Richtli
- nien.
4 Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talent
- klasse gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt, wird vom Förderangebot ausgeschlossen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
5 Muss ein Schuljahr wiederholt werden, ist ein Verbleib in der Talentklasse in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
10.2 Förderung von Lernenden mit schulischen Defiziten

§ 55

Angebote
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten aufgrund unterschied
- licher Vorbildung oder fremdsprachige Lernende im Verlauf der 1. Klasse des Lang- und Kurzzeitgymnasiums in einzelnen Fächern über eine bestimmte Zeit gefördert wer
- den können.
2 Bei fremdsprachigen Lernenden, die in eine höhere Klasse des Langzeit- oder Kurz
- zeitgymnasiums eintreten, entscheidet die Schulleitung über die notwendigen Förder
- massnahmen.
10.3 Schuldienste

§ 56

* Schulberatung
1 Die Inanspruchnahme der kantonalen Schulberatung richtet sich nach der Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999
8 .
8 SRL Nr.
408
18 Nr. 502
10a Finanzielles *

§ 56a

* Gemeindebeiträge
1 Die Gemeindebeiträge decken 50 Prozent der gesamten Betriebskosten der Kantons
- schulen für die Lernenden während der obligatorischen Schulzeit. Sie werden dem Kanton von der Wohnortgemeinde des oder der Lernenden in Form eines Pro-Kopf-Bei
- trages ausgerichtet.
2 Der Beitrag pro Lernenden und Lernende und Schuljahr wird von der Dienststelle Gymnasialbildung gestützt auf die Betriebskosten des vorletzten Jahres jährlich neu be
- rechnet.
3 Für die Berechnung des Gemeindebeitrages ist die Anzahl Lernender in der obligatori
- schen Schulzeit am 1. September des laufenden Schuljahres massgebend.
4 Gemeindebeiträge an private Gymnasien entsprechen den Beiträgen an die Kantons
- schulen und stehen unter dem Vorbehalt gemäss § 51 Absatz 4.
11 Schlussbestimmungen

§ 57

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung
9 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
10 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 58

Aufhebung von Erlassen und Bestimmungen
1 Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben: a. Aufnahme- und Promotionsreglement der Gymnasien des Kantons Luzern vom
1. Juli 1998
11 , b. Schulordnung für die Luzerner Kantonsschulen vom 24. Oktober 1973
12 , c. Aufnahme- und Promotionsreglement der Maturitätsschule für Erwachsene vom
7. Januar 1999
13 , d. Reglement über die Freifächer an den Gymnasien des Kantons Luzern vom 5.
No
- vember 1998
14 ,
9 SRL Nr.
501
10 SRL Nr.
40
11 G 1998 205 (SRL Nr. 505)
12 V XVIII 727 (SRL Nr. 508)
13 G 1999 5 (SRL Nr. 510)
14 G 1998 431 (SRL Nr. 508a)
Nr. 502
19 e. Reglement für die Aufsichtskommissionen der Kantonsschulen und der Seminare vom 24. Februar 1972
15 , soweit es die Kantonsschulen betrifft.

§ 58a

* ...

§ 59

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 G 1997 332 (SRL Nr. 504)
Nr. 502
21 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 56

15.01.2008
20.01.2008 geändert G 2008 13 Titel 10a
24.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-022

§ 56a

24.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-022

§ 58a

15.01.2008
20.01.2008 aufgehoben G 2008 13
22 Nr. 502 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.06.2001
01.08.2001 Erlass Erstfassung G 2001 170
15.01.2008
20.01.2008

§ 1

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 5 Abs. 2

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008 Titel 2.1 eingefügt G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 9a

eingefügt G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 10 Abs. 3

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 11

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 12 Abs. 2

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 13

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 18

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 19 Abs. 3

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 45b

eingefügt G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 50 Abs. 1, d.

eingefügt G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 50 Abs. 2

aufgehoben G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 56

geändert G 2008 13
15.01.2008
20.01.2008

§ 58a

aufgehoben G 2008 13
15.04.2008
01.08.2008

§ 4

geändert G 2008 162
27.10.2009
01.08.2010

§ 2 Abs. 2

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 8 Abs. 4

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 20 Abs. 2

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 20 Abs. 3

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 20 Abs. 4

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 21 Abs. 4

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 26 Abs. 1

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 26 Abs. 4

eingefügt G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 30 Abs. 2

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 31

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 33

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 33a

eingefügt G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 35

aufgehoben G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 36

aufgehoben G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 37

aufgehoben G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 38

geändert G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 44 Abs. 3

eingefügt G 2009 341
27.10.2009
01.08.2010

§ 44a

eingefügt G 2009 341
19.01.2010
01.08.2010

§ 26 Abs. 3

geändert G 2010 15
27.09.2011
01.01.2012

§ 45b Abs. 2

aufgehoben G 2011 276
27.09.2011
01.01.2012

§ 45b Abs. 3

aufgehoben G 2011 276
03.07.2012
01.08.2012

§ 1 Abs. 1

geändert G 2012 180
03.07.2012
01.08.2012

§ 8 Abs. 1

geändert G 2012 180
03.07.2012
01.08.2012

§ 8 Abs. 3

geändert G 2012 180
03.07.2012
01.08.2012

§ 45a

geändert G 2012 180
18.12.2012
01.08.2013

§ 39 Abs. 2

eingefügt G 2012 419
27.06.2017
01.08.2017

§ 1 Abs. 2

geändert G 2017-072
27.06.2017
01.08.2017

§ 1 Abs. 3

aufgehoben G 2017-072
16.01.2018
01.02.2018

§ 2 Abs. 1

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 4 Abs. 2

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 11 Abs. 1, a.

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 11 Abs. 1, a

bis . eingefügt G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 11 Abs. 1, c.

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 33a Abs. 4

geändert G 2018-008
11.06.2019
01.08.2019

§ 4 Abs. 2

geändert G 2019-022
11.06.2019
01.08.2019

§ 34 Abs. 2

geändert G 2019-022
10.03.2020
01.08.2020

§ 8 Abs. 3

geändert G 2020-017
10.03.2020
01.08.2020

§ 8 Abs. 4

geändert G 2020-017
24.03.2020
01.08.2020 Titel 10a eingefügt G 2020-022
24.03.2020
01.08.2020

§ 56a

eingefügt G 2020-022
18.05.2021
01.08.2021

§ 4 Abs. 2

geändert G 2021-035
04.04.2023
01.08.2023

§ 23 Abs. 1, a.

geändert G 2023-032
04.04.2023
01.08.2023

§ 23 Abs. 2

aufgehoben G 2023-032
Nr. 502
23 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.04.2023
01.08.2023

§ 54 Abs. 1

geändert G 2023-032
04.04.2023
01.08.2023

§ 54 Abs. 1, c.

geändert G 2023-032
04.04.2023
01.08.2023

§ 54 Abs. 1, d.

eingefügt G 2023-032
04.04.2023
01.08.2023

§ 54a

eingefügt G 2023-032
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