Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weit... (231.31)
CH - SG

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren vom 24. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34 und 52 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfol - gend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von: a) Lehrpersonen der Grundbildung; b) * ... c) Rektorinnen und Rektoren; d) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
2 Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007
3 angewendet.
1 sGS 143.1 .
2 Abgekürzt EVA-BS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. April 2015, ABl 2015, 917 ff.; in Vollzug ab 1. August 2016.
3 sGS 231.1 .
II. Arbeitsverhältnis (2.)

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007
4 und nach dem Schulreglement des BWZ. *
2 Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung. *

Art. 3 Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis

1 Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert werden kann. *
2 In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.

Art. 4 Lohn

a) Grundsatz
1 Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass.
2 Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der ge - mäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf Jahren abzuschliessen. *

Art. 5 b) Laufbahnjahre

1 Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet: a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach ab - geschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr; b) Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universi - täts- oder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu wenigstens 50 Prozent.
4 sGS 231.1 .
2 Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden ange - rechnet: a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach ab - geschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr; b) Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50 Prozent; c) Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
3 Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre wer - den abgerundet.
4 In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.

Art. 6 c) Beförderung

1 Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
2 In die höhere Lohnklasse einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Das Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.
3
... *

Art. 7 Kündigung

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf Semesterende gekündigt werden. III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag (3.)

Art. 8 Jahresarbeitszeit

1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.

Art. 9 Ferien

1 Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit
5 zu beziehen. Die Lehr - person kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.
2 Vorbehalten bleibt die Festlegung von Arbeitstagen durch die Schulleitung in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit. Die Schulleitung kündigt diese Arbeits - tage rechtzeitig an.
5 Art. 14 der Berufsbildungsverordnung, sGS 231.11 .

Art. 10 Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag

1 Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsver - trag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.

Art. 11 Lehrauftrag

a) Zusammensetzung
1 Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus: a) dem Kernauftrag Unterricht; b) dem erweiterten Auftrag; c) den besonderen Aufträgen.
2 Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.

Art. 12 b) Kernauftrag Unterricht

1 Die maximalen Unterrichtspensen richten sich nach den Laufbahnen im Anhang zu diesem Erlass.
2 Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit: a) in Laufbahn A: 3,76 Prozent; b) in den Laufbahnen B und E: 3,48 Prozent; c) in den Laufbahnen C, D und F: 3,36 Prozent.

Art. 13 c) erweiterter Auftrag

1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag
6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.

Art. 14 d) besondere Aufträge

1 Der zuständigen Stelle des BWZ stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an Lehrpersonen Ressourcen zur Verfügung. Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten. *
2 Der Umfang der besonderen Aufträge geht im Lehrauftrag der Lehrperson zulas - ten des Kernauftrags Unterricht.

Art. 15 e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad

1 Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens

Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.

2 Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.
3 Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Be - schäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen.

Art. 16 f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen

1 Die Lehrperson kann im Auftrag der zuständigen Stelle des BWZ zusätzliche Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.
2 Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Ent - schädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monats - lohn, jedoch ohne Sozialzulagen
6 , geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten Stellenprozente.
3 Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejah - res übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.

Art. 16a * f

bis ) befristeter Zusatzvertrag
1 Bei kurzfristig angeordneten Klassenbildungen kann die zuständige Stelle des BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.
2 Der Beschäftigungsgrad aus allen Arbeitsverträgen mit dem Kanton darf 100 Prozent nicht überschreiten.

Art. 17 g) Unterrichtsausfall

1 Planbarer Unterrichtsausfall wird kompensiert.

Art. 18 h) Altersentlastung

1 Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längs - tens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn des Schuljahres: a) das 60. Altersjahr erfüllt hat; b) das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr:
1. den Beschäftigungsgrad um 12 Prozent reduziert oder
2. in den Ruhestand übertritt.
6 Art. 57 der Personalverordnung, sGS 143.11 .
2 Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig gewährt.
3 Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. De - zember 2011
7
. *

Art. 19 Amtspool

1 Dem Amt für Berufsbildung steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere Fälle ein Amtspool zur Verfügung. IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben (4.)

Art. 20 Lohn

a) Rektorin oder Rektor
1 Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus: a) * dem Grundlohn gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass; b) der Funktionszulage.
2
... *
3 Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin oder Rektor in die Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Ein - ordnung in die Laufbahn A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grund - lohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet. *
4 Das Bildungsdepartement legt nach Massgabe des Personalbestands, des Bil - dungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziel - len und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffen - den Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest: * a) Fr. 35'753.– oder b) Fr. 30'389.–.
5 Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalge - setzes vom 25. Januar 2011
8 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne. *
7 sGS 143.11 .
8 sGS 143.1 .

