Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print* (Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - DuPMedAusbV)
DuPMedAusbV
Ausfertigungsdatum: 15.05.2023
Vollzitat:
"Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung vom 15. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 128)"
V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 | Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt |
§ 8 | Prüfungsbereiche |
§ 9 | Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ |
§ 10 | Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ |
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
§ 11 | Zeitpunkt |
§ 12 | Inhalt |
§ 13 | Prüfungsbereiche |
§ 14 | Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ |
§ 16 | Prüfungsbereich „Medien produzieren“ |
§ 17 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 19 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 4
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 | Zeitpunkt |
§ 21 | Inhalt |
§ 22 | Prüfungsbereiche |
§ 23 | Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ |
§ 24 | Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ |
§ 25 | Prüfungsbereich „Medien produzieren“ |
§ 26 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 27 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 28 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 5
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29 | Zeitpunkt |
§ 30 | Inhalt |
§ 31 | Prüfungsbereiche |
§ 32 | Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ |
§ 33 | Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ |
§ 34 | Prüfungsbereich „Medien produzieren“ |
§ 35 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 36 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 37 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 6
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38 | Zeitpunkt |
§ 39 | Inhalt |
§ 40 | Prüfungsbereiche |
§ 41 | Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ |
§ 42 | Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ |
§ 43 | Prüfungsbereich „Medien produzieren“ |
§ 44 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 45 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 46 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 47 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Projektmanagement,
b) Designkonzeption,
c) Printmedien oder
d) Digitalmedien,
wobei in der Fachrichtung Printmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 6 und in der Fachrichtung Digitalmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 8 auszuwählen ist,
3. sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie
4. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,
2. Gestalten von Medien,
3. Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,
4. Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und
5. Planen und Organisieren von Projekten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:
1. Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,
2. Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
3. kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,
4. Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie
5. Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:
1. Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,
2. Entwickeln von Ideen,
3. Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,
4. Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie
5. Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:
1. Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,
2. Anwenden von Farbmanagement und
3. Umsetzen von Qualitätssicherung.
(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
1. Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,
2. Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,
3. Erstellen von Reinzeichnungen,
4. Erstellen von Fotografien und Videos,
5. Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
6. Produzieren von crossmedialen Medien.
(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:
1. Gestalten von Digitalmedien,
2. Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie
3. Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.
(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:
1. Produzieren von interaktiven Medien,
2. Produzieren von audiovisuellen Medien,
3. datenbankgestütztes Produzieren von Medien,
4. Erstellen von Fotografien und Videos,
5. Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder
6. Produzieren von crossmedialen Medien.
(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Kommunizieren und Kooperation fördern sowie
6. Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ und
2. „Medienprodukte gestalten und realisieren“.
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
2. Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
3. Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
4. Kommunikationskonzepte zu erstellen,
5. gestalterische Grundlagen einzusetzen,
6. typografische Grundlagen anzuwenden,
7. Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
8. die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
2. Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
3. Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Projekte planen und umsetzen“,
2. „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
3. „Medien produzieren“ und
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenaufträge zu analysieren,
2. Projekte zur Erstellung von Medienprodukten unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen und durchzuführen,
3. Projektkonzepte zu erstellen,
4. Medienproduktentwürfe präsentationsreif zu gestalten und
5. Projektkonzepte zu visualisieren und zu präsentieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. Das Prüfungsstück besteht aus einem Projektkonzept, der Realisierung eines Medienproduktentwurfes und einer Angebotskalkulation. Das Projektkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Projektkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Projektkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes und für die Angebotskalkulation beträgt 7 Stunden. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 15 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5. Korrekturen durchzuführen,
6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7. Projektkonzepte zu entwickeln,
8. Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie
9. Präsentationen zu entwickeln.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2. Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3. die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4. die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5. die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6. sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8. Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,
9. Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und
10. Kostenarten und -stellen zuzuordnen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Projekte planen und umsetzen“ | mit 50 Prozent, |
2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ | mit 20 Prozent, |
3.
