Verordnung zum Personalgesetz (150.11)
CH - BL

Verordnung zum Personalgesetz

Verordnung zum Personalgesetz * (Personalverordnung) Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 5, § 6 Bst. b, c und e, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1997
1 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Perso - nalgesetz), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmun - gen für:
a. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons;
b. * alle Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemein - den.
2 Für die gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls die Bestim - mungen, die für den befristeten Arbeitsvertrag gelten, sinngemäss anwend - bar. *

§ 2 * Anstellungsbehörden

1 Der Regierungsrat ist die Anstellungsbehörde:
a. * der Bereichsleitungen, der Dienststellenleitungen und der Leitungen der
b. der 2. Landschreiberin oder des 2. Landschreibers;
c. der Staatsarchivarin oder des Staatsarchivars.
1) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Die Anstellungsbehörde juristischer Volontärinnen und Volontäre ist bei den Gerichten die Geschäftsleitung, bei der Staatsanwaltschaft die Staatsanwalt - schaft, bei den besonderen Behörden deren Vorsteherin bzw. Vorsteher, bei den übrigen kantonalen Stellen die Sicherheitsdirektion.
3 Die Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden an integrativen Arbeitsplätzen ist das Personalamt.
4 Die Anstellungsbehörde aller übrigen Mitarbeitenden sind die Direktionen und die besonderen Behörden gemäss ihren Weisungen, soweit nicht in anderen Erlassen eine andere Stelle hierzu bestimmt ist.
5 Für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Präsidien über - nimmt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die administrativen Funktio - nen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.

§ 3 * Ausschreibung

1 Stellenausschreibungen werden im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Personalamt nach einheitlichen Grundsätzen vorgenommen.

§ 4 Arbeitsvertrag

1 Die Anstellungsbehörde stellt den Arbeitsvertrag gemäss den Vorgaben des Personalamts aus, sofern nicht Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle hierfür bezeichnen.
2 Der Arbeitsvertrag und Änderungen desselben sind nach Abschluss den de - zentralen Personaldiensten und dem Personalamt in Kopie oder in elektroni - scher Form zuzustellen. *

§ 5 Unbefristeter Vertrag

1 Der Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet abzuschliessen.

§ 5a * Verlängerung Probezeit

1 Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit angemessen verlängern, insbe - sondere wenn die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt wurde. *

§ 6 Befristeter Vertrag

1 Befristete Arbeitsverträge sind abzuschliessen insbesondere für folgende Arbeitsverhältnisse:
a. für Anstellungen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befristet sind;
b. für den befristeten Einsatz in einer Stellvertretungsfunktion;
c. für Anstellungen von Lehrpersonen, wenn die Ausbildung unvollständig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Die Gesamtdauer aller befristeten Verträge beträgt in der Regel nicht mehr als 48 Monate. *
3 Bei temporären Arbeitsüberlastungen können für die Dauer von 6 Monaten befristete Arbeitsverträge abgeschlossenen werden.
4 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach dessen Ablauf weitergeführt wer - den, ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschliessen.
5 Befristete Arbeitsverträge können von der Anstellungsbehörde für die gleiche Funktion und mit der- oder demselben Mitarbeitenden in der Regel nicht mehr als 3-mal hintereinander abgeschlossen werden.

§ 6 bis * ...

§ 6a * Beschwerde

1 Die Einreihung in ein Lohnband und die Zuweisung der Position im Lohnband kann von den Mitarbeitenden innert 10 Tagen nach der gegenseitigen Unter - zeichnung des Arbeitsvertrags beim Regierungsrat bzw. von den Mitarbeiten - den der Gerichte sowie der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und des Ombudsman beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wer - den. *

§ 7 Personalakten

1 Die Anstellungsbehörde ist gemäss den Weisungen des Personalamtes für die Führung der Personalakten verantwortlich.
2 Spätestens 10 Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist das Perso - naldossier dem Staatsarchiv zu übergeben.

§ 8 Akteneinsicht

1 Der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter, den jeweiligen Vorgesetzten und der Anstellungsbehörde sowie dem Personalamt steht das Akteneinsichtsrecht zu.
2 Im Bereich der Lehrpersonen haben das Amt für Volksschulen für den Volks - schulbereich, die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) für den Berufsschulbereich und die Personalabteilung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Personalamt in sämtliche Personalakten Einsicht. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 8a * Beizug einer Fachperson in Bedrohungs- oder Gefahrensitua -

tionen
1 Besteht für Mitarbeitende eine Bedrohungs- oder Gefahrensituation, können die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Direktionen, die Land - schreiberin oder der Landschreiber, eine Leiterin oder ein Leiter der Gerichts - verwaltung und die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher der besonderen Behörden vom Regierungsrat bezeichnete Fachpersonen für die Beurteilung der Bedro - hungs- oder Gefahrensituation beiziehen. *
2 Wird zur Beurteilung einer Bedrohungs- oder Gefahrensituation eine Fachper - son beigezogen, welche nicht der kantonalen Personalgesetzgebung unter - steht, so ist die Schweigepflicht gegenüber Dritten sicherzustellen.

§ 8b * Schadenersatz

1 Erleiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Personen- oder Sachschaden, der weder von einem Dritten noch vom Arbeitgeber aufgrund einer anderen Regelung ersetzt wird, leistet die Anstel - lungsbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Stelle auf schriftliches Ge - such hin vollumfänglich oder teilweise Ersatz. Der erlittene Schaden darf nicht ausschliesslich auf rechtswidriges sowie vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen sein.
1.2 Mitarbeitendengespräch *

§ 9 * Allgemeines

1 Das Personalamt erlässt Richtlinien zur Durchführung von Mitarbeitendenge - sprächen. Das Mitarbeitendengesprächs-Formular bildet einen integralen Be - standteil dieser Richtlinien. *
1bis Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Richtlinien zur Durchfüh - rung von Mitarbeitendengesprächen mit dem unterrichtenden Personal. Die da - für notwendigen Formulare bilden einen integralen Bestandteil dieser Richtlini - en. *
2 Die Anstellungsbehörde führt eine Kontrolle über die Durchführung der Mitar - beitendengespräche und stellt sicher, dass die ausgefüllten Formulare und Un - terlagen, insbesondere die Mitarbeitendenbeurteilungen, rechtzeitig vollständig vorliegen. *
3 ... *
4 Die Formulare und Unterlagen sind den Personalakten beizufügen, und das Beurteilungsergebnis ist zu erfassen. *
5 Das Ergebnis der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung ist für die Gewährung der individuellen Lohnentwicklung im folgenden Kalenderjahr massgebend. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 10 * Durchführung

1 Die Vorgesetzten führen mit den Mitarbeitenden Gespräche und zwar bei un - befristeten und auf 12 und mehr Monate befristeten Arbeitsverträgen: *
a. * spätestens 10 Tage, beim unterrichtenden Personal spätestens 30 Tage vor Ablauf der Probezeit;
b. nach Ablauf der Probezeit in der Regel jährlich.
1bis Mit dem unterrichtenden Personal finden die Mitarbeitendengespräche nach den betrieblichen Möglichkeiten grundsätzlich jährlich, mindestens aber alle 3 Jahre statt. Kann kein Mitarbeitendengespräch durchgeführt werden, er - folgt zumindest die Mitarbeitendenbeurteilung. Das Nähere regeln die Richtlini - en. *
1ter Die Richtlinien regeln die Fälle, in denen keine jährliche Mitarbeitendenbeur - teilung erfolgt. *
2 Mit ihrer Unterschrift auf dem Mitarbeitendengesprächs-Formular bestätigen die Mitarbeitenden, dass das Gespräch stattgefunden hat und sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben.
3 Die Vorgesetzten haben geplante Beurteilungen in der tiefsten und der höchsten Beurteilungskategorie der nächst höher vorgesetzten Person im Vor - aus zu unterbreiten.

§ 11 Zweitgespräch *

1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der Beurteilung nicht einverstan - den, kann sie oder er innerhalb von 10 Arbeitstagen ein Zweitgespräch mit der nächsthöhervorgesetzten Person, beim unterrichtenden Personal mit dem Prä - sidium des Schulrats verlangen. *
2 Die oder der Erstbeurteilende ist zu dem Gespräch beizuziehen.

§ 12 * Ungenügende Leistungen von Mitarbeitenden

1 Stellt die Anstellungsbehörde fest, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen erbringt oder die gestellten Aufgaben nicht anforde - rungsgemäss erfüllt, müssen folgende Massnahmen in Erwägung gezogen werden:
a. * schriftliche Verwarnung oder
b. * ... c * Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2 ... *

§ 13 * Controlling

1 Das Personalamt wertet die Beurteilungsergebnisse der Mitarbeitendenge - spräche aus und berichtet dem Regierungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
1.3 Verwarnung *

§ 14 * Schriftliche Verwarnung

1 Eine Verwarnung ist insbesondere dann auszusprechen, wenn bei einer Mit - arbeiterin oder einem Mitarbeiter Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor - liegen. *
2 Zuständig für das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung ist die Anstel - lungsbehörde. *
3 Die Verwarnung muss schriftlich und begründet sein. *

§ 15 * Inhalt der Verwarnung

1 Zur Behebung der Mängel oder des Fehlverhaltens ist im Rahmen der Ver - warnung in der Regel eine Frist anzusetzen, bis zu welcher eine Verbesserung zu erfolgen hat. *
2 Die Verbesserung der Mängel oder des Fehlverhaltens hat auch über die angesetzte Frist hinaus anzudauern. *
3 Eine Verwarnung ist nicht anfechtbar.
1.4 Beendigung

§ 16 Kündigung

1 Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende Kündi - gung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Er - haltsbestätigung zu übergeben.

§ 17 * Fristlose Kündigung

1 Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende fristlose Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.
2 Das Personalamt ist vor der fristlosen Kündigung anzuhören.

§ 18 *

Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt in schriftlicher Form.

§ 19 Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität

1 Die Einleitung der Invalidisierung erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
2 Für Lehrpersonen erfolgt die Einleitung der Invalidisierung auf Antrag der An - stellungsbehörde durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
4 Das Personalamt ist von der Einleitung der Invalidisierung zu unterrichten.

§ 20 Befristeter Arbeitsvertrag

1 Das Arbeitsverhältnis endet:
a. mit dem Ablauf der Frist;
b. durch Kündigung; die Bestimmungen für den unbefristeten Vertrag gelten sinngemäss.
1.5 Lohnwesen

§ 21 * Lohnkosten

1 Die Direktionen, die Gerichte und die besonderen Behörden sind für die Ein - haltung und Entwicklung der Lohnkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz verantwortlich.

§ 22 * Einreihungs- und Zuweisungskompetenz *

1 Die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdi - rektion, reiht die Mitarbeitenden in ein Lohnband ein und weist die Position im Lohnband zu. *
2 Grundlagen hierfür sind der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Stelleninhalt. Die Richtlinien des Personalamtes für die Berechnung des beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungsanteils sind verbindlich.
3 Das Lohnband ermittelt sich aus der für die Stelle zutreffenden Modellum - schreibung bzw. Richtposition. *
4 Die Modellumschreibung bzw. Richtposition ist dann zutreffend, wenn die Stellenanforderungen die Anforderungen aller tiefer eingereih - ten Modellumschreibungen niveaumässig überschreiten und mit den Anforde - rungen der entsprechenden Modellumschreibungen übereinstimmen. *
5 Für die Ermittlung der Anforderungen aus dem Stelleninhalt wird auf die tat - sächlich wahrgenommenen Aufgaben abgestellt, die zum langfristigen Stellen - auftrag zählen und einen massgeblichen Anteil an der Gesamtaufgabe ausma - chen. *

§ 23 Funktionsbezogene Zulagen

1 Die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen auf Antrag der Anstellungsbehör - de die Bildungs,- Kultur- und Sportdirektion, entscheidet über die Zusprechung der funktionsbezogenen Zulagen. *
2 Das Personalamt überprüft regelmässig die durch die Anstellungsbehörden, für Lehrpersonen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zugesproche - nen Zulagen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 24 * ...

§ 25 *

Erziehungszulagen
1 Das Personalamt ist im Auftrag der Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zur Feststellung der An - spruchsberechtigung für Erziehungszulagen zuständig.

§ 25a * Aufteilung der Erziehungszulagen

1 Haben nach § 29 Abs. 7 des Dekrets vom 8. Juni 2000
2 ) zum Personalgesetz beide Elternteile Anspruch auf eine Erziehungszulage, wird ihnen diese an - hand ihres Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt. *
2 Ergeben die Arbeitspensen der beiden Elternteile mehr als 100 %, besteht ein Anspruch auf eine Erziehungszulage wie folgt:
a. Dem Elternteil mit dem höheren, vertraglichen Arbeitspensum wird die Er - ziehungszulage anhand seines Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt;
b. die allfällige Differenz zu einem 100-%-Pensum wird dem 2. Elternteil an - hand dessen Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.

§ 26 Einreihung in ein anderes Lohnband *

1 Für eine Einreihung in ein anderes Lohnband infolge einer Änderung der Funktion ist die Anstellungsbehörde, für das unterrichtende Personal, die Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig. *
2 Eine Einreihung in ein anderes Lohnband innerhalb der Probezeit ist nicht zu - lässig. *

§ 26a * Generelle Lohnentwicklung

1 Wird ein Teuerungsausgleich durch den Landrat gewährt, werden neben der Anpassung der Lohntabelle zudem die Löhne der in Lohnbänder eingereihten Mitarbeitenden per 1. Januar des folgenden Jahres um den beschlossenen Prozentsatz angepasst.
2 Für die unter die Ausnahmen des Lohnbandsystems fallenden Mitarbeitenden der Gruppen A, B und D gemäss Anhang II Personaldekret wirken sich die An - passungen der Lohntabelle direkt auf die Löhne der Mitarbeitenden aus.

§ 27 * Individuelle Lohnentwicklung *

1 Der Regierungsrat beschliesst jährlich die Mittel für die individuelle Lohnent - wicklung in Höhe von ca. 1 % der Gesamtlohnsumme. *
1bis ... *
2) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Die Höhe der individuellen Lohnentwicklung wird mit den Lohnsteuerungsma - trizen prozentual festgelegt und ist abhängig: *
a. * vom Ergebnis der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung;
b. * von der Position im Lohnband; sowie
c. * von den durch den Regierungsrat beschlossenen Mitteln gemäss Abs. 1.
3 Wird die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung mit «Gut» oder «Ausserordentlich gut» beurteilt, er - folgt im Folgejahr eine individuelle Lohnentwicklung gemäss Abs. 2. *
4 Wird die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung mit «Ungenügend» beurteilt oder liegt keine jährli - che Mitarbeitendenbeurteilung vor, erfolgt im folgenden Kalenderjahr keine in - dividuelle Lohnentwicklung. *
5 Die Anstellungsbehörde teilt den Mitarbeitenden auf deren Gesuch hin den Entscheid über die individuelle Lohnentwicklung in Form einer Verfügung mit. *
6 Das Nähere regelt die Richtlinie des Personalamts. *

§ 27a * ...

§ 27b * Lohnsteuerungsmatrizen

1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Personalamts jährlich je eine Lohnsteuerungsmatrix für die Mitarbeitenden der nachfolgende Organisations - einheiten:
a. Finanz- und Kirchendirektion;
b. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
c. Bau- und Umweltschutzdirektion;
d. Sicherheitsdirektion;
e. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
f. Kindergarten- und Primarschulen;
g. Musikschulen;
h. Sekundarstufe I;
i. Berufsbildende Schulen;
j. Gymnasien;
k. Landeskanzlei;
l. Ombudsman;
m. Aufsichtsstelle Datenschutz;
n. Finanzkontrolle;
o. Staatsanwaltschaft.
2 Er teilt den Organisationseinheiten ihre Anteile an der Gesamtsumme für die individuelle Lohnentwicklung zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
3 Er legt für alle Lohnsteuerungsmatrizen identische prozentuale Werte für die individuelle Lohnentwicklung fest für:
a. Mitarbeitende mit Gesamtbeurteilung «Ungenügend»;
b. Mitarbeitende mit Gesamtbeurteilung «Gut», abhängig von der Position im Lohnband;
4 Das Nähere regelt die Richtlinie des Personalamtes.
5 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts beschliesst auf eigenen Antrag jährlich eine Lohnsteuerungsmatrix für die Mitarbeitenden der Gerichte und übernimmt dabei die Vorgaben gemäss Abs. 2, 3 und 4.

§ 28 * Einreihungsüberprüfung

1 Für neue Funktionen oder Funktionen, die eine massgebliche Veränderung erfahren haben, überprüft die Anstellungsbehörde, beim unterrichtenden Per - sonal die BKSD auf Antrag der Anstellungsbehörde, die Einreihung. Sie berich - tet dem Personalamt über Einreihungen in ein anderes Lohnband. *
2 Auf Antrag der Anstellungsbehörde überprüft das Personalamt die Einreihung einer neuen oder geänderten Funktion und erstellt einen schriftlichen Bericht. Grundlage hierzu sind mindestens der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Fragebogen zur Stellenanalyse. *
3 Der Bericht des Personalamtes hat einen begründeten Einreihungsentscheid zu enthalten.

§ 29 Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstel -

lungsbehörde
1 Die Übernahme einer anderen Funktion oder der Wechsel der Anstellungsbe - hörde bedingt den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.

§ 30 *

Statistische Aufbereitung und Controlling
1 Das Personalamt führt die Statistik über die Entwicklung der Lohnkosten in - klusive der funktions- und leistungsbezogenen Zulagen sowie über die indivi - duelle Lohnentwicklung. *
2 Das Personalamt überprüft regelmässig die durch die Anstellungsbehörden bzw. durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vorgenommenen Einrei - hungen, gewährten bzw. nicht gewährten individuellen Lohnentwicklungen und ausgerichteten Zulagen und berichtet dem Regierungsrat. *
3 Bei Bedarf beantragt das Personalamt dem Regierungsrat Massnahmen zur Verbesserung der Anwendungspraxis der Bestimmungen im Lohnwesen zu er - greifen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
1.6 Beschwerdewesen

§ 31 * ...

1.7 Zusammenarbeit mit dem Personalamt

§ 32 Kompetenzen

1 Das Personalamt verkehrt mit den Anstellungsbehörden direkt.
2 Das Personalamt kann gegenüber den dezentralen Personalstellen Richtlini - en zur Handhabung des Personalrechts erlassen.
3 Für die Besetzung von offenen Stellen durch Mitarbeitende, denen aufgrund von § 19 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes
3 ) gekündigt worden ist oder werden müss - te, steht dem Personalamt ein Mitspracherecht zu.
1.8 Meldung von Missständen *

§ 32a * Definition

1 Ein Missstand liegt vor, wenn gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen das öffentliche Interesse verstossen wird.

§ 32b * Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 8–11 des Geset - zes vom 23. Juni 1988
4 ) über den Ombudsman.

§ 32c * Meldung an die Öffentlichkeit

1 Die Meldung eines Missstands an die Öffentlichkeit darf erst dann erfolgen, wenn eine Frist von 30 Kalendertagen ohne Reaktion seitens Ombudsman ab - gelaufen ist.
2 Unzulässig ist eine Meldung an die Öffentlichkeit insbesondere dann, wenn die Meldung eines Missstands an den Ombudsman anonym erfolgt ist.
3 Im guten Glauben bedeutet, dass Meldung erstattende Mitarbeitende aus ob - jektiver Sicht davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt und die Meldung nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen soll.
4 Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass die Allgemeinheit als solche ein In - teresse an der Beseitigung des Missstandes hat.
3) SGS 150
4) SGS 160 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 32d * Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis

1 Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und alle weiteren Laufbahnhemmnisse sowie bewusste Beeinträch - tigung psychischer Art und deren Duldung.
2 Wer aufgrund einer zulässigen Meldung von einer Benachteiligung betroffen ist, kann an den Ombudsman gelangen oder direkt bei der Anstellungsbehörde beantragen, diese zu beseitigen.
2 Ausbildung; Personalentwicklung
2.1 Ausbildung

§ 33 * Zuständigkeit

1 Das Personalamt koordiniert die Ausbildung bei den handwerklich-techni - schen und den kaufmännischen Berufen. Das Kantonsgericht und die beson - deren Behörden wirken je in ihrem Bereich mit.
2.2 Personalentwicklung

§ 34 Grundsatz

1 Der Kanton unterstützt und fördert die Personalentwicklung seiner Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter im Rahmen seiner Bedürfnisse. *
2 Er sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren bisherigen oder zukünftigen Tätigkeitsbereichen unabhängig vom Beschäftigungsgrad über das zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Wissen sowie über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfü - gen. *
3 Die Mitarbeitenden tragen gemeinsam mit ihren Vorgesetzten die Verantwor - tung für ihre berufliche und persönliche Entwicklung. *
4 Spezielle Regelungen für die Lehrpersonen, die Gerichte, die Staatsanwalt - schaft, die Jugendanwaltschaft und die Polizei bleiben vorbehalten. *

§ 35 Definitionen

1 Personalentwicklung umfasst die Vermittlung und Aneignung von Wissen, Fä - higkeiten und Fertigkeiten, die zur Ausübung der bisherigen oder zur Aus - übung einer neuen, veränderten oder qualifizierteren Funktion oder Tätigkeit notwendig sind. *
2 ... *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 36 Personalentwicklungsmassnahmen *

1 Der Kanton fördert und unterstützt die Personalentwicklung seiner Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter insbesondere mit folgenden Personalentwicklungsmass - nahmen: *
a. * Weiterbildung;
b. * Seminarprogramm;
c. * Führungsentwicklung;
d. * Coaching;
e. * externe Stages;
f. * Projektarbeit;
g. * Erweiterung des Tätigkeitsfelds durch Job Enrichment, Job Enlargement oder Job Rotation;
h. * interne Stages;
i. * E-Learning und Blended Learning.
2 Personalentwicklungsmassnahmen können angeordnet oder nicht angeord - net sein. *
3 ... *

§ 37 Personalentwicklungsmassnahmen des Personalamts *

1 Das Personalamt stellt Personalentwicklungsmassnahmen bereit, welche Führungskräfte und Mitarbeitende in ihrer beruflichen oder persönlichen Ent - wicklung fördern. *
2 Die Personalentwicklungsmassnahmen des Personalamts umfassen insbe - sondere: *
a. * Seminarprogramm;
b. * Führungsentwicklung;
c. * Coaching für Führungskräfte
3 Die Auswahl und Zuteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird vom Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden vorgenom - men. *
4 - entwicklungsmassnahmen und verrechnet die anfallenden Kosten den Anstel - lungsbehörden entsprechend den Anmeldezahlen weiter. *

§ 37a * Personalentwicklungsmassnahmen der Anstellungsbehörden

1 Die Anstellungsbehörden können weitere bedarfsgerechte Personalentwick - lungsmassnahmen bereitstellen, welche Führungskräfte und Mitarbeitende in ihrer beruflichen oder persönlichen Entwicklung fördern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Die Personalentwicklungsmassnahmen der Anstellungsbehörden umfassen insbesondere:
a. Weiterbildung;
b. externe Stages;
c. Projektarbeit; d: Erweiterung des Tätigkeitsfelds durch Job Enrichment, Job Enlargement oder Job Rotation;
e. interne Stages;
f. E-Learning und Blended Learning.
3 Die Auswahl und Zuteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von den Anstellungsbehörden vorgenommen.
4 Die Anstellungsbehörden, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion, budgetieren die Kosten der von ihnen bereitgestellten Personalent - wicklungsmassnahmen.