Art. 21 b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und

Weiterbildung
1. Grundsatz *
1 Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus: * a) * dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass; b) der Funktionszulage.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlek - tionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist die Einstufung beim Grundlohn. *

Art. 21a * 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung

1 Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personal - führungsaufgaben in der Weiterbildung kann nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
9 festgelegt werden. Er übersteigt nicht den maximalen Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass erhält.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss höchster Einstufung in der Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. *
3 Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalge - setzes vom 25. Januar 2011
10 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne. *

Art. 22 * ...

Art. 23 Unterrichtsverpflichtung

1 Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.
9 sGS 143.1 .
10 sGS 143.1 .
2 Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbil - dung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigs - tens fünf Wochenlektionen. *
2bis Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
11 festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigs - tens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads. *
3 Die für die Anstellung zuständige Stelle setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest.

Art. 24 Nicht planbare zusätzliche Lektionen

1 Bei der Rektorin oder dem Rektor werden nicht planbare zusätzliche Lektionen nicht ausbezahlt oder kompensiert. V. Aus- und Weiterbildung (5.)

Art. 25 Ausbildungskosten

1 Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvorausset - zungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.
2 Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilli - gen.

Art. 26 Weiterbildung

1 Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im Schulreglement die Beurlaubung für den Besuch von Kursen bis längstens vier Wochen.

Art. 27 Intensivweiterbildung

1 Die zuständige Stelle des BWZ kann: a) einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Er - lass nach wenigstens zehnjährigem Unterricht an einem BWZ im Kanton St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhe - stand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Mona - ten gestatten. Sie kann Auflagen machen;
11 sGS 143.1 .
b) eine Intensivweiterbildung anordnen.
2 Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer nicht angeordneten Intensivweiterbil - dung.
3 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer In - tensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbil - dung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.
4 Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten. VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 28
12
Art. 29
13

Art. 30 * Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016

1 Der Besitzstand in Bezug auf den Lohn wird für folgende Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt: a) Rektorinnen und Rektoren; b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalge - setzes vom 25. Januar 2011
14 festgelegt wird.
12 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
13 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
14 sGS 143.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-059 24.03.2015 01.08.2016

Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 3, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 6, Abs. 3 aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 16a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 18, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 2 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 4 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 5 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 21 Artikeltitel ge -

ändert
2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 21, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 21, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 21, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 21a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 21a, Abs. 2 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 21a, Abs. 3 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023

Art. 22 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 23, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 23, Abs. 2 bis

eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Art. 30 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016

