Dekret über die Mittelschulen (423.120)
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Dekret über die Mittelschulen

Dekret über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) Vom 20. Oktober 2009 (Stand 1. August 2023) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Dekret gilt für folgende Mittelschulen: a) Alte Kantonsschule Aarau, b) Neue Kantonsschule Aarau, c) Kantonsschule Baden, d) Kantonsschule Wettingen, e) Kantonsschule Wohlen, f) Kantonsschule Zofingen, g) * Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene, h) * Kantonsschule Stein.

§ 2 Abteilungsbildung

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse.

§ 3 Schülermitsprache

1 Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler.
1) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Kantonsschulen

2.1. Allgemeines

§ 4 Aufnahme

1 Für die Aufnahme in die erste Klasse müssen die Schülerinnen und Schüler über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der letzten Klasse der aargauischen Bezirks - schule oder der entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird. In die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule können auch gut qualifizierte Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler aufgenommen werden. *
2 Für die Aufnahme in höhere Klassen ist die entsprechende Vorbildung nötig.
3 Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannter Handels- und Informatikmittelschulen sowie von der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Fachmittelschulen werden in die ent - sprechende Klasse des gleichen Schultyps aufgenommen. Der Eintritt hat spätestens auf Beginn der letzten Klasse vor der Maturitäts- oder Abschlussprüfung sowie der schulischen Prüfung zu erfolgen.
4 Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, die Aufnahmeprüfungen und das Verfahren.

§ 5 Zuteilungen

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen einer anderen als der gewünschten Mittelschule zu - teilen.

§ 6 * ...

§ 7 Hochbegabtenförderung

1 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der besonderen Angebote, Teilnahmevor - aussetzungen und Aufnahmeverfahren für sehr leistungsfähige und leistungswillige Schülerinnen und Schüler.
2 Der Regierungsrat kann die strukturelle Dauer der Ausbildung je nach besonderem Angebot verlängern.

§ 8 Religionsunterricht

1 Den Landeskirchen werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittel - schulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche und Ab - teilung eingeräumt und geeignete Unterrichtszimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieses Unterrichts tragen die Landeskirchen.

§ 9 Verpflegung

1 Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermögli - chen.

2.2. Schultypen

2.2.1. Allgemeines

§ 10 Schultypen

1 Es werden folgende Schultypen geführt: a) Gymnasium, b) Handelsmittelsschule, c) Informatikmittelschule, d) Fachmittelschule.
2 Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Bedürfnisse fest, an welchen Mittel - schulen welche Schultypen geführt werden.

§ 11 Lehrpläne; Lektionendotationen

1 Der Regierungsrat legt je Schultyp die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

§ 12 Promotionen, Zulassung zu den Prüfungen und Prüfungsverfahren

1 Der Regierungsrat regelt je Schultyp die Promotionen, die Zulassung zu den Prü - fungen und das jeweilige Prüfungsverfahren.

2.2.2. Gymnasium

§ 13 Aufgabe

1 Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären Hochschulen, Fach - hochschulen sowie höheren Fachschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen 1 ) um - schrieben.

§ 14 Dauer

1 Die Ausbildung am Gymnasium dauert vier Jahre.

§ 15 Struktur

1 Die Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe.

§ 16 Maturität

1 Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.

§ 17 Übertritt ans Gymnasium

1 Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Fachmittelschule ans Gymnasium. *

2.2.3. Handelsmittelschule

§ 18 Aufgabe

1 Die Handelsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmänni - schen Bereich gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 2 ) und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhoch - schulreife.

§ 19 Dauer

1 Die Ausbildung an der Handelsmittelschule dauert vier Jahre.
1) Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Aner - kennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995 (SR 413.11 ) und Verordnung des Bun - desrats/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (SAR 400.710 )
2) SR 412.10

§ 20 Schulische und berufspraktische Prüfung

1 Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
2 Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf - spraktischen Prüfung ab.

§ 21 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil be -

ziehungsweise Kaufmann E-Profil
1 Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil bezie - hungsweise Kaufmann E-Profil.

2.2.4. Informatikmittelschule

§ 22 Aufgabe

1 Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.

§ 23 Dauer

1 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre.

§ 24 Schulische und berufspraktische Prüfung

1 Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
2 Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf - spraktischen Prüfung ab.

§ 25 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie -

hungsweise Informatiker
1 Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie - hungsweise Informatiker.

2.2.5. Fachmittelschule

§ 26 Aufgabe

1 Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben der EDK und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an Fach - hochschulen und höheren Fachschulen vor.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Berufsfelder an der Fachmittelschule angebo - ten werden.

§ 27 Dauer

1 Die Ausbildung an der Fachmittelschule dauert drei Jahre.

§ 28 Struktur

1 Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe.

§ 29 Fachmittelschulausweis

1 Die Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der Abschlussprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis.

