Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (152.100)
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Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

Geschäftsordnung des Grossen Rates Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Vom 29. Juni 2006 (Stand 1. August 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 99 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März
1 ) - me in den Bericht der Spezialkommission für die Umsetzung der neuen Verfassung Nr. 06.5165.02 vom 23. 2006, erlässt folgendes Gesetz:

1. Allgemeine Bestimmungen und Organisation

(1.)I. Einberufung, Öffentlichkeit
2 )

§ 1 Einberufung

1 Der Grosse Rat wird von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten einberufen.
2 Er tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er versammelt sich in der Regel monatlich zu einer Session. Eine Session besteht aus mehreren Sitzungen.
3 )
3 Ausserordentlich wird er einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen; auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.

§ 1a

4 )
...

§ 2 Öffentlichkeit

1 Der Grosse Rat tagt öffentlich.
2
...
5 )
3 Der Grosse Rat kann elektronische Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen oder von Teilen davon zulassen.

§ 3 Medien

1 Das Ratsbüro entscheidet über die Akkreditierung der Medienschaffenden.
2 Den akkreditierten Medienschaffenden werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung ge - stellt.

§ 4 Protokoll

1 Über die Anträge und Beschlüsse des Rates sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklä - rungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt. SG 111.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
4) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 24. Oktober 2021 (KB 23.10.2021). Gilt bis zum 31. Dezember 2022.
5)
§ 2 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 12.5238
1
Geschäftsordnung des Grossen Rates
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln, wie die übrige Beratung zu protokollieren oder anders festzu - halten ist.
3 Das Protokoll ist der Öffentlichkeit zugänglich.

§ 5 Publikationen

1 Gesetze, Grossratsbeschlüsse und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2 Bei Gesetzen und Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist der Tag anzugeben, an dem die Referendumsfrist abläuft. (1.)II. Die Mitglieder des Grossen Rates

§ 6 Parlamentarische Immunität

1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat oder in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

§ 7 Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktion.
2 Jedes Ratsmitglied gibt bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn seine Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4 Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird veröffentlicht.

§ 8 Ausstand

1 Die Mitglieder des Grossen Rates begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betref - fen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.

§ 9 Entschädigungen

6 )
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jeden halben Sitzungstag im Plenum und für jede Sit - zung in den Kommissionen ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren Funktionen im Präsi - dium und dessen Vertretung, bei der Protokollführung oder als Mitglied.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erhält überdies eine einmalige Repräsentations - entschädigung.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich einen jährlichen Grundbetrag. Mit dem jährli - chen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Ver - sicherung und dergleichen abgegolten.
7 )
4 Der Grosse Rat kann den Mitgliedern der Oberaufsichtskommissionen und der besonderen Kommis - sion eine zusätzliche pauschale Aufwandentschädigung ausrichten.
8 )

§ 10

9 ) Anpassung der Entschädigungen
1 Das Ratsbüro überprüft periodisch, mindestens aber auf Ende jeder Amtsperiode, die Ansätze der Entschädigungen auf ihre Angemessenheit.
6)

§ 9 Titel in der Fassung des GRB vom 5. 12. 2007 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. 07.5236.01 ).

7)

§ 9 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 5. 12. 2007 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. 07.5236.01 ).

8)

§ 9 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 5. 12. 2007 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. 07.5236.01 ).

9)

§ 10 samt Titel in der Fassung des GRB vom 5. 12. 2007 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. 07.5236.01 ).

2
Geschäftsordnung des Grossen Rates
2 Der Grosse Rat beschliesst die Höhe der Entschädigungen auf Vorschlag des Ratsbüros.

§ 11

10 )
...

§ 12 Rücktritt

1 Der Rücktritt aus dem Grossen Rat ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Dieses leitet das Schrei - ben zur Feststellung der Nachfolge an den Regierungsrat weiter.
2 Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden. (1.)III. Fraktionen

§ 13 Bildung einer Fraktion

1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Ratsmitglieder erforderlich.
2 Sinkt die Anzahl der Fraktionsmitglieder unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an ihre Kosten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Bei - trags auf Antrag des Ratsbüros.

§ 14 Vertretung nach Fraktionsstärke

1 Bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen sind die Fraktionen im Verhält - nis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Diese Zusammensetzung bleibt während der gesamten Amtsperi - ode unverändert. Massgebend ist die Fraktionsstärke am 31. Dezember vor Beginn der Amtsperiode, vorbehältlich § 63 Abs. 3.
11 )
1bis Die Vertretung in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Kommissionsmitgliedschaft. Wer aus einer Kommission ausscheidet, verliert automatisch den Sitz im jeweiligen staatsvertraglichen Gremium.
12 )
2
...
13 )
3
...
14 )
4 Bei der Bestellung der Präsidien der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen sind die Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. (1.)IV. Konstituierung

§ 15 Amtsperiode und Amtsjahr

1 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen. Die kon - stituierende Sitzung findet in der Regel am ersten Mittwoch im Februar nach den Neuwahlen statt.
15 )
2 Das Amtsjahr des Grossen Rates beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar.

§ 16 Wahl des Präsidiums

1 - ten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter für die Dauer des folgenden Amtsjahres.
16 )
10)

§ 11 aufgehoben durch GRB vom 5. 12. 2007 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. 07.5236.01 ).

11)

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. ).

Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
13)
§ 14 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104
14)
§ 14 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104
15) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
16) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates
2 Nach Neuwahlen erfolgt die Wahl in der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode. Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied des Grossen Rates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch. Die Präsidentin oder der Präsident über - nimmt anschliessend den Vorsitz.
3 Die Vertretung von Frauen und Männern ist bei der Wahl in das Präsidium angemessen zu berück - sichtigen. Frauen und Männer müssen in jeder Amtsperiode mit mindestens einer Grossratspräsidentin oder einem Grossratspräsidenten vertreten sein.

§ 17 Wahl des Ratsbüros

1 Das Ratsbüro wird in der ersten Sitzung einer Amtsperiode für deren Dauer gewählt. Es besteht aus der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten, der Statthalterin oder dem Statthalter so - wie fünf weiteren Mitgliedern.
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident bleibt nach Ablauf des Amtsjahrs Mitglied des Ratsbüros. Wird im Verlauf der Amtsperiode ein Ratsmitglied für das Präsidium oder das Statthal - teramt gewählt, das dem Ratsbüro nicht angehört, so müssen die fünf übrigen Mitglieder neu gewählt werden.
3 Bei der Wahl in das Ratsbüro besteht kein Anspruch der Fraktionen auf eine Vertretung nach ihrer Stärke.

§ 18 Aufgaben des Ratsbüros

1 Das Ratsbüro besorgt die organisatorischen und administrativen Aufgaben, die der Grosse Rat als Gesamtbehörde nicht erledigen kann, und nimmt die Kompetenzen des Grossen Rates gemäss § 49 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. März 2012 wahr, die ihm bezüglich der ihm unterstellten und zuge - ordneten Dienste zustehen. )
2 Es hat neben den sonst in diesem Gesetz genannten insbesondere die folgenden Aufgaben: es bereitet den Sitzungsplan des Grossen Rates vor, es bestellt die Kommissionen, deren Wahl ihm durch dieses Gesetz oder vom Grossen Rat übertragen wird, es stellt dem Grossen Rat Antrag zur Zuweisung der eingehenden Geschäfte an die hier - für sachlich zuständigen Kommissionen, es koordiniert die Arbeit der Kommissionen, es wacht über die Einhaltung von Terminen, die für die Behandlung von Geschäften vom Regierungsrat, von Kommissionen und vom Parlamentsdienst zu wahren sind,
18 ) es bereitet das Budget für die Ausgaben des Grossen Rates und seines Parlamentsdienstes vor und leitet dieses sowie die von ihm genehmigten Budgets der dem Grossen Rat zuge - ordneten Dienste dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget übernimmt, es schlägt dem Grossen Rat die Leiterin oder den Leiter des Parlamentsdienstes vor und wählt dessen übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, es koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates und seiner Organe,
19 es entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Dienste,
20
21 ) es vertritt den Grossen Rat in allen ihn betreffenden rechtlichen Verfahren.
§ 18 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046
18)
§ 18 Abs. 2 lit. f in der Fassung des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046
19) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
20) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
21) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 19 Parlamentsdienst

1 Der Grosse Rat verfügt über einen von der übrigen Staatsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
3 Der Grosse Rat schafft die erforderlichen Personalstellen. Er legt in einem Reglement Organisation, Aufgaben, Leitung und Unterstellung des Personals fest.
4 Leitung und Personal des Parlamentsdienstes unterstehen dem kantonalen Personalrecht, sofern der Grosse Rat im Reglement nichts anderes vorsieht. Das Ratsbüro ist zuständig für personalrechtliche Massnahmen. (1.)V. Präsidialaufgaben

§ 20 Leitung und Vertretung

1 Die Präsidentin oder der Präsident, in seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, leitet die Verhandlungen des Rats und des Ratsbüros. Sie oder er sorgt dafür, dass die Geschäftsordnung einge - halten und der parlamentarische Anstand gewahrt wird.
1bis Die Präsidentin oder der Präsident orientiert sich bei der Wahrung des parlamentarischen Anstands an den in der Kantonsverfassung verankerten Grundrechten und Grundrechtszielen.
22 )
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt den Rat als oberste Behörde des Kantons und der Stadt Basel gegenüber den anderen Behörden, der Bevölkerung und einer weiteren Öffentlichkeit.
3 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt das Ratsbüro gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Rats und dem Parlamentsdienst.

§ 21 Wahrung der Ordnung

1 Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidium zur Ord - nung zu rufen. Dieses entzieht Votierenden, die in der gleichen Sitzung zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden, gleichzeitig das Wort.
2 Das Präsidium fordert Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auf, die Parlamentszone zu ver - lassen. Eine Rückkehr ist frühestens auf die folgende Sitzung möglich und der Ausschluss darf längs - tens für die Dauer der Session ausgesprochen werden. Kommt ein Mitglied der Aufforderung zum Verlassen der Parlamentszone nicht nach, beschliesst das Plenum über den Ausschluss für die Dauer der Session. Weigern sich Ausgeschlossene, die Parlamentszone zu verlassen, lässt sie das Präsidium abführen.
23 )
3 Im Falle der Ruhestörung ist das Präsidium befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
4 Das Präsidium kann Ruhestörende von der Tribüne weisen oder die ganze Tribüne räumen lassen.
5 Verstösst ein Mitglied an den Sitzungstagen ausserhalb des Ratssaals, aber innerhalb der Parlaments - zone gegen den parlamentarischen Anstand, entscheidet das Ratsbüro auf Antrag des Präsidiums über die Sanktion analog Abs. 1 und 2. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren. )
6 Das Präsidium weist Vorstösse, die den parlamentarischen Anstand verletzen, zur Verbesserung in - nert kurzer Frist zurück. Wird der Vorstoss innert Frist nicht verbessert neu eingereicht, entscheidet das Ratsbüro über das weitere Vorgehen.
25 )
22) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
23) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
24) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
25) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates

2. Behandlung der Geschäfte

(2.)I. Allgemeines

§ 22 Vorberatung

1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund: eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates; des Berichts einer Grossratskommission oder des Ratsbüros.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

§ 23 Beschlussfähigkeit, Präsenzfeststellung

26 )
1 Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich, bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche diejenige von wenigs - tens 60 Mitgliedern.
2 Um die Beschlussfähigkeit zu überprüfen, kann das Präsidium jederzeit die Präsenz feststellen las - sen.
27 )

§ 24 Tagesordnung

1 Zu Beginn der Session wird die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Regierungsrat aufgestellte Tagesordnung bereinigt. Hat der Grosse Rat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
28 )

§ 25 Rückzug von Vorlagen

1 Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.

§ 26 Rückständebericht

1 Über alle unerledigten Aufträge hat der Regierungsrat alle zwei Jahre, jeweils auf Ende des Kalen - derjahres, dem Grossen Rat eine departementsweise geordnete Liste vorzulegen.

§ 27 Teilnahme des Regierungsrates

1 Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Geschäfte ihrer Departemente im Grossen Rat. Sie nehmen nach Möglichkeit auch an den übrigen Verhandlungen des Rates teil.

§ 27a

29 ) Teilnahme der Gerichte
1 Die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht des Gerichtsrats und der Gerichte teil.
2 Präsidien einzelner Gerichte für weitere, die Gerichte betreffende Geschäfte zu den Grossratssitzungen beiziehen.
26)

§ 23 Titel in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 6. 6. 2012; Geschäftsnr. ).

27)

§ 23 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 6. 6. 2012; Geschäftsnr. ).

28) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
29) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates (2.)II. Abstimmungen

§ 28 Abstimmungsverfahren; Wiedererwägungen

1 Vor einer Abstimmung gibt das Präsidium die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Ab - stimmungsmodus vor. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
2 Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
3 Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent - scheid. In diesem Falle hat sie oder er das Recht, den Stichentscheid zu begründen.

§ 29 Mehr

30 )
1 Sofern Verfassung und Gesetz nichts anderes festlegen, entscheidet das einfache Mehr der Stimmen
1bis Benötigt ein Beschluss zwei Drittel der Stimmen, bleiben die Enthaltungen unberücksichtigt.
31 )
2 Die Beschlussfassung über die Aufhebung der Immunität gemäss § 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie über die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 84 der Kantons - verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
32 )
3 Die Überschreitung der Vorgabe gemäss § 4 des Finanzhaushaltsgesetzes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.

§ 30

33 )
... (2.)III. Wahlen

§ 31 Wahlverfahren

1 Wahlen, die nicht dem Ratsbüro übertragen sind, erfolgen geheim. Vor der Wahl werden die Namen der kandidierenden Personen bekannt gegeben; eine inhaltliche Diskussion über kandidierende oder vorgeschlagene Personen findet nicht statt. )
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist bei Wahlen stimmberechtigt.
3 Wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.

§ 32 Wahlgänge; Quoren

1 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gültig sind die Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten oder leer eingelegt wurden.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr, entscheidet vom dritten Wahlgang an das relative Mehr. Bei gleicher Stim - menzahl entscheidet das Los; es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten sofort, dem Rate

§ 33 Listenwahl

1 Wahlen für mehrere Sitze in demselben Organ erfolgen auf einem gemeinsamen Wahlzettel. Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
31) Eingefügt am 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
32)

§ 29 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 6. 6. 2012; Geschäftsnr. ).

33)

§ 30 aufgehoben durch GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 6. 6. 2012; Geschäftsnr. 11.5254 ).

34) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates
2 Enthält ein Zettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel enthalten, wird er nur ein Mal gezählt.

§ 34 Vorbehalt abweichender Bestimmungen

1 Abweichende Bestimmungen anderer Erlasse, die Wahlen durch den Grossen Rat ordnen, bleiben vorbehalten. (2.)IV. Besondere Geschäfte

§ 35

35 ) Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates
1 Der Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates wird den Präsidien der Finanzkommissi - on, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen spätestens im November des ersten Jahres einer regierungsrätlichen Amtsperiode zugestellt.

§ 36 Budget

1 Das Budget für das folgende Jahr muss spätestens am 1. Oktober im Besitz des Präsidiums der Fi - nanzkommission sein. Es wird in der Regel im darauffolgenden Dezember vom Grossen Rat behan - delt.
2 Neue Anträge, die im Bericht der Finanzkommission enthalten sind, sowie jene Anträge aus der Mit - te des Grossen Rates, die zur Verbesserung des Voranschlages führen, werden an der Budgetsitzung abschliessend behandelt.