§ 38 Pflicht zur Fortbildung

1 ... *

§ 39 Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen *

1 Die Anstellungsbehörden oder die direkten Vorgesetzten ordnen diejenigen Personalentwicklungsmassnahmen an, welche nötig sind, damit die Mitarbei - tenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf dem zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Stand sind. *
2 In der Regel finden die Personalentwicklungsmassnahmen der Mitarbeiten - den während der Arbeitszeit statt, diejenige der Lehrpersonen ausserhalb der Unterrichtszeit. *
3 Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit, wo - bei kein Anspruch auf besondere Zulagen besteht. *
3bis Für angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen wird die effektiv aufge - wendete Zeit angerechnet. *
4 Die Verpflichtung der Lehrpersonen aller Schulstufen zur Personalentwick - lung während der Schulferien bestimmt sich nach der Bildungsgesetzgebung. *
5 Der Kanton trägt die Kosten für die von ihm angeordneten Personalentwick - lungsmassnahmen der Mitarbeitenden sowie der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter. * *
1 Der Kanton kann nicht angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen un - terstützen, indem er Arbeitszeit zur Verfügung stellt und/oder finanzielle Beiträ - ge an die Kosten leistet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Ganz oder teilweise übernommen werden können insbesondere: *
a. * Kursgeld und Prüfungsgebühren;
b. * Anzahl Kurstage und/oder Zeit für E-Learning oder Blended Learning;
c. * Reise, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen;
d. * Lehrmittel.
3 Die Anstellungsbehörden entscheiden auf Antrag der Vorgesetzten über Art und Umfang der Unterstützung. *
4 Massgebend für die Unterstützung sind das Interesse und der Nutzen des Arbeitgebers an der Teilnahme der Mitarbeitenden an der Personalentwick - lungsmassnahme. *

§ 41 Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter

1 Entsteht den Inhaberinnen und Inhabern von kantonalen Nebenämtern durch den Besuch von angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ein Ver - dienstausfall, so haben sie Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe der für das Nebenamt entrichteten Vergütung. *

§ 42 Pflichten

1 ... *
1bis Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, an Personalentwicklungsmassnahmen teilzunehmen, wenn diese angeordnet sind oder wenn diese nicht angeordnet sind und der Kanton sie mit Geld und/oder Zeit unterstützt. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Besuch angeordneter Personalent - wicklungsmassnahmen teilweise oder vollumfänglich ohne sachlichen Grund, wie ärztlich bestätigte Krankheit oder Unfall fern bleiben, haben einen ange - messenen Anteil der entstandenen Kosten zurückzuerstatten. *
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Besuch nicht angeordneter Perso - nalentwicklungsmassnahmen teilweise oder vollumfänglich ohne sachlichen Grund fernbleiben, haben im Falle eines teilweisen Fernbleibens einen ange - messenen Anteil der entstandenen Kosten, im Falle des vollumfänglichen Fernbleibens den gesamten Unterstützungsbeitrag zurückzuerstatten. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine nicht angeordnete, vom Arbeitgeber mit weniger als CHF 7‘000.– unterstützte Personalentwicklungsmassnahme ohne sachlichen Grund definitiv nicht bestehen, haben einen angemessenen Anteil der entstandenen Kosten zurückzuerstatten. *

§ 43 * Erfolgskontrolle

1 Die Anstellungsbehörden, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion, können während oder nach Personalentwicklungsmassnahmen Er - folgskontrollen durchführen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 44 * Verpflichtung bei nicht angeordneter Weiterbildung *

1 Unterstützt der Arbeitgeber eine nicht angeordnete Weiterbildung einer Mitar - beiterin oder eines Mitarbeiters mit Geld und/oder mit Zeit im Gegenwert von CHF 7‘000.– oder mehr, ist eine Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung abzu - schliessen. *
2 ... *
3
... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *
8 ... *

§ 44a * Arbeitsverpflichtung

1 Mit der Arbeitsverpflichtung bindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während maximal 3 Jahren nach Beendigung der Weiterbildung im Arbeitsver - hältnis mit dem Kanton zu verbleiben.
2 Die Arbeitsverpflichtung berechnet sich entsprechend der Höhe der Unterstüt - zung wie folgt:
a. ab CHF 7'000.– 1 Jahr;
b. ab CHF 10'000.– 2 Jahre;
c. ab CHF 15'000.– 3 Jahre.
3 Die Verpflichtungszeit beginnt ab dem Abschlussdatum der Weiterbildung, d. h. ab der letzten Prüfung oder bei fehlender Prüfung ab dem letzten Kurstag der Weiterbildung.
4 Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als 1 Weiterbil - dung.

§ 44b * Rückzahlungsverpflichtung

1 Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde aus Grün - den, die bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter liegen, wie insbesondere gemäss § 19 Abs. 3 Bst. c, d und e oder § 20 des Personalgesetzes
5 ) bewirken eine Rückzahlungspflicht, wenn es sich nicht um einen direkten kantonsinter - nen Wechsel handelt.
2 Der rückzahlbare Betrag ermittelt sich aus dem gesamten Unterstützungsbe - trag, welcher für die Weiterbildung zur Verfügung gestellt worden ist, abzüglich eines allfälligen pro-rata-Anteils für jeden abgeschlossenen Monat der Ver - pflichtungszeit.
5) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
3 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen die Bildungs-,Kultur- und Sportdirektion, auf eine Rückforderung ganz oder teilwei - se verzichten.

§ 44c * Weiterbildungsvereinbarung

1 Die Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung ist mittels einer vom Personalamt als Vorlage erstellten Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen.
2 Die Weiterbildungsvereinbarung beinhaltet die Höhe der Unterstützung in Zeit und/oder Geld, die Dauer der Arbeitsverpflichtung und die Rückzahlungsver - pflichtung bei Austritt während der Verpflichtungszeit.
3 Die Unterstützung des Arbeitgebers setzt sich zusammen aus:
a. finanzielle Beiträge und/oder
b. zur Verfügung gestellte Arbeitszeit, zum Lohnansatz im Zeitpunkt des Ab - schlusses der Weiterbildungsvereinbarung.

§ 45 * Statistische Aufbereitung

1 Das Personalamt stellt das Controlling für Personalentwicklungsmassnahmen gemäss § 37 sicher. *
2 Für das Controlling von Personalentwicklungsmassnahmen, welche in der Verantwortung der Anstellungsbehörden liegen, sind die Anstellungsbehörden zuständig. *
3 Ferien

§ 46 Bezug der Ferien

1 Mindestens 10 Arbeitstage der jährlich zustehenden Ferien sind zusammen - hängend zu beziehen.
2 Ferien sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ein allfälliger Restferien - anspruch ist in der Regel innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres zu bezie - hen. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
3 Die Ferientage sind vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.
4 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, so kann die Anstellungsbe - hörde eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage gewähren. Berech - nungsgrundlage für die Auszahlung ist das Jahresgehalt exklusive aller Zula - gen.
5 Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr Ferien bezogen, als ihnen zu - stehen, erfolgt eine entsprechende Lohnkürzung oder, sofern möglich, eine Kürzung des Ferienanspruchs im folgenden Kalenderjahr.
6 Die Anstellungsbehörde kontrolliert den Ferienbezug. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
4 Bezahlter und unbezahlter Urlaub
4.1 Allgemeines

§ 47 Grundsatz

1 Jeder Urlaub bedarf einer Bewilligung.
2 Auf die Bedürfnisse des Betriebs oder der Schule ist Rücksicht zu nehmen.
4.2 Bezahlter Kurzurlaub

§ 48 Anspruch

1 Bezahlter Urlaub wird ausser den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bewilligt für: *
a. Hochzeit:
1. eigene Hochzeit (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
2. Hochzeiten in eigener Familie: 1 Arbeitstag;
a. bis * Eintragung der Partnerschaft:
1. Eintragung der eigenen Partnerschaft (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
2. Eintragungen der Partnerschaft in eigener Familie: 1 Arbeitstag;
b. * ...
c. * private Absenzen:
1. * für die notwendige Betreuung von Familienangehörigen oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen: maximal 5 Arbeitstage pro Fall, maximal aber 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr;
2. * für die notwendige Begleitung von Familienangehörigen oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Ärztin bzw. zum Arzt: ef - fektiv benötigte Zeit, maximal aber ein halber Arbeitstag pro Besuch;
3. * für die Begleitung der eigenen Kinder am 1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag der Primarschule: effektiv benötigte Zeit, maxi - mal aber ein halber Arbeitstag.
d. Todesfall / Beerdigung: Todesfall in der eigenen Familie oder Tod einer im gleichen Haushalt lebenden Person: maximal 3 Arbeitstage;
e. Beerdigung: bei einer gebotenen Teilnahme die effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag;
f. eigener Wohnungswechsel: effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
g. * Aufgebote im Rahmen des Schweizerischen Militär- oder Zivilschutz - dienstes (Öffentlichkeitsdienst), für welche keine Entschädigung der Er - werbsersatzordnung ausgerichtet wird, wie Orientierungstag, sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht: 1 Arbeitstag;
h. kulturelle und sportliche Anlässe: Teilnahme an Anlässen von ge - samtschweizerischer Bedeutung als Aktive oder Chargierte: insgesamt 2 Arbeitstage jährlich;
i. *
...
k. Dienstjubiläum: ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum im Sinne von § 46 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000
6 ) : 1 Arbeitstag.
2 Soweit das Ereignis gemäss Abs. 1 Bst. a–i in die Ferien, auf Frei- oder Fei - ertage fällt, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Urlaubs. Der Kurzur - laub gemäss Bst. k ist innerhalb 1 Jahres nachholbar.
3 Für Bewilligungen dieser Kurzurlaube sind die direkten Vorgesetzten und bei Lehrpersonen die Schulleitungen zuständig. *
4 Als eigene Familie bzw. Familienangehörige gelten die eigenen Kinder, die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Person, mit welcher eine Lebensgemeinschaft geführt wird, die El - tern, die Schwiegereltern, die Grosseltern, die Geschwister sowie die Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des ein - getragenen Partners und der Person, mit welcher eine Lebensgemeinschaft geführt wird. *

§ 49 Weiterer bezahlter Kurzurlaub

1 Die Anstellungsbehörde gewährt bezahlten Urlaub für folgende Zwecke:
a. Ausübung eines öffentlichen Amtes: nach effektivem Bedarf, wobei in der Regel bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollten;
b. Teilnahme an Berufs- und höheren Fachprüfungen als Expertin oder Ex - perte: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
4.3 Bezahlter Urlaub

§ 50 Bezahlter Urlaub für mit unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäf -

tigte
1 Frühestens nach Erfüllung von 5 Dienstjahren kann Mitarbeiterinnen bzw. Mit - arbeitern ein bezahlter Urlaub für insgesamt höchstens 6 Monate bewilligt wer - den, sofern der Urlaubszweck einem im öffentlichen Interesse liegenden Be - Ablauf von 10 Dienstjahren, vom Antritt des letzten Urlaubs an gerechnet, gewährt werden.
6) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Zuständig für die Bewilligung bezahlten Urlaubes sind:
a. die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher, die Vorsteherinnen bzw. die Vorsteher der besonderen Behörden, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts für Urlaub bis zu 1 Monat innerhalb eines Kalenderjahres;
b. der Regierungsrat, die Vorsteherinnen bzw. die Vorsteher der besonde - ren Behörden, und die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für Urlaub von mehr als 1 Monat;
c. bei Lehrpersonen im Volksschulbereich auf Antrag der Anstellungsbehör - de das Amt für Volksschulen im Rahmen des budgetierten Urlaubkontin - gentes;
d. bei Lehrpersonen der weiterführenden Schulen auf Antrag der Schullei - tung die Anstellungsbehörde im Rahmen des budgetierten Urlaubskontin - gents.

§ 50a * Bezahlter Betreuungsurlaub

1 Mitarbeitende, die Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den

Art. 16n ff. des Erwerbsersatzgesetzes

7 ) haben, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu be - ziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das 1. Taggeld bezogen wird.
3 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf Betreu - ungsurlaub. Sie können dessen Bezug untereinander aufteilen. Kann keine Ei - nigung erzielt werden, so werden jedem Elternteil 7 Wochen zugesprochen.
4 Die Mitarbeitenden informieren ihre Vorgesetzten unverzüglich über die Mo - dalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädi - gung des Bundes an den Arbeitgeber. * *
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen bezahlter Urlaub im Wert von mehr als CHF 3'000.– gewährt wird, haben eine Arbeits- und Rückzahlungsverpflich - tung abzuschliessen. * Von der Regelung gemäss Abs. 1 ausgenommen ist die Gewährung von bezahltem Urlaub nach § 50a. *
7) SR 834.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
2 Mit der Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung bindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während maximal 3 Jahren nach Beendigung des bezahl - ten Urlaubs im Arbeitsverhältnis mit dem Kanton zu verbleiben.
3 Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 19 Abs. 3 Bst. c, d und e oder § 20 des Personalgesetzes
8 ) durch die Anstellungsbehörde bewirken eine Rückerstattungspflicht.
4 Der rückzahlbare Betrag ermittelt sich aus dem Nettolohn für die bezahlte Arbeitszeit abzüglich CHF 3'000.–.
5 Die Rückzahlung des CHF 3'000.– übersteigenden Teils der gesamten vom Kanton übernommenen Kosten beträgt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach Nutzen, den der Arbeitgeber aus dem bezahlten Urlaub ziehen kann:
a. im 1. Jahr zwischen 80 und 100 %;
b. nach 1 und bis zu 2 Jahren zwischen 60 und 80 %;
c. nach 2 Jahren und bis zu 3 Jahren zwischen 20 und 40 %.
6 Der konkrete Umfang der Arbeitsverpflichtung ist zwischen der Anstellungs - behörde, bei Lehrpersonen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vertraglich zu regeln.
7 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzich - ten.
4.4 Unbezahlter Urlaub

§ 52 Unbezahlter Urlaub

1 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Inha - berinnen und Inhabern kantonaler Nebenämter unbezahlten Urlaub bis zu
2 Jahren bewilligen.
2 Zuständig für die Bewilligung unbezahlten Urlaubs ist die Anstellungsbehör - de, bei Lehrpersonen auf Antrag der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. *
3 Die Leistung von Prämien für die Versicherungen im Zusammenhang mit der Anstellung ist Sache der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Bei unbezahltem Urlaub bis zu 1 Monat beteiligt sich der Arbeitgeber im bis - Bei längerem unbezahltem Urlaub gilt für die ganze Urlaubsdauer Abs. 3 Satz 1. *
8) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
5 Nebenbeschäftigungen

§ 53 Entgeltliche Nebenbeschäftigungen

1 Entgeltliche Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht zum Arbeits - verhältnis gemäss Stellenbeschrieb gehören und für die eine Vergütung ausge - richtet wird.
2 Der Begriff Entgelt umfasst alle geldwerten Leistungen, welche die Auslagen überschreiten und nicht von geringem Wert sind.

§ 54 Erteilung der Bewilligung

1 Mitarbeitende haben Gesuche um Ausübung einer entgeltlichen Nebenbe - schäftigung vor deren Übernahme bei der Anstellungsbehörde einzureichen. Über Gesuche von Lehrpersonen entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion auf Antrag der Anstellungsbehörde. *
2 Führt die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung dazu, dass die Mitarbeitenden den betrieblichen Obliegenheiten nicht mehr im geforderten Mass nachkommen, ist die Bewilligung, nachdem sich die Leistung oder das Verhalten nach Ansetzung einer schriftlichen Verwarnung nicht verbessert hat, zu widerrufen oder zu beschränken. *
3 Werden zur Ausübung der Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Anstel - lungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendecken - de Entschädigung verlangen.
6 Ausübung öffentlicher Ämter

§ 55 * Erteilung der Bewilligung

1 Mitarbeitende haben Gesuche um Ausübung eines öffentlichen Amtes vor der Übernahme bei der Anstellungsbehörde einzureichen. Findet ein Nominations - verfahren statt, ist das grundsätzliche Einverständnis nach Möglichkeit vorgän - gig einzuholen.
2 Führt die Ausübung eines öffentlichen Amtes dazu, dass die Mitarbeitenden den betrieblichen Erfordernissen nicht mehr im geforderten Mass nachkom - men, ist die Bewilligung, nachdem sich die Leistung oder das Verhalten nach Ansetzung einer schriftlichen Verwarnung nicht verbessert hat, zu widerrufen oder zu beschränken.
3 Werden zur Ausübung des öffentlichen Amtes Einrichtungen der Anstellungs - behörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Ent - schädigung verlangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471

§ 55a * Unvereinbarkeit mit Gemeindeämtern

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons können nicht in Gemeindebe - hörden oder Kontrollorganen Einsitz nehmen, wenn deren Aufgaben mit den Funktionen beim Kanton unvereinbar sind. Als unvereinbar gelten insbesonde - re: *
a. Gemeinderat:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kir - chendirektion,
2. die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Gemeinden,
3. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Daten und Statistik,
4. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gemeinderechnungswe - sen;
b. * Schulräte der Volksschulen:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bildungs-, Kul - tur- und Sportdirektion,
2. die Mitglieder der Dienststellenleitung und der Bereichsleitungen des Amtes für Volksschulen;
c. Sozialhilfebehörde:
1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Sozialamts,
2. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Unterstützungen;
d. * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdi - rektion,
2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Zivilrecht der Sicherheitsdi - rektion;
e. Baubewilligungsbehörde:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bau- und Um - weltschutzdirektion,
2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bauinspektorats,
3. die Leiterinnen und Leiter der Bauabteilungen;
f. Rechnungsprüfungskommission:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kir - chendirektion,
2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Daten und Statistik,
3. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gemeinderechnungswe - sen;
g. Geschäftsprüfungskommission:
1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kir - chendirektion,
2. die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Gemeinden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
7 Geschützte Arbeitsplätze

§ 56 * Integrative Arbeitsplätze

1 Der Kanton stellt eine bestimmte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Ver - fügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit einge - schränkt sind.
2 Die Finanzierung erfolgt über das Budget des Personalamtes. Das Personal - amt kann einen der Leistungsfähigkeit des oder der Mitarbeitenden entspre - chenden Betrag dem sie oder ihn beschäftigenden Betrieb belasten.
3 Die Anstellung erfolgt befristet auf maximal 2 Jahre. Im Anschluss daran ent - scheidet das Personalamt unter Berücksichtigung aller Umstände über den Ab - schluss eines neuen Arbeitsvertrags.

§ 57 * Folgen der Teilinvalidisierung bei Mitarbeitenden

1 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter teilinvalid und ist sie oder er des - wegen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, kann auf Antrag der Anstel - lungsbehörde ein Übertritt in einen integrativen Arbeitsplatz erfolgen.
2 Der Übertritt in einen integrativen Arbeitsplatz erfordert eine Funktionsände - rung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2018

1 Für Mitarbeitendengespräche über die Beurteilungsperiode bis zum 30. Juni
2018 und für den Erfahrungsstufenanstieg per 1. Januar 2019 gilt die Verord - nung in der Fassung vom 1. Januar 2018.

§ 57b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. November 2020

1 Per 1. Januar 2021 wird der Lohn gemäss der jeweiligen Lohnklasse und Er - fahrungsstufe sämtlicher in Lohnklassen eingereihten Mitarbeitenden in die Lohnbandsystematik überführt.
2 Für den Erfahrungsstufenanstieg per 1. Januar 2021 gilt die Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2018. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
8.1 Paritätische Kommission

§ 58 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus 4 vom Regierungsrat und 4 von der Arbeitsge - meinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände bestimmten Mitgliedern zusammen.
2 Das Präsidium der Kommission wird vom Regierungsrat aus der Mitte der Kommissionsmitglieder bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 59 Aufgabe der Kommission

1 Die Kommission prüft Beschwerden, die dem Regierungsrat infolge der Über - führung vom alten ins neue Lohnsystem vorliegen.
2 Die Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag, die Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen oder sie abzulehnen. Die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter wird über den Antrag der Kommission schriftlich informiert.

