Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern
Nr. 539k Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern * (Integritätsreglement UniLU) vom 9. Dezember 2015 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 5 Absätze 2–4 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1
, auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Gegenstand dieses Reglements sind die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität sowie der guten wissenschaftlichen Praxis (nachfolgend Grundsätze). Diese betreffen insbesondere die Planung, Durchführung, Veröffentlichung und Begutachtung von For
- schungsarbeiten sowie das Datenmanagement und den Umgang mit Materialien.
*
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen der Universität Luzern. Es gilt sinngemäss für Angehörige von extern getragenen Instituten («An-Instituten»). *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 356
2 Nr. 539k
2 Im Rahmen der nationalen und internationalen Forschungszusammenarbeit können ab
- weichende Regelungen gelten, beispielsweise bezüglich der Autorenschaft. Die Grund
- sätze der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis sind aber stets zu beachten. Die beteiligten Forschenden vereinbaren vor Beginn der Zusammenar
- beit schriftlich, welche Vorschriften und Grundsätze zur Anwendung gelangen. *
3 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten von Bachelor- und Masterstudierenden gelten die Verfahrenswege und Massnahmen des Statuts der Universität Luzern
2 sowie der Fa
- kultäten. § 3 bis 5 sind anwendbar, soweit Studierende an zur Veröffentlichung be stimmten Forschungsprojekten beteiligt sind. *
§ 3
Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und wissenschaftlichen Praxis
1 Die Einhaltung der national und international anerkannten Grundprinzipien der wissen
- schaftlichen Integrität sind für die Glaubwürdigkeit der wissenschaftlichen Forschung unabdingbar. Forscherinnen und Forscher der Universität Luzern sind den Prinzipien der Verlässlichkeit, der Redlichkeit, des Respekts und der Verantwortung verpflichtet und stehen im selbstkritischen Dialog mit der Wissenschaftsgemeinschaft und der Öffent
- lichkeit. *
2 Soweit die Universität Luzern keine anderslautenden Regelungen getroffen hat, sind die in der Forschungsgemeinschaft sowie in den einzelnen Fächern anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Integrität anwendbar, insbesondere der Kodex zur wissenschaftli
- chen Integrität der Akademien der Wissenschaften Schweiz. *
3 Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt sind von allen Beteiligten der Projektleitung und allfälligen Geldgebern mitzuteilen. Interessenkonflik
- te der Projektleitung sind zusätzlich vor Projektbeginn der Prorektorin oder dem Prorek
- tor Forschung offenzulegen. *
§ 3a
* Prävention
1 Die Universität Luzern ergreift präventive Massnahmen im Bereich der wissenschaftli
- chen Integrität, indem sie insbesondere a. Studierende und Doktorierende im Rahmen der Ausbildung in den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis schult, b. Beratungs- und Schulungsangebote für Forschende aller Stufen und Disziplinen bereitstellt.
2 Die präventiven Massnahmen werden durch die Stelle für Forschungsförderung («Grants Office») unterstützt, in enger Zusammenarbeit mit der Graduate Academy.
2 SRL Nr.
539c
Nr. 539k
3
2 Forschungsprojekte
§ 4
Allgemeines *
1 Die Forschenden sind frei, ihre Forschungsziele und -methoden zu wählen. Ausgenom
- men davon sind ethisch nicht vertretbare Forschungsziele oder -methoden oder solche, die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf Individuen, Gesellschaft oder Umwelt haben und durch den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts nicht gerechtfertigt wer
- den können. Ebenso sind die Forschungsprojekte frei von überzogenen Zielsetzungen und unbegründeten Behauptungen zur wissenschaftlichen Relevanz.
1bis Die Projektleitung ist dafür verantwortlich, dass in sämtlichen Phasen des Projekts die geltenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. im Bereich der Humanforschung) und an
- erkannte ethische Standards eingehalten werden. *
2 ... *
3 ...
4 ...
§ 4a
* Forschungsdaten
1 Alle an einem Forschungsprojekt mitarbeitenden Personen sind verantwortlich für die Korrektheit der von ihnen erhobenen Daten.
2 Damit Forschung intersubjektiv überprüft werden kann und Daten auch nach anderen Gesichtspunkten analysiert werden können, sind alle Daten (inkl. Rohdaten) vollständig, klar und genau zu dokumentieren sowie in Anwendung der international anerkannten Prinzipien (FAIR-Prinzipien) zugänglich zu machen, sofern dem keine Rechte (insbe
- sondere Urheberrechte und Datenschutzbestimmungen) oder zeitlich limitierte Vor- Publikations-Embargos entgegenstehen.
3 Die Projektleitung ist für die adäquate Aufbewahrung, die Zugänglichkeit und die Ein
- haltung des Datenschutzes verantwortlich.
4 Forschungsdaten, welche im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Lu
- zern erarbeitet wurden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität Luzern.