§ 37

36 ) Jahresbericht
1 Der Jahresbericht für das vergangene Jahr muss bis spätestens am 15. April im Besitz des Präsidiums der Finanzkommission und der Sachkommissionen und im Besitz des Präsidiums der Geschäftsprü - fungskommission sein. Die Sachkommissionen erstatten ihre Berichte an die Finanzkommission bis spätestens Ende Mai. Die Finanzkommission hat bis spätestens Mitte Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
37 )
2 Die Geschäftsprüfungskommission hat bis spätestens Mitte September ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 38 Staatsverträge

1 Der Regierungsrat unterrichtet das Ratsbüro, wenn Verhandlungen über wichtige der Genehmigung des Grossen Rates unterliegende Staatsverträge bevorstehen.
1bis Das Ratsbüro entscheidet über eine parlamentarische Begleitung und Beratung des Regierungsrates bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegen.
38 )
2 Das Ratsbüro informiert die für die Begleitung der Vertragsverhandlungen zuständige Kommission ohne Verzug. )
3 - det würden, unterrichtet der Regierungsrat das Ratspräsidium. Das Ratspräsidium begleitet die Ver - handlungen zusammen mit dem zuständigen Kommissionspräsidium.
40 )
35)

§ 35 samt Titel in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 7. 1. 2009 (wirksam seit 17. 5. 2009; Ratschlag Nr. 07.2054.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 07.2054.02 ).
36)

§ 37 samt Titel in der Fassung von Abschn. VI. Ziff. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Ge -

schäftsnr. ).
37) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
38) Eingefügt am 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
39) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
40) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 39 Initiativen

1 Initiativen sind gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes betreffend Initi - ative und Referendum zu behandeln.

§ 40 Petitionen

1 An den Grossen Rat gerichtete Petitionen werden von der Petitionskommission vorberaten.
2 Bezieht sich die Petition auf ein hängiges Sachgeschäft, obliegt die Vorberatung der mit dessen Vor - bereitung betrauten Kommission, und wenn sie Geschäftsführung oder Finanzgebaren der Verwaltung betrifft, der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission. Das Ratsbüro stellt dem Grossen Rat An - trag über die Zuweisung.
3 Die zuständige Kommission übermittelt den Petentinnen und Petenten in der Regel innert achtzehn Monaten aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates eine Beantwortung ihrer Petition. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt erledigt die Petitionskommission mit einer knappen Antwort selbst. Von diesen Fällen gibt sie dem Rat Kenntnis. Die Ratsmitglieder können die Akten einsehen.

§ 41 Begnadigungsgesuche

1 Begnadigungsgesuche werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Begnadigung behan - delt. )

3. Instrumentarium

(3.)I. Motion

§ 42 Inhalt und Eintretensbeschluss

1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten.
1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kom - mission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.
42 )
2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regie - rungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
43 )
3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens.

§ 43 Weiteres Verfahren

1 dabei eine Frist zur Erfüllung festlegen.
2 Enthält die überwiesene Motion eine Frist, so kann diese aufgrund eines Zwischenberichts des Regie - rungsrates mit Beschluss des Grossen Rates erstreckt werden.
3 Überwiesene Motionen, die keine Frist enthalten, sind vom Regierungsrat sobald als möglich zu er - füllen. Er gibt innert vier Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
41) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
42) Eingefügt am 9. September 2015, wirksam seit 24. April 2016 (KB 12.03.2016)
43) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 24. April 2016 (KB 12.03.2016)
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Geschäftsordnung des Grossen Rates
4 Der Grosse Rat kann jederzeit bei der Beratung eines Zwischenberichtes des Regierungsrates ent - scheiden, ob die Motion stehen zu lassen oder ob sie abzuschreiben sei.
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4bis Beschliesst der Grosse Rat, die Motion stehen zu lassen, so entscheidet er, wer sie zu behandeln hat und gegebenenfalls in welcher Frist. Die Frist beträgt höchstens zwei Jahre. Er kann die Motion zur weiteren Bearbeitung dem Regierungsrat oder, wenn keine Motion gemäss § 42 Abs. 1 bis vorliegt, an das Ratsbüro oder eine Grossratskommission überweisen.
45 )
5 Die Motion ist erfüllt, wenn der Regierungsrat dem Grossen Rat die darin verlangte Vorlage unter - breitet oder die Massnahme ergriffen hat. Mit dem Entscheid über Eintreten auf die Vorlage ist die Motion abgeschrieben. Bei bereits ergriffenen Massnahmen entscheidet der Grosse Rat über die Abschreibung der Motion anhand des Berichts des Regierungsrates.
46 (3.)II. Anzug

§ 44 Inhalt

1 In der Form eines Anzugs kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat Anregungen zur Änderung der Verfassung, zu Gesetzes- oder Beschlussentwürfen oder zu Massnahmen der Verwaltung vorlegen.

