Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule (613.111)
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Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule

SRSZ 1.2.20 24 1 ( Vom 1. Februar 2006 ) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf §§ 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober
2005 , 2 b eschliesst: I. Allgemeines

§ 1 3 Geltungsbere ich

1 Diese Weisungen gelten für alle Schularten der öffentlichen Volksschule mit Ausnahme der Sonderschule.
2 Sie regeln den Zyklus 1 (1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse, Einführungsklasse), den Zyklus 2 (3. bis 6. Primarklasse) sowie den Zyklus 3 (1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I).
3 Das sonderpädagogische Angebot wird in einem separaten Erlass ger e gelt.

§ 2 Jährliche Unterrichtszeit

1 Die jährliche Unterrichtszeit an der öffentlichen Volksschule beträgt 326 bis
334 Schulhalbtage. Fal ls das Minimum in einem Schulj ahr nicht erreicht wird , sind die fehlenden Halbtag e im folgenden Schuljahr nachzuholen.
2 Die Schulferien haben dem vom Erziehungsrat zu erlassenden Rahmenferie n- plan zu en t sprechen.

§ 3 Lehrpl äne

Für die Unterrichtstätigke it gelten die vom Erziehungsrat erlassene n Lehrpl äne und ergänzenden Vorgaben .

§ 4 4 Lehrmittel, Materialien

1 D er Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen d ie obligatorischen Lehrmittel fest . Die se sind im Unterricht gemäss Leh r plananforderunge n einz u- setzen. Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehrmittel ei n gesetzt werden.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmitte l- liste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmit teln.
3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsm a- terial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswir t- schaft sowie für den Kindergarten.
4 D er Schul träger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwen digen Leh r mittel und Verbrauchsmaterialien.
2 II. Kindergarten § 5 5 Eintritt
1 Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr. Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul rat bis 31. Januar schriftlich mitzutei- len.
2 Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit reduziertem Pensum im ersten Kindergartenjahr. Der Stichtag ist im ersten Kindergartenjahr um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. J uli das 4. Altersjahr vollenden, sind zum Eintritt berechtigt . Ein früherer Eintritt in das erste Kindergartenjahr ist nicht möglich.
3 Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet. § 6 6 Unterrichtszeit, Alternieren
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelki n- dergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbt a ge zu verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeiten regelung gemäss Gesetz.
2 Im ersten Jahr des Zweijahreskindergartens beträgt die wöchentliche Unte r- richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alte r nier en.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren. § 7 Empfangs - und Entlassungs zeit
1 Für die Kindergartenkinder sind Empfangs - und Entlassungszeiten von höch s- ten s 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.
2 Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs - und Entlassung s- zeit . I II . Primarschule 7 § 8 8 a) Unterrichtszeit
1 Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in fünf Blöck en mit entsprechenden Fachbereichen erteilt:
SRSZ 1.2.20 24 3 Block A Sprachen mit Deutsch (inkl. Schrift/Tastaturschreiben, Medien), En g- lisch, Französisch Block B Mathematik (inkl. Informatik) Block C Natur, Mensch, Gesellschaft Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Mu sik Block E* konfessioneller Religionsunterricht
2 Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 Für jede Klasse gilt eine verbindliche Lektionenzahl. E ine bis zwei Lektionen stehen zur flexiblen Nutzung zur Verfügung. Diese können a) durch die Klassenlehrperson innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen den einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder b) auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konze pts als klassenübe r- greifendes Zeitgefäss eingesetzt werden. * Der Religionsunterricht ist kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel. Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert. Block Fachbereiche 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5. Kl. 6. Kl. A Deutsch Schrift/Tastaturschreiben Medien
5 - 6 6 - 7 6 - 7 6 - 7 Deutsch Schrift/Tastaturschreiben
5 - 6 5 - 6 Englisch 2 2 2 2 Fr anzösisch 2 2 B Mathematik Informatik
5 - 7 5 - 7 5 - 7 5 - 7 Mathematik 5 - 6 5 - 6 C Natur, Mensch, Gesellschaft 4 - 5 5 - 6 5 - 6 5 - 6 4 - 5 4 - 5 Medien und Informatik 1 1 D Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2 Textiles und Technisches Gestalten
2 2 2 2 3 3 Bewegung und Sport 3 3 3 3 3 3 Musik 1 - 2 1 - 2 1 - 2 1 - 2 1 - 2 1 - 2 Flexible Lektionen 1 - 2 2 2 2 1 1 Verbindliche Schülerlektionen pro Woche
23 - 24 26 28 28 29 29 E* Konfessioneller Religionsunterricht*
1 2 2 2 2 2 Schülerlektionen inkl. Religion* 24 - 25 28 30 30 31 31
4 § 9 9 b ) Verteilung der Unterrichtszeit
1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenrege lung gemäss Gesetz. Die Unte r richtszeit umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Le k- tionen anzusetzen , mit einer Pause n ach der zweiten Lektion . Muss aus organ i- satorisch en Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulco n- trolling eine G e nehmigung einzuholen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren. § 1 0 Einführung s kla sse a) Ziel und Inhalt
1 In die Einführungsklassen werden Kinder der ersten Primarklasse aufgeno m- men, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist . Sie werden in kleineren Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der Bewält i gung des Lerninhaltes der ersten Klasse vo r aussehbar sind.
2 Die Einführungsklasse vermittelt die Lern inhalte der ersten Klasse in zwei Schu l jahren. § 1 1 10 b) Zuweisung Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung nach Anh ö ren der Erzie hungsberechtigten und der Kindergartenlehrperson . Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Abte i- lung S chu l psychologie vorzunehmen. § 1 2 c) Lehrplan und Unterrichtszeit
1 Der Unterricht in den Einführungsklassen richte t sich nach dem Lehrplan für die erste Primark lasse.
2 Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmu n- gen wie für die erste Klasse der Prima r schule.