3 Publikationen
§ 5
1 Forschungserkenntnisse sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit unvoreingenommen und vollständig zugänglich gemacht werden, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen. *
4 Nr. 539k
2 Als Autorin oder als Autor ist aufzuführen, wer durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle der Forschungsarbeit geleistet hat. Personen, welche keinen Beitrag im oben beschriebenen Sinn geleistet haben, dürfen nicht als Autorin oder Autor aufgeführt wer
- den.
3 Grundsätzlich übernimmt die Hauptautorin oder der Hauptautor die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Publikation. Die weiteren Autorinnen und Autoren sind verantwortlich für die Richtigkeit jener Aussagen, die sie selber zur Publikation beige
- tragen haben oder aufgrund ihres Wissens überprüfen können. Die Beiträge der Autorin nen und Autoren sind in der Publikation anzugeben; wo keine Hauptautorschaft vorliegt, tragen alle Autorinnen und Autoren gleichermassen die Verantwortung. *
4 Sämtliche Quellen, die für die Forschung verwendet werden, müssen in der Publikation angegeben werden. Die Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) im Forschungs
- prozess muss offengelegt werden; für allfällige Verletzungen von Urheber- und anderen Rechten bleiben die Autorinnen und Autoren persönlich verantwortlich. *
5 Bei der Publikation von Forschungsarbeiten, die teilweise oder vollständig an der Uni
- versität Luzern ausgeführt wurden, ist die Universität Luzern als Institution anzugeben.
4 Begutachtungen
§ 6
1 Gutachterinnen und Gutachter a. * verfassen Gutachten vorurteilsfrei, fundiert, sachlich, konstruktiv und terminge
- recht, a bis . * stellen klar, inwiefern sie über relevantes Wissen im engeren Fachgebiet verfügen, b. * machen keinen sachfremden Gebrauch von vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglich sind, b bis . * übernehmen kein Gedankengut, zu dem sie im Rahmen der Gutachtertätigkeit Zu
- gang haben, c. behandeln alle Informationen als vertraulich.
2 Besteht bei der wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit ein Befangenheitsgrund oder ein Interessenkonflikt (beispielsweise ein Gutachten zu einer Arbeit in direkter Konkurrenz zur eigenen Arbeit), ist dieser dem Auftraggebenden umgehend offenzulegen, und es ist auf den Gutachtensauftrag zu verzichten. *
Nr. 539k
5
4a Beratungs- und Schlichtungsstellen *
§ 6a
*
1 Angehörige der Universität Luzern können sich bei Fragen oder Streitigkeiten betref
- fend wissenschaftliche Integrität an die Leiterin oder den Leiter der Stelle für For
- schungsförderung («Grants Office») oder an deren oder dessen Stellvertretung wenden.
2 In Konfliktsituationen zwischen Universitätsangehörigen kann die Ombudsstelle der Universität Luzern angerufen und um Vermittlung ersucht werden.
3 Beratungsgespräche sind vertraulich. Eine Meldung an die Integritätsbeauftragte oder den Integritätsbeauftragten ist grundsätzlich nur im Einverständnis mit der ratsuchenden Person zulässig.
5 Vorgehen bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
§ 7
Allgemeines
1 Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten kann bei der Integritätsbeauftragten oder dem Integritätsbeauftragten oder bei der Hinweis-Meldestelle eine Meldung erstat
- tet werden. *
1bis Verdichtet sich nach einer ersten Vorabklärung der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, stellt die oder der Integritätsbeauftragte bei der Rektorin oder dem Rektor einen Antrag auf Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens. *
2 Bei einfachen Fällen oder geringen Verstössen gegen die Integrität kann die oder der Integritätsbeauftragte im Anschluss an den Entscheid der Rektorin oder des Rektors die Ermittlungen alleine durchführen. Bei komplexen Fällen und groben Verstössen sowie wenn spezifisches Fachwissen aus der betroffenen Disziplin erforderlich ist, kann sie oder er Sachverständige beiziehen. Falls die Bedeutung des Falles dies rechtfertigt, kann die Rektorin oder der Rektor eine universitätsexterne Person mit der Untersuchung be
- auftragen. *
3 Die oder der Integritätsbeauftragte wird von der Rektorin oder dem Rektor ernannt. Ihr oder ihm ist ein angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen. *
§ 7a
* Vorsorgliche Massnahmen
1 Auf Antrag der oder des Integritätsbeauftragten erlässt die Rektorin oder der Rektor die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
6 Nr. 539k
§ 8
Abschluss des Untersuchungsverfahrens *
1 Die von der oder dem Integritätsbeauftragten oder einer universitätsexternen Person geführten Verfahren werden mit einem Bericht und Empfehlungen an die Rektorin oder den Rektor abgeschlossen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 9
Massnahmen *
1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die zu treffenden Massnahmen. Diese richten sich nach den anwendbaren personalrechtlichen und universitären Bestimmun
- gen, die auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Universität an
- wendbar sind. *
2 Die Rektorin oder der Rektor teilt ihren oder seinen Entscheid der betroffenen Person und weiteren am Verfahren beteiligten Personen schriftlich mit. Sie oder er entscheidet über eine allfällige Information der Öffentlichkeit oder von Dritten. *
3 Ist die Rektorin oder der Rektor in den Fall direkt involviert, wird das Verfahren durch einen Entscheid des Universitätsrates abgeschlossen. Besteht für die Rektorin oder den Rektor ein offensichtlicher Interessenkonflikt, wird das Verfahren durch einen Entscheid der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors abgeschlossen. *
4 Die Meldung angeblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ohne hinreichenden An
- lass kann ebenfalls sanktioniert werden. *
6 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
§ 10
Allgemeines
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
4bis Besteht ein hinreichender Verdacht auf eine Verletzung der wissenschaftlichen Inte
- grität, wird das Verfahren von Amtes wegen eröffnet. *
5 Die Universität Luzern sorgt für angemessenen Schutz vor allfälligen Repressalien oder Benachteiligungen für involvierte Personen. *
Nr. 539k
7
§ 11
Befangenheit *
1 Im Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, en
- ger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, fi
- nanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit oder aus anderen Gründen gegenüber der betroffenen Person, der Person, die Anzeige erstattet hat, oder gegenüber anderen direkt oder indirekt involvierten Personen und Institutionen als befangen erscheinen. Die im Zusammenhang mit Berufungsverfahren geltenden Befangenheitsregeln sind analog an
- wendbar. *
2 Den Verfahrensbeteiligten wird die personelle Zusammensetzung der am Verfahren und am Entscheid mitwirkenden Personen mitgeteilt. *