§ 45 Verfahren

1 Beschliesst der Grosse Rat, auf einen Anzug einzutreten, so entscheidet er, ob der Anzug dem Regie - rungsrat, dem Ratsbüro oder einer Grossratskommission zur Prüfung, Berichterstattung und Antrag - stellung zu überweisen sei. Aufgrund dieses Berichts, der innerhalb von zwei Jahren vorzulegen ist, entscheidet der Grosse Rat, ob der Anzug abzuschreiben oder stehenzulassen sei.
2 Beschliesst der Grosse Rat, den Anzug stehenzulassen, so entscheidet er erneut, wer ihn zu behandeln hat. Die Frist zur Neubearbeitung beträgt wiederum zwei Jahre. (3.)III. Planungsanzug

§ 46 Inhalt und Eintretensbeschluss

1 In der Form des Planungsanzugs kann der Grosse Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder einer ständigen Kommission, dem Regierungsrat im Bericht zum Budget eine Änderung der Schwerpunkte sowie der politischen Ziele und Massnahmen beantragen. )
2 Der Grosse Rat entscheidet in der Budgetsitzung, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur Stellungnahme bis zur Session vor den nächsten Sommerferien überwiesen werden soll.
48 )
3
...
49 )

§ 47 Weiteres Verfahren

1 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur weiteren Bearbeitung und Umsetzung überwiesen werden soll. )
2 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat eine Frist für die Bearbeitung setzen. Diese beträgt mindes - - richt Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er den Planungsanzug abschreiben oder stehen lassen will.
44) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
45) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
46) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
48) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
49) Aufgehoben am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
50)

§ 47 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 7. 1. 2009 (wirksam seit 17. 5. 2009; Ratschlag Nr. 07.2054.01 Nr. 07.2054.02 ).

10
Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 48

51 )
... (3.)IV. Budgetpostulat

§ 49 Inhalt und Verfahren

1 Mit einem Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat Antrag auf eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben im Budget stellen. Das Budgetpostulat ist dem Präsidium bis zum Schluss der Budgetsitzung schrift - lich einzureichen.
2 Der Grosse Rat entscheidet an der nächstfolgenden Session, ob ein Budgetpostulat dem Regierungs - rat überwiesen wird.
52 )
3 Der Regierungsrat hat zu einem überwiesenen Budgetpostulat so rechtzeitig zu berichten, dass es spätestens im April im Rat behandelt werden kann. (3.)V. Vorgezogenes Budgetpostulat

§ 50 Inhalt und Eintreten

1 Mit einem Vorgezogenen Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat beantragen, in einem zukünftigen Budget Veränderungen vorzuneh - men.
2 Vorgezogene Budgetpostulate, die das nächste Budget betreffen, sind so einzureichen, dass ihre Überweisung an der Februar-Session des Grossen Rates behandelt werden kann.
53 )
3 Bei Einreichung des Vorgezogenen Budgetpostulats findet nur dann eine Diskussion statt, wenn ein Antrag auf Nichteintreten vorliegt.

§ 51 Behandlung bei der Verabschiedung des Budgets

1 Sofern der Regierungsrat ein ihm überwiesenes Vorgezogenes Budgetpostulat nicht erfüllt, entschei - det der Grosse Rat bei der Verabschiedung des Budgets aufgrund des Berichts des Regierungsrates, ob und wie weit das Vorgezogene Budgetpostulat ins Budget übernommen wird. (3.)VI. Kantonale Mitwirkungsrechte im Bund

§ 52 Standesinitiative

1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, die Einrei - chung einer Standesinitiative zu beantragen.
54 )
2 Der Antrag muss ausformuliert und begründet eingereicht werden.
55 )
3 )
4 Nach der Bereinigung entscheidet der Grosse Rat, ob der Antrag abgelehnt oder dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert drei Monaten überwiesen wird. )
5 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat mit einfachem Mehr, ob er die Standesinitiative definitiv einreichen will.
58 )
51)

§ 48 aufgehoben durch Abschn. II des GRB vom 7. 1. 2009 (wirksam seit 17. 5. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbe -

richt Nr. 07.2054.02 ).
52) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
53) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
§ 52 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 12. 11. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Geschäftsnr. 08.5265
55) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
56)
§ 52 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 12.5238
57)
§ 52 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 12.5238
58)
§ 52 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 12. 11. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Geschäftsnr. 08.5265
11
Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 53 Standesreferendum

1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, den Antrag auf Ergreifung des Standesreferendums gemäss Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung zu stellen.
2 Der Antrag ist mit einer kurzen Begründung und einer Kopie des Erlasses, gegen den sich das Refe - rendum richten soll, beim Parlamentsdienst einzureichen. Er ist von diesem unverzüglich an die Mit - glieder des Grossen Rates und des Regierungsrates zu versenden und auf die Tagesordnung der nächs - ten Session des Grossen Rates zu setzen.
59
3 Über die Ergreifung des Referendums kann an dieser Session Beschluss gefasst werden.
60 ) (3.)VII. Resolution und Parlamentarische Erklärung

§ 54 Resolution

1 Jedes Mitglied oder eine ständige Kommission hat das Recht, eine Stellungnahme des Grossen Rates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.

§ 55

61 ) Parlamentarische Erklärung
1 Eine Fraktion oder eine Kommission kann dem Grossen Rat beantragen, in der Form einer Parlamen - tarischen Erklärung zu einem in Beratung stehenden Geschäft eine politische Meinungsäusserung ab - zugeben. (3.)VIII. Anfragen und persönliche Erklärung

§ 56 Interpellation

1 In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Grossen Rates das Recht, vom Regierungsrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Verwaltung oder Angelegenheiten sein, die die Interessen des Kantons berühren.
2 Ein Ratsmitglied darf an einer Session höchstens eine Interpellation einreichen.
62 )
3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation mündlich oder schriftlich. Sofern der Grosse Rat nicht anders beschliesst, erfolgt die mündliche Beantwortung in der Session, für welche die Interpella - tion eingereicht wurde. Die schriftliche Beantwortung ist den Ratsmitgliedern vor der nächsten Sessi - on zuzustellen.
63 )

§ 57 Schriftliche Anfrage

1 In der Form einer Schriftlichen Anfrage kann jedes Mitglied des Grossen Rates den Regierungsrat um Auskunft über kantonale Angelegenheiten ersuchen. Schriftliche Anfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten.
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach der Schlussabstim - - te. Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
60) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
61)

§ 55 in der Fassung des GRB vom 12. 11. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Bericht des Ratsbüros Nr. ).

62) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
63) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
12
Geschäftsordnung des Grossen Rates

4. Kommissionen

(4.)I. Allgemeine Bestimmungen

§ 59 Aufgaben der Kommissionen

1 Die Geschäfte werden den Kommissionen auf Antrag des Ratsbüros bei der Entgegennahme der neu - en Geschäfte zugewiesen.
2 Die einer Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht erweitert werden.

§ 60 Vertraulichkeit

1 Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
2 Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission sowie den zu den Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte sowie Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung zur Verfügung. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kom - missionsarbeit vom Ratsbüro des Grossen Rates beschlossen werden.
64 )
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im All - gemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen eben - falls der Vertraulichkeit.
65 )
4 Die Kommission kann beschliessen, bestimmte Fragen den Fraktionen zur Vernehmlassung zu unter - breiten.

§ 61 Geheimhaltung

1 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keiner - lei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
2 Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von der zuständigen Amtsstelle Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.
3 Die Kommissionspräsidien der Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischer Untersuchungs - kommissionen dürfen sich ohne Rücksprache mit der jeweiligen Kommission über die Geschäfte in den Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen austauschen. Dieser Informationsaustausch unterliegt der Vertraulichkeitsstufe des jeweiligen Geschäfts. Die Kom - missionspräsidien sind verpflichtet, der Kommission über die Absprache Bericht zu erstatten, dies ist zu protokollieren.
66 )
1 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung sorgt das Ratsbüro für die Abklärung des - kommission, insbesondere die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, da - mit betrauen oder aber die Untersuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Es erteilt die nöti - gen Aussageermächtigungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates hat dem fehlbaren Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen und den Grossen Rat zu orientieren. Sie oder er kann zudem Anträge stellen. )
64) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
65) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
66) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
67) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
13
Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 63 Amtsdauer

1 Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien werden an der ersten Session jeder Amtsperiode für deren Dauer vom Grossen Rat gewählt.
68 )
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen und der besonderen Kommissionen endet mit ihrem Ausscheiden aus der Fraktion oder mit der Amtsperiode des Grossen Rates.
69 )
3 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer statt - finden, wenn der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt.
70 )

§ 63a

71 ) Verteilung der Sitze
1 Die Sitze werden aufgrund einer Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt: die Gesamtzahl der Sitze in den Dreizehner-Kommissionen; die Gesamtzahl der Sitze in den Neuner-Kommissionen.
2 Für die Sitze der zu erneuernden und zukünftigen Spezialkommissionen wird zu Beginn der Legisla - tur ein Verteilschlüssel gemäss der Stärke der Fraktionen nach dem Bruchzahlverfahren festgelegt.

§ 64 Stellvertretung

1 Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission sowie des Ratsbüros aus per - sönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Kommissions- oder Ratsbüroarbeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. )
1bis Bei staatsvertraglichen Gremien bezeichnet das Ratsbüro die Stellvertretung auf Antrag der betref - fenden Kommission.
73 )
2 Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung ge - nehmigen.
3 Eine Stellvertretung in den Kommissionen schliesst die Teilnahme des vertretenen Ratsmitglieds an den Sitzungen im Plenum und weiteren Kommissionen nicht aus.
74 ) (4.)II. Ständige Kommissionen

§ 65 Bestand

1 Ständige Kommissionen sind die Oberaufsichtskommissionen, die ständigen Kommissionen mit be - sonderen Aufgaben und die Sachkommissionen.

§ 66 Aufgaben der ständigen Kommissionen

1 Die ständigen Kommissionen begleiten die Arbeit der Verwaltung in ihrem Kompetenzbereich. Die Geschäfte, die zu den Aufgaben einer ständigen Kommission gehören, werden ihr in der Regel schon bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen.
2 In diesen Fällen entscheidet der Grosse Rat nach Entgegennahme des Berichts der beauftragten Kom - mission, ob er auf das Geschäft eintreten will. Vorbehalten bleiben die Geschäfte, für die das Eintreten nach Verfassung oder Gesetz obligatorisch ist.
3 Die ständigen Kommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme auf - greifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
68) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
69)

§ 63 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. ).

§ 63 Abs. 3 eingefügt durch GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104 ).

71)

§ 63a eingefügt durch GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. ).

72) Fassung vom 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
73) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
74) Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
14
Geschäftsordnung des Grossen Rates (4.II.)a) Oberaufsichtskommissionen

§ 67

75 ) Bestand und Zusammensetzung
1 Oberaufsichtskommissionen sind: die Finanzkommission mit dreizehn Mitgliedern; die Geschäftsprüfungskommission mit dreizehn Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören, in der sich die Mitglieder der politischen Partei der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepar - tements organisieren.
3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkom-mission dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.