§ 60 Verfahren

1 Die Kommission klärt ab, ob die fragliche Funktion entsprechend den Anfor - derungen und Belastungen richtig eingereiht ist. Nötigenfalls informiert sie sich darüber direkt am jeweiligen Arbeitsplatz oder zieht Sachverständige bei.
2 Für die Beschlussfassung müssen mindestens 6 Mitglieder der Kommission anwesend sein.
3 Die Mitglieder der Kommission haben die gesetzlichen Ausstandsvorschriften zu befolgen.

§ 61 Sekretariat

1 Das Personalamt ist mit der Erledigung der administrativen Arbeiten der Kom - mission betraut.

§ 62 Kommissionskosten

1 Die der Kommission angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons erhalten die notwendige Arbeitszeit zur Verfügung gestellt.
2 Mitglieder der Kommission, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons sind, erhalten eine Vergütung für die aufgewendete Zeit gemäss den Ansätzen, die für Kommissionssitzungen des Landrates gelten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
8.2 Aufhebung und Inkrafttreten

§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Die Verordnung vom 17. März 1998
9 ) zum Gesetz über die Arbeitsverhält - nisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverord - nung);
b. Reglement vom 22. Januar 1974
10 ) über die Vergütung für die gleichzeiti - ge Verwendung in verschiedenen Stellen und für die Stellvertretung;
c. Regierungsratsverordnung vom 7. Februar 1978
11 ) über die Lohnzahlung bei Teilinvalidität;
d. Regierungsratsbeschluss vom 17. November 1964
12 ) betreffend die Abga - be einer Wappenscheibe an Beamte und Lehrer für langjährig geleistete Dienste.

§ 64 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
9) GS 33.56
10) GS 25.357
11) GS 26.693
12) GS 22.727 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1471
04.12.2001 01.01.2002 § 24 aufgehoben GS 34.330
04.12.2001 01.01.2002 § 55a totalrevidiert GS 34.330
29.10.2002 01.12.2002 Erlasstitel geändert GS 34.676
29.10.2002 01.12.2002 § 48 Abs. 3 geändert GS 34.676
03.12.2002 01.01.2003 § 31 aufgehoben GS 34.706
09.03.2004 01.04.2004 § 1 Abs. 1, lit. b. geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 8 Abs. 2 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 19 Abs. 2 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 22 totalrevidiert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 23 Abs. 2 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 26 Abs. 1 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 36 Abs. 3 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 52 Abs. 2 geändert GS 35.47
09.03.2004 01.04.2004 § 55a Abs. 1, lit. b. geändert GS 35.47
12.04.2005 01.06.2005 § 8a totalrevidiert GS 35.520
10.05.2005 01.07.2005 § 48 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 35.536
19.12.2006 01.01.2007 § 48 Abs. 1, lit. a. bis geändert GS 35.1105
13.02.2007 01.03.2007 § 48 Abs. 1 geändert GS 36.16
13.02.2007 01.03.2007 § 48 Abs. 1, lit. g. geändert GS 36.16
13.02.2007 01.03.2007 § 48 Abs. 1, lit. i. aufgehoben GS 36.16
07.07.2009 01.08.2008 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.1162
04.05.2010 01.07.2010 § 23 Abs. 1 geändert GS 37.83
04.05.2010 01.07.2010 § 55a Abs. 1 geändert GS 37.83
04.05.2010 01.07.2010 § 55a Abs. 1 geändert GS 37.83
29.03.2011 01.07.2011 § 25a eingefügt GS 37.480
04.12.2012 01.01.2013 § 55a Abs. 1, lit. d. geändert wg. GS 37.1145
11.12.2012 01.01.2013 § 2 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 3 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 5a eingefügt GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 2 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 6 bis aufgehoben GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 6a eingefügt GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 8a Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 Titel 1.2 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 10 totalrevidiert GS 37.1213 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2012 01.01.2013 § 11 Titel geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 12 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 13 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 Titel 1.3 eingefügt GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 14 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 15 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 17 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 18 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 aufgehoben GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 21 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 4 eingefügt GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 5 eingefügt GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 25 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 25a Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 27 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 28 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 30 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 33 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 43 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 44 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 45 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 51 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 2 geändert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 55 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 56 totalrevidiert GS 37.1213
11.12.2012 01.01.2013 § 57 totalrevidiert GS 37.1213
10.02.2015 01.01.2015 § 52 Abs. 3 geändert GS 2015.010
10.02.2015 01.01.2015 § 52 Abs. 4 eingefügt GS 2015.010
12.05.2015 01.08.2016 Anhang I Inhalt geändert GS 2015.030
21.06.2016 01.08.2016 Anhang I Inhalt geändert GS 2016.058
12.12.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2017.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 Titel 1.8 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 32a eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 32b eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 32c eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 32d eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 4 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 3 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 4 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 37a eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 2 geändert GS 2017.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 3 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 3 bis eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 4 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 4 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 1 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 1 bis eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 5 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 6 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 7 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 8 aufgehoben GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44a eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44b eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 44c eingefügt GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 eingefügt GS 2017.076
19.12.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2017.086
20.03.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 2 geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 5 eingefügt GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 12 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 12 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 12 Abs. 1, lit. c geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2018.010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2018 01.07.2018 § 27 Abs. 1 geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 27 Abs. 1 bis eingefügt GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 27 Abs. 2 geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 27 Abs. 3 geändert GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 27a eingefügt GS 2018.010
20.03.2018 01.07.2018 § 57a eingefügt GS 2018.010
15.01.2019 01.08.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.001
15.01.2019 01.01.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.001
23.06.2020 01.08.2021 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.059
03.11.2020 01.03.2021 § 5a Abs. 1 geändert GS 2020.084
10.11.2020 01.01.2021 § 6a Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 1 bis eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 4 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 5 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1 bis eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1 ter eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 22 Titel geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 3 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 26 Titel geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 26 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 26a eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Titel geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 1 bis aufgehoben GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 3 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 5 eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27 Abs. 6 eingefügt GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.11.2020 01.01.2021 § 27a aufgehoben GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 27b eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 30 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 30 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 57b eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.087
09.02.2021 01.03.2021 § 8b eingefügt GS 2021.010
21.09.2021 01.01.2022 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.080
16.11.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, lit. c., 1. geändert GS 2021.094
16.11.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, lit. c., 2. geändert GS 2021.094
16.11.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, lit. c., 3. geändert GS 2021.094
16.11.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 4 eingefügt GS 2021.094
16.11.2021 01.07.2021 § 50a eingefügt GS 2021.094
16.11.2021 01.07.2021 § 51 Titel geändert GS 2021.094
16.11.2021 01.07.2021 § 51 Abs. 1 geändert GS 2021.094
16.11.2021 01.07.2021 § 51 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.094
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert GS 2021.118
27.06.2023 01.08.2023 Anhang I Inhalt geändert GS 2023.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1471 Erlasstitel 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.676

§ 1 Abs. 1, lit. b. 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 1 Abs. 2 07.07.2009 01.08.2008 geändert GS 36.1162

§ 2 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 2 Abs. 1, lit. a. 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 3 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 4 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 5a 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1213

§ 5a Abs. 1 03.11.2020 01.03.2021 geändert GS 2020.084

§ 6 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 6 bis 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1213

§ 6a 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1213

§ 6a Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 8 Abs. 2 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 8 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 8a 12.04.2005 01.06.2005 totalrevidiert GS 35.520

§ 8a Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 8b 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.010

Titel 1.2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 9 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 9 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 9 Abs. 1 bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 9 Abs. 2 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 9 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 9 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.087

§ 9 Abs. 4 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 9 Abs. 5 20.03.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.010

§ 9 Abs. 5 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 10 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 10 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 10 Abs. 1, lit. a. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 10 Abs. 1 bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 10 Abs. 1 ter 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 11 11.12.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.1213

§ 11 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 11 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 12 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 12 Abs. 1, lit. a. 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 12 Abs. 1, lit. b. 20.03.2018 01.07.2018 aufgehoben GS 2018.010

§ 12 Abs. 1, lit. c 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 12 Abs. 2 20.03.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.010

§ 12 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.087

§ 13 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

Titel 1.3 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1213

§ 14 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 14 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 14 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 14 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 15 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 15 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 15 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 17 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 18 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 19 Abs. 2 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 19 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1213

§ 21 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 22 09.03.2004 01.04.2004 totalrevidiert GS 35.47

§ 22 10.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.087

§ 22 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 22 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 22 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 22 Abs. 4 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1213

§ 22 Abs. 5 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1213

§ 23 Abs. 1 04.05.2010 01.07.2010 geändert GS 37.83

§ 23 Abs. 2 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 24 04.12.2001 01.01.2002 aufgehoben GS 34.330

§ 25 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 25a 29.03.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.480

§ 25a Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 26 10.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.087

§ 26 Abs. 1 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 26 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 26 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 26a 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 27 10.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.087

§ 27 Abs. 1 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 27 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 27 Abs. 1 bis 20.03.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.010

§ 27 Abs. 1 bis 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.087

§ 27 Abs. 2 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 27 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 27 Abs. 2, lit. a. 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 Abs. 2, lit. b. 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 Abs. 2, lit. c. 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 Abs. 3 20.03.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.010

§ 27 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 27 Abs. 4 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 Abs. 5 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27 Abs. 6 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 27a 20.03.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.010

§ 27a 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.087

§ 27b 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

§ 28 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 28 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 28 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 30 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 30 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 30 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

§ 31 03.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.706

Titel 1.8 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 32a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 32b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 32c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 32d 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 33 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 34 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 34 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 34 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 34 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 35 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 35 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 35 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 36 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076

§ 36 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. d. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 36 Abs. 1, lit. e. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. f. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. g. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. h. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 1, lit. i. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 36 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 36 Abs. 3 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 36 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 37 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076

§ 37 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 37 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 37 Abs. 2, lit. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 37 Abs. 2, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 37 Abs. 2, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 37 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 37 Abs. 4 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 37 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 37a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 38 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 39 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076

§ 39 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 39 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 39 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 39 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 39 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 39 Abs. 3 bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 39 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 39 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076

§ 40 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 40 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 40 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 40 Abs. 2, lit. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 Abs. 2, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 Abs. 2, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 Abs. 2, lit. d. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 40 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 41 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 42 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 42 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 42 Abs. 1 bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 42 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 42 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 42 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 43 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 43 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 44 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 44 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076

§ 44 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 44 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 7 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44 Abs. 8 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.076

§ 44a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 44b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 44c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 45 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 45 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076

§ 45 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.076

§ 48 Abs. 1 13.02.2007 01.03.2007 geändert GS 36.16

§ 48 Abs. 1, lit. a. bis 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

§ 48 Abs. 1, lit. b. 10.05.2005 01.07.2005 aufgehoben GS 35.536

§ 48 Abs. 1, lit. c. 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 48 Abs. 1, lit. c., 1. 16.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.094

§ 48 Abs. 1, lit. c., 2. 16.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.094

§ 48 Abs. 1, lit. c., 3. 16.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.094

§ 48 Abs. 1, lit. g. 13.02.2007 01.03.2007 geändert GS 36.16

§ 48 Abs. 1, lit. i. 13.02.2007 01.03.2007 aufgehoben GS 36.16

§ 48 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.676

§ 48 Abs. 4 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.094

§ 50a 16.11.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.094

§ 51 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 51 16.11.2021 01.07.2021 Titel geändert GS 2021.094

§ 51 Abs. 1 16.11.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.094

§ 51 Abs. 1 bis 16.11.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.094

§ 52 Abs. 2 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 52 Abs. 3 10.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.010

§ 52 Abs. 4 10.02.2015 01.01.2015 eingefügt GS 2015.010

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 54 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 54 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1213

§ 55 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 55a 04.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert GS 34.330

§ 55a Abs. 1 04.05.2010 01.07.2010 geändert GS 37.83

§ 55a Abs. 1 04.05.2010 01.07.2010 geändert GS 37.83

§ 55a Abs. 1, lit. b. 09.03.2004 01.04.2004 geändert GS 35.47

§ 55a Abs. 1, lit. d. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 56 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 57 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1213

