Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (122.515)
CH - AG

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) Vom 14. Januar 2009 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom

25. November 2008 1 ) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steu-

erung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der F inanzierung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Organisa- tion und Aufgaben der Migrationskommission.

2. Finanzierung von Integrationsmassnahmen

§ 2 Beitragsgewährung

1 Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (M IKA) richtet nach Mass- gabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrati- onsmassnahmen aus. *
2 Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öf- fentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind.
1 ) SAR 122.600
2 ) SAR 612.300

§ 3 Beitragsempfängerinnen

1 Adressatinnen der finanziellen Beiträge können Vereine, Gruppen oder Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich um die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bemühen.

§ 4 Förderungsbereiche

1 Gesuche um Finanzierung haben den Zielen der Förderungsbereiche gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) möglichst zu entsprechen. Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfüg baren Mittel, haben die Gesuche Vorrang, welche den Zielen dieser Förderungsbereiche am besten entsprechen. *

§ 5 Leistungsverträge *

1 Mit den Beitragsempfängerinnen werden Leistungsverträge abgeschlossen. Diese beinhalten namentlich Angaben zur Zweckbin dung der Gelder, zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahmen sowie zur Berichterstattung und Messung der Zielerrei- chung. *

§ 6 Verfahren

1 Das MIKA entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen. Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung. *
2a. Finanzierung von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten *

§ 6a * Beiträge an Gemeinden

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) kann Gemeinden Beiträge an die Kosten von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen an zwei Halbtagen pro Woche ausrichten. *
2 Beitragsberechtigt sind Pilotprojekte, die alltagsintegriert in einer Kindertagesstätte, Spielgruppe oder Tagesfamilie an mindestens zwei Halbtagen pro Woche im Schul- jahr vor dem Kindergarteneintritt stattfinden.
3 Die Gemeinden können Dritte durch Leistungsverträge beauftragen.

§ 6b * Leistungsverträge

1 Das BKS schliesst mit den Gemeinden Leistungsverträge ab. § 5 Abs. 1 gilt sinnge- mäss.

§ 6c * Datenbearbeitungen

1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schul- jahr in den Kindergarten eintreten: a) Vor - und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Kinds, b) Vor - und Nachnamen der Mutter und des Vaters sowie deren Wohnadressen, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.
2 Das BKS, die zuständigen Stellen der Gemeind en oder beauftragte Dritte bearbeiten und geben einander die Personendaten der Kinder bekannt, die für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der Pilotprojekte notwendig sind.
3 Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbei- tungszweck erlaubt.

§ 6d * Leistungen des BKS

1 Das BKS erbringt übergeordnete Leistungen für die Pilotprojekte, insbesondere a) Auswertung der Erhebungen der Deutschkenntnisse der Kinder, b) Evaluation der Pilotprojekte, c) Bereitstellung von Kom munikationsmitteln für die Gemeinden.
2 Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.

3. Migrationskommission

§ 7 Zweck

1 Die Kantonale Migrationskommission berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Integration der ausländischen Bevölkeru ng.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Migrationskommission besteht aus 10 – 12 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche vertreten, nament- lich die Wirtschaft, Bildung, Religion, Kultur, Gesundheit, Stadt - und Quartier pla- nung sowie Freizeit. Rund die Hälfte der Mitglieder soll nach Möglichkeit über einen Migrationshintergrund verfügen.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag des Departements Volkswirt- schaft und Inneres. Er sorgt nach Möglichkeit für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Herkunftsregionen, Religionen sowie beider Geschlechter.
4 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres und die Leitun g des MIKA sind von Amtes wegen Mitglieder der Migrationskommis- sion. *

§ 9 Organisation

1 Die Migrationskommission ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres präsidiert die Migrationskommission. Die Leitung des MIKA bekleidet das Vizeprä- sidium. *
3 Die Kommissionssprache ist Deutsch.

§ 10 Aufgaben

1 Die Migrationskommission a) beobachtet die Entwicklung im Ausländerbereich, b) klärt die Bedürfnisse beim Zusammenleben der ausländischen und der schwei- zerischen Bevölkerung ab und entwickelt Lösungsvorschläge, c) erfüllt im Einzelfall besondere Aufträge des Regierungsrats, insbesondere das Verfassen von Stellungnahmen und Berichten zu In tegrationsfragen.

§ 11 Kompetenzen

1 Die Migrationskommission kann a) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von Behörden und Privaten Auskünfte ein- holen, b) Vertreterinnen oder Vertreter von Departementen sowie weitere geeignete Fachleute zu ihren Sitzungen ei nladen.

§ 12 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1 ) .
1 ) SAR 165.170

4. Schlussbestimmung

§ 13 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2009 in Kraft.
2 Die §§ 6a – 6d gelten bis 31. Dezember 2025. * Aarau, 14. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Besch luss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.05.2011 01.08.2011 § 2 Abs. 1 geändert 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 6 Abs. 1 geändert 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 5 geändert 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 9 Abs. 2 geändert 2011/3 - 28

03.06.2020 01.09.2020 Ingress geändert 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1 geändert 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 5 Titel geändert 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 Titel 2a. eingefügt 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6a eingefügt 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6b eingefügt 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6c eingefügt 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6d eingefügt 2020/9 - 11

17.05.2023 01.08.2023 § 6a Abs. 1 geändert 2023/05 - 03

17.05.2023 01.08.2023 § 13 Abs. 2 eingefügt 2023/05 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 03.06.2020 01.09.2020 geändert 2020/9 - 11

§ 2 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28

§ 4 Abs. 1 03.06.2020 01.09.2020 geändert 2020/9 - 11

§ 5 03.06.2020 01.09.2020 Titel geändert 2020/9 - 11

§ 5 Abs. 1 03.06.2020 01.09.2020 geändert 2020/9 - 11

§ 6 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28

Titel 2a. 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt 2020/9 - 11

§ 6a 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt 2020/9 - 11

§ 6a Abs. 1 17.05.2023 01.08.2023 geändert 2023/05 - 03

§ 6b 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt 2020/9 - 11

§ 6c 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt 2020/9 - 11

§ 6d 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt 2020/9 - 11

§ 8 Abs. 5 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28

§ 9 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28

§ 13 Abs. 2 17.05.2023 01.08.2023 eingefügt 2023/05 - 03

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