Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern
Nr. 545l Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (Reglement MAS MoDI) vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Der «MAS in Management of Digital Innovation» (MAS MoDI) ist ein modulares Weiterbildungsangebot des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA). Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS Innovation Implementation
2 , den CAS Innovation Management
3
und den CAS Ecosystem Management
4 , sowie einen MAS (Master of Advanced Studies) des IMA. Das Weiterbildungsangebot befähigt Personen, digitale Innovationen in Unterneh
- men zu managen und zu implementieren.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
545h
3 SRL Nr.
545f
4 SRL Nr.
545g * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-075
2 Nr. 545l
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
5 .
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft
1 Das IMA übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählt die Mit
- glieder der Studiengangsleitung auf ihren Vorschlag.
§ 4
Studiengangsleitung
1 Die Studiengangsleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie setzt sich zusammen aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern. Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsange
- bots, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Be
- willigung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, f. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüs
- se, g. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studiengangsleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zu
- ständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestim
- men.
5 SRL Nr.
539i
Nr. 545l
3
§ 5
Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedin
- gungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studien
- gangsleitung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann Mitglied der Studiengangslei
- tung sein.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm- assistenz, c. Beratung der Studierenden, d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Studiengangslei
- tung.
3 Weiterbildungsangebot
§ 6
Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Die CAS gemäss § 1 werden separat absolviert. Nach einem erfolgreichen Abschluss aller drei CAS besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen.
2 Der MAS MoDI besteht aus den drei CAS gemäss § 1 sowie einer Masterarbeit.
§ 7
Zulassung
1 Zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 und zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnah
- men sind möglich.
2 Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss aller drei CAS gemäss § 1.
4 Nr. 545l
§ 8
Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der MAS MoDI im Umfang von 63 ECTS-Punkten umfasst die drei CAS gemäss § 1 im Umfang von je 18 ECTS-Punkten. Die Masterarbeit umfasst 9 ECTS-Punkte.
2 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.
§ 9
Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studiengangsleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozie
- renden.
3 Die Studiengangsleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissen
- schaftlichen Fakultät jährlich Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate
§ 10
Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Innovation Management of the University of Lucerne»
6 , eines «Certificate of Advanced Studies in Innovation Im
- plementation of the University of Lucerne»
7 oder eines «Certificate of Advanced Studies in Ecosystem Management of the University of Lucerne»
8 muss der erfolgreiche Ab
- schluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Die Schlussnote des einzelnen Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der benoteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module («bestanden» oder Note
4,0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs. Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «MAS in Management of Digital Innovation of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss der jeweiligen CAS und der Masterarbeit (§
6 Absatz 2) geleistet worden sein.
2 Die Schlussnote des MAS MoDI setzt sich aus den nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der drei Zertifikatslehrgänge und der Masterarbeit zusammen.
6 SRL Nr.
545f
7 SRL Nr.
545h
8 SRL Nr.
545g
Nr. 545l
5
3 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.
§ 12
Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät sowie der Studiengangsleitung unterschrieben.
5 Finanzen
§ 13
Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studiengangsleitung im Ein
- klang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Be
- reich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Lu
- zern
9 definiert.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
10 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
11 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
9 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
10 SRL Nr.
539i
11 SRL Nr.
40
6 Nr. 545l Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2023
01.08.2023 Erstfassung G 2023-075
Nr. 545l
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023
01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-075
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