§ 68

76 ) Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft in Kenntnis der Berichte und Anträge der Sachkommissionen die Pla - nungsberichte, das Budget, den Jahresbericht sowie die übrigen, dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegenden Rechnungen und Jahresberichte. Sie erstattet unter Berücksichtigung der Berichte der Sachkommissionen zu den hier aufgeführten Geschäften ihren eigenen Bericht. Falls die Finanzkom - mission den Anträgen der Sachkommissionen zu den Planungsberichten, dem Budget und dem Jahres - bericht nicht folgt, kann sie im Plenum eigene Anträge stellen.

§ 69 Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt und vertritt den Grossen Rat in der Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung.
2 Zu diesem Zweck führt sie gemäss Auftrag des Grossen Rates oder aufgrund ihres eigenen Beschlus - ses Erhebungen durch und berichtet dem Grossen Rat über ihre Feststellungen.
3 Sie prüft die Jahresberichte des Regierungsrates sowie die Berichte des Gerichtsrates und der Gerich - te und erstattet dem Grossen Rat darüber ihren Bericht. Sie bringt dem Grossen Rat die Berichte der oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau/Ombudsmann) sowie der oder des Da - tenschutzbeauftragten separat zur Kenntnis.
77 )
4 Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche staatlichen Akten, wenn nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
5 Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehört auch die Behandlung von Fragen der rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen zur Gleichstellung von Frau und Mann sowie grundsätzliche Fragen der Personalpolitik. (4.II.)b) Sachkommissionen

§ 70

78 ) Bestand und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat bildet weitere ständige Kommissionen von je dreizehn Mitgliedern, denen Geschäfte aus einem bestimmten Sachbereich regelmässig zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden.

§ 71 Aufgaben der Sachkommissionen

1 Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den ihnen überwie - senen Geschäften,
§ 67 in der Fassung des GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104
76)

§ 68 in der Fassung von Abschn. VI. Ziff. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Geschäftsnr.

11.1273 ).

77) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
78)
§ 70 in der Fassung des GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104
15
Geschäftsordnung des Grossen Rates
79 ) Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den Planungsbe - richten, dem Budget und den Jahresbericht in ihrem Aufgabenbereich, Koordination mit anderen Kommissionen, die gleiche oder ähnliche Fragen bearbeiten. (4.II.)c) Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben

§ 72 Bestand und Zusammensetzung

1 Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben sind: Petitionskommission; Begnadigungskommission; Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft; Wahlvorbereitungskommission.
2 Die Petitionskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern, die Begnadigungskommission und die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft aus je neun Mitgliedern.
80 )
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern, wie es Fraktionen gibt, und der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mitglied in die Wahlvorbereitungskommission.
81 )

§ 73 Petitionskommission

1 Die Petitionskommission hat die ihr überwiesenen Petitionen zu prüfen und dem Grossen Rat Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie übermittelt den Petentinnen und Petenten im Auftrag des Grossen Rates die ihnen verfassungsrechtlich zustehende Antwort.

§ 74 Begnadigungskommission

1 Tätigkeit und Befugnisse der Begnadigungskommission sind im Gesetz über die Begnadigung gere - gelt. )

§ 75 Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft

1 Tätigkeit und Befugnisse der Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.

§ 76 Wahlvorbereitungskommission

1 Wo die Verfassung oder ein Gesetz es vorschreiben, bereitet die Wahlvorbereitungskommission die Wahlen vor, die vom Grossen Rat vorgenommen werden.
2 Wo es ein Gesetz nicht anders vorschreibt, kann die Kommission für jede zu besetzende Stelle eine oder mehrere Bewerbungen sowie, mit ihrer Zustimmung, auch Personen empfehlen, die sich nicht be - worben haben. Wählbar sind Personen, die die gesetzlichen Wahlerfordernisse erfüllen und entweder von der Kommission oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsvorschlages
3 Für die Beratungen der Wahlvorbereitungskommission gilt die Geheimhaltung. (4.)III. Besondere Kommissionen

§ 77 Bestand

1 Besondere Kommissionen sind die Parlamentarische Untersuchungskommission, die Spezialkommis - sionen und die staatsvertraglichen Gremien.
83 )
79)

§ 71 lit. b in der Fassung von Abschn. VI. Ziff. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Geschäfts -

nr. 11.1273
80) Fassung vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 29. Juli 2021 (KB 22.05.2021)
81)

§ 72 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 11.5104 ).

82) Fassung vom 9. September 2015, wirksam seit 25. Oktober 2015 (KB 12.09.2015)
83) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
16
Geschäftsordnung des Grossen Rates (4.III.)a) Parlamentarische Untersuchungskommission

§ 78 Aufgaben und Bestellung

1 Der Grosse Rat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vor - kommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Regierungsrates eine parlamentarische Untersu - chungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung der Kommission gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf ver - einigt, wenigstens vierzig Stimmen erreicht und wenigstens sechzig Ratsmitglieder an der Abstim - mung teilgenommen haben.
3 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Ratsbüros in einem Grossratsbeschluss einen inhaltlich klar und abschliessend umschriebenen und zeitlich limitierten Auftrag.
4 Der Grosse Rat bestimmt die Grösse der Kommission.
5 Der Grosse Rat kann auch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission als parla - mentarische Untersuchungskommission einsetzen.
6 Der einer parlamentarischen Untersuchungskommission erteilte Auftrag wird ausschliesslich von ihr selbst wahrgenommen. Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere parlamentarische Kom - missionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der parlamentarischen Untersuchungskommission dahin.