§ 57a 20.03.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.010

§ 57b 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087

Anhang I 12.05.2015 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2015.030 Anhang I 21.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.058 Anhang I 15.01.2019 01.08.2019 Inhalt geändert GS 2019.001 Anhang I 15.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2019.001 Anhang I 23.06.2020 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.059 Anhang I 10.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.087 Anhang I 21.09.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.080 Anhang I 27.06.2023 01.08.2023 Inhalt geändert GS 2023.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1471
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz ( SGS 150.11) 08/2023 S. 1 Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz: Modellumschreibungen
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz ( SGS 150.11) 12/2020 S. 2 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 1: Administrative Funktionen Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im Einreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau der tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in derselben Funktionskette nicht erreicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet.
101 Administrative Angestellte
102 (a) Sachbearbeitung 2 (mbA)
102 (b) Sachbearbeitung 2 (mbA) Informatikbereich
103 (a) Sachbearbeitung 1 (wiss.)
103 (b) Sachbearbeitung 1 (wiss.) Informatikbereich
111 Spezifische Führungsfunktion Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 3 Administrative Angestellte 101.26 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Schreibarbeiten nach Vorlage und einfache administrative Arbeiten − Ausfüllen von Formularen − Fotokopieren und Heftarbeiten − Sortier - und Ablagearbeiten − Erteilen einfacher Auskünfte − Führen einer Eintrittskasse − Einfache Sichtkontrolle − Aufsichtsfunktion − Versand/Botengänge Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Fingerfertigkeit − Hand- und Sichtkoordination − Belastung durch monotone Arbeitsabläufe Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Einarbeitung in die spezifischen Arbeitsverhältnisse bis 6 Monate und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 4 Administrative Angestellte 101.24 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Schreibarbeiten nach Vorlage und einfache administrative Arbeiten − Ausfüllen von Formularen − Fotokopier - und Heftarbeiten − Erteilen einfacher Auskünfte − Führen einer einfachen Kasse − Kontrollier en von Belegen − Einfache Datenerfassung − Kurierdienst − Post abholen und verteilen Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Fingerfertigkeit − Hand- und Sichtkoordination − Belastung durch monotone Arbeitsabläufe Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 1 Jahr Fachausbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 5 Administrative Angestellte 101.22 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Schreibarbeiten nach Vorlage und einfache administrative Arbeiten − Selbständiges Bearbeiten eines begrenzten Aufgabenbereiches − Bedienen einer Telefonzentrale − Auskunftserteilung im Aufgabenbereich − Kontrollarbeiten − Datenerfassung und - aktualisierung − Einfache Buchungsarbeiten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Fingerfertigkeit − Hand- und Sichtkoordination − Teilweise Belastung durch monotone Arbeitsabläufe Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 6 Administrative Angestellte 101.20 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Schreibarbeiten und einfache administrative Arbeiten − Weitgehend selbständiges Bearbeiten mehrerer Aufgabenbereiche innerhalb eines Sachbereiches − Korrespondenz nach Stichworten und Diktat − Kurz - und Routinekorrespondenz selbständig − Bedienen einer Telefonzentrale − Auskunftserteilung in den Aufgabenbereichen − Führen von Dokumentationen, Registraturen und Fri stenkontrollen − Mitarbeit im Finanz - und Rechnungswesen Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Fingerfertigkeit − Hand- und Sichtkoordination − Teilweise Belastung durch monotone Arbeitsabläufe Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
1 Jahr Berufserfahrung oder − Anlehre und ein Jahr interne/externe Ausbildung und
3 Jahr e Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 7 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.18a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen administrativen Aufgaben − Selbständiges Bearbeiten mehrerer Aufgabenbereiche innerhalb eines Sachbereiches − Korrespondenz selbständig, nach Stichworten oder Diktat − Besc haffen und Aufarbeiten von Unterlagen − Verfassen von Berichten − Auskunftserteilung − Führen von Dokumentationen und Registraturen − Führen von Verhandlungen − Mitarbeit im Finanz - und Rechnungswesen − Verfassen einfacher Protokolle − Vornehmen von Abklärungen und Koordinationsaufgaben − Vorbereiten von Entscheiden − Kommunikationsfähigkeit (ggf. fremdsprachig) oder − Selbständiges Arbeiten im Bereich Informations - und Dokumentationswesen oder − Qualifizierte Mitarbeit im Finanz - und Rechnungswesen − Führen einer Finanz -/Bet riebsbuchhaltung − Kontieren und Abstimmen oder − Beurteilen von wirtschaftlichen Sachverhalten − Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem begrenzten Aufgabenbereich Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mita rbeitern möglich Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung oder − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 8 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.18b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben im Informatikbereich − Installation von Standardsoftware − Überwachen von Sicherheitseinrichtungen − Durchführen von Datensicherungsmassnahmen − Führen von Protokollen − Interpretieren und Dokumentieren von Systemfehlermeldungen und Treffen der richtigen Massnahmen − Bearbeiten von Programmvorgaben − Erstellen von einfachen Programmen − Benutzerunterstützung Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung oder − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 9 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.16a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen administrativen Aufgaben − Beschaffen und Aufarbeiten von Unterlagen − Vorbereiten von Entscheiden − Ausfertigen von Verträgen − Vornehmen von Abklärungen und Koordinationsaufgaben − Führen von Verhandlungen − Beurteilen von wirtschaftlichen/ rechtlichen Sachverhalten − Auskunftserteilung − Beratung − Anspruchsvolle Berichte, Korrespondenz und Protokolle ggf. fremdsprachig − Kommunikationsfähigkeit ggf. fremdsprachig oder − Qualifizierte Arbeiten im Bereich Informations - und Dokumentationswesen oder − Qualifizierte Arbeiten im Finanz - und Rechnungswesen − Führen einer Finanz -/Betriebsbuchhaltung − Konsolidierungs - und Abschlussarbeiten oder − Beurteilen von wirtschaftlichen Sachverhalten − Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem schwierigen begrenzten Aufgabenbereich Ausführende Funktion Fachliche Unter stellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 10 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.16b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben im Informatikbereich − Programmieren, Testen und Installieren einfacher Komponenten von spezifischer Software und Hilfsprogrammen nach Vorgabe − Überwachung und Wartung von systemtechnischen Einführungen − Mitarbeit bei der Generierung, Fehlersuche, Bibliotheksverwaltung, Dokumentierung sowie Kapazitäts - und Belastungsanalysen − Analysieren von Programmänderungsanträgen − Durchführen von Detailstudien − Anpassen von Programmen und Dokumentationen an technische und betriebliche Gegebenheiten − Ab klären und Beheben von Programmfehlern − Erarbeiten von Analysen und Konzepten für einfache Anwendungen − Übergeben von Arbeiten an die Produktion Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind tei lweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 11 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.14a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen administrativen Aufgaben − Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen − Vorbereiten von Entscheiden − Ausfertigen von Verträgen − Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen − Beurteilen von wirtschaftlichen/ rechtlichen Sachverhalten − Umfassende Auskunftserteilung − Umfassende Beratung − Anspruchsvolle Berichte, Korrespondenz und Protokolle ggf. fremdsprachig − Kommunikationsfähigkeit ggf. fremdsprachig oder − Beurteilen von wirtschaftlichen Sachverhalten − Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem komplexen begrenzten Aufgabenbereich Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 12 Sachbearbeitung 2 (mbA) 102.14b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben im Informatikbereich − Betreuen von Applikationen − Erstellen von Analysen und Konzepten − Durchführen von Systemtests (Realisieren) − Erarbeiten von Teilen eines Informationssystems und Einführung Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 13 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.14a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Verfassen von Berichten, Beschlüssen und Verfügungen − Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen − Bestandesaufbau und - pflege von Dokumentationen − Bearbeiten von Vernehmlassungen − Bearbeiten von Beschwerden − Auskunftserteilung − Beratungstätigkeit Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 14 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.14b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen im Informatikbereich − Betreuen von Applikationen − Erstellen von Analysen und Konzepten − Durchführen von Systemtests (Realisieren) − Erarbeiten von Teilen eines Informationssystems und Einführung − Teilprojektleitung Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 15 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.12a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Verfassen von anspruchsvollen Konzepten, Berichten, Beschlüssen, Verfügungen und Normen − Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen − Bestandesaufbau und - pflege von Dokumentationen − Führen von Verhandlungen − Teilpro jektleitung − Auskunftserteilung − Beratungstätigkeit oder − Errichten öffentlicher Urkunden Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 16 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.12b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen im Informatikbereich − Einführen eines Informationssystems − Erstellen von Analysen und Konzepten − Koordinieren und Überwachen von komplexen Anwendungen − Anpassen von Anwendungen an betriebliche Anforderungen − Projektleitung Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unt erstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2010 S. 17 Revisionsleitung 1 103.11c Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Selbständige Planung und Durchführung von anspruchsvollen Revisionen − Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Methodiküberprüfung von Wirksamkeitsrechnungen − Analyse der Kontrollsysteme und Geschäftsrisiken − Audits von Geschäfts prozessen − Durchführen von Sonderanalysen im Auftrag der Regierung oder einer Landratskommission − Abfassen von Revisions - und Auditberichten − Führen von schwierigen Verhandlungen Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und p ersonelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforde rungen Hinweise - Leitende Revisor/innen Finanzkontrolle Ausbildung - Erfahrung − Bachelor und Abschluss als IIR -Certified Internal Auditor (CIA ) oder analog und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2010 S. 18 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.10a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Verfassen von anspruchsvollen Konzepten, Berichten, Beschlüssen, Verfügungen und Normen − Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen − Führen von Verhandlungen − Projektmanagement − Auskunftserteilung − Beratungstätigkeit − Forschungsarbeiten − Fachwissenschaft liche Publikationen oder − Errichten komplexer öffentlicher Urkunden Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Au fgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung Version 12/20 10 ersetzt Version 7/20 10
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 19 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.10b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen im Informatikbereich − Durchführen von komplexen Abklärungen und Koordinationsaufgaben − Selbständiges Erkennen und Übernehmen zukunftsträchtiger technischer Entwicklungen zur geeigneten Nutzbarmachung − Erarbeiten, Durchführen und Überwachen von systemtechnischen Einführungen − Überwachen der Systemverfügbarkeit und Systemauslastung − Entwerfen, Einführen und Verwalten von logischen und physischen Datenstrukturen − Sicherstellen des Datenbankunterhalts − Planen, Installieren und Unterhalten von Übertragungs - und Kommunikationskonzepten − Projektmanagement Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erf üllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2010 S. 20 Revisionsleitung 2 103.09c Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Selbständige Planung und Durchführung von anspruchsvollen Revisionen bei denen eine Registrierung als Revisionsexperte nach Revisionsaufsichtsgesetz erforderli ch ist − Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Methodiküberprüfung von Wirksamkeitsrechnungen − Analyse der Kontrollsysteme und Geschäftsrisiken − Audits von Geschäfts prozessen − Führungsaudits − Audits von Grossprojekten oder Informationstechnologien − Durchführen von S onderanalysen im Auftrag der Regierung oder einer Landratskommission − Abfassen von Revisions - und Auditberichten − Führen von schwierigen Verhandlungen Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen - Zugelassene/r Revisionsexperte/in nach R evisionsaufsichtsgesetz Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor und eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer/in
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 21 Sachbearbeitung 1 (wiss.) 103.08 a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Fach- und organisationsübergreifende Planungs -, Koordinations - und Umsetzungsaufgaben − Verfassen von anspruchsvollen Konzepten, Berichten, Beschlüssen, Verfügungen und Normen − Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen − Projektmanagement − Führen von Verhandlung en − Auskunftserteilung − Beratungstätigkeit − Forschungsarbeiten − Fachwissenschaftliche Publikationen Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2010 S. 22 Revisionsbereichsleitung 103.08c Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvol len Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen sowie o perative und personelle Leitung eines Fachbereiches Aufgaben wie Revisionsleitung 2 darüber hinaus − Arbeitsorganisation − Koordinationsaufgaben − Debriefing nach Abschluss von Audits, Analysen und Revisionen − Führen von eskalierten Verhandlungen − Interkantonale und interinstitutionelle Zusammenarbeit zur Weiterentwicklung von Fachinstrumenten und Fachstandards Leitende und ausführende Funktion Personelle und fachliche Unterstellung von Fachspezialist/innen Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen - Zugelassene/r Revisionsexperte/in nach Revisionsaufsichtsgesetz Hinweise - Bereichsleitung Fi nanzkontrolle Ausbildung - Erfahrung Bachelor und eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer/in
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 23 Spezifische Führungsfunktion 111.18 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative Leitung eines Sachbereiches − Zuteilung und Kontrolle der Arbeit − Selbständige Bearbeitung schwierigerer Fälle − Abfassen einfacher Anträge und Berichte − Abklärungen und Erhebungen mit leicht erhöhtem Schwierigkeitsgrad − Selbständige Korrespondenz und Auskünfte − Eigene Mitarbeit im Sachbereich Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 24 Spezifische Führungsfunktion 111.17 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche − Arbeitsorganisation − Selbständige Bearbeitung von Aufgaben − Abfassen von einfachen Anträgen und Berichten − Vornehmen von Abklärungen und Erhebungen − Korrespondenz − Auskunftserteilung − Mitwirken beim Abfassen von Entscheidgrundlagen Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 25 Spezifische Führungsfunktion 111.15 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche − Arbeitsorganisation − Bearbeiten anspruchsvoller Aufgaben − Beschaffen und Aufarbeiten von Unterlagen − Auskunftserteilung − Beratung − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen − Anspruchsvolle Korrespondenz Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 26 Spezifische Führungsfunktion 111.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines Fachbereiches − Arbeitsorganisation − Bearbeiten vielseitiger und schwieriger Aufgaben − Beschaffen und Aufarbeiten von Unterlagen − Auskunftserteilung − Beratung − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen − Abfassen von Entscheiden Vorwiegend leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen teilweise selbständig erkannt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 27 Spezifische Führungsfunktion 111.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und pers onelle Leitung eines Fachbereiches − Arbeitsorganisation − Bearbeiten vielseitiger und schwieriger Aufgaben − Organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben − Mittelbewirtschaftung − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen − Abfassen von Entscheiden Vorwiegend leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen teilweise selbständig erkannt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 28 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 2: Handwerklich- Technische und Hauswirtschaftliche Funktionen Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im Einreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau der tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in derselben Funktionskette nicht er reicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet.
201 Betriebsangestellte
202 (a) Handwerklich- Technische und Hauswirtschaftliche Angestellte
202 (b) Handwerklich- Technische Angestellte Informatikbereich
202 (c) Handwerklich- Tec hnische Angestellte
203 (a) Technisch -Wissenschaftliche Angestellte
203 (b) Technisch -Wissenschaftliche Angestellte Informatikbereich
203 Technisch -Wissenschaftliche Angestellte
211 Spezifische Führungsfunktion Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 29 Betriebsangestellte 201.27 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen manueller Hilfsarbeiten oder Mitar beit im hauswirtschaftlichen Bereich Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Sehr hohe körperliche Anforderungen oder hohe körperliche Anforderungen und erhöhte Geschicklichkeit − Stark erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Hohe Beharrlichkeit (monotone Arbeiten) Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu drei Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnisse und
6 Monate Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 30 Betriebsangestellte 201.25 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen manueller Arbeiten − Mithilfe bei Reparaturarbeiten − Bedienen einfacher Maschinen und Geräte − Mitarbeit im hauswirtschaftlichen Bereich Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Sehr hohe körperliche Anforderungen oder hohe körperliche Anforderungen und erhöhte Geschicklichkeit − Stark erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu drei Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnisse und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 31 Betriebsangestellte 201.23 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen vielfältiger manueller Arbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad − Bedienen, Warten und Überwachen von einfachen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen − Mitarbeit bei handwerklichen Arbeiten und Reparaturen − Einfache administrative Arbeiten (z.B. Arbeitsrapporte, Materiallisten) − Mitarbeit im hauswirtschaftlichen Bereich Ausführende Funktion mit erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Sehr hohe körperliche Anforderungen oder hohe körperliche Anforder ungen und erhöhte Geschicklichkeit − Oft stark erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Umgang mit Giften, Lösungsmitteln, Strahlen etc. Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Einarbeitung in die spezifischen Arbeitsverhältnisse bis 6 Monate und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 32 Betriebsangestellte 201.21 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen vielfältiger manueller Arbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder selbständiges Betreuen eines klar umschriebenen Arbeitsgebietes − Mitarbeit bei handwerklichen Arbeiten und Reparaturen − Mitarbeit im hauswirtschaftlichen Bereich − Bedienen und Warten einfacher Maschinen, sowie von Apparaten und einfache n Betriebsanlagen − Gelegentliches Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW, Spezialfahrzeug) − Einfache administrative Arbeiten (z.B. Arbeitsrapporte, Materialbestellungen) Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Sehr hohe körperliche Anforderungen oder hohe körperliche Anforderungen und erhöhte Geschicklichkeit − Erheblich erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Umgang mit Giften, Lösungsmitteln, Strahlen etc. Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 1 Jahr Fachausbildung oder Anlehre (evtl. berufsfremde Lehre und Erfahrung) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 33 Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Angestellte 202.20a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen qualifizierter Berufsarbeiten − Erledigen einfacher Revisions -, Reparatur -, Unterhalts -/Pflegearbeiten − Überwachen, Schalten und Warten von einfacheren Betriebsanlagen oder Bedienen und Warten von Maschinen und Fahrzeugen − Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW, Spezialfahrzeug) − Mithilfe bei Vermessungsarbeiten − Einfachere administrative Arbeiten (z.B. Arbeitsrapporte, Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse) oder − Durchführen von analytischen und synthetischen Arbeiten oder − Bearbeiten eines begrenzten technischen oder hauswirtschaftlichen Sachgebietes oder Teilgebiete daraus Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhebliche Geschicklichkeit − Körperliche Belastbarkeit − Oft erheblich erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Umgang mit Giften, Lösungsmitteln, radioaktiven Stoffen etc. − Geringe bis erhöh te Abweichung von der normalen Arbeitszeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 34 Handwerklich-Technische Angestellte Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen qualifizierter Berufsarbeiten − Selbständiges Ausführen von Zeichnungsarbeiten nach Vorgabe, manuell oder mittels zeitgemässer Informatikmitteln − Vermessungsaufnahmen und Absteckungen − Administrative Arbeiten (z.B. Archivierungen) − Era rbeiten von Unterlagen für Submissionen und Abrechnungen Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhebliche Geschicklichkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 35 Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Angestellte 202.18a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeiten − Erledigen von anspruchsvolleren Revisions -, Reparatur - und Unterhaltsarbeiten − Überwachen, Schalten und Warten von komplexeren Betriebsanlagen, Geräten, Apparaturen − Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW, Spezialfahrzeug) − Administrative Arbeiten (z.B. Korrespondenz, Arbeitsrapporte, Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse) oder − Ausführen von qualifizierten und delikaten Untersuchungen − Auswerten und Interpretieren der Ergebnisse oder − Ausführen von Facharbeiten im technischen oder hauswirtschaftlichen Bereich − Überwachen von Arbeiten Dritter oder − Prüfen von einfacheren Fahrzeugen und Geräten − Durchführen von einfacheren Fahrprüfungen Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhebliche Geschicklichkeit − Körperliche Belastbarkeit − Oft erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Umgang mit Giften, Lösungsmitteln, radioaktive Stoffen etc. − Erhöhte Anforderungen an die Sinnesorgane Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 36 Handwerklich-Technische Angestellte 202.18b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Qualifizierte Mitarbeit bei Pflege und Betrieb von Hardware und Standardsoftware − Installieren von Hard- und Softwarekomponenten − Hilfeleistung im Bereich lokaler Netze − Führen von Rapporten, Auskunftserteilung − Durchführen der präventiven Wartung − Mitarbeit beim Lösen technischer Probleme − Mitarbeit beim Verschieben und Ausbauen von Systemen und Veranlassen von Reparaturen Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich. Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden. Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 37 Handwerklich-Technische Angestellte Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeiten − Ausführen anspruchsvoller Zeichnungs - und Konstruktionsarbeiten − Analytisches Arbeiten am Computer − Konstruktion anspruchs voller Details − Ausarbeiten von Projektentwürfen nach gegebener Konzeption − Anspruchsvolle Vermessungsarbeiten − Administrative Arbeiten (z.B. Archivierungen) Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhebliche Geschicklichkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 38 Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Angestellte 202.16a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen qualifizierter handwerklich- technischer oder hauswirtschaftlicher Fach- oder Spezialarbeiten in mehreren kleinen Fachbereichen oder in einem relativ breiten Fachbereich − Überwachen, Schalten und Warten von sehr komplexen Betriebsanl agen − Ausführen sehr anspruchsvoller Revisions - und Reparaturarbeiten − Installation von Neuanlagen sowie Änderung und Erweiterung bestehender Anlagen − Überwachen von Arbeiten Dritter − Führen von Verhandlungen − Anspruchsvollere administrative Arbeiten, z.B. Korr espondenz, Zustandsberichte, Wartungs - und Betriebsanleitungen, Materialbestellungen, Messprotokolle, Statistiken − Eventuell selbständige Bearbeitung neuer Arbeitsmethoden und Verfahren − Mitarbeit in Projektteams als Bauherrenvertreter oder − Prüfen von techni sch komplizierten Fahrzeugen und Geräten − Durchführen von schwierigen Fahrprüfungen Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Hohe Geschicklichkeit − Erhöhte Anforderungen an die Sinnesorgane − Erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) − Umgang mit Giften, Lösungsmitteln etc. Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 39 Handwerklich-Technische Angestellte 202.16b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Pflege und Betrieb von Hardware und Standardsoftware − Bereitstellen und Installieren von Hard- und Software Komponenten, Releasewechsel − Instruieren der Benutzerinnen und Benutzer − Überwachen und Warten von EDV -Komponenten − Analysieren und Behebe n von Hardwarefehlern − Mitarbeit bei der Evaluation von Produkten − Sicherstellung der Auskunftsbereitschaft bei technischen Systemen Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 40 Handwerklich-Technische Angestellte Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen qualifizierter technischer Fach- oder Spezialarbeiten − Bearbeiten von anspruchsvollen Konstruktions - und Vermessungsaufgaben − Erstellen von Konstruktionen und der entsprechenden Pläne − Führen von Verhandlungen − Administrative Arbeiten (z.B. einfach Korrespondenz, Protokolle, Berichte) − Auskunftserteilung − Beratung oder − Bearbeiten von anspruchsvollen technischen Fachaufgaben − Beratung − Führen von Verhandlungen − Abfassen von Entscheidungsgrundlagen und Berichten Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Geschicklichkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