§ 1 3 d) Übertritte

1 Nach den zwei Jahren Einführungsklasse , welche als ein Schuljahr zählen, erfolgt der Übertritt in die zweite Prima r klasse.
2 Andere Übertritte können vom Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der E rziehungsberechtigten und in Beachtung der diesbezüglichen Vo r schriften bewilligt werden .
SRSZ 1.2.20 24 5 IV. Sekundarstuf e I

§ 1 4 11 Organisationsform

1 Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Profil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) abde- cken.
2 Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organis ations- form bilden der Lehrplan 21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volks- schulen.
3 Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.

§ 1 5 12 Durchlässigkeit

1 Die Durchlässigkeit ist in allen Organisationsformen zu gewährleisten.
2 Sie ist Bestandteil des Schullaufbahnentscheides.
3 Mit einem Umstufungsverfahren – basierend auf dem Schullaufba hnentscheid – werden alle Schülerinnen und Schüler überprüft, um das geeignete Profil ohne Zeitverlust zu erreichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förderpool eingesetzt werden, der max. 1 Jahreslektion pro 1. Profil B - Klasse umfasst. In kleine ren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslektionen.

§ 1 6 13 Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
6 Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot * Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatz- programm. Das Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Ma- thematik eingesetzt. Ein Einsatz ist auch für den Bereich «Gestalten» möglich.
2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewil li g ten Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anste l- le der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen ve r- bindlich.
3 Die Abt eilung Schul controlling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lekti o- nentafel und kann zeitlich befristete Ausnahme n von der Lektionentafel bewill i- gen. Klasse Fachberei che

1.

Profil A/B

2.

Profil A/B

3.

Profil A Profil B Obl WF Obl WF Sprachen - Deutsch 4 4 4 6 - Französisch 3 - 4 * 3 - 4 * mind.
3
3 - 4 3 - 4 - Englisch 2 - 3 2 - 3 3 - 4 3 - 4 - Italienisch 3 3 * Ersatzprogramm 3 - 4 3 - 4 Mathematik - Mathematik 5 - 6 5 - 6 6 6 - technisches Zeichnen 1 - 2 1 - 2 Natur, Mensch, Gesellschaft - Lebenskunde - Berufliche Orientierung - Ethik, Religionen, Gemeinschaft
2 2 1 - 2 1 - 2 - Natur und Technik 2 2 - 3 2 2 2 2 - Räume, Zeiten, Gesellschaf ten 3 2 4 4 - Medien und Informatik 1 1 1 - 2 1 - 2 Musik, Gestalten, Sport - Musik 1 1 1 - 2 1 - 2 - Bildnerisches Gestalten 2
2
2 2 - Textiles und Techn. Gestalten 3 2 - 3 2 - 3 - Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 4 2 - 4 2 - 4 - Bewegung und Sport 3 3 3 3 - Projektunterricht/Profilbildung 2 - 3 2 - 3 - Flexible Lektionen 3 3
26 8 - 10 25 9 - 11 Verbindliche Lektionenzahl 34 34 34 - 36 34 - 36
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4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der U n terrichtszeit eine L ektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit Religionstagen oder - halbtagen a nstelle von Einzellektionen bewilligen . Zusät z- lich können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lekti o- nen für religiöse Bildung beanspruchen. Der Rel igionsunterricht und die Zusat z- lektionen werden von den Landeskirchen organisiert und fina n ziert.

