Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprach... (414.253.411)
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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
414.253.411 Studienordnung für die Bachelorstudien gänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integrat ion – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
18 (vom 4. Juni 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bach elor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den an gebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, we rden in einem Anhang geregelt.
Studiengänge
und
Vertiefungen

§ 3.

18
1 Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Kommuni kation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachlic he Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an.
2 Der Studiengang Mehrsprachige Kommunikation kann in den fol genden Vertiefungen durchgeführt werden: – Fachkommunikation & Informationsdesign, – Multimodale Kommunikation & Translation, – Mündliche Kommunikati on & Sprachmittlung.

§§

4 und 5.
9
2
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration Studienform

§ 6.

1 Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik werden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im Teilzeitstudium besucht werden.
2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge
- kehrt ist jeweils auf Studienjahres beginn möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. Anrechnung von Credits

§ 7.

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung fachliche Eignung

§ 8.

15
1 Für die Zulassung zum Bachel orstudium ist eine Aufnahme
- prüfung fachliche Ei gnung zu bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studien
- gangspezifischem Sprachtest durch geführt, mit dem überprüft wird, ob die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprach
- kompetenzen verfügen.
3 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

§ 9.

12 C. Aufbau des Studiums
11 Gliederung

§ 10.

11 Die Studiengänge sind in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert. Die Details zum Umfang der Assessment
- stufe und des Hauptstudiums sind im Anhang zur Studienordnung ge
- regelt. Bestehen Assessment stufe

§ 11.

11 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen Hauptstudium

§ 12.

11 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
3 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
414.253.411 D.
11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bachelorarbeit

§ 13.

1 Die Bachelorarbeit wird im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Vorausset zungen gemäss Anha ng erfüllt sind.
2 Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.
b. Expertinnen
und Experten

§ 14.

1 Bachelorarbeiten werden v on einem oder ei ner Dozieren den abgenommen. Es können Expert innen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug ents cheidet die Studiengangleitung.
2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden. Kommt keine Einigung zustan de, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
11
Wiederholung

§ 15.

5 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. E.
11 Studienabschluss und Bachelordiplom
Bestehens
-
voraus
-
setzungen

§ 16.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. die Assessmentstuf e und das Hauptstudium bestanden sind und b.
11
180 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote

§ 17.

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module im Assessment und im Hauptstudium zu sammen.
16
2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
b. Credits aus
Wahlpflicht
-
modulen

§ 17

a.
7
1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
2 Der Anhang regelt:
16 a. ob die Belegung von überzählig en Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen.
a. Beginn
a. Allgemein
4
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration Titel

§ 18.

Die Bachelorstudiengänge werd en mit folgenden Titeln ab
- geschlossen:
15 a.
18 Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation und Medien, b. Bachelor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit Vertiefung in [gewählt e Vertiefungsrichtung], c. Bachelor of Arts ZHAW in Sprachlicher Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. F.
11 Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
2 Sie ersetzt für die Bachelorst udiengänge Übersetzen und Kom
- munikation die Studien- und Prüf ungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006. G.
11 Übergangsbestimmungen Allgemein

§ 20.

Studierende, die ihr Bachelor studium vor dem Herbstsemes
- ter 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen. Studierende in der Assessment stufe

§ 21.

3
1 Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die As
- sessmentstufe einmal nicht bestan den haben, wiederholen die Assess
- mentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.
2 Teilzeitstudierende, di e bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht best anden haben, werden der vorlie
- genden Studienordnung unterstellt.
3 Die Studiengangleitung legt fest , welche bereits erbrachten Leis
- tungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind. Studierende im Hauptstudium

§ 22.

1 Studierende, die im Herbstse mester 2009/2010 das Haupt
- studium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
5 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
414.253.411
2 Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester
2015 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vor liegenden Studienordnung unterstellt.
3
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. H. Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 24. September 2020
10
Studiengang
Angewandte
Sprachen

§ 23.

10 Studierende, die vor dem Herbst semester 2021/2022 mit dem Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln ge mäss der vor der Änderung vom 24 . September 2020 geltenden Rege lung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienor dnung gemäss der nach der Änderung vom 24. Sept ember 2020 geltenden Regelung.
Studiengänge
Kommunika
-
tion und Sprach-
liche Integration

§ 24.

10 Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2021/
2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelu ng unterstellt. I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 2022
14
Altrechtlicher
Studiengang
Angewandte
Sprachen

§ 25.

14 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Ange wandte Sprachen begonnen haben, schliessen mit dem Tite l Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Spra chen mit Vertiefung in [gew ählte Vertiefungsrichtung] ab. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
17
Altrechtlicher
Studiengang
Kommunikation

§ 26.

17
1 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Komm unikation begonnen haben, unter stehen bis und mit dem Frühlingssem ester 2026 der Regelung nach der Änderung vom 7. Juli 2022 und sch liessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertie fungsrichtung] ab.
2 Studierende des Studiengangs Ko mmunikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 da s Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien übergeführt und der vorliegende n Studienordnung unterstellt.
6
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
1 OS 64, 413 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.
2 LS 414.252.3 .
3 Fassung gemäss B vom 26. August 2010 ( OS 65, 699 ; ABl 2010, 2118 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
4 Eingefügt durch B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
5 Fassung gemäss B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
6 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 13 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
7 Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
8 Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
9 Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
10 Eingefügt durch B vom 24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20
). In Kraft seit 1. April 2021.
11 Fassung gemäss B vom 24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20
). In Kraft seit 1. April 2021.
12 Aufgehoben durch B vom
24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20
). In Kraft seit 1. April 2021.
13 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 504 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
14 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
15 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
16 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
1. April 2023.
17 seit 1. August 2023.
18 Fassung gemäss B vom 2. März 2023 ( OS 78, 257 ; ABl 2023-05-12 ). In Kraft seit 1. August 2023.
7 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
414.253.411 Anhang
18 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kom munikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprach liche Integration – Deutsch als Fr emd- und Zweitsprache an der Zür cher Hochschule für Angewandte Wi ssenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessamm lung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsamm lung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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