§ 30 Fachmaturität

1 Wer nach dem Fachmittelschulabschluss eine berufspezifische Zusatzleistung ge - mäss Vorgaben der EDK erbringt und die Fachmaturitätsprüfung besteht, erlangt die Fachmaturität.
2 Der Regierungsrat legt fest, in welchen Berufsfeldern die Fachmaturität erworben werden kann.

3. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

§ 31 Standort

1 Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.

§ 32 Aufgabe

1 Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.

§ 33 Dauer

1 Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.

§ 34 Aufnahme

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Aufnahme.
2 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.

§ 35 Unterrichtsform

1 Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich kön - nen Studienwochen durchgeführt werden.
2 Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen.
3 Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.

§ 36 Unterrichtsort

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann unter Berücksichtigung des Ein - zugsgebiets der Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsorte in verschiedenen Re - gionen des Kantons festlegen.

§ 37 Lehrpläne; Lektionendotationen

1 Der Regierungsrat legt die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

§ 38 Promotionen

1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen.

§ 39 Maturitätsprüfung und Maturität

1 Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.
2 Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungsverfahren.

§ 40 Weitere Angebote

1 Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten, welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Er - füllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens vier Semester.
2 Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.

§ 41 * ...

§ 42 Lehrmittel

1 Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen abschliessen.

4. Organe der Mittelschulen

§ 43 Schulleitung

1 Die Schulleitungen der Mittelschulen gemäss § 1 lit. a–f bestehen je aus einer Rek - torin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie min - destens einem weiteren Mitglied. Die Schulleitung der Aargauischen Maturitäts - schule für Erwachsene setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen.

§ 44 Konferenzen

1 Die Lehrpersonen einer Mittelschule bilden die Gesamtkonferenz.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz. Er kann weitere Konferenzen einsetzen.

§ 45 Schulkommission

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren für jede Mittelschule eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3 Die Schulkommission ist der Schulleitung beigeordnet. Als Fachkommission hat sie gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schü - lern sowie deren Eltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Ge - schäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt die Auf - gaben und Befugnisse der Schulkommission.
4 Der Regierungsrat kann eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.

§ 46 Rektorenkonferenz

1 Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Die Rektorenkonferenz behandelt Fragen, welche alle Mittelschulen betreffen.
4 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen die Aufgaben und Befugnisse der Rektoren - konferenz.

§ 47 Kantonale Mittelschulkommission

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden unter dem Vor - sitz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Departements Bildung, Kultur und Sport die Kantonale Mittelschulkommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz sowie die- oder derjeni - ge des Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Vereins gehören der Kantonalen Mittelschulkommission mit beratender Stimme an.
3 Die Kantonale Mittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie kann als Koordinationsorgan für Angelegenheiten beigezogen werden, die alle Mittelschulen betreffen, b) sie kann zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport allgemeine Mittelschulprobleme von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Mittelschul - kommission.

5. Disziplinarmassnahmen und Rechtsmittel

§ 48 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler kommen neben pädagogischen Massnah - men folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung: a) schriftlicher Verweis durch die Schulleitung, b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung, c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.

§ 49 * ...

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 50 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften durch Verordnung.

§ 51 Übergangsrecht

1 Die Lehrgänge der Handelsmittelschule, welche vor dem Schuljahr 2010/11 begon - nen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
2 Nach Inkrafttreten dieses Dekrets kann die Anzahl der Mitglieder der Schulkom - missionen während der laufenden Amtsperiode auf sieben respektive fünf Personen gesenkt werden.
3 Die Übertrittsmöglichkeit an das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Handelsmittelschule bleibt bis Ende Schuljahr 2012/13 bestehen. Der Regierungsrat regelt die Übertrittsbedingungen. *

§ 52 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Oktober 2009 Präsident des Grossen Rats S CHOLL Protokollführer i.V. O MMERLI Inkrafttreten: 1. August 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

01.03.2011 01.08.2011 § 17 Abs. 1 geändert 2011/3-18

01.03.2011 01.07.2011 § 49 aufgehoben 2011/3-18

01.03.2011 01.08.2011 § 51 Abs. 3 eingefügt 2011/3-18

13.09.2016 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/5-08

13.09.2016 01.08.2017 § 6 aufgehoben 2017/5-08

13.09.2016 01.08.2017 § 41 aufgehoben 2017/5-08

09.11.2021 01.08.2023 § 1 Abs. 1, lit. g) geändert 2022/15-03

09.11.2021 01.08.2023 § 1 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2022/15-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, lit. g) 09.11.2021 01.08.2023 geändert 2022/15-03

§ 1 Abs. 1, lit. h) 09.11.2021 01.08.2023 eingefügt 2022/15-03

§ 4 Abs. 1 13.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-08

§ 6 13.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

§ 17 Abs. 1 01.03.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-18

§ 41 13.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

§ 49 01.03.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-18

§ 51 Abs. 3 01.03.2011 01.08.2011 eingefügt 2011/3-18

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