EWSG
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Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)

EWSG
Ausfertigungsdatum: 15.11.2022
Vollzitat:
"Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19.11.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung: § 8 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 15.11.2022 I 2035 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 19.11.2022 in Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen

(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu bestellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende Internetadressen.

§ 2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher

(1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt,
2. soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und
Wärmeerzeugungsanlagen
beziehen, oder
3. soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 entspricht der Summe aus
1. dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sätzen 2 bis 5 und
2. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.
(3) Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten ermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3 keine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztverbrauchers spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten auf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung gesondert auszuweisen.
(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November 2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen einfach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Die Informationspflichten nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Verrechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige Leistung nach § 3 nicht anzuwenden. Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwenden.
Fußnote
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Kursivdruck: Aufrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Wärmerzeugungsanlagen" durch das Wort "Wärmeerzeugungsanlagen" ersetzt

§ 3 Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil

(1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf die Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vorläufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrechnen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlastungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbraucher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen.
(2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.
(3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,
1. als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat entsprechend der Regelung des Absatzes 2 zu verzichten oder
2. den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbraucher gesondert auszuzahlen.

§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden

(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle
1 500 000
Kilowattstunden übersteigt sowie gegenüber zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,
1. der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
2. es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
3. es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
4. es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.
(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsunternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Sind mit dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage der Abrechnungen.
(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Abrechnung gesondert in Textform mitzuteilen.
(2) Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter unverzüglich in Textform über die erhaltenen Informationen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter unverzüglich, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, zu unterrichten.
(3) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer sind in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert in Textform mitzuteilen. Die Informationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern entsprechend.
(4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit ist
1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und
2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.
Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2 umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung nach Satz 1 hinzuweisen.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anwendbar.

§ 6 Erstattungsanspruch der Lieferanten

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

§ 7 Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten

Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

§ 8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten

(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Vorauszahlungsantrag).
(2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erdgaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
(4) Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Änderungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsummen der beantragten Vorauszahlung,
3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,
4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde liegende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,
5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Leistungsmessung,
6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der Bundesnetzagentur.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 10 Abs. 3 Satz 5 +++)

§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen

(1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Erstattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Auszahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Auszahlungsantrag).
(2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe der beantragten Erstattung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunternehmen die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wärmeversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
(4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Änderungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer
E-Mail-Adresse
oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
(6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszahlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Absatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme gesondert in den Antrag aufzunehmen.

§ 10 Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten

(1) Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach § 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form eine Endabrechnung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8 Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrechnung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Prüfungen können verbunden werden. Der Beauftragte kann die in den Sätzen 1 und 4 bezeichneten Fristen auf begründeten Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zurückzuzahlen.
(3) Erdgaslieferanten, die Entlastungen nach § 2 gewähren, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt haben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsanspruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstattungsanspruch aufzunehmen. Dem Auszahlungsantrag ist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizufügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein Prüfvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 3, jedoch bezogen auf die Richtigkeit der im Erstattungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
(4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8 und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. Der Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
(5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten erhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigender Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten sowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen.

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
(2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.
(3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

§ 11 Sozialrechtliche Regelung

(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgaslieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Einnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Personen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zugeflossen.
(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeblich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022 umfassende Abrechnung.
(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine vorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 12 Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind:
1. Ansprüche der Letztverbraucher
a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

§ 13 Mitwirkung der Kreditinstitute

Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsanträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktionsrechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zugrunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestätigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüfpflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.

§ 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten.

§ 15 Evaluierung

Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt.
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