Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildun - gen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zu - ständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12–25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1 ) .
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schu - lischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesge - setz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Rege - lungen treffen. Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil - dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildun - gen je einheitliche Beiträge.
1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Verein - barung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinba - rung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zah - lungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Leh - re ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewil - ligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus - land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkan - tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern - los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal - ten bleibt lit. d, d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab - hängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fa - milienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor - mundschaftsbehörde.
2. Beiträge
Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli - chen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkos - ten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Voll - zeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festge - legt. c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittel - ten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3. Abgeltung weiterer Leistungen
Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zustän - dig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbeson - dere a) überbetriebliche Kurse, b) interkantonale Fachkurse, c) Qualifikationsverfahren, d) Nachholbildung, e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Ab - geltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4. Vollzug
Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone ob - liegt dem Vorstand der EDK. Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgrup - pe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge - bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be - stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
1) SAR 220.300
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08. Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung) vom 30. August 2001 1 ) entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung. Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Perso - nen bestehen. Art. 14 Fürstentum Lichtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein - barungskantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident Hans Ulrich Stöckling Staatsschreiber Hans Ambühl
1) AGS 2004 S. 109; aufgehoben mit RRB vom 27. Februar 2008
Inkrafttreten: 13. August 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2012 01.08.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geän -
dert
2014/3-05
25.10.2013 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/2-01
30.10.2014 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/3-01
30.10.2015 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/5-02
28.10.2016 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-01
27.10.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-04
27.10.2017 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019/3-01
26.10.2018 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/9-02
26.10.2018 26.10.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/7-13
25.10.2019 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021/07-01
30.10.2020 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/10-02
21.10.2021 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/15-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 1 26.10.2012 01.08.2014 Name und Inhalt geän - dert
2014/3-05 Anhang 1 25.10.2013 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/2-01 Anhang 1 30.10.2014 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-01 Anhang 1 30.10.2015 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-02 Anhang 1 28.10.2016 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-01 Anhang 1 27.10.2017 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-04 Anhang 1 27.10.2017 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-01 Anhang 1 26.10.2018 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-02 Anhang 1 26.10.2018 26.10.2018 Inhalt geändert 2018/7-13 Anhang 1 25.10.2019 01.08.2021 Inhalt geändert 2021/07-01 Anhang 1 30.10.2020 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-02 Anhang 1 21.10.2021 01.08.2023 Inhalt geändert 2022/15-02
Anhang 1 (Stand 1. August 202 3 )
1. Angebote und Tarife ( Schuljahr 20 23/24 )
Angebotsbereich Umfang Hinweis e Tarif 1 ) pro Schuljahr Fr. Brückenangebote Schulischer Anteil
1 – 2,5 Tage pro Woche
7' 9 00 Schulischer Anteil
3 – 5 Tage pro Woche
14' 8 00 Berufsfachschule 2) Einzeljahreslektion 3) 1 – 7 Jahreslektionen 9 8 0 pro Jahres lektion Teilzeit 4) Duale Lehre (1 – 2 Ta - ge) oder Nach - holbi l dung gemäss Art. 32 BBV
7' 9 00 Vollzeit Lehrwerkstätte n, HMS, Basislehrjahr
1 4 ' 8 00 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 5) 1 4 ' 8 00 berufsbegleitend,
2 Jahre 5)
7' 9 00 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmertag 6) Reglement zur Subventionierung von üK vom
16. September 2010
https://www.s bbk.ch/dienstl eistungen/ueb erbetriebliche - kurse Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung Leistungsverein - barungen zwischen Anbieter und SBBK https://www.s bbk.ch/dienstl eistungen/in- terkantonale - kurse
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung; BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR 400.562 )
Qualifikationsver - fahren 7) Pauschale für administrativen Aufwand Regu läres Verfahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qualifikations - verfahren Teilpauschale n pro Phase 8 ) Validierungs - verfahren gemäss Art. 31 BBV Maximal 7' 9 00 pro Validierungs - verfahren
1) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für d ie Jahr e 201 7 bis 20 1 9 . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
2) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Lei s tungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EBA - Ausbildungen) - ü K (bei Vollzeitausbildungen)
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tari f fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer Fr. 1 4 ' 8 00. – ).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
7) Entschei d der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
8) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Ler- nende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufs- fachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet .
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung
(ohne Lehrvertrag) Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht forma- lisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines gere- gelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
1) (d.h. ohne Lehrvertrag) absol- viert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem An- hang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen aktuellen zivilrechtli chen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
1) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistun gen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.
Feedback