Anhang 1 Inhalt geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2016 01.08.2016 Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 16a eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 18, Abs. 3 eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 2 aufgehoben 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2016-060
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 4 eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21 Artikeltitel ge - ändert
2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1, a) geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 2 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 21a eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 22 aufgehoben 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 2 geändert 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 2 bis eingefügt 2016-060
03.05.2016 01.08.2016 Art. 30 eingefügt 2016-060
16.05.2023 01.08.2023 Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 3, Abs. 1 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 6, Abs. 3 aufgehoben 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 20, Abs. 5 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 21a, Abs. 2 geändert 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Art. 21a, Abs. 3 eingefügt 2023-036
16.05.2023 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-036
Anhang
1 Lohn nach Art. 4 der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) Fett hervorgehobene Stufen kennzeichnen einen Klassenwechsel, der bei einer Be - förderung nach Art. 6 EVA-BS erfolgt. Laufbahn A Klassen A22 – A29 Lehrpersonen − mit fachlichem Abschluss auf der Stufe Universität, Fachhochschule oder höhere Berufsbildung sowie mit pädagogischem Abschluss im Umfang von wenigstens
1 ́800 Lernstunden auf Hochschulstufe inklusive berufspädagogischer Bildung; − in beliebigen Fächern ausser in Brückenangeboten oder in Sport unterrichtend. Das Vollpensum beträgt 25 Lektionen. Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 27 / 8
2. 22 / 2 15.
28 / 8
3. 22 / 3 16. 28 / 8
4.
24 / 3
17. 28 / 8
5. 24 / 4 18. 28 / 8
6. 24 / 5 19. 28 / 8
7. 24 / 6 20. 28 / 8
8. 24 / 7 21. 28 / 8
9. 24 / 8 22. 28 / 8
10. 24 / 8 23. 28 / 8
11.
27 / 5
24. 28 / 8
12. 27 / 6 25.
29 / 8
13. 27 / 7
Laufbahn B Klassen A22 – A29 Lehrpersonen − mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefä - higung für die Sekundarstufe II; − in Sport unterrichtend ausser in Brückenangeboten. Das Vollpensum beträgt 27 Lektionen. Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 27 / 8
2. 22 / 2 15.
28 / 8
3. 22 / 3 16. 28 / 8
4. 24 / 3 17. 28 / 8
5. 24 / 4 18. 28 / 8
6. 24 / 5 19. 28 / 8
7. 24 / 6 20. 28 / 8
8. 24 / 7 21. 28 / 8
9. 24 / 8 22. 28 / 8
10. 24 / 8 23. 28 / 8
11.
27 / 5
24. 28 / 8
12. 27 / 6 25. 29 / 8
13. 27 / 7
Laufbahn C Klassen A22 – A27 Lehrpersonen − mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss inklusive berufspädagogi - scher Bildung im Umfang von wenigstens 300 Lernstunden; − in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in der Vorlehre unterrichtend. Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in der Regel höchstens 15 Lektionen. Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 25 / 8
2. 22 / 2 15.
26 / 8
3. 22 / 3 16. 26 / 8
4. 23 / 3 17. 26 / 8
5. 23 / 4 18. 26 / 8
6. 23 / 5 19. 26 / 8
7. 23 / 6 20. 26 / 8
8. 23 / 7 21. 26 / 8
9. 23 / 8 22. 26 / 8
10. 23 / 8 23. 26 / 8
11.
25 / 6
24. 26 / 8
12. 25 / 6 25. 27 / 8
13. 25 / 7
Laufbahn D Klassen A20 – A24 Lehrpersonen − mit höherem Berufsabschluss ohne Universitäts- oder Fachhochschulabschluss inklusive berufspädagogischer Bildung im Umfang von wenigstens 300 Lern - stunden; − in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in der Vorlehre mit Schwerpunktthema unterrichtend. Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in der Regel höchstens 15 Lektionen. Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 20 / 1 14. 22 / 8
2. 20 / 2 15.
23 / 8
3. 20 / 3 16. 23 / 8
4.
21 / 3
17. 23 / 8
5. 21 / 4 18. 23 / 8
6. 21 / 5 19. 23 / 8
7. 21 / 6 20. 23 / 8
8. 21 / 7 21. 23 / 8
9. 21 / 8 22. 23 / 8
10. 21 / 8 23. 23 / 8
11.
22 / 7
24. 23 / 8
12. 22 / 7 25.
24 / 8
13. 22/7
Laufbahn E Klassen A22 – A27 Lehrpersonen − mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I oder für die Primarstufe mit einer anerkannten Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht und Berufs - wahl; − mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefä - higung für die Sekundarstufe II; − an Brückenangeboten unterrichtend. Das Vollpensum beträgt 27 Lektionen. Laufbahnjahre Klasse / Stufe Laufbahnjahre Klasse / Stufe
1. 22 / 1 14. 25 / 8
2. 22 / 2 15.
26 / 8
3. 22 / 3 16. 26 / 8
4.
23 / 3
17. 26 / 8
5. 23 / 4 18. 26 / 8
6. 23 / 5 19. 26 / 8
7. 23 / 6 20. 26 / 8
8. 23 / 7 21. 26 / 8
9. 23 / 8 22. 26 / 8
10. 23 / 8 23. 26 / 8
11.
25 / 6
24. 26 / 8
12. 25 / 6 25.
27 / 8
13. 25 / 7 Laufbahn F Klasse A20 Lehrpersonen, welche für keine der Laufbahnen A bis E die fachliche Qualifika tion erfüllen. Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in der Regel höchstens vier Lektionen. Eine Anstellung über vier Lektionen ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder im Sinn einer Stellvertretung möglich. Es sind höchstens drei Beförderungen nach Art. 6 Abs. 1 EVA-BS möglich. Eine Anstellung ist nur unter der Auflage möglich, dass eine fachlich adäquate Aus - bildung bereits begonnen wurde oder innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wird. Bei Erlangung der Voraussetzungen für eine der Laufbahnen A bis E: Beförde - rung in die Klasse und Stufe mit der nächsthöheren Besoldung der entsprechenden Laufbahn (ausgehend von der aktuellen Besoldung).
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