Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozen... (415.436)
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Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
415.436 Reglement über die Verleihung des Ti tels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent » an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. April 2023)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
17 a Abs. 2 der Universitätsor dnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizinischen Fakultät kann nach mindestens f ünfjähriger Lehrtätigkeit und Über prüfung ihrer didaktischen Fähigkei ten sowie ihrer Publikationstätig keit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten verliehen werden.
2 Dieses Reglement definiert die Voraussetzungen zur Vergabe des Titels einer Klinischen Dozentin ode r eines Klinischen Dozenten an der Medizinischen Fakultät.
Führung
des Titels

§ 2.

Die Titelträgerin oder der Titelträger ist berechtigt, den Titel während ihrer oder seiner Lehrtätigk eit an der Medizinischen Fakultät zu tragen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erwe iterte Universitätsleitung. B. Kriterien für die Be urteilung der Gesuche
Allgemeine
Voraus
-
setzungen

§ 3.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt kumulativ über: a. ein eidgenössisches Arztdiplom , ein eidgenössisches Zahnarzt diplom oder ein eidgenössisches Chiropraktorendiplom oder eine Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms, Zahnarztdiploms oder Chiropraktorendiploms durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO),
2
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» b. einen erfolgreichen Abschluss au f der Doktoratsstufe an der Univer
- sität Zürich oder an einer ande ren in- oder ausländischen universi
- tären Hochschule oder wissenschaft lichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur F ührung des entsprechenden Titels sowie c. einen eidgenössischen Weiterbild ungstitel (SIWF) oder eine äqui
- valente klinische Spezialisierun g in der Zahnmedizin oder Chiro
- praktik oder eine Anerkennung ei nes ausländischen Weiterbildungs
- titels oder einer äquivalenten klinischen Spezialisierung in der Zahn- medizin oder Chiroprak tik durch die MEBEKO. Publikations tätigkeit

§ 4.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine wissen
- schaftliche Leistung nachweisen, di e sich im Publikationsverzeichnis widerspiegelt.
2 Mindestens zwei Publikationen müss en in international anerkann- ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein; es muss sich bei diesen Publikationen um Originalarbeiten handeln. Publik ationen im Bereic h Medizindidaktik werden begrüsst.
3 Bei mindestens zwei Originalpubl ikationen muss die Erst- oder Letztautorschaft der Ge suchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen. Co-Erstautorenschaften oder Co-Let ztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation ausdrücklich deklariert sind. Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine detaillierte Information über den eigenen Beit rag zur Publikation vorlegen. Evaluierte Lehrtätigkeit

§ 5.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einer regel
- mässigen Lehrtätigkeit im Bachelorund/oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der ge
- meinsamen Masterstudiengänge in Hu manmedizin an der Universität St. Gallen oder der Universität Luze rn über einen Zeitraum von min
- destens fünf Jahren im Umfang von jährlich mindestens 14 Unterrichts
- stunden nachgegangen sein. Die Le hre in den geme insamen Master
- studiengängen kann angerechnet werden, wenn pro anzurechnendes Jahr mindestens acht Unterrichtsst unden im Auftrag de r Medizinischen Fakultät erbracht wurden. Auf An trag können längstens zwei Jahre nachgewiesene Lehre an auswärti gen medizinische n Fakultäten oder medizinischen Hochschulen angerechnet werden.
3 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
415.436
2 Als Lehrtätigkeit gelten Lehrveranstaltungen im Kern- und/oder Mantelstudium der Studiengänge Human-, Zahn- oder Chiropraktische Medizin im Rahmen der klinischen medizinischen Ausbildung sowie das Vorbereitungstraining für die ei dgenössische Prüf ung. Die Anrechen barkeit von anderen Lehrtätigkeite n muss vom Studiendekanat der Me dizinischen Fakultät genehmigt werden.
3 Zu mindestens drei Einzelveranst altungen müssen aussagekräftige Lehrevaluationen vorliegen, die üb erdurchschnittliche Ergebnisse zei gen und die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller individuell zugeordnet werden können. An den Evaluationen müssen mindestens je fünf Studierende teilgenommen haben. Die Durchführung der Evalua tion muss beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät beantragt werden. Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät stellt der Ge suchstellerin oder dem Gesuchstelle r den Evaluationsbogen zur Ver fügung.
Didaktische
Aus- bzw.
Weiterbildung