5 Jahre Berufserfahrung oder − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 3 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 3 Jahr e Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 41 Handwerklich-Technische Angestellte 202.16d Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen qualifizierter technischer Fach- oder Spezialarbeiten − Vorbereiten des Ablaufs und Kontrolle der Ausführung von Objekten mittlerer Grösse und Komplexität − Ausarbeiten einfacher Projekte oder Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Detailprojekten − Überwachen und Koordinieren von Ausführungsaufträgen an Dritte − Führen von Verhandlungen − Administrative Arbeiten (z.B. einf ache Korrespondenz, Protokolle, Berichte) Ausführende Funktion Fachliche Führung auf der Baustelle Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschr iften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Baustellenbesuche Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung oder − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 1 Jahr Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 42 Handwerklich-Technische Angestellte Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen vorwiegend technischer Sachbearbeitung in mehreren kleinen Fachgebieten oder in einem breiten Fachbereich − Prüfen von Spezialfahrzeugen und -Geräten − Durchführen von sehr schwier igen Fahrprüfungen − Konzipieren und Durchführen interner Ausbildungslehrgänge Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Hohe Geschicklichkeit − Erhöhte Anforderungen an die Sinnesorgane − Erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 7 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 7 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 43 Handwerklich-Technische Angestellte 202.14b Aufgaben - Selbstän digkeit - Verantwortung Selbständiges Einrichten und Betrieb eines lokalen Netzwerkes − Massgebliche Mitarbeit an der Ausarbeitung von Netzwerkprojekten − Überwachen und Koordinieren von Planungsaufträgen an Dritte − Nachführen der Dokumentation − Netzwerkadministration und -Überwachung − Installation und Überwachung von Server - und Netzkomponenten Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 7 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 7 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 44 Handwerklich-Technische Angestellte Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen vorwiegend technischer Sachbearbeitung in mehreren kleinen Fachgebieten oder in einem breiten Fachbereich − Massgebliche Mitarbeit an der Ausarbeitung von Projekten − Projektleitungsaufgaben − Überwachen und Koordinieren von Planungsaufträgen an Dritte − Selbständiges Erstellen von Ko nstruktionen und entsprechender Pläne − Führen von Verhandlungen − Administrative Arbeiten (z.B. Korrespondenz, Protokolle, Berichte) oder − Bearbeiten von anspruchsvollen technischen Fachaufgaben mit vielfältigen und zum Teil neuen Problemstellungen − Beratung − Führen von Verhandlungen − Abfassen von Entscheidungsgrundlagen, Berichten und Konzepten Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Geschicklichkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 5 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 45 Handwerklich-Technische Angestellte 202.14d Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Ausführen vorwiegend technischer Sachbearbeit ung in mehreren kleinen Fachgebieten oder in einem breiten Fachbereich − Vorbereiten des Bauablaufs und Kontrolle der Bauausführung von grossen/komplexen Objekten oder von mehreren Objekten kleinerer bis mittlerer Grösse − Überwachen und Koordination von Ausführungsaufträgen an Dritte − Führen von Verhandlungen von grösserer Tragweite − Administrative Arbeiten (z.B. Korrespondenz, Protokolle, Berichte) − Fachliche Führung auf der Baustelle oder − Überprüfen von Baugesuchen in bau- und zonenrechtlicher Hinsicht − Überwachen von Auflagen beim Vollzug des Baurechts − Beratungstätigkeit und Auskunftserteilung − Koordinationsaufgaben Ausführende Funktion Fachliche Unterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 4 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 46 Technisch-Wissenschaftliche Angestellte 203.14a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Projektieren und Projektleitung von Bauten und Anlagen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad − Vorbereitung und Kontrolle der Bauausführung von grossen/ komplexen Objekten − Gesamtleitung (Bauherrenvertretung oder Projektmanagement) bei kleinen bis mittleren Objekten − Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und externen Instanzen − Verfassen von einfacheren Berichten oder − Bearbeiten von Aufgaben und Projekten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad − Überwachen der Arbeitsausführung − Durchführen komplexer Analysen − Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und externen Instanzen − Beratung und Auskunftserteilung − Verfassen von Berichten Ausführende Funktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschri ften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 47 Technisch-Wissenschaftliche Angestellte 203.14b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Sicherstellen der Telekommunikation − Massgebliche Mitarbeit an der Ausarbeitung von Kommunikationsprojekten − Planen und Überwachen von Netzwerkkapazitäten − Nachführen der Dokumentation − Installation und Überwachung von Netzwerkkomponenten Ausführende Funktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müss en im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 48 Technisch-Wissenschaftliche Angestellte 203.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Projektieren von Bauten und Anlagen mit hohem Schwierigkeitsgrad − Gesamtleitung (Bauherrschaftsvertretung oder Projektmanagement) bei Bauvorhaben mit mittlerem Schwierigkeitsgrad − Erstellen von einfachen Expertisen und Berichten − Führen schwieriger Verhandlungen mit internen und externen Instanzen oder − Bearbei ten von Aufgaben und Projekten mit hohem Schwierigkeitsgrad aus dem technischen oder analytischen Bereich − Entwickeln und Einführen von Informatik -Systemen und – konzepten − Leiten von komplexen Projekten − Durchführen komplexer Analysen − Erstellen von Expertisen und Berichten − Anspruchsvolle Beratungsaufgaben − Führen schwieriger Verhandlungen mit internen und externen Instanzen Ausführende Funktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
3 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und MAS (Nachdiplomstudium FH/Uni ) und
2 Jahre Berufserfahrung oder − Master (Hochschulabschluss) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 49 Technisch-Wissenschaftliche Angestellte 203.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Bearbeiten sehr schwieriger und neuartiger Aufgaben bei der Projektlei tung von Bauten und A nlagen − Gesamtleitung (Bauherrschaftsvertretung oder Projektmanagement) bei Bauvorhaben mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad − Führen schwierigster Verhandlungen mit internen und externen Instanzen − Ausarbeiten von schwierigen Expertisen und Berichten oder − Bearbeiten von Aufgaben und Projekten mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad aus dem technischen oder analytischen Bereich − Entwickeln und Einführen von Informatik -Systemen und – konzepten − Gesamtleitung und Koordination von grossen Projekten − Entwickeln von langf ristigen Konzepten und Entwicklungsplänen − Führen schwierigster Verhandlungen mit internen und externen Instanzen − Ausarbeiten von schwierigen Expertisen und Berichten − Forschungsarbeiten − Beratungstätigkeiten Ausführende Funktion Fachliche und personelle Unt erstellung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Be sondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und MAS (Nachdiplomstudium FH/Uni ) und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 50 Technisch-Wissenschaftliche Angestellte 203.08 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Bearbeiten von anspruchsvollen Aufgaben mit analytischen und konzeptionellen Problemstellungen − Bearbeiten sehr komplexer Aufgaben − Leiten von fach- oder organisationsübergreifenden Projekten − Entwickeln und Einführen von Informatik -Systemen und – konzepten − Bauherrschaftsvertretung bei schwierigsten Projekten − Erstellen von Expertisen und Berichten von grosser Bedeutung − Vorbereiten weittragender und bedeutsamer Entscheide − Fachwissenschaftliche Publikationen Ausführende Funktion Fachliche und personelle Unterstellung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich, soweit für die Erfüllung der eigenen Sachbearbeitung erforderlich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , fachliche Weiterbildung mit Nachdiplomstudium (MAS ) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 51 Spezifische Führungsfunktion 211.18 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche − Zuteilen und Kontrolle der Arbeit − Eigene Mitarbeit − Ausführen qualifizier ter Berufsarbeiten − Administrative Arbeiten Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Körperliche Belastbarkeit − Erheblich erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 52 Spezifische Führungsfunktion 211.17 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche − Arbeitsorganisation − Ausführen von qualifizierten Berufsarbeiten − Koordinations - und einfachere Planungsaufgaben − Teilweise eigene Mitarbeit − Vermehrt administrative Arbeiten Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Körperliche Belastbarkeit − Erheblich erschwerte Umweltbedingungen (mehrere Einflüsse) Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 53 Spezifische Führungsfunktion 211.16 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche − Arbeitsorganisation − Ausführen sehr qualifizierter Berufsarbeiten, die vertiefte Kenntnisse erfordern − Koordination und einfachere Planungsaufgaben − Auskunftserteilung − Führen von Verhandlungen − Akquisition von Aufträgen − Anspruchsvolle administrative Arbeiten Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung, Fachausbi ldung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 54 Spezifische Führungsfunktion 211.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Fachbereiche − Arbeitsorganisation − Ausführen äusserst qualifizierter Facharbeiten − Koordination und Planungsaufgaben − Überwachen von Aufträgen an Dritte − Führen von Verhandlungen − Auskunftserteilung − Akquisition von Aufträgen − Budget - resp. Kostenverantwortung im eigenen Bereich Vorwiegend leitende Funktion Die Au fgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften/Richtlinien selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung, Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
5 Jahre Berufserfahrung oder − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 4 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fach ausbildung (Nachdiplom HF) und 4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 55 Spezifische Führungsfunktion 211.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines oder mehrerer Fachbereiche − Arbeitsorganisation − Organisationsübergreifende Koordinations - und Planungsaufgaben − Budget - resp. Kostenverantwortung im eigenen Bereich − Erteilen und Überwachen von Aufträgen an Dritte − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Abfassen von Entscheiden Vorwiegend leitende Funkt ion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen teilweise selbständig erkannt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung und Fachausbildung (Eidg. Diplom) und 5 Jahre Berufserfahrung oder Diplom Höhere Fachschule und Fachausbildung (Nachdiplom HF) und 5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 02/2021 S. 56 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 3: Gesundheit und Soziales Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im Einreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau der tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in derselben Funktionskette nicht er reicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet.
301 Pflege- und Betreuungsmitarbeit 321 Therapiehilfe
302 Krankenpflege FA SRK 322 Therapieangestellte
303 Diplomierte Krankenpflege 323 Diplomierte Therapieangestellte
304 Spezifische Führungsfunktion 324 Spezifische Führungsfunktion
305 Spezifische Führungsfunktion
331 Psychologie und Psychotherapie
311 Medizinisch -Technische Mithilfe 332 Arztfunktionen
312 Medizinisch -Technische Angestellte
313 Medizinisch -Technische Assistenz 341 Sozialpädagogik
314 Spezifische Führungsfunktion 342 Sozialarbeit Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 57 Pflege- und Betreuungsmitarbeit 301.25 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Unterstützen des Fachpersonals bei der Pflege und Betreuung − Ausführen von Reinigungs - und Desinfektionsarbeiten − Ausführen von hauswirtschaftlichen Arbeiten − Begleiten und Betreuen von Patientinnen und Patienten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Einarbeitung in die spezifischen Arbeitsverhältnisse bis 6 Monate und
6 Monate Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 58 Pflege- und Betreuungsmitarbeit 301.24 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Unterstützen des Fachpersonals bei der Pflege und Betreuung − Ausüben von einfachen Pflegetechniken − Begleiten und Betreuen von Patientinnen und Patienten − Reinigen, Desinfizieren, Bereitstellen und Bestellen von Instrumenten und Pflegeutensilien − Ausführen von hauswirtschaftlichen Arbeiten − Mitgestalten der Tagesinhalte Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Umweltbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 1 Jahr Fachausbildung und
6 Monate Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 59 Pflege- und Betreuungsmitarbeit 301.23 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Unterstützen des Fachpersonals bei der Pflege und Betreuung − Ausüben von einfachen Pflegetechniken − Reinigen, Desinfizieren, Bereitstellen und Bestellen von Instrumenten und Pflegeutensilien − Begleiten und Betreuen von Patie ntinnen und Patienten − Ausführen von hauswirtschaftlichen Arbeiten − Mitgestalten der Tagesinhalte Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise − Pflegeassistenz/ -hilfe mit speziellen Aufgaben Ausbildung - Erfahrung − Bis 1 Jahr Fachausbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 60 Pflege- und Betreuungsmitarbeit 301.22 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Fachgerechte Pflege und Betreuung nach Anweisung − Warten von medizinischen Geräten − Anleiten und Kontrollieren von Hilfspersonal − Begleiten und Betreuen von Patientinnen und Patienten − Selbständiges Arbeiten in den Bereichen Hauswirtschaft und Desinfektion − Erledigen einfacher administrativer Arbeiten − Mitgestalten der Tagesinhalte Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise − Pflegeassistenz/ -hilfe mit speziellen Aufgaben Ausbildung - Erfahrung − Bis 1 Jahr Fachausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 61 Krankenpflege FA SRK 302.20 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Fachgerechte Pflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege in Situationen mit in der Regel voraussehbarer Entwicklung und kontinuierlichem Verlauf − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Praktische Ausbildung von Lernenden − Interdisziplinäre Zusammenarbeit Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhebliche Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 62 Krankenpflege FA SRK 302.19 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Fachgerechte Pflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege in Situationen mit in der Regel voraussehbarer Entwicklung und kontinuierlichem Verlauf Fachliches Leiten einer Pflegegruppe im Langzeitpflege- Bereich − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Praktische Ausbildung von Lernenden − Interdisziplinäre Zusammenarbeit Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Erhebliche Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und spezifische Fortbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 63 Diplomierte Krankenpflege 303.18 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren der Pflege mit in der Regel voraussehbarem und kontinuierlichem Verlauf in den Bereichen Akut -, Langzeit - und Psychiatriepflege − Unterstützende und stellvertretende Üb ernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens sowie Begleiten in Krisensituationen − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − Ausführen von diagnostischen Massnahmen und Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Praktische Ausbildung von Lernenden Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise − Krankenschwester/ -pfleger DI Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 64 Diplomierte Krankenpflege 303.17a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren der Pflege in komplexen Situationen in den Bereichen Akut -, Langzeit - und Psychiatriepflege − Unterst ützende und stellvertretende Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens sowie Begleiten in Krisensituationen − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Praktische Ausbildung von Lernenden oder − Selbständiges Betreuen und Überwachen von Gebärenden und Durchführen der Geburt Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhebliche Verantwortung Hinweise − Krankenschwester/ -pfleger DI in komplexen Pflegesituationen oder Spezialgebieten (z.B. Reha) Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ohne Teil für Krankenschwester/ -pfleger DII aus Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 65 Diplomierte Krankenpflege 303.16a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren der Pflege in komplexen Situationen in den Bereichen Akut -, Langzeit - und Psychiatriepflege − Unterstützende und stellvertretende Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens sowie Begleiten in Krisensituationen − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Praktische Ausbildung von Lernenden oder − Selbständiges Betreuen und Überwachen v on Gebärenden und Durchführen der Geburt Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteil ung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhebliche Verantwortung Hinweise − Krankenschwester/ -pfleger DII Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule und
2 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 303.17a in der Version 1/2001 für Teil Krankenschwester/ -pfleger DII
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 66 Operationsfachmann/-frau 303.16b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Instrumentieren bei allen anfallenden Operationen − Zuarbeiten im Operationssaal − Aufbereiten von Instrumenten (Reinigen, Desinfizieren) − Anleiten und Überwachen von Lernenden und Hilfspersonal Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule und
3 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 303.17b in der Version 1/2001 für Teil Operationsfachmann/ -frau
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 67 Rettungssanitäter/in 303.16c Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Erstversorgung und Transport von verunfallte n und erkrankten Menschen in Krisen- oder Risikosituationen − Selbständige medizinische und soziale Erstversorgung von verunfallte n und erkrankten Menschen zur Stabilisierung des Zustands der Betroffenen − Selbständiges Ergreifen von medizinisch notwendigen Massnahmen ( Verbände, Infusionen, Medikamente, Beatmung, Herz -/Kreislaufunterstützung usw.) − Durchführung von Patiententransporten in regulärem Dienst und Notfalldienst − Zusammenarbeit mit anderen Rettungsdiensten (Polizei, Feuerwehr, technische Dienste usw.) Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erhöhte körperliche und psychische Belast ung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule und
3 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 303.17b in der Version 1/2001 für Teil Rettungssanität Version 7/20 10, ersetzt 303.17 c in der Version 7/200 9
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 68 Diplomierte Krankenpflege 303.15a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren der Pflege in komplexen Situationen in den Bereichen Akut -, Langzeit - und Psychiatriepflege − Unterstützende und stellvertretende Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens sowie Begleiten in Krisensituationen − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − Fachliches und personelles Leiten einer Pflege- oder Betreuungsgruppe − Ausführen von diagnostischen Massnahmen und Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung − Führen von Gesprächen mit Angehörigen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Praktische Ausbildung von Lernenden Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 303.16a in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 69 Diplomierte Krankenpflege 303.15b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren der Pflege in komplexen Situationen in den Bereichen Akut -, Langzeit - und Psychiatriepflege − Selbständiges Überwachen und Betreuen von Patientinnen und Patienten auf der Notfallstation oder − Fachgerechte Anästhesie und postoperatives Überwachen von Patientinnen und Patienten oder − Selbständiges Planen, Ausführen, Überwachen, Dokumentieren und Evaluieren fachgerechter Pflege von Intensivpflegepatientinnen und - patienten oder − Beraten und Betreuen von Patientinnen und Patienten sowie Pflegenden in speziellen Situationen (Hö -Fa I) − Instruktion, Beratung und Betreuung von Diabetespatientinnen und - patienten − Überwachung, Instruktion und Beratung in Hygienefragen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen und Lernenden möglich Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhebliche Verantwortung − Kommunikationsfähigkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und Version 7/2009 , ersetzt 303.16b in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 70 Diplomierte Krankenpflege 303.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Leiten einer kleinen Gruppe eines Spezialdienstes in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht (z.B. IPS, OPS, Anästhesie, Gebärsaal) Leitende und ausführende Funktion Die Au fgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhebliche Verantwortung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und
4 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 303.15 in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 71 Diplomierte Krankenpflege – Pflegeexpertin/-experte 303.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Beraten von Patientinnen und Patienten sowie Pflegenden in komplexen Situationen − Entwickeln und Einführen von Qualitätssicherungs -Instrumenten − Entwickeln und Einführen von Neuerungen in der Pflege − Mitarbeit in Fort - und Weiterbildungsveranstaltungen − Instruktion von Pflegenden − Projektleitung und Konzeptentwicklung Ausführende Funktion oder Stabsfunktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vor schriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss resp. bisher Kaderschule SRK) und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 72 Spezifische Führungsfunktion 304.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines kleinen Fachbereiches (kleine Abteilung, Spezialdienst, Spezialabteilung) − Arbeitsorganisation − Kontrolle des Pflege- und Betreuungserfolges − Beraten und Betreuen von Patientinnen und Patienten − Leiten von Projekten im Fachbereich − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Budgetverantwortung − Sicherstellen der praktischen Ausbildung − Eigene Mitarbeit im Fachbereich Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und
3 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und
1 Jahr Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 304.15 in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 73 Spezifische Führungsfunktion 304.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines mittleren Fachbereiches (mittlere Abteilung, Spezialdienst, Spezialabteilung) − Arbeitsorganisation − Kontrolle des Pflege- und Betreuungserfolges − Beraten und Betreuen von Patientinnen und Patienten − Leiten von Projekten im Fachbereich − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Budgetverantwortung − Sicherstellen der praktischen Ausbildung Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und 4 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und
2 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 304.14 in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 74 Spezifische Führungsfunktion 304.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines grossen Fachbereiches (grosse Abteilung, Spezialdienst, Spezialabteilung) − Arbeitsorganisation − Kontrolle des Pflege - und Betreuungserfolges − Beraten und Betreuen von Patientinnen und Patienten − Leiten von Projekten im Fachbereich − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Budgetverantwortung − Sicherstellen der praktischen Ausbildung Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und
6 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und
4 Jahre Berufserfahrung Version 7/2009 , ersetzt 304.13 in der Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 75 Spezifische Führungsfunktion 305.12 Aufga ben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung mehrerer Fachbereiche. Gesamtverantwortung über einen mittleren Organisationsbereich − Erarbeiten und Durchsetzen von Qualitätssicherungsmassnahmen − Bereichsübergreifende Koordinations - und Planungsaufgaben − Budgetverantwortung − Leiten von interdisziplinären Arbeitsgruppen und Projekten − Personalrekrutierung − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Verfassen von Berichten und Konzepten Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Flexibilität und Belastbarkeit − Kommunikationsfähigkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und
6 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 76 Spezifische Führungsfunktion 305.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung mehrerer Fachbereiche. Gesamtverantwortung über einen grossen Organisationsbereich − Erarbeiten und Durchsetzen von Qualitätssicherungsmassnahmen − Bereichsübergreifende Koordinations - und Planungsaufgaben − Budgetverantwortung − Leiten von interdisziplinären Arbeitsgruppen und Projekten − Personalrekrutierung − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Verfassen von Berichten und Konzepten Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschri ften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Flexibilität und Belastbarkeit − Kommunikationsfähigkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Höhere Fachschule, fachliche Weiterbildung mind. 1 Jahr (NDS HF) und
8 Jahre Berufserfahrung oder − Bachelor und
