Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes
                            Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann  Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes  Vom 7. Juni 2023 (Stand 1. August 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , nach Einsichtnahme in den Bericht des Ratsbüros Nr. 23.5224.01 vom 17. April 2023,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt  die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen  des Ratsbüros und der Kommissionen;  die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen;  die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts-  und Sachfragen;  die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung;  die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank;  die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leitung
                            1  Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros  durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidi  -  ums, des Ratsbüros und der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen.  Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitarbeitende des Parlamentsdienstes
                            1  Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die  Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohnge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden  Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbü  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  152.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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