§ 79 Untersuchungsbefugnisse

1 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann mündliche oder schriftliche Auskünfte vom Regierungsrat oder einzelnen seiner Mitglieder, vom Gerichtsrat, vom Appellationsgericht sowie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Gerichte einholen und vom Regie - rungsrat die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Akten und vom Gerichtsrat die Herausgabe der einschlägigen Akten der Justizverwaltung verlangen.
84 )
2 Die befragten Personen sind verpflichtet, der parlamentarischen Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes gemacht haben, wahr - heitsgetreu Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Das Amtsgeheimnis steht der Erteilung von Auskünften an die parlamentarische Untersu - chungskommission durch Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht entgegen.
3 Hingegen sind die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an ihren Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.

§ 80 Beizug von Sachverständigen, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunfts -

personen
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission ist befugt, Sachverständige beizuziehen, Augen - scheine durchzuführen und von Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einzuholen.
2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann die parlamentarische Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme veranlassen. Dabei finden die Bestim - mungen der Strafprozessordnung ) und des schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. Soweit Privatpersonen der Zeugnispflicht unterliegen, haben sie die in ihren Händen befindlichen Akten her - auszugeben.
3 als Auskunftsperson befragt werden.
84) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
85)

§ 80 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0 ) und das EG StPO vom 13. 10. 2010

(SG 257.100 ).
17
Geschäftsordnung des Grossen Rates

§ 81 Rechtliches Gehör

1 Die betroffenen Behörden, Behördenmitglieder, Staatsangestellten und Privatpersonen sind in jedem Fall zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören, bevor die parlamentarische Un - tersuchungskommission dem Grossen Rat über ihre Untersuchung berichtet.
2 Sie haben das Recht, in die sie betreffenden Akten der parlamentarischen Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu beantragen.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission unterbreitet ihren Schlussbericht den Betroffenen zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme bildet Bestandteil des Schluss - berichtes. (4.III.)b) Spezialkommissionen

§ 82 Bestellung und Zusammensetzung

1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte kann der Grosse Rat nach dem Eintretensbeschluss eine Spezi - alkommission einsetzen. Der Rat kann auch auf eine Eintretensdebatte verzichten. Wird ein Geschäft bereits bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte an eine Kommission gewiesen, so ist damit Ein - treten beschlossen.
2 Spezialkommissionen bestehen aus dreizehn Mitgliedern. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eine andere Zahl von Mitgliedern festlegen.
86 )
2bis Spezialkommissionen bleiben auch über einen Legislaturwechsel hinaus bestehen. )
3 Nach Verabschiedung des Schlussberichts durch den Grossen Rat erlischt das Mandat der Spezial - kommission.

§ 83 Bestellung durch das Ratsbüro

1 Die Spezialkommissionen werden vom Ratsbüro aufgrund der Fraktionsvorschläge gemäss dem Fraktionsschlüssel bestellt.

§ 84 Abweichung vom Wahlmodus; Ersatzwahlen

1 Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschliessen, die Wahl einer Spezialkommission im Plenum vorzunehmen. Für das Präsidium sind nur die vorher gewählten Kom - missionsmitglieder wählbar.
2 Ersatzwahlen werden von der gleichen Instanz vorgenommen, welche die Kommission gewählt hat.

4.III.c) Vertretung in staatsvertraglichen Gremien

88 )

§ 84a

89 ) Bestellung und Zusammensetzung
1 Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsver - trag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen. ) )
1 Der Grosse Rat wählt gemäss den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder und zum Teil auch Präsidien der folgenden ratsexternen Gremien:
86)

§ 82 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 5. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. ).

Eingefügt am 8. Februar 2023, in Kraft seit 1. August 2023 (KB 11.02.2023)
88) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
89) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
90) Titel vor § 85 in der Fassung des GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. .)
91)

§ 85 in der Fassung des GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 12.5238 .)

18
Geschäftsordnung des Grossen Rates Erziehungsrat;
92 )
...
93 )
...
94 )
...
2 Die Amtsdauer der ratsexternen Gremien entspricht derjenigen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(5.)I. Ausführungsbestimmungen

§ 86

1 Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Der Grosse Rat kann mit zwei Dritteln der Stimmen befristete Abweichungen von den Ausführungs - bestimmungen beschliessen. (5.)II. Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

§ 87

1 Das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt ge - ändert:
95 ) Das Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Juni 1983 wird aufgehoben. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 24. März 1988 wird aufgehoben. (5.)III. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 88

96 )
...

§ 88a

97 ) Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 72 Abs. 2
1 Für die Dauer der aktuellen Legislatur bis 31. Januar 2025 erhalten in der um vier Mitglieder aufge - stockten Petitionskommission die Fraktion SP zwei Sitze sowie die Fraktionen GAB und LDP je einen Sitz zusätzlich.

§ 89 Schlussbestimmung

1 Rechtskraft am 9. September 2006 (Kunigundentag) wirksam. Die Änderung des Gesetzes über Straf - vollzug und Begnadigung wird am 1. Februar 2009 wirksam. )
92) Aufgehoben am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 12.12.2015)
93) Aufgehoben am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017) Aufgehoben am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
95)

§ 87: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.

96)

§ 88 aufgehoben durch GRB vom 17. 10. 2012 (wirksam seit 1. 2. 2013; Geschäftsnr. 12.5238 .)

97) Eingefügt am 19. Mai 2021, in Kraft seit 29. Juli 2021 (KB 22.05.2021)
98) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Februar 2018 (KB 09.12.2017)
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