3 Über Ablehnungsbegehren entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Richtet sich das Begehren gegen die Rektorin oder den Rektor, entscheidet darüber der Universitätsrat. Ist das Begehren berechtigt, wird die Instanz neu zusammengesetzt. *
§ 12
Anwendbares Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts
- pflege vom 3. Juli 1972
3 . *
2 Richtet sich der erhobene Vorwurf gegen eine Angestellte oder einen Angestellten der Universität Luzern, dient das Verfahren der Klärung im Hinblick auf mögliche personal
- rechtliche Massnahmen. Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren ist über die Verfahrenseröffnung zu informieren. Wird ein Verfahren gegen eine Professo
- rin oder einen Professor der Universität Luzern eröffnet, ist überdies der Präsident oder die Präsidentin des Universitätsrates darüber zu informieren. *
3 Richtet sich die Untersuchung gegen Universitätsangehörige ohne Anstellung an der Universität Luzern, dient das Verfahren zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf mögliche Massnahmen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Universität Lu
- zern. *
§ 13
* ...
7 Schlussbestimmung
§ 14
Inkrafttreten
1
3 SRL Nr.
40
8 Nr. 539k Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.12.2015
01.01.2016 Erstfassung G 2015 356 Erlasstitel
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 1 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3a
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 4
23.06.2023
01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 4 Abs. 1
bis
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 4 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 4a
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 5 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 5 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 5 Abs. 4
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, a.
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, a
bis .
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6 Abs. 1, b.
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, b
bis .
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065 Titel 4a
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6a
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 7 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7 Abs. 1
bis
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 7 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7a
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 8
23.06.2023
01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 8 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 8 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 8 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 8 Abs. 4
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 9
23.06.2023
01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 9 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 9 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 9 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 9 Abs. 4
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 10 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 4
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 4
bis
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 10 Abs. 5
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11
23.06.2023
01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 12 Abs. 1
23.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 12 Abs. 2
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 12 Abs. 3
23.06.2023
01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 13
23.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
Nr. 539k
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2015
01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 356
23.06.2023
01.08.2023 Erlasstitel geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 1 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 2 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 2 Abs. 2
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 2 Abs. 3
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 3 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 3 Abs. 2
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 3 Abs. 3
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 3a
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 4
Titel geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 4 Abs. 1
bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 4 Abs. 2
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 4a
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 5 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 5 Abs. 3
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 5 Abs. 4
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6 Abs. 1, a.
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6 Abs. 1, a
bis . eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6 Abs. 1, b.
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6 Abs. 1, b
bis . eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6 Abs. 2
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023 Titel 4a eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 6a
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 7 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 7 Abs. 1
bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 7 Abs. 2
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 7 Abs. 3
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 7a
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 8
Titel geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 8 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 8 Abs. 2
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 8 Abs. 3
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 8 Abs. 4
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 9
Titel geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 9 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 9 Abs. 2
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 9 Abs. 3
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 9 Abs. 4
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 1
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 2
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 3
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 4
aufgehoben G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 4
bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 10 Abs. 5
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 11
Titel geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 11 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 11 Abs. 2
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 11 Abs. 3
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 12 Abs. 1
geändert G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 12 Abs. 2
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 12 Abs. 3
eingefügt G 2023-065
23.06.2023
01.08.2023
§ 13
aufgehoben G 2023-065
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