§ 6.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einen doku mentierten Besuch von medizindi daktischer Aus- und Weiterbildung von insgesamt 40 Unterrichtsstunden vo rweisen. Es muss sich um struk turierte Schulungen mit ak tiver Teilnahme handeln.
2 Anrechenbar sind Veranstaltunge n von universitären Hochschu len oder anderen vergleichbaren In stitutionen (z. B. IML) oder Fach gesellschaften (z. B. GMA, AMEE, SIWF, Royal College of Physicians), sofern der Inhalt relevante Themen der medizinischen Hochschullehre abdeckt. Workshops (z. B. im Rahmen von Kongressen) können eben falls angerechnet werden , ebenso Module aus einem Studiengang zum Master of Medical Education. Ni cht anrechenbar sind reine Besuche von Tagungen oder Kongressen.
Medizin
-
didaktisches
Projekt

§ 7.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss ein schrift lich ausgearbeitetes, selbstständig geleitetes innovatives Lehrprojekt mit curricularem Charakter vorlegen. Das Projekt kann sowohl in der Aus- als auch in der Weiterbildung angesiedelt sein.
2 Die Ausarbeitung soll die lerntheo retische (wissenschaftliche) Fun dierung, eine nachvollziehbare Method ik, eine Projektbeschreibung sowie Evaluationsergebnisse enthalten. Stärken und Limitationen sowie die Lernziele des Projekts müssen dis kutiert werden. Der Umfang der Aus arbeitung soll drei bi s fünf Seiten betragen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesu chsteller muss das durchgeführte Projekt vor der Kommis sion Lehre vorstellen.
4
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» C. Verfahren zur Vergabe des Ti tels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» Anforderungen an das Gesuch zur Führung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»

§ 8.

1 Das Gesuch umfasst fo lgende Unterlagen: a. Curriculum Vitae einschliesslich Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen, b. Publikationsverzeichnis mit je einem Sonderdruck der unter §
4 ge
- forderten Publikationen, c. Kopien der Diplome und Urkunden gemäss §
3, d. Educational Portfolio mit folgenden Abschnitten:
1. Nachweis der regelmässigen Lehrtätigkeit im Rahmen der klini
- schen Ausbildung an der Medizini schen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge an
- gaben zu betreuten Masterarbeiten,
2. Dokumentation der Lehrevaluationen,
3. Nachweis der besuchten Aus- und Weiterbildung sveranstaltun
- gen in Medizindidaktik,
4. schriftliche Darstellung des selbstständig durchgeführten medizin
- didaktischen Projekts, e. Erklärung, ob bereits eine klin ische Dozentur an einer anderen Hochschule verliehen oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.
2 Für die Nachweise gemäss §§
5–7 gilt, dass diese nur anrechenbar sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht älter als sechs Jahre sind. Einleitung des Verfahrens

§ 9.

1 Das vollständige Gesuch wird schriftlich an die stellvertre
- tende Dekanin oder den stellv ertretenden Dekan gestellt.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss §
8 und leitet es an den zuständigen Fachbereich mi t einer Empfehlung über das Ein
- treten oder Nichteintreten weiter.
3 Die Fachvertreterin oder der Fa chvertreter des zuständigen Fach
- bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern de s Fachbereichs.
4 Fällt die Prüfung der eingereichte n Unterlagen durch die Mitglieder des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusam
- men mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförde
- rungskommission weitergeleitet.
5 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
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5 Sind die Anforderungen für die Du rchführung des Ve rfahrens offen sichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die stellvertretende Dekanin ode r den stellvertretenden Dekan auf Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan erlässt eine begründete Verfüg ung. In diesem Fall kann zu einem späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden.
Begutachtung
des Gesuchs

§ 10.