6 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 77 Medizinisch-Technische Mithilfe 311.25 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen einfacher Arbeiten in einem medizinisch -technischen Bereich − Reinigen, Unterhalt und Bereitstellen von Gebrauchsmaterialien, Instrumenten und Apparaturen − Bestellen und Auffüllen von Material Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu 3 Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnisse und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 78 Medizinisch-Technische Mithilfe 311.23 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen medizinisch- technischer Arbeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet (z.B. radiologische Spezialdiagnostik oder Labor) − Warten und Betreuen von Apparaturen (z.B. Sterilisationsapparat) − Beschaffen resp. Herstellen von Material − Einfache administrative Arbeiten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hin weise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu 3 Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnis se und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 79 Medizinisch-Technische Angestellte 312.21 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen medizinisch- technischer Arbeiten − Vorbereiten der Patientinnen und Patienten und Assistenz bei der Behandlung − Ausführen einfacher medizinisch- technischer Arbeiten − Instandhalten von Instrumenten, Apparaturen und Gebrauchsmaterial − Einfache administrative Arbeiten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Einfühlungsvermögen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 80 Medizinisch-Technische Angestellte 312.20 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen medizinisch- technischer Arbeiten − Assistenz bei invasiven Untersuchungen mit hohem Spezialisierungsgrad in einem komplexen Aufgabengebiet − Bereitstellen der Lieferungen für die Stationen − Erledigen administrativer Arbeiten (z.B. Buchführung über Betäubungsmittel -Lagerhaltung, Karteiführung, Kassenabrechnung) − Lagerüberwachung − Inventarkontrolle Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 81 Medizinisch-Technische Angestellte 312.19 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen medizinisch- technischer Arbeiten − Assistenz bei invasiven Untersuchungen mit hohem Spezialisierungsgrad in einem komplexen Aufgabengebiet − Selbständige Durchführung von invasiven Eingriffen (z.B. Legen eines i.V. Katheters) − Organisation der Sprechstunden − Einfache Korrespondenz selbständig, Arztkorrespondenz nach Diktat − Bereitstellen der Lieferungen für die Stationen − Erledigen administrativer Arbeiten (z.B. Buchführung über Betäubungsmittel -Lagerhaltung, Karteiführung, Kassenabrechnung) − Lagerüberwachung − Inventarkontrolle Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 82 Medizinisch-Technische Assistenz 313.17a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Durchführen von medizinisch- technischen Arbeiten im Labor − Auswerten und Interpretieren von Untersuchungsergebniss en − Ausarbeiten von Berichten − Gerätewartung und Ausführen von Reparaturarbeiten − Praktische und klinische Ausbildung von Lernenden Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 83 Medizinisch-Technische Assistenz 313.17b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Durchführen von medizinisch- technischen Arbeiten in der Radiologie − Strahlenbehandlungen, nuklearmedizinische Untersuchungen und computergesteuerte Funkt ionsanalysen bei geplanten Eingriffen und bei Notfalldienst − Berechnung und Zubereitung von radioaktiven Substanzen − Assistenz bei diagnostisch- therapeutischen Aktivitätsverabreichungen − Beurteilung der Aufnahmen in Bezug auf Bildqualität und einstelltechnisc he Kriterien − Aufklären, Lagern und Betreuen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach Untersuchungen und Behandlungen − Gerätewartung und Ausführen von Reparaturarbeiten − Praktische und klinische Ausbildung von Lernenden Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Verantwortung für ein strahlenschutzgerechtes Arbeiten gemäss Strahlenschutzvorschriften Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinwei se Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 84 Medizinisch-Technische Assistenz 313.16 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Durchführen von medizinisch- technischen Arbeiten und Laboratorien/Radiologie − Auswerten, Befunderhebung und Interpretation von Untersuchungsergebnissen − Ausarbeiten von Berichten − Gerätewartung und Ausführen von Reparaturarbeiten − Praktische und klinische Ausbildung von Lernenden der Laborschule − Führen eines Fachgebietes Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöht e Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erhebliche Verantwortung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 85 Spezifische Führungsfunktion 314.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Fachliche und personelle Leitung eines medizinisch- technischen Dienstes − Mithilfe bei der Auswahl und Entwicklung von Untersuchungsmethoden − Administrative Arbeiten − Instruktionstätigkeit − Verantwortung für die praktische Ausbildung von Schülerinnen und Schülern − Rekrutierung Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden Besond ere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
6 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 86 Therapiehilfe 321.25 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Mithilfe in einem Therapiedienst − Unterstützen der diplomierten Therapieangestellten − Mithilfe im Gymnastikbad − Reinigen des Bades − Bestellen u nd Bereitstellen von Utensilien Ausführende Funktion Die Aufgaben sind genau umschrieben Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu drei Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnisse und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 87 Therapiehilfe 321.23 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Ausführen von Arbeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet eines Therapiedienstes − Verabreichen von Bädern in der Physiotherapie − Herstellen und Verabreichen von Wickeln in verschiedenen Formen − Warten und Betreuen von Geräten − Anleiten einer Gruppe von Patientinnen und Patienten in der Aktivierungstherapie − Erledigen einfacher administrativer Arbeiten (z.B. Leistungserfassung, Aufbieten von Patientinnen und Patienten) Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils genau umschrieben Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kurze Einarbeitung (bis zu drei Monaten) in die spezifischen Arbeitsverhältnisse und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 88 Therapieangestellte 322.20 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Unterstützen, Erhalten und Fördern der körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten bei Langzeitpatientinnen und -patienten durch den Einsatz ausgewählter Aktivitäten im Sinne von Aktivierungstherapie − Abklären der Situation und des Zustandes der Patientinnen und Patienten − Erstellen von schriftlichen Rapporten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit oder − Durchführen von physikalischer Therapie mit Einsatz in mehreren Anwendungsbereichen der passiven Therapie nach ärztlicher Verordnung Ausführende Funktion Die Aufgaben sind grösstenteils umschrieben Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 89 Therapieangestellte 322.18 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Durchführen von Aktivierungstherapie mit komplexer Aufgabenstellung Selbständiges Durchführen physikalischer Therapie mit Einsatz in mehreren Anwendungsbereichen der passiven Therapie − Festlegen von Therapieziel, - plan und - organisation − Leiten einer Gruppe Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bis 3 Jahre Fachausbildung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 90 Diplomierte Therapieangestellte 323.17 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Einzel - und Gruppenberatung von ambulanten und stationären Patientinnen und Patienten mit besonderen Ernährungsproblemen − Erstellen von Ernährungsrichtlinien − Erstellen von Menü plänen für verschiedene Diätformen − Interdisziplinäre Besprechungen und Zusammenarbeit − Berichterstattung zuhanden der Ärztin bz w. des Arztes − Praktische und theoretische Ausbildung von Ernährungsberatungs -Schülerinnen und − Erteilen von Unterricht an der Schule für Spitalberufe Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
4 Jahre Berufserfahrung Version 8/2005, ersetzt Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 91 Diplomierte Therapieangestellte 323.15a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Arbeiten mit Patientinnen und Patienten, die vorübergehend oder dauernd durch Unfall oder physische Krankheit oder Behinderung, durch soziale oder entwicklungsbedingte Störungen eingeschränkt und dadurch im selbständigen Handeln beeinträchtigt sind − Herstellen und Adaptieren von Hilfsmitteln (Schienen etc.) − Abklären und Herstellen von Therapiemitteln − Abklärungen zu Hause und am Arbeitsplatz − Abfassen von Berichten und Versicherungsanträgen − Anleitung und Beratung von Bezugspersonen − Selbständige Ausführung von Therapien − Mitarbeit in berufs - und fachbezogenen Arbeitsgruppen − Praktische Ausbildung von Ergotherapie- Schülerinnen und -Schülern Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung Version 8/2005, ersetzt Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 92 Diplomierte Therapieangestellte 323.15b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Ausführung von Therapien, Befundaufnahme und Behandlungsplanung in Zusammenarbeit mit der Ärztin bzw. dem Arzt − Selbständige Behandlungsausführung (aktive, manuelle und passive Therapie) − Kontrolle des Therapieerfolges − Führung und Kontrolle von Verlaufsprotokollen sowie Abfassen von Berichten − Abklärungen zu Hause − Unterhalt verschiedener Arbeitsmaterialien − Praktische Ausbildung von Physiotherapie- Schülerinnen und - Schülern − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Mitarbeit in berufs - und fachbezogenen Arbeitsgruppen − Anleiten und Beraten von Bezugspersonen Ausführende Funktion Die A ufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung Version 8/2005, ersetzt Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 93 Diplomierte Therapieangestellte 323.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Ausführung von Behandlungen (aktive, manuelle und passive Therapie), Befundaufnahme und Behandlungsplanung in Zusammenarbeit mit der Ärztin bzw. dem Arzt − Spezialisierung in einem Fachgebiet − Kontrolle des Therapieerfolges − Führung und Kontrolle von Verlaufs protokollen sowie Abfassen von Berichten − Abklärungen zu Hause − Unterhalt verschiedener Arbeitsmaterialien − Praktische Ausbildung von Physiotherapie- Schülerinnen und - Schülern − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Mitarbeit in berufs - und fachbezogenen Arbeitsgrup pen − Anleitung und Beratung von Bezugspersonen − Leiten einer Gruppe Ausführende und leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhebliche Verantwortung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
4 Jahre Berufserfahrung Version 8/2005, ersetzt Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 94 Spezifische Führungsfunktion 324.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Fachliche und personelle Leitung eines therapeutischen Dienstes − Selbständige Behandlungsausführung − Kontrolle des Therapieerfolges − Verantwortung für die praktische Ausbildung von Physiotherapie- Schülerinnen und - Schülern − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Mitarbeit in berufs - und fachbezogenen Arbeitsgruppen − Anleitung und Beratung von Bezugspersonen Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erschwerte Arbeitsbedingungen − Erhöhte Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
6 Jahre Berufserfahrung Version 8/2005, ersetzt Version 1/2001
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 95 Psychologie und Psychotherapie 331.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Beratung, Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten − Abklärung und Diagnostik bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen − Planung und Durchführung von Therapien und Beratungen − Zusammenarbeit mit Angehörigen und Institutionen − Abfassen von Berichten und Gutachten − Mitarbeit bei Projekten − Anleitung von Auszubildenden − Interdisziplinäre Zusammenarbeit Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Belastbarkeit − Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in schwierigen Situationen − Erhebliche Verantwortung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 96 Psychologie und Psychotherapie 331.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten − Abklärung und Diagnostik bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen − Planung und Durchführung von Therapien und Beratungen − Zusammenarbeit mit Angehörigen und Institutionen − Abfassen von Ber ichten und Gutachten − Mitarbeit bei Projekten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Ausbildungstätigkeit − Durchführen von Supervision Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Belastbarkeit − Umgang mit schwierigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
6 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 97 Assistenzärztin / Assistenzarzt 332.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Assistierende Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten − Abklärung und Diagnostik bei Patientinnen und Patienten − Durchführen von Untersuc hungen und Therapien − Führen von Gesprächen − Abfassen von Berichten und Führen von Krankengeschichten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Leiten von Projekten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Belastbarkeit − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erhebliche Verantwortung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss)
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2012 S. 98 Ärztin / Arzt (mbA) 332.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten − Abklärung und Diagnostik bei Patientinnen und Patienten − Durchführen von Untersuchungen und Therapien − Führen von Gesprächen − Erstellen von Gutachten − Abfassen von Berichten und Führen von Krankengeschichten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Leitung von Projekten − Ausbildungstätigkeit Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben si nd nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Belastbarkeit − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erhebliche Verantwortung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) und
6 Jahre Berufserfahrung Version 1 /20 12, ersetzt Version 1/2001 (A1 -Text)
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 99 Oberärztin / Oberarzt 332.05 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten − Leiten einer Gruppe von Assistenzärztinnen und -ärzten − Abklärung und Diagnostik bei Patient innen und Patienten − Durchführen von Untersuchungen und Therapien − Führen von Gesprächen − Abfassen von Berichten und Führen von Krankengeschichten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Mitarbeit bei wissenschaftlichen Projekten − Abfassen von Gutachten − Ausbildungstätigkeit − Qualitätssicherung Leitende und ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Belastbarkeit − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Erhebliche Verantwortung − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , FMH oder gleichwertige Ausbildung und
8 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 100 Sozialpädagogik-Kleinkindererziehung 341.19 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Betreuen einer Kleinkindergruppe − Planen und Gestalten des Tagesablaufs − Individuelle Förderung der Kinder − Beraten des Umfeldes der betreuten Kinder − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 101 Sozialpädagogik-Kleinkindererziehung 341.17 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Leiten einer Kinderbetreuungsstätte − Planen und Gestalten des Tagesablaufs − Individuelle Förderung der Kinder − Beraten des Umfeldes der betreuten Kinder − Administrative Aufgaben − Anleiten von Praktikantinnen und Prak tikanten Leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
4 Jahr e Berufserfahrung Version 3/2010, ersetzt Version 1/200 1 (A2 -Wert)
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 102 Sozialpädagogik Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen und Fördern einer Gruppe verschiedener Altersstufen − Erarbeiten und Durchführen von sozialpädagogischen Erziehungsmassnahmen − Beraten des Umfeldes der Klientinnen, Klienten und Betreuten − Zusammenarbeit mit Fachleuten − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Vorpraktikant innen und Vorpraktikanten − Klienten und Klientinnen sowie Milieuhintergrund mit sehr komplexen Schwierigkeiten Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Fac hliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 103 Sozialpädagogik-Gefangenenbetreuung 341.15b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Betreuen von Gefangenen im Untersuchungsgefängnis − Administrative und organisatorische Abwicklung des täglichen Betriebes im Untersuchungsgefängnis − Betreuung und Führung der Gefangenen sowie Fürsorge für die Gefangenen während der Haft − Beschaffung von Arbeitsaufträgen für die Gefangenen und Überwachung der Auftragsausführung − Bedienen der Sic herheitsanlagen − Kontrollaufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) , Fachausbildung (Höhere Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
6 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 104 Sozialarbeit 342.16 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen sowie Planen und Durchführen von geeigneten Hilfeleistungen und Massnahmen in der freiwilligen und gesetzlichen Sozialarbeit − Beraten und Betreuen von schutz - und hilfesuchenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen − Vermitteln von materiellen und immateriellen Gütern − Sanieren von finanziellen Situationen − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Schriftliche Berichterstattung und administrative Arbeiten − Mithilfe bei der Planung und Durchführung von Projekten − Vernetzungsarbeit zwischen den Institutionen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung − Umgang mit bedrohlichen Situationen − Grosse psychische Beanspruchung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 105 Sozialarbeit 342.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen sowie Planen und Durchführen von geeigneten Hilfeleistungen und Massnahmen in der freiwilligen und gesetzlichen Sozialarbeit − Beraten und Betreuen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit komplexen Problem stellungen − Vermitteln von materiellen und immateriellen Gütern − Sanieren von komplexen finanziellen Angelegenheiten − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Schriftliche Berichterstattung − Erstellen von Gutachten − Planen und Durchführen von Projekten − Interdi sziplinäre Zusammenarbeit − Anleiten von Praktikant/innen − Vernetzungsarbeit zwischen den Institutionen Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung − Umgang mit bedrohlichen Situationen − Allenfalls Spezialkenntnisse in einem Fachgebiet Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung z um Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2023 S. 106 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 4: Bildungswesen Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet. Im Bildungswesen werden die Modellumschreibungen durch die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen weiter konkretisiert.
401 Kindergarten
402 Primarschule
405 Heilpädagogik
407 Sekundarschule
408 Gymnasium
409 Gewerblich- Industrielle Berufsschule
410 Handelsschule KV
411 Jugendmusikschule
412 Kantonale Technikerschule
414 Logopädie / Psychomotorik Die Modellumschreibungen der Funktionsketten 415 Pädagogische Hochschule und 413 Berufsschule für Pflege wurden in der Version 12/2007 gelöscht . Die Modellumschreibungen der Funktionskette 403 Realschule, 404 Berufswahlklasse und 406 Werkjahr wurden in der Version 08/2016 gelöscht . Die Modellumschreibungen der Funktionskette 415 Sozialpädagogik mit Unterrichtsbezug wurden mit der Version 0 8/2023 gelöscht.
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2019 S. 107 Lehrperson Primarstufe (1.- 8. SJ) 402.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen und Unterrichten von Klassen auf Primarstufe, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung − Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Voraussetzungen, im Rahmen des Lehrplans − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und - materialien, Erstellen von pädagogisch und methodisch begründeten Jahres -, Quartals -, Wochen- und Tagesplänen − Initiieren und Koordinieren von Förderunterricht, Einleiten von heil - und sozialpädagogischen Massnahmen, Kooperation mit Förderlehrpersonen und externen Fachstellen − Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen − Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht − Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide − Organisation und Durchführung von Ausflügen, Schulreisen, Lagern, Festen und Elternanlässen − Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, insbesondere beim Schulübertritt − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc. − Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler − Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule − Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden − Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben Die Aufgaben sind nur allg emein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden. Organisatorische Eingliederung − Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Stufen- und kindsspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht − Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern − Erhöhte Belastung durch die Anzahl Kinder und Mehrjahrgangsklassen Hinweise − Klassen- /Fachlehrperson Eingangsstufe − Klassen- /Fachlehrperson Primarschule − Lehrperson für Integrative Förderung Ausbildung - Erfahrung − Bachelor of Arts in Pre -Primary and Primary Education oder in Primary Education und
2 Jahre Berufserfahrung oder − Für die musikalischen Fächer Musikalischer Grundkurs/Musik: Bachelor of Arts in Musik und Bewegung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2023 S. 108 Schulische Heilpädagogik Primarstufe 405 A.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung − Führung der Schulklasse − Schüler/innen mit besonderem Bildungs - und Förderbedarf im gesamten Entwicklungsspektrum betreffend besonderen Begabungen, Behinderungen, Entwicklungs - oder Verhaltensstörungen beraten, unterstützen, unterrichten und beurteilen − Sonderpädagogische Massnahmen gestützt auf lern- und förderdiagnostische Verfahren planen, durchführen und auswerten − Umsetzung der heilpädagogischen Förderung gemäss Schulprogramm − Gesamtverantwortung für das Umsetzen des pädagogischen und heilpädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags für die gesamte Klasse im Rahmen des Lehrplans − Gesamtverantwortung für das Einleiten und Durchführen von Massnahmen der heilpädagogischen Förderung − Sonderpädagogische Massnahmen im Einzel -, im Gruppen- oder im Klassenunterricht umsetzen − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und - materialien − Erstellen von Jahres -, Quartals -, Wochen- und Tagesplänen auf Basis der individuellen Förderdiagnostik − Gesamtbeurteilung, inkl. Promotionsrelevante Beurteilungen, der Schüler/innen − Förderdiagnose und Förderplanung erstellen, durchführen, dokumentieren und evaluieren − Beurteilung, Begleitung und Beratung der Schüler/innen mit Förderbedarf − Organisation und Durchführung von Klassenaktivitäten, Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben − Beratung der Erziehungsberechtigten von Schüler/innen mit Förderbedarf Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben der jeweiligen Schulstufe und -organisat ion, des Stufenlehrplans, des Schulprogramms und des Berufsauftrags selbständig gelöst werden. Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Verantwortung für Schüler/innen mit speziellem Förderbedarf Hinweise − Integrative Spezielle Förderung (ISF) und Separa tive Spezielle Förderung (EK, KK) an Regelschulen Ausbildung - Erfahrung − Master of Arts Sonderpädagogik (MA in Special Needs Education) oder Diplom als Sonder - pädagogin/Sonderpädagoge (EDK) mit Vertiefungsri chtung Schulische Heilpädagogik −
3 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche vgl. Personaldekret
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2023 S. 109 Schulische Heilpädagogik Sekundarstufe I 405 B.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung − Führung der Schulklasse − Schüler/innen mit besonderem Bildungs - und Förderbedarf im gesamten Entwicklungsspektrum betreffend besonderen Begabungen, Behinderungen, Entwicklungs - oder Verhaltensstörungen beraten, unterstützen, unterrichten und beurteilen − Sonderpädagogische Massnahmen gestützt auf lern- und förderdiagnostische Verfahren planen, durchführen und auswerten − Umsetzung der heilpädagogischen Förderung gemäss Schulprogramm − Gesamtverantwortung für das Umsetzen des pädagogischen und heilpädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags für die gesamte Klasse im Rahmen des Lehrplans − Gesamtverantwortung für das Einleiten und Durchführen von Massnahmen der heilpädagogischen Förderung − Sonderpädagogische Massnahmen im Einzel -, im Gruppen- oder im Klassenunterricht umsetzen − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und - materialien − Erstellen von Jahres -, Quartals -, Wochen- und Tagesplänen auf Basis der individuellen Förderdiagnostik − Gesamtbeurteilung, inkl. Promotionsr elevante Beurteilungen, der Schüler/innen − Förderdiagnose und Förderplanung erstellen, durchführen, dokumentieren und evaluieren − Beurteilung, Begleitung und Beratung der Schüler/innen mit Förderbedarf − Organisation und Durchführung von Klassenaktivitäten, Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben − Beratung der Erziehungsberechtigten von Schüler/innen mit Förderbedarf Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben der jeweiligen Schulstufe und -organisation, des Stufenlehrplans, des Schulprogramms und des Berufsauftrags selbständig gelöst werden. Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Verantwortung für Schüler/innen mit speziellem Förderbedarf Hinweise − Integrative Spezielle Förderung (ISF) und Separative Spezielle Förderung (EK, KK) an Regelschulen Ausbildung - Erfahrung − Master of Arts Sonderpädagogik (MA in Special Needs Education) oder Diplom als Sonder - pädagogin/Sonderpädagoge (EDK) mit Vertiefungsri chtung Schulische Heilpädagogik −
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche vgl. Personaldekret
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2019 S. 110 Lehrperson Sek I (9.-11. SJ) 407.10 Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung Führen und Unterrichten von Klassen auf Sekundarstufe I, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung − Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Voraussetzungen, im Rahmen des Lehrplans − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und - materialien, Erstellen von pädagogisch und methodisch begründeten Jahres -, Quartals , Wochen- und Tagesplänen − Vorbereiten auf weiterführende Schulen bzw. Berufslehre − Initiieren und Koordinieren von Förderunterricht, Einleiten von heil - und sozialpädagogischen Massnahmen, Kooperation mit Förderlehrpersonen und externen Fachstellen − Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen − Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht − Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide − Organisation und Durchführung von Ausflügen, Schulreisen, Lagern, Festen und Elternanlässen − Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, insbesondere im Berufswahlprozess − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc. − Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberecht igte sowie Schülerinnen und Schüler − Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule − Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden − Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden. Organisatorische Eingliederung − Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Stufen- und kindspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht − Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern Hinweise − Klassen- /Fachlehrperson Sekundarstufe I − Lehrperson für Integrative Förderung Ausbildung - Erfahrung − Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in 3 Fächern oder konsekutive Ausbi ldung mit mind. 2 Fächern und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2019 S. 111 Schulsozialarbeit Sek I 407.14b Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen im Schulbereich sowie Planen, Durchführen und Evaluieren von Unterstützungsmassnahmen für einzelne und Gruppen − Beraten, Coachen und Begleiten von Kindern/Jugendlichen, Erziehungsberechtigten sowie weiteren Bezugspersonen bei komplexen persönlichen, sozialen und erzieherischen Problemstellungen − Beraten von Lehrpersonen und Schulleitungen − Intervention in Krisen und Konfliktsituationen − Einleiten von freiwilligen wie angeordneten Kindesschutzmassnahmen − Planen und Durchführen von Projekten, Elternveranstaltungen und Weiterbildungen für Lehrpersonen − Schriftliche Berichterstattung − Interdisziplinäre Zusammenar beit Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selbständig erledigt werden. Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich. Organisatorische Eingliederung − Dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) unterstellt Besondere Anforderungen − Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor und CAS (Nachdiplomstudi -um FH/Uni) in Schulsozialarbeit und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2019 S. 112 Lehrperson Sek II Gymnasium/FMS 408.09b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen und Durchführen von Unterricht in mindestens einem ordentlichen Fach, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung − Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Voraussetzungen, im Rahmen des Lehrplans − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten u nd -materialien, Erstellen von pädagogisch und methodisch begründeten Jahres -, Quartals -, Wochen- und Tagesplänen − Hinführen zum Fachmittelschul -, Fachmaturitäts - oder Maturitätsabschluss − Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen − Gesam tbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht − Durchführung und Abnahme Abschlussprüfungen sowie selbständigen Arbeiten bzw. Prüfungsarbeiten − Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide − Organisation und Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Lagern und Festen − Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc. − Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler − Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule − Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden − Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben und Fachschaftskonferenzen Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden. Organisatorische Eingliederung − Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Stufenspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht − Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern Hinweise − Klassen- /Fachlehrperson Gymnasium/FMS Ausbildung - Erfahrung − Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern und Lehrdiplom für Maturitätsschulen (1 Jahr) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2019 S. 113 Lehrperson Sek II Individual- und Gruppenunterricht 408.11c Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Planen und Durchführen von Unterricht in mindestens einem ordentlichen Fach, Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung − Pädagogischer Auftrag und Erziehungsauftrag ganzheitlich entsprechend den Voraussetzungen im Rahmen des Lehrpl ans umsetzen − Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und - materialien, Erstellen von pädagogisch und methodisch begründeten Jahres -, Quartals -, Wochen- und Tagesplänen − Hinführen zum Fachmittelschul -, Fachmaturitäts - oder Maturitätsabschluss − Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern bzw. promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht − Durchführung und Abnahme Abschlussprüfungen sowie selbständigen Arbeiten bzw. Prüfungsarbeiten − Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Ber eichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu möglichen Entscheide − Organisation und Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Lagern und Festen − Konfrontationsaufgaben gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten − Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc. − Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule − Erst ellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden − Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben und Fachschaftskonferenzen Ausführende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgab en des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden. Organisatorische Eingliederung − Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Stufenspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhuts pflicht − Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern Hinweise − Lehrperson im Instrumentalunterricht − Lehrperson für Integrative Förderung Ausbildung – Erfahrung − Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern und Lehrdiplom für Maturitätsschulen (1 Jahr) und