§ 1 7 14 Verteilung der Unterricht szeit

Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die Wochenmitte durch einen schulfreien Nach mittag zu unterbrechen. Die tägliche Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw. mit dem Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt auf zehn Lektionen festgelegt. In begründeten Fällen kann die Abteilung Schulcontrolling Ausnahmen bew illigen.

§ 1 8 15 Wechsel zu einer anderen Organisationsform

1 Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform be- schliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
2 Die Ei nführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorberei- tungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.
3 Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre. § 19 16 Abschlussjahr
1 Das Abschlussjahr der obli gatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere beruf- liche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der methodisch - didaktischen Gestaltung.
2 Die Wahlfächer und Wahlpflichtfächer können profil - und klassenübergreifend durchgefü hrt werden.
3 Im Rahmen der geltenden Lektione ntafel können bis 15 % der Unterrichtszeit für den interessenspezifischen Projektunte r richt eingesetzt werden. Dieser wird in der Regel mit einer Abschlussarbeit bee n det. V. Schlussbestimmung en

§ 2 0 Inkrafttret en

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft. 17
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben:  Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974 18  Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 1988 19
8  Weis ungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule vom 18. März 1993 20  Weisungen über die Lehrmittel an der Volksschule vom 18. Dezember
1974 21  Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 2002 22
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffe ntlicht und in die Gesetzsammlung au f genommen.
1 GS 21 - 73 mit Berichtigung vom 23 . November 2006 (Abl 2006 2123) , mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 - 23c) , vom 12. Dezember 2013 (ER B Anpassung an neue Kantonsverfa s sung, GS 23 - 98) , vom 10. Juni 201 4 (ERB Anpassung von Erlassen betreffend Reform der Sekunda r- stufe I, GS 2 4 - 45a) , vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspak e t 2014 - 2017, GS 24 - 26a) , vom 24. April 2015 (Weisungen für das kan tonale Schulcontrolling, GS 24 - 42c) , vom 3. Deze m- ber 2015 (GS 24 - 98) , vom 23. September 2016 (GS 24 - 97) , vom 26. April 2021 (GS 26 - 45) und vom 26. Juni 2023 (GS 27 - 10) .
2 SRSZ 611.210 .
3 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
6 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015 .
7 Haupttitel in der Fassung vom 26. Juni 2023.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Dezember 2015 ; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021 .
9 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015 ; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021 ; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
10 Fassung vom 2. Juli 2008.
11 Überschrift, Abs. 1 b is 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023 .
13 Berichtigt e Fassung vom 23. November 2006; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 201 4 , bish e- riger Abs. 2 wird zu Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4 ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015 ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
14 A bs. 1 in der Fassung vom 26 . Juni 2023 .
15 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
16 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
17 1. August 2006 (A bl 2006 1111); Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 201 4 am 1. August 2015 (Abl 2015 1369) , vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228) , vom 24. April 2 015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) , vom 3. Dezember 2015 am 1. August
201 7 (§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018 ( § 16, Abl 2017 538) , vom 23. September 2016 am 1. August 2018 (Abl 2017 535) , vom 26. April 2021 am 1. August 2021 (§§ 5 und 9, Abl 2021
1 347 ) b zw. 1. August 2022 (§ 8 Abs. 3) und vom 26. Juni 2023 am 1. August 2023 (Abl 2023
1589) in Kraft getr e ten.
18 GS 16 - 407.
19 GS 17 - 763.
20 GS 18 - 333.
21 GS 16 - 613.
22 GS 20 - 229.
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