1 Die Beförderungskommission beauftragt die Kommission Lehre, ein Gutachten zum Educati onal Portfolio der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu erstellen.
2 Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuch steller zur obligatorischen Vorste llung des selbstständig durchgeführ ten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein.
3 Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständig keit sowie die akademische Qualifik ation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission.
4 Die Beförderungskommission ents cheidet gestützt auf das Gut achten über die Annahme oder Ab lehnung des Gesuchs zuhanden der Fakultätsversammlung.
5 Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Über arbeitung an die Gesuchstellerin od er den Gesuchsteller zurückgegeben werden.
Fakultäts
-
entscheid

§ 11.

1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beför derungskommission über di e Erteilung des Titels «Klinische Dozentin» bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätslei tung.
2 Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsver sammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begrün deter Verfügung ergehen. D. Entzug des Titels
Voraus
-
setzungen

§ 12.

1 Wurde der Titel durch wissens chaftliches Fehlverhalten er langt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zuge rechnet werden muss, kann die Erweit erte Universitäts leitung den Titel entziehen.
2 Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin oder der Klinische Dozent die Inte ressen der Universität Zürich auf andere Weise er nsthaft verletzt.
6
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» Verfahren

§ 13.

1 Bei wissenschaftlichem Fehlverh alten, das im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigk eit an der Universität Zürich begangen wurde, richtet sich das Verfahren nach de r Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai
2020
6 .
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen
- schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei
- tung kann eine andere als die dor t vorgesehene Person mit der Durch
- führung des Verfahrens beauftragen. Entscheid

§ 14.

1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver
- halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Univer
- sitätsleitung den Entzug des Titels . Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen.
2 Der Entzug des Titels einer Klin ischen Dozentin oder eines Kli- nischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung be
- schlossen.
3 Nach Rechtskraft des Beschlusse s erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten. E. Verfahren und Rechtsschutz Einsichtsrecht

§ 15.

1 Die Gesuchstellerin oder de r Gesuchsteller kann beim zu
- ständigen Fakultätsorgan Einsicht in das Gutachten und in die weite
- ren Verfahrensakten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag au f Erteilung des Titels einer Kli- nischen Dozentin oder eines Klinisch en Dozenten gestellt, ist das Ein
- sichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
3 Die Einsichtnahme der Klinischen Dozentin oder des Klinischen Dozenten, insbesondere die Aus kunft über die Namen der Gutachte
- rinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder auf
- geschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Inter
- essen dies gebieten. Anordnungen

§ 16.

1 Die Entscheide über das Nich teintreten auf ein Gesuch, über die Ablehnung von Teilen des Gesuchs, über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs, über de n Entzug des Titels sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in de r Form einer anfechtbaren Verfü
- gung.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechts
- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
3 .
7 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
415.436
Rechtsschutz

§ 17.

Anordnungen gestützt auf dies es Reglement können gemäss

§ 46 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

4 und §§
19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefoch ten werden. F. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 18.

Die Richtlinien zum Titel «Kli nische Dozentin oder Klini scher Dozent der Medizinischen Faku ltät der Universität Zürich» vom
20. November 2003 werden aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 19.

1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttr eten dieses Reglements hän- gig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
2 Stellt die Gesuchstellerin oder de r Gesuchsteller das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttr eten dieses Reglements, richten sich die Krite rien für die Beurteilung des Gesu chs nach dem bisherigen Recht.
1 OS 78, 265 ; Begründung siehe ABl 2023-05-26 . Von der Erweiterten Universi tätsleitung genehmigt am 16. Mai 2023.
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.111 .
6 LS 415.27 .
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