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2019 S. 114 Gymnasium Instrumental 408 F.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Diplom oder Maturitätsabschluss Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Matura Konservatorium 8 Semester und
3 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 115 GIB / BMS 409 A.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Matura Master (Hochschulabschluss)
1 Jahr Gymnasiallehrerseminar und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 116 GIB / BMS 409 B.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit erweiterten Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie d er Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Matura Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) Zusatzausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 117 GIB / BMS Sport und wiss. Fach 409 C.10/09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schu le − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise − Unterrichtserteilung in Sport und mind. in einem wissenschaftlichen Fach (mind. 25 % wissenschaftlich) − Pensenspezifische Bezahlung Sport LB 10 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach LB 9 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) in Sport und Master (Hochschulabschluss) in wissenschaftliche m Fach pädagogische Ausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 118 GIB / BMS Sport und wiss. Fach 409 D.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit erweiterten Ansprüchen − Führ en einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, S prechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise − Fachspezifische Pflichtstunden Sport vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) in Sport und Master (Hochschulabschluss) in wissenschaftliche m Fach pädagogische Ausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 119 GIB Fachabteilung 409 E.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in allgemeinbildenden Fächern mit erweiterten Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigk eit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − DMS 3
3 Jahre Primarlehrerseminar SIBP berufsbegleitend (Schweiz. Institut für Berufspädagogik) und
6 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 120 GIB Fachabteilung 409 F.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in berufskundlichen Fächern mit erweiterten Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgab en sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) SIBP berufsbegleitend (Schweiz. Institut für Berufspädagogik) und
6 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 121 GIB Fachabteilung 409 G.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in berufskundlichen Fächern − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Meisterprüfung SIBP berufsbegleitend (Schweiz. Institut für Berufspädagogik) und
6 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 122 GIB / Fachabteilung Sport und wiss. Fach 409 H.11/10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise − Unterrichtserteilung in Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach (mind. 25 % wissenschaftlich) − Pensenspezifische Bezahlung Sport LB 11 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach LB 10 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) in Sport und Master (Hochschulabschluss) in wissenschaftliche m Fach pädagogische Ausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 123 GIB Vorlehre Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in allgemeinbildenden Fächern als Vorbereitung auf die Berufslehre − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise − DMS 3
3 Jahre Primarlehrerseminar
1 Jahr Reallehrerseminar LBV Diplom 12 Wochen berufsbegleitend
2 Jahre heilpädagogisches Diplom oder 4 Jahre berufsbegleitend und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 124 Handelsschule/KV M -Strang 410 A.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise M-Strang: − Berufsmittelschule − Handelsmittelschule − Diplommittelschule 2 − Höhere Kaufmännische Gesamtschule Ausbildung - Erfahrung − Matura Master (Hochschulabschluss)
1 Jahr Gymnasiallehrerseminar und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 125 Handelsschule/KV M -Strang Sport und wiss. Fach 410 B.10/09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbs tändig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise M-Strang: − Berufsmittelschule − Handelsmittelschule − Diplommittelschule 2 − Höhere Kaufmännische Gesamtschule − Unterrichtserteilung in Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach (mind. 25 % wissenschaftlich) − Pensenspezifische Bezahlung Sport LB 10 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach LB 9 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschul abschluss) in Sport und Master (Hochschulabschluss) in wissenschaftliche m Fach pädagogische Ausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 126 Handelsschule/KV E-Strang 410 C.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Dur chführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise E-Strang: − Kaufmännische Berufslehre − Detailhandelslehre − Vorbereitungsschule − SBA plus − Wirtschaftsfächer Verkaufslehre Ausbildung - Erfahrung − Matura Master (Hochschulabschluss)
1 Jahr Gymnasiallehrerseminar und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 127 Handelsschule/KV E-Strang Sport und wiss. Fach 410 D.10/09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit hohen Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrpl änen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Unterrichtserteilung an − Kaufmännische Berufslehre − Detailhandelslehre − Vorbereitungsschule − SBA plus − Wirtschaftsfächer Verkaufslehre − Unterrichtserteilung in Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach (mind. 25 % wissenschaftlich) − Pensenspezifische Bezahlung Sport LB 10 / Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach LB 9 / Pflichts tunden vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) in Sport und Master (Hochschulabschluss) in wissenschaftliche m Fach pädagogische Ausbildung und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 128 Handelsschule/KV G-Strang 410 E.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in allgemeinbildenden Fächern mit erweiterten Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise G-Strang: − Verkaufslehre − Bürolehre − Unterricht in nicht wisse nschaftlichem Fach max. 50 %, max. 9 Stunden Ausbildung - Erfahrung − Lehrberechtigung in 3 Fächern (inkl. Zeichnen und Musik) auf Sekundarstufe 1 und
4 Jahre Berufserfahrung oder − Dipl. Stufenlehrkraft in 2 Fächern auf Sekundarstufe 1 und Abschluss der Ausbildung vor 01.01.2001 und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 129 Handelsschule/KV G-Strang 410 F.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in allgemeinbildenden Fächern − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise G-Strang: − Verkaufsanlehre Ausbildung - Erfahrung − DMS III
3 Jahre Primarlehrerseminar LBV Diplom 12 Wo berufsbegleitend und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 130 Handelsschule/KV G-Strang 410 G.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgab en sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise G-Strang: − Bürokommunikation Ausbildung - Erfahrung − Kfm. Lehre oder gleichwertig Fachlehrdiplom/Fachprüfung SIZ Kurs oder gleichwertig Fachausbildung 4 Sem. berufsbegleitend 1,5 Tg/Wo und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 131 Handelsschule/KV G-Strang Sport und wiss. Fach 410 H.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht im Fach Sport und in mind. einem wissenschaftlichen Fach mit erweiterten Ansprüchen − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise − Fachspezifische Pflichtstunden Sport Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Wissenschaftliches Fach Pflichtstunden vgl. Personaldekret § 5 Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) in Sport inkl. pädagogische Ausbildung und Lehrberechtigung in mind. 1 wissenschaftliche m Fach auf Sekundarstufe 1 und
4 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 132 Handelsschule/KV Kunst 410 I.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Matura Diplom Schule für Gestaltung (SfG) 8 Semester
1 Jahr Pädagogisches Institut (PI) und
3 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 133 Handelsschule/KV Warenkunde 410 J.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kfm. Lehre oder gleichwertig Fachlich -pädagogische Ausbildung 3 Sem. berufsbegleitend 1,5 Tg/Wo und
5 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 134 Handelsschule/KV Verkaufskunde 410 K.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet − Führen einer Schulklasse als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer − Mitwirken bei der Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im U mfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. − Hinführen zum Berufsabschluss Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Kfm. Lehre oder gleichwertig Fachlich -pädagogische Ausbildung 3 Sem. berufsbegleitend 1,5 Tg/Wo und
5 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 135 Jugendmusikschule 411 A.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet − Vorbereiten und Durchführen der entsprechenden Prüfungen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforderungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Matura Konservatorium 8 Semester und
2 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 136 Kantonale Technikerschule 412 A.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Planen und Durchführen von Unterricht in einem begrenzten Fachgebiet mit hohen Ansprüchen − Hinführen zum Diplom − Vorbereiten und Durchführen der entsprechenden Prüfungen − Erarbeitung von Lehrplänen, sowie der Durchführung von Lehrerinnen/Lehrer - und Fachkonferenzen − Mitwirken an Aktivitäten der Schule − Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden, etc. Die Anforderungen sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen des Lehrplanes selbständig gelöst werden Besondere Anforde rungen − Teamfähigkeit − Korrekter Umgang mit Jugendlichen Hinweise Für die ersten 4 Unterrichtsstunden wird ein Zuschlag von 25 % bezahlt Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und
6 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2023 S. 137 Logopädie für den Vorschul- und Schulbereich 414 A.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Prävention, Diagnostik, Beratung und Therapie bei allen Arten von Störungen der gesproc henen und geschriebenen Sprache sowie bei Sprech- , Stimm - und Schluckstörungen bei Schülerinnen und Schülern und Vorschulkindern. − Selbständiges Erstellen von Anamnese und Diagnose sowie Gestalten und Durchführen der Therapie in Einzel - oder Gruppensettings − Führen von Verlaufs - und Therapiekontrollen − Abfassen von Berichten − Beraten der Erziehungsberechtigten, des schulischen Umfelds, der Klassen- und Regellehrpersonen sowie der Schulleitungen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Klassen- und Regellehrpersonen Besondere Anforderungen Hinweise − Die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitszeit und Ferienregelung, richten sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber/Betrieb Ausbildung - Erfahrung − Bachelor of Arts in Speech and Language Therapy / Diplom als Logopädin / Logopäde (EDK) und
2 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 138 Psychomotorik 414 B.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Erfassen und Behandeln von Störungen der psychomotorischen Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, die Harmonisierung der Bewegung zu verbessern oder wieder zu erwerben. − Selbständiges Erstellen vo n Anamnese und Differentialdiagnose sowie Festlegen der Therapie − Führen von Verlaufs - und Therapieerfolgskontrollen − Abfassen von Berichten − Einbezug des individuellen Umfeldes in die Abklärungs - und Therapiemassnahmen Besondere Anforderungen − Einfühlungsv ermögen Hinweise − Die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitszeit und Ferienregelung, richten sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber/Betrieb Ausbildung - Erfahrung − Matura Sozialpraktikum 1 Jahr
3 Jahre Pädagogisch es Seminar und
2 Jahre Berufserfahrung Pflichtstunden pro Woche − vgl. Personaldekret § 5
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 139 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 5: Justiz Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im E inreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau einer tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in ders elben Funktionskette nicht erreicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet.
501 (a) Untersuchungsfunktion
501 (b) Untersuchungsfunktion (WK) 1
504 (a) Staatsanwalt/ -anwältin
504 (b) Staatsanwalt/ -anwältin (WK)
504 (c) Staatsanwalt/ -anwältin (GK/RV/StB)
2
505 Gerichtsschreiber/in
506 Gerichtspräsident/in 1. Instanz
1 Wirtschaftskriminalität
2 Geschwindigkeitskontrollen/Richterliche Verbote/Strafbefehle Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 140 Funktionskette: Untersuchungsfunktion Untersuchungsfunktion I 501.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen von Strafuntersuchungen von vorwiegend einfachen und mittleren Verfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Staatsanwalt, der zuständigen Staatsanwältin , bei mittleren und grösseren, komplexen Verfahren mit erhöhter Unterstützung durch zuständige/n Staatsanwältin/ -anwalt − Verfahrensplanung in Zusammenarbeit mit zuständiger/m Staatsanwältin/ -anwalt − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungs aufträge an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Vorbereitung von Verfügungen im gesamtem Zwangsmassnahmen bereich − Vorbereitung von einfachen Strafbefehlen, einfachen Einstellungs - und einfachen sonstigen Verfügungen Ausführende Funktion Die Aufgaben sind allgemein umschrieben und müssen grösstenteils selbständig erkannt werden Orga nisatorische Eingliederung − Dem vorgesetzten Staatsanwal t/der vorgesetzten Staatsanwältin unterstellt − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit Ausbildung - Erfahrung −
1 Jahr Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 141 Funktionskette: Untersuchungsfunktion Untersuchungsfunktion II 501.12a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen von Strafuntersuchungen von vorwiegend einfachen und mittleren Verfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Staatsanwalt, der zuständigen Staatsanwältin , bei mittleren und grösseren, komplexen Verfahren mit erhöhter Unterstützung durch zuständige/n Staatsanwältin/ -anwalt − Verfahrensplanung in Zusammenarbeit mit zuständiger/m Staatsanwältin/ -anwalt − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungs aufträge an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Vorbereitung von Ver fügungen im gesamtem Zwangsmassnahmen bereich − Vorbereitung von einfachen Strafbefehlen, einfachen Einstellungs - und einfachen sonstigen Verfügungen − Im Rahmen des Pikettdienstes: Vollumfängliche Stellvertretung des Staatsanwalts mit Befugnis zur Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen und zum Erlass von Verfügungen betreffend Bussen- und Kostendeposita. Insbesondere auch Haftanträ ge beim Zwangsmassnahmengericht und in Einzelfällen Vertretung dieser vor Gericht. Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind allgemein umschrieben und müssen grösstenteils selbständig erkannt werden Organisatorische Eingliederung − Dem vorgesetzten Staatsanwal t/der vorgesetzten Staatsanwältin unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteil ung − Belastbarkeit − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung – Erfahrung − funktionsbezogene Weiterbildung (z.B. CAS Forensik) und
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 142 Funktionskette: Untersuchungsfunktion Untersuchungsfunktion WK I 501.12b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen von Strafuntersuchungen in vorwiegend grossen, umfangreichen und komplexen Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Staatsanwalt, der zuständigen Staatsanwältin − Verfahrensplanung in Zusammenarbeit mit zuständiger/m Staatsanwältin/ -anwalt − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungs aufträge an die Polizei, Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Vorbereitung von Verfügungen im gesamtem Zwangsmassnahmen bereich − Planung von und Teilnahme an grossen Hausdurchsuchungsaktionen − Analyse und Darstellung von komplexen Vor gängen − Vorbereitung von Strafbefehlen, Einstellungs - und sonstigen Verfügungen Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind allgemein umschrieben und müssen grösstenteils selbstständig erkannt wer den Organisatorische Eingliederung − Dem vorgesetzten Staats anwalt/ der vorgesetzten Staatsanwältin unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 143 Funktionskette: Untersuchungsfunktion Untersuchungsfunktion III 501.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen von Strafuntersuchungen von vorwiegend mittleren und grösseren, komplexen Verfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Staatsanwalt, der zuständigen Staatsanwältin − Verfahrensplanung in Zusammenarbeit mit zuständiger/m Staatsanwältin/ -anwalt − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungs aufträge an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Vorbereitung von Verfügungen im gesamten Zwangsmassnahmen bereich − Vorbereitung von schwierigeren Strafbefehlen, schwierigeren Einstellung s- und schwierigeren sonstigen Verfügungen − Im Rahmen des Pikettdienstes: Vollumfängliche Stellvertretung des Staatsanwalts mit Befugnis zur Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen und zum Erlass von Verfügungen betreffend Bussen- und Kostendeposita. Insbesondere auch Haftanträ ge beim Zwangsmassnahmengericht und in Einzelfällen Vertretung dieser vor Gericht . Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind allgemein umschrieben und müssen grösstenteils selbstständig erkannt wer den Organisatorische Einglied erung − Dem vorgesetzten Staatsanwalt /der vorgesetzten Staatsanwältin unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung), funktionsbezogene Weiterbildung (z.B. CAS Forensik) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 144 Funktionskette: Untersuchungsfunktion Untersuchungsfunktion WK II 501.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Weitgehend selbstständiges Führen von Strafuntersuchungen in vorwiegend grossen, umfangreichen und komplexen Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität mit Bezug zu schwierigen buchhalterischen Fragen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Staatsanwalt, der zuständigen Staatsanwältin − Verfahrensplanung in Zusammenarbeit mit zuständiger/m Staatsanwältin/ -anwalt − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungs aufträge an die Polizei, Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Vorbereitung von Verfügungen im gesamtem Zwangsmassnahmen bereich − Planung von und Teilnahme an grossen Hausdurchsuchungsaktionen − Analyse und Darstellung von komplexen Vorgängen − Vorbereitung von Strafbefehlen, Einstellungs - und sonstigen Verfügungen − Wirtschaftliche Finanz - und Controllinganalysen Vorwiegend ausführende Funktion Die Aufgaben sind allgemein umschrieben und müssen grösstenteils selbstständig erkannt wer den Organisatorische Eingliederung − Dem vorgesetzten Staats anwalt/ der vorgesetzten Staatsanwältin unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften), Zusatzausbildung (Stufe MAS im Bereich Rechnungswesen/Revision /Controlling) und
3 Jahr e Berufserfahrung oder − Master in anderem Fach, juristische Zusatzausbildung (Stufe MAS in Recht) und
3 Jahr e Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 145 Funktionskette: Staatsanwalt/-anwältin Staatsanwalt/-anwältin I 504.09 Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung Leiten von Strafuntersuchungen und Vertretung des staatlichen Strafanspruchs
1. Verfahrensleitung von Strafuntersuchungen − Verfahrensplanung − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermitt lungsaufträge und Weisungen an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen und Erlass von Verfügungen betreffend Bussen- und Kostendeposita − Haft anträge beim Zwangsmassnahmengericht und Vertretung dieser vor Gericht − Erlass von weiteren im Verfahren notwendigen Verfügungen − Führen von Vergleichs - und Einigungsverhandlungen − ausserdem bei Bedarf Entscheid über interkantonale Gerichtsstandsfragen
2. Vertretung des staatlichen Strafanspruchs − Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht sowie Anträge bei Einsprachen gegen Strafbefehle − Überprüfen und allenfalls Anfechten von Urteilen und Entscheiden − Entscheid bezügli ch Zulassung zum abgekürzten Verfahren − Entscheid betreffend amtliche/notwend ige Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft − Erlass von Strafbefehlen − ausserdem bei Bedarf Einstellungsverfügungen
3. Generelle Aufgaben − Stellungn ahmen und Vernehmlassungen − Vertretung in Fachgremien und Projekten − Fachliche Koordinations - und Entwicklungsaufgaben (F achleitung) Ausführende Funktion Die Aufgaben müssen i m Rahmen der gesetzlichen Grundlagen selbst ständig erkannt, formuliert und gelöst werden Hohe Selbstständigkeit und Eigenverantwortung Fachliche & personelle Unterstellung von Mitarbeitenden ( Untersuchungsbeauftragte, Staatsanwälte/ -anwältinnen) möglich Organisatorische Eingliederung − Dem vorgesetzten Staatsanwalt/der vorgesetzten Staatsanwältin oder dem leitenden Staatsanwalt/ der leitenden Staatsanwältin unter stellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Exponierte Stellung (Öffentlichkeit) − Belastbarkei t − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung – Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 146 Funktionskette: Staatsanwalt/-anwältin Staatsanwalt/-anwältin II Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Leiten von Strafuntersuchungen und Vertretung des staatlichen Strafanspruchs
1. Verfahrensleitung von Strafuntersuchungen in vorwiegend komplexen Verfahren oder Verfahren mit besonderen und anspruchsvollen Fragestellungen − Verfahrensplanung − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermitt lungsaufträge und Weisungen an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen und Erlass von Verfügungen betreffend Bussen- und Kostendeposita − Haft anträge beim Zwangsmassnahmengericht und Vertretung dieser vor Gericht − Erlass von weiteren im Verfahren notwendigen Verfügungen − Führen von Vergleichs - und Einigungs ver handlungen − Entscheid über interkantonale Gerichtsstandsfragen
2. Vertretung des staatlichen Strafanspruchs − Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht sowie Anträge bei Einsprachen gegen Strafbefehle − Überprüfen und allenfalls Anfechten von Urteilen und Entscheiden − Einstellungsverfügungen − Entscheid bezüglich Zulassung zum abgekürzten Verfahren − Entscheid betreffend amtliche/notwend ige Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft − Erlass von Strafbefehlen
3. Generelle Aufgaben − Stellungnahmen und Vernehmlassungen − Vertretung in Fachgremien und Projekten − Teilweise leitende Funktion Die Aufgaben müssen i m Rahmen der gesetzlichen Grundlagen selbst ständig erkannt, formuliert und gelöst werden Hohe Selbstständigkeit und Eigenverantwortung Fachliche & personelle Unterstellung von Mitarbeitenden ( Untersuchungsbeauftragte, Staatsanwälte/ -anwältinnen) möglich Organisatorische Eingliederung − Dem leitenden Staatsanwalt/der leitenden Staatsanwältin unter stellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Exponierte Stellung (Öffentlichkeit) − Belastbarkeit − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung – Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung) und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 147 Funktionskette: Staatsanwalt/-anwältin Staatsanwalt/-anwältin GK/RV/StB 504.08c Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung Leiten von Strafuntersuchungen und Vertretung des staatlichen Strafanspruchs
1. Personelle und fachliche Leitung der Abteilung GK/RV und Strafbefehle
2. Erlass von Strafbefehlen bei: − automatischen Geschwindigkeitskontrollmessungen − richterlichen Verboten − Schnellrichterverfahren − Verfahren mit wenigen oder keinen Untersuchungshandlungen − Verfahren ohne notwendige Zwangsmassnahmen − Verfahren, wo keine Anklageerhebung wahrscheinlich sein wird
3. Einstellungsverfügungen in den zugewiesenen Verfahren
4. Untersuchungshandlungen wo nötig: − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungsaufträge und Weisungen an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Erlass von im Verfahren notwendigen Verfügungen − Führen von Vergleichs - und Einigungsverhandlungen
5. Vertretung des staatlichen Strafanspruchs − Anklagerhebung und -vertretung vor Gericht bei Einsprachen gegen Strafbefehle durch alle Instanzen − Überprüfen und allenfalls Anfechten von Urteil en und Entscheiden − Entscheid betreffend amtliche/notwendige Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und Zusprechung einer Parteientschädigung − Entscheid über interkantonale Gerichtsstandsfragen
6. Nachverfahren − Anträge für Ersatzstrafen in Bezug auf alle Verfahren der Hauptabteilung − Entscheid über Kostenerlassgesuche in Bezug auf alle Verfahren der Hauptabteilung
7. Generelle Aufgaben − Stellungnahmen und Vernehmlassungen − Vertretung in Fachgremien und Projekten − Fachliche Koordinations - und Entwicklungsaufgaben (Fachleitung) Vorwiegend leitende Funktion Die Aufgaben müssen i m Rahmen der gesetzlichen Grundlagen selbst ständig erkannt, formuliert und gelöst werden Organisatorische Eingliederung − Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung – Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung) , Zusatzausbildung oder gleichwertige Erfahrung im Führungsbereich und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 148 Funktionskette: Staatsanwalt/-anwältin Staatsanwalt/-anwältin III 504.07a Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortun g Leiten von Strafuntersuchungen und Vertretung des staatlichen Strafanspruchs
