Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fu... (539o)
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Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern

Nr. 539o Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) vom 12. Mai 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Policy bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Universität Lu
- zern sowie die Unterstützung der universitären Aufgaben durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Einwerbung und Entge
- gennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen zugunsten der Universität und gilt für alle Organisationseinheiten, Organe und Angehörigen der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Policy fallen: a. kompetitiv eingeworbene Drittmittel, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der EU-Rahmenprogramme, b. Mittel aus Forschungskooperationen und Auftragsforschung und Einnahmen aus Dienstleistungen zugunsten Dritter, c. Mittel im Zusammenhang mit Abkommen mit wissenschaftlichen Partnerinstitu
- tionen der Universität Luzern betreffend Brückenprofessuren.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-048
2 Nr. 539o
4 Die Rektorin oder der Rektor kann diese Policy mittels Merkblatt weiter konkretisie
- ren.

§ 2

Zusammenarbeit mit der Stiftung Universität Luzern
1 Die Universität schliesst mit der Stiftung Universität Luzern (Universitätsstiftung), die für die Universität oder unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising be
- treibt, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dieser Policy einzuhalten.

§ 3

Begriffe
1 In dieser Policy bedeuten: a. «Fundraising»: die systematischen Bemühungen der Universität zur Einwerbung von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei Unternehmen, Organisationen und na
- türlichen Personen sowie im Rahmen von Public-private-partnerships (PPP). Es kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln, b. «Spenden»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7 Absatz 2 er
- bringt, c. «Sponsoringbeiträge»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7 Absatz 2 erbringt, d. «Brückenprofessur»: eine Professur im Sinne von § 4 Absatz 5bis des Berufungs
- reglements der Universität Luzern
2 , e. «gestiftete Professur»: eine substanziell aus einer Spende finanzierte Professur.
2 Grundsätze

§ 4

Grundsätze des Fundraising
1 Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre, d.h. de
- ren Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, nicht beeinträchtigen.
2 Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dürfen durch das Fundraising nicht gefährdet werden, und das Fundraising muss mit der Strategie der Universität ko
- härent sein.
3 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären Aufgaben zu verwenden. Die Universität sorgt für deren zweckkonforme Verwendung.
4 Die Universität trifft geeignete und angemessene Vorkehrungen, um die rechtmässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustellen.
2 SRL Nr.
539d
Nr. 539o
3
5 Die Universität kann Spenden und Sponsoringbeiträge ohne Angaben von Gründen ab
- lehnen.
3 Zuständigkeit

§ 5

Fundraisingaktivitäten
1 Die Organisationseinheiten der Universität sind unter Beachtung aller universitären und übergeordneten Vorgaben, einschliesslich ethischer und fachlicher Standards und unter Vorbehalt von Absatz 2 frei, Fundraising für die Erfüllung ihrer universitären Auf
- gaben zu betreiben.
2 Sie informieren die Universitätsstiftung frühzeitig über ihre entsprechenden Aktivitäten zwecks Gewährleistung einer zentralen Koordination von Fundraisingaktivitäten von überfakultärer und gesamtuniversitärer Bedeutung.

§ 6

Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen
1 Spenden und Sponsoringbeiträge werden unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Uni
- versität entgegengenommen.
2 Die Entgegennahme von Spenden erfolgt in der Regel durch die Universitätsstiftung, wenn sie: a. für ein mehrjähriges Projekt ausgerichtet werden, b.
100 000 Franken übersteigen oder c. direkt der Universitätsstiftung angeboten werden.
3 Die Universitätsstiftung nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität entgegen.
4 Leistungen

§ 7

Anerkennungsleistungen und Gegenleistungen
1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als Aner
- kennung insbesondere Folgendes vorsehen: a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Donatorin oder des Donators bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikationen und auf der Website, b. Ehrentafel, c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der Donatorin oder dem Donator bzw. der Sponsorin oder dem Sponsor, d. Einladung zu besonderen Anlässen.
4 Nr. 539o
2 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Universität zusätzlich zu den in Ab
- satz 1 genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtli
- chen Sinne insbesondere folgende Werbeleistungen vorsehen: a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Sponsorin oder des Sponsors auf der Website mit Verlinkung auf die Website der Sponsorin oder des Sponsors, b. Zurverfügungstellung von Werbeflächen für die Sponsorin oder den Sponsor, c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, ihr bzw. sein Engagement in der Werbung zu nennen und zu dokumentieren.

§ 8

Benennung von gestifteten Professuren
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden: a. Stiftungen und natürliche Personen als Donatorin oder Donator: [Name Donatorin bzw. Donator]-Professur für [Lehrumschreibung], b. übrige juristische Personen als Donatorin: Professur für [Lehrumschreibung], ge
- stiftet von [Donatorin], c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: [Personenname]-Professur für [Lehr umschreibung].
2 In offiziellen Dokumenten, Publikationen, Medienmitteilungen und Datenbanken ist die offizielle Bezeichnung der Professur gemäss Absatz 1 zu verwenden.
5 Transparenz

§ 9

Offenlegung
1 Donationen über 10 000 Franken werden im Geschäftsbericht (Jahresbericht) der Uni
- versität publiziert.
2 Im Übrigen richtet sich die Offenlegung der gestützt auf diese Policy eingeworbenen Drittmittel nach der Verordnung des Regierungsrates über die Offenlegung von Dritt
- mitteln der Universität Luzern
3 . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten
4 .
3 SRL Nr.
539l
4 SRL Nr.
38
Nr. 539o
5
6 Schlussbestimmungen

§ 10

Übergangsrecht
1 Die Richtlinien der Universität Luzern für die Annahme von privaten Drittmitteln
5 werden mit Inkrafttreten dieser Policy aufgehoben.
5 Beschluss des Universitätsrates vom 24. Januar 2014
6 Nr. 539o Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.05.2023
01.08.2023 Erstfassung G 2023-048
Nr. 539o
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.05.2023
01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-048
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