1. Verfahrensleitung von Strafuntersuchungen in vorwiegend komplexen Verfahren oder Verfahren mit besonderen und anspruchsvollen Fragestellungen − Verfahrensplanung − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungsaufträge und Weisungen an die Polizei, Verfügung von Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen und Erlass von Verfügungen betreffend Bussen- und Kostendeposita − Haftanträge beim Zwangsmassnahmengericht und Vertretung dieser vor Gericht − Erlass von weiteren im Verfahren notwendigen Verfügungen − Führen von Vergleichs - und Einigungsverhandlungen − Entscheid über interkantonale Gerichtsstandsfragen
2. Vertretung des staatlichen Strafanspruchs − Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht sowie Anträge bei Einsprachen gegen Strafbefehle − Überprüfen und allenfalls Anfechten von Urteilen und Entscheiden − Einstellungsverfügungen − Entscheid bezüglich Zulassung zum abgekürzten Verfahren − Entscheid betreffend amtliche/notwendige Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft − Erlass von Strafbefehlen
3. Generelle Aufgaben − Stellungnahmen und Vernehmlassungen − Vertretung in Fachgremien und Projekten − Fachliche Koordinations - und Entwicklungsaufgaben (Fachleitung) − Stellvertretung der leitenden Staatsanwältin/ des leitenden Staatsanwaltes: Stellvertretende vollumfänglich Leitung der Hauptabteilung in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht bei Abwesenhei t der leitenden Staatsanwältin/ des leitenden Staatsanwaltes oder gemäss konkreter Zuweisung − Vertretung der Hauptabteilung nach aussen Vorwiegend leitende Funktion Die Aufgaben müssen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen selbstständig erkannt, formuliert und gelöst werden Organisatorische Eingliederung − Dem leitenden Staatsanwalt/der leitenden Staatsanwältin unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Exponierte Stellung (Öffentlichkeit) − Bel astbarkeit − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung – Erfahrung − Master (Rechtswissenschaften, in Ausnahmefällen gleichwertige, fachbezogene Ausbildung), Zusatzausbildung oder gleichwertige Erfahrung im Führungsbereich und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 03/2014 S. 149 Funktionskette: Staatsanwalt/-anwältin Staatsanwalt/-anwältin WK 504.07b Aufgaben - Selbstständigkeit – Verantwortung Leiten von Strafuntersuchungen und Vertretung des staatlichen Strafanspruchs
1. Verfahrensleitung von Strafuntersuchungen in vorwiegend grossen, umfangreichen und komplexen Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität − Verfahrensplanung in schwierigen Strafuntersuchungen − Einvernahme von Verfahrensbeteiligten − Ermittlungsauf träge und Weisungen an die Pol izei, Beweiserhebungen, Expertiseaufträgen, Stellen von Rechtshilfeersuchen − Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen, Erlass von Verfügungen − Planung von und Teilnahme an grossen Hausdurchsuchungen − Haft anträge beim Zwangsmassnahmengericht und Vertretung dieser vor Gericht − Analyse und Darstellung von komplexem Vorgängen − Erlass von weiteren im Verfahren notwendigen Verfügungen − Erlass von Einstellungsverfügungen − Erlass von Strafbefehlen − Entscheid über interkantonale Gerichtsstandsfragen − Führen von Vergleichs ver handlungen
2. Vertretung des staatlichen Strafanspruchs − Anklagerhebung und -vertretung vor allen gerichtlichen Instanzen sowie Anträge bei Einsprachen gegen Strafbefehle − Überprüfen und allenfalls Anfechten von Urteilen und Entscheiden − Entscheid bezügli ch Zulassung des abgekürzten Verfahrens − Entscheid betreffend amtliche/ notwendige Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
3. Generelle Aufgaben − Stellungnahmen und Vernehmlassungen − Vertretung in Fachgremien und Projekten − Fa chliche Koordinations - und Entwicklungsaufgaben (F achleitung) Teilweise leitende Funktion Hohe Selbstständigkeit und Eigenverantwortung Die Aufgaben müssen i m Rahmen der gesetzlichen Grundlagen selbst ständig erkannt, formuliert und gelöst wer den Organisatorische Eingliederung − Dem leitenden Staatsanwalt/der leitenden Staatsanwältin unter stellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Belastbarkeit − Exponierte Stellung (Öffentlichkeit ) Hinweise Ausbildung – Erfahrung − Master (Rechtswissensc haften), Zusatzausbildung Stufe MAS (B ereich Rechnungswesen/Revision/ Controlling) und
2 Jahre Berufserfahrung oder − Master (im Fachbereich), Zusatzausbildung Stufe MAS (Bereich Rechtswissenschaften) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 150 Funktionskette: Gerichtsschreiber/in Gerichtsschreiber/in 1 505.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Erstellen von Begründungen von erst - und zweitinstanzlichen Entscheiden − Verantwortung für einwandfreies Protokollieren und für eine juristisch korrekte Urteilsbegründung − Vorbereiten der Fälle zuhanden des Gerichts − Beteiligung an der Urteilsberatung (Antragsrecht) − Führen von Vergleichsverhandlungen − Mithilfe bei der Prozessinstruktion − Erteilen von Rechtsauskünften − Ausarbeiten von Vernehmlassungen − Ausbildung und Betreuung von Volontärinnen und Volontären − Vertretung in Projekten und Fachgremien Vorwiegend ausführende Funktion Fachliche Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden. Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen Hin weise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 151 Funktionskette: Gerichtsschreiber/in Gerichtsschreiber/in 2 505.09 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständiges Erstellen von Begründungen von erst - und zweitinstanzlichen Entscheiden oder Selbständige und stellvertretende Erfüllung aller anfallenden Gerichtsaufgaben auf Stufe Gerichtspräsidium/ -schreiberei − Verantwortung für einwandfreies Protokollieren und für eine juristisch korrekte Urteilsbegründung − Vorbereiten der Fälle zuhanden des Gerichts − Beteiligung an der Urteilsberatung (Antragsrecht) − Führen von Vergleichsverhandlungen − Prozessinstruktion unter Aufsicht des Gerichtspräsidiums teilweise selbständig, teilweise umfassend stellvertretungsweise − Erteilen von Rechtsauskünften − Ausarbeiten von Ver nehmlassungen − Leitung der Kanzlei − Arbeitsorganisation − Ausbildung und Betreuung von Volontärinnen und Volontären − Vertretung in Projekten und Fachgremien Vorwiegend ausführende Funktion Fachliche Unterstellung einzelner Mitarbeiter/innen möglich Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden. Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
4 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 152 Funktionskette: Gerichtsschreiber/in Gerichtsschreiber/in 2. Instanz 505.07 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines komplexen Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche − Selbständiges Erstellen von Urteils - und Entscheidungsbegründungen von zweitinstanzlichen Entscheiden − Verantwortung für einwandfreies Protokollieren und für eine juristisch korrekte Urteilsbegründung − Vorbereiten der Fälle zuhanden des Gerichts − Beteiligung an der Urteilsberatung (Antragsrecht) − Prozessinstruktion unter Aufsicht des Gerichtspräsidiums teilweise selbständig, teilweise umfassend stellvertretungsweise − Ausarbeiten von Stellungnahmen und Vernehmlassungen − Führen von Vergleichsverhandlungen − Erteilen von Rechtsauskünften − Leitung der Kanzlei − Budgetverantwortung − Organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben − Betreuung von Volontärinnen und Volontären − Vertretung in Projekten und Fachgremien Ausführende und leitende Funktion Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der Vorschriften selbständig erledigt werden. Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , fachliche Weiterbildung mit Abschluss 1 bis 2 Jahre (Anwaltspatent) und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 153 Funktionskette: Gerichtspräsident/in 1. Instanz Gerichtspräsident/in 1. Instanz 506.04 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Rechtsprechung in erster Instanz - Fälle aller Schwierigkeitsgrade − Verantwortung für einwandfreie Erledigung aller Fälle und das Funktionieren des Gerichts − Entscheide von hoher Tragweite, oft sehr anspruchsvolle Kommunikation − Instruktion der Prozesse − Leiten der Gerichtsverhandlungen − Vorsitz in Dreier - oder Fünferkammer − Einzelrichter/in − Mündliche Urteilsbegründung im Anschluss an die Verhandlung − Kontrolle der motivierten Urteile − Erteilen von Rechtsauskünften − Vertretung in Projekten und Fac hgremien / Leitung von Projekten Leitende und ausführende Funktion Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen müssen die Aufgaben selbständig erkannt, formuliert und gelöst werden Organisatorische Eingliederung Besondere Anforderungen − Exponierte Stellung (Öffentlichkeit) − Belastbarkeit − Umfassendes Fachwissen, auch interdisziplinär Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , fachliche Weiterbildung mit Abschluss 1 bis 2 Jahre (Anwaltspatent), Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
6 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 154 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 6: Polizei Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im Einreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau der tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in derselben Funktionskette nicht er reicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet.
601. 19 Polizeiaspirant/ -in
602.18a Inspektor -/in III
602.18b Polizeiliche Sicherheitsassistenz II
602.17a Inspektor -/in III
602.17b Polizeiliche Sicherheitsassistenz I
602.16 Inspek tor -/in II
602.15 Inspektor -/in I
602.14 Hauptinspektor -/in II
603. 13 Hauptinspektor -/in I
603. 12 Kommissar -/in II
603. 11 Kommissar -/in I Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2013 S. 155 Funktionskette : Polizeiaspirant/-in Polizeiaspirant/-in 601.19 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung − Teilnahme am Unterricht der Polizeischule − Bestehen sämtlicher Zwischenprüfungen und der Schlussprüfung im theoretischen und praktischen Teil gemäss Ausbildungskonzept Organisatorische Eingliederung − Der Leitung Ausbildungsabteilung unterstellt Besondere Anforderungen Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung Hinweise − Aspirant/in − Polizeiliche Sicherheitsassistenz während der Ausbildung Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) Version 08/2013 ersetzt Version 7/2010
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2013 S. 156 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitung Inspektor-/in III 602.18 a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung gemäss gesetzlichem Auftrag − Patrouillen -, Posten- und Verkehrsdienst − Anzeigen von strafbaren Handlungen und Unterlassungen − Unterstützen von Sofortmassnahmen im Verkehrs - und kriminalpolizeilichen Bereich − Schalterdienst − Überwachen und Regeln des ruhenden und fliessenden Verkehrs − Mithilfe bei Unfall - und Verbrechensverhütung − Abfassen von Berichten, Rapporten und Verzeigungen usw. − Hilfeleisten und Beraten − Einsätze bei friedlichem und unfriedlichem Ordnungsdienst Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Gruppen- , Dienst - oder Postenleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise − Inspektor/in III Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft Version 08/2013 ersetzt Version 7/2010
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2013 S. 157 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Polizeiliche Sicherheitsassistenz II 602.18 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Durchführung von Vollzugsrequisitionen, Unterstützung bei Polizeieinsätzen und Mitwirkung im Ordnungsdienst - Polizeiliche Vorführungen - Gefangenentransporte und Gerichtsvorführungen - Gemeindepolizeiliche Aufgaben - Vollzugsrequisitionen verschiedenster Behörden (Zustellung von Gerichtsakten sowie von Verfügungen, Einzug von Kontrollschildern usw.) - Unterstützung bei verkehrspolizeilichen Eins ätzen, Begleitung von Ausnahmetransporten - Einsätze im Ordnungsdienst - Allgemeine Unterstützung der Polizei Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Die Funktion ist in der Hauptabteilung Sicherheit & Ordnung einer vorgesetzten Linienstelle angegliedert Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst − Fahrzeugausweis Kat. B − Umgang mit Gefahrensituationen und vielfältigen, s chwierigen Personen Hinweise − Anwendung von Zwangsmassnahmen Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre), Fachausbildung (Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
2 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2013 S. 158 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Inspektor-/in III 602.17 a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung gemäss gesetzlichem Auftrag − Patrouillen -, Posten- und Verkehrsdienst − Verfolgen von strafbaren Handlungen und Unterlassungen − Anordnen von Sofortmassnahmen im Verkehrs - und kriminalpolizeilichen Bereich − Schalterdienst − Überwachen und Regeln des ruhenden und fliessenden Verkehrs − Unfall - und Verbrechensverhütung − Kommunikation und Information − Durchführen von Ermittlungen − Abfassen von Berichten, Rapporten und Verzeigungen usw. − Hilfeleisten und Beraten − Einsätze bei friedlichem und unfriedlichem Ordnungsdienst Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Gruppen- , Dienst - oder Postenleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Piket tdienst Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft Version 08/2013 ersetzt Version 7/2010
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2013 S. 159 Funktionskette: Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Polizeiliche Sicherheitsassistenz I 602.17b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Selbständige Durchführung von Vollzugsrequisitionen, Unterstützung bei Polizeieinsätzen und Einsätze im Ordnungsdienst - Polizeiliche Vorführungen - Gefangenentransporte und Gerichtsvorführungen - Gemeindepolizeiliche Aufgaben - Vollzugsrequisitionen verschiedenster Behörden (Zustellung von Gerichtsakten sowie von Verfügungen, Einzug von Kontrollschildern usw.) - Selbständige Begleitung von Ausnahmetransporten - Unterstützung bei verkehrspolizeilichen Einsätzen - Einsätze im unfriedlic hen Ordnungsdienst − Erweiterte allgemeine Unterstützung der Polizei Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Die Funktion ist in der Hauptabteilung Sicherheit & Ordnung einer vorgesetz ten Linienstelle angegliedert Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst − Fahrzeugausweis Kat. B − Umgang mit Gefahrensituationen und vielfältigen, schwierigen Personen Hinweise − Anwendung von Zwangsmassnahmen Ausbildung - Erfahrung − Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre), Fachausbildung (Fachprüfung/ Eidg. Fachausweis) und
3 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 160 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Inspektor-/in II 602.16 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Wie LB 17, zusätzlich − Selbständiges Bearbeiten von Spezialaufgaben − Führen einer Fahrzeugbesatzung Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Gruppen- , Dienst - oder Postenleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 161 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Inspektor-/in I 602.15 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Wie LB 16, zusätzlich − Selbständiges Bearbeiten schwieriger und umfangreicher Aufträge − Anleiten und Instruieren von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Gruppen- , Dienst - oder Postenleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 162 Funktionskette : Polizeiliche Sachbearbeitungsfunktion Hauptinspektor-/in II 602.14 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Wie LB 15, zusätzlich − Spezialaufgaben mit erhöhter Verantwortung und Selbständigkeit − Stellvertretung einer Gruppen- oder Dienstleitung Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Gruppen- , Dienst - oder Postenleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landscha ft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 163 Funktionskette : Polizeiliche Führungsfunktion – Fachspezialist/in Hauptinspektor/in I 603.13 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Leiten einer Gruppe, eines Postens oder eines Fachbereiches bei den Sicherheitsabteilungen oder den polizeilichen Support -Abteilungen − Planen, Organisieren und Leiten von Polizeiaktionen und Kontrollen innerhalb eines geographisch abgegrenzten Gebietes − Eigene Mitarbeit im Fachbereich − Instruktionstäti gkeit − Ausarbeiten von Berichten und Anträgen − Stellvertretung einer Stützpunkt - oder Dienstleitung − Kontakt zur Bevölkerung und Amtsstellen − Festlegen von Schwerpunkten im verkehrs -, sicherheits - und kriminalpolizeilichen Bereich − Präventionstätigkeit − Mitarbeit in Arbeitsgruppen Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Abteilungsleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abweichung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise − Hauptinspektor/in I − Fachspezialist/in Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 164 Funktionskette : Polizeiliche Führungsfunktion – Fachspezialist/in Kommissar/in II 603.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Wie LB 13, zusätzlich − Stellvertretung einer Abteilungsleitung − Leiten eines Polizeistützpunktes oder eines Dienstes − Planen, Organisieren und Koordinieren von Polizeiaktionen und Kontrollen innerhalb eines erweiterten, geographisch abgegrenzten, Gebietes Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatorische Eingliederung − Der Abteilungsleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Abwei chung von der normalen Arbeitszeiteinteilung − Leisten von Pikettdienst Hinweise − Kommissar/in II − Fachspezialist/in Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 165 Funktionskette : Polizeiliche Führungsfunktion – Fachspezialist/in Kommissar/in I 603.11 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Wie LB 12, jedoch erhöhte Anforderungen an Aufgaben, Selbständigkeit und Verantwortung wie z.B. Fachausbildung, Stabsaufgaben, Leiten von Projekten bzw. Arbeitsgruppen Die Aufgaben und Verantwortungen sind in der Stellenbeschreibung konkretisiert Organisatori sche Eingliederung − Der Abteilungsleitung unterstellt Besondere Anforderungen − Oft erschwerte Arbeitsbedingungen − Leisten von Pikettdienst Hinweise − Kommissar/in I − Fachspezialist/in − Polizeilicher Schusswaffengebrauch möglich Ausbildung - Erfahrung − Gemäss Beförderungsrichtlinien der Polizei Basel -Landschaft
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 12/2020 S. 166 Auszug Einreihungsplan Funktionsbereich 7: Allgemeine Führungsfunktionen Modellumschreibungen (MU) Modellumschreibungen sind zusammenfassende und abstrahierte Umschreibungen von in Struktur und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie konkretisieren die einzelnen Richtpositionen im Einreihungsplan. Nicht alle Richtpositionen im Einreihungsplan sind durch eine Modellumschreibung beschrieben. Die unbeschriebenen Richtpositionen werden angewendet, wenn eine Funktion das Niveau der tiefer eingereihten Funktion klar überschreitet, aber das Niveau der nächsten höheren Funktion in derselben Funktionskette nicht er reicht. Als Funktionskette wird eine Zeile im Einreihungsplan bezeichnet. Version 12/2020 ersetzt Version 03/2014
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 167 Allgemeine Führungsfunktion 2 711.12 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines komplexen Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche − Führen von Fachspezialisten/innen und Mitarbeiter/innen der spezifischen Führungsfunktion − Budgetverantwortung − Entscheidbefugnis − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrhei tlich nicht umschrieben Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
5 Jahre Berufserfahrung Version 3/2010, ersetzt Version 1/200 1 (A1 -Wert)
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 168 Allgemeine Führungsfunktion 2 711.10 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines komplexen Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche − Führen von Fachspezialisten/innen und Mitarbeiter/innen der spezifischen Führungsfunktion − Organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben − Budgetverantwortung − Koordination des Budgetierungsprozesses und Mittelzuteilung − Mittelbewirtschaftung − Entscheidbefugnis − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2022 S. 169 Schulleitung Primarstufe 711 .10a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen der Schule im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen in pädagogischer, personeller, finanzieller und administrativer Hinsicht. (Kollektive) operative Gesamtverantwortung für die Erreichung der Bildungsziele. − Operative und administrative Gesamtführung der Schule − Gesamtverantwortung für die kurz -, mittel - sowie langfristige Gestaltung, Entwicklung und Qualität der Schule − Führen von Fachspezialisten/innen und Führungspersonen − Budgetverantwortung − Planung und Umsetzung der speziellen Förderung und integrativen Sonderschulung − Kommunikationsverantwortung in allen Belangen, welche die Schule betrifft − Beratung und Konfliktmanagement mit allen Schulbeteiligten Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben. Organisatorische Eingliederung − Der vorgesetzten Behörde unterstellt Besondere Anforderungen − Durchsetzungsvermögen − Flexibilität Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor in Primary Education, CAS Schulleitung, Führungserfahrung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2022 S. 170 Konrektorat Primarstufe 711 .10b Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen des zugewiesenen Bereichs der Schule im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen in pädagogischer, personeller, finanzieller und administrativer Hinsicht. Operative Verantwortung für die Erreichung der Bildungsziele. − Operative und administrative Führung im zugewiesenen Bereich der Schule − Verantwortung für Gestaltung, Entwicklung und Qualität im zugewiesenen Bereich der Schule − Führen von Fachspezialisten/innen und Führungspersonen − Budgetverantwortung im eigenen Bereich − Planung und Umsetzung der speziellen Förderung und integrativen Sonderschulung − Kommunikationsteilverantwortung im zugewiesenen Bereich und in Absprache mit der vorgesetzten Behörde − Beratung und Konfliktmanagement mit allen Schulbeteiligten Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben. Organisatorische Eingliederung − Der Rektorin oder dem Rektor unterstellt Besondere Anforderungen − Durchsetzungsvermögen − Flexibilität Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor in Primary Education, CAS Schulleitung, Führungserfahrung und
5 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2022 S. 171 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen der Schule im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen in pädagogischer, personeller, finanzieller und administrativer Hinsicht. (Kollektive) operative Gesamtverantwortung für die Erreichung der Bildungsziele. − Operative und administrative Gesamtführung der Schule − Gesamtverantwortung für die kurz -, mittel - sowie langfristige Gestaltung, Entwicklung und Qualität der Schule − Führen von Fachspezialisten/innen und Führungspersonen − Budgetverantwortung − Planung und Umsetzung der speziellen Förderung und integrativen Sonderschulung − Kommunikationsverantwortung in allen Belangen, welche die Schule betrifft − Beratung und Konfliktmanagement mit allen Schulbeteiligten Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben. Organisatorische Eingliederung − Der vorgesetzten Behörde unterstellt Besondere Anforderungen − Durchsetzungsvermögen − Flexibilität Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor in pädagogischer Fachrichtung oder gleichwertige Ausbildung gemäss SGS 647.12, CAS Schulleitung, − Führungserfahrung und −
5 Jahre Berufserfahrung Schulleitung Sekundarstufe I 711.09a
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2022 S. 172 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen des zugewiesenen Bereichs der Schule im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen in pädagogischer, personeller, finanzieller und administrativer Hinsicht. Operative Verantwortung für die Erreichung der Bildungsziele. - Operative und administrative Führung im zugewiesenen Bereich der Schule - Verantwortung für Gestaltung, Entwicklung und Qualität im zugewiesenen Bereich der Schule - Führen von Fachspezialisten/innen und Führungspersonen - Budgetverantwortung im eigenen Bereich - Planung und Umsetzung der speziellen Förderung und integrativen Sonderschulung - Kommunikationsteilverantwortung im zugewiesenen Bereich und in Absprache mit der vorgesetzten Behörde - Beratung und Konfliktmanagement mit allen Schulbeteiligten Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben. Organisatorische Eingliederung - Der Rektorin oder dem Rektor unterstellt Besondere Anforderungen - Durchsetzungsvermögen - Flexibilität Hinweise Ausbildung - Erfahrung - Bachelor in pädagogischer Fachrichtung oder gleichwertige Ausbildung gemäss SGS 647.12, CAS Schulleitung, - Führungserfahrung und -
5 Jahre Berufserfahrung Konrektorat Sekundarstufe I 711.09b
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 173 Allgemeine Führungsfunktion 2 711.08 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und personelle Leitung eines komplexen Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche − Führen von Fachspezialisten/innen und Mitarbeiter/innen der spezifischen Führungsfunktion − Or ganisationsübergreifende Koordinationsaufgaben − Budgetverantwortung − Koordination des Budgetierungsprozesses und Mittelzuteilung − Entscheidbefugnis − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen − Selbständiges Vornehmen von Abklärungen − Führen von Verhandlungen − Einbinden von Entwicklungen in mittel - und langfristige Planung Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
7 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 01/2022 S. 174 Rektorat Volksschule (Primars tufe + Sekundarstufe I) 711 .08a Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Führen der Schule im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen in pädagogischer, personeller, finanzieller und administrativer Hinsicht. Operative Gesamtverantwortung für die Erreichun g der Bildungsziele. − Operative und administrative Gesamtführung der Schule − Gesamtverantwortung für die k onzeptionelle Schul -, Personal -, Organisations - und Qualitätsentwicklung (intern als auch schulhausübergreifend sowie kurz - bis langfristig) − Führen von Fachspezialisten/innen und Führungspersonen − Budgetverantwortung − Planung und Umsetzung der speziellen Förderung und integrativen Sonderschulung − Kommunikationsverantwortung in allen Belangen, welche die Schule betrifft − Beratung und Konfliktmanagement mit allen Schulbeteiligten Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben. Organisatorische Eingliederung − Der vorgesetzten Behörde unterstellt Besondere Anforderungen − Durchsetzungsvermögen − Flexibilität Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Bachelor in pädagogischer Fachrichtung oder gleichwertige Ausbildung gemäss SGS 647.12, CAS Schulleitungen - Führungserfahrung und -
8 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 175 Allgemeine Führungsfunktion 1 712.07 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und strategische Leitung mehrerer Fachbereiche oder einer kleineren Führungseinheit von hoher Bedeutung − Ausführungsplanung und Ergebnisbewertung nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der gesetzten Ziele − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben Besonder e Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
8 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 176 Allgemeine Führungsfunktion 1 712.05 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und strategische Leitung mehrerer Fachbereiche oder einer kleineren Führungseinheit von hoher Bedeutung − Ausführungsplanung und Ergebnisbewertung nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der gesetzten Ziele − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
10 Jahre Berufserfahrung
Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 07/2010 S. 177 Allgemeine Führungsfunktion 1 712.03 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung Operative und strategische Leitung mehrerer Fachbereiche oder einer kleineren Führungseinheit von hoher Bedeutung − Ausführungsplanung und Ergebnisbewertung nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der gesetzten Ziele − Verfassen und Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen Leitende Funktion Die Aufgaben sind mehrheitlich nicht umschrieben Besondere Anforderungen Hinweise Ausbildung - Erfahrung − Master (Hochschulabschluss) , Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und
12 Jahre Berufserfahrung
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