„Medien produzieren“ | mit 20 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
b) „Medien produzieren“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 21 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 22 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Designkonzepte entwickeln und erstellen“,
2. „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
3. „Medien produzieren“ und
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“
(1) Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenaufträge zu analysieren,
2. Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,
3. Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,
4. Medienproduktentwürfe zu gestalten und
5. Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5. Korrekturen durchzuführen,
6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7. Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,
8. Gestaltungsideen zu entwickeln und
9. Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2. Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3. die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4. die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5. die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6. sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8. Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,
9. die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und
10. Angebote anzufordern und auszuwerten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen“ | mit 50 Prozent, |
2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ | mit 20 Prozent, |
3.
„Medien produzieren“ | mit 20 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
b) „Medien produzieren“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 5
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 30 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 31 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“,
2. „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
3. „Medien produzieren“ und
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 32 Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
2. Arbeitsmittel zu berücksichtigen und Termine abzustimmen,
3. Medienprodukte zu gestalten,
4. Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten und
5. Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten zu realisieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 6 zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
2. das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.
§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5. Korrekturen durchzuführen,
6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7. Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie
8. Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 34 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2. Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3. die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4. die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5. die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6. sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8. die Aufbereitung von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren zu beschreiben,
9. Ausschießschemata zu erstellen,
10. Automatisierungspotenziale einzelner Arbeitsschritte zu erkennen und zu bewerten sowie
11. Farbmanagement für unterschiedliche Produktionen zu planen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ | mit 50 Prozent, |
2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ | mit 20 Prozent, |
3.
„Medien produzieren“ | mit 20 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
b) „Medien produzieren“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 6
Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 39 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 40 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“,
2. „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
3. „Medien produzieren“ und
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 41 Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
2. Digitalmedien zu gestalten und Prototypen zu erstellen,
3. Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten sowie
4. Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 8 zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
2. das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.
§ 42 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5. Korrekturen durchzuführen,
6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7. Digitalmedien nach Gestaltungsgrundsätzen, typografischen Regeln und Animationsprinzipien zu entwickeln,
8. die Benutzerführung von Digitalmedien an Zielgruppen anzupassen und deren Gestaltung für verschiedene Ausgabeauflösungen und Endgeräte zu erläutern und
9. Aspekte der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Digitalmedien zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 43 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2. Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3. die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4. die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5. die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6. sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7. Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8. die Erstellung von Prototypen für die Produktion von Digitalmedien zu erläutern und Prototypen zu beurteilen,
9. die Animation von Medienelementen zu beschreiben,
10. Prozesse der Medienproduktion von Digitalmedien unter Beachtung von Qualitätsvorgaben zu optimieren sowie Automatisierungspotenziale zu erkennen und zu bewerten sowie
11. Digitalmedien zu strukturieren, zu programmieren und die Bereitstellung für die Ausgabe von Digitalmedien zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 44 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 45 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ | mit 50 Prozent, |
2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ | mit 20 Prozent, |
3.
„Medien produzieren“ | mit 20 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 46 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 46 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
b) „Medien produzieren“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 128, S. 18 - 32)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 16 | |
2 | Gestalten von Medien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 20 | |
| 6 | |||
3 | Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 18 | |
| 8 | |||
5 | Planen und Organisieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 12 | |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 9 | |
2 | Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 10 | |
3 | kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 10 | |
4 | Präsentieren von Angeboten und Konzepten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 8 | |
5 | Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 15 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Entwickeln von Ideen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 14 | |
| ||||
3 | Visualisieren von Entwürfen und Prototypen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 14 | |
4 | Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 10 | |
5 | Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Anwenden von Farbmanagement (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 10 | |
3 | Umsetzen von Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| 10 | |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| 20 | |
2 | Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
| 20 | |
3 | Erstellen von Reinzeichnungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
| 20 | |
4 | Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) |
| 20 | |
5 | Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) |
| 20 | |
| ||||
6 | Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
| 20 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
| ||
| 14 | |||
3 | Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produzieren von interaktiven Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) |
| 20 | |
| ||||
2 | Produzieren von audiovisuellen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) |
| 20 | |
3 | datenbankgestütztes Produzieren von Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) |
| 20 | |
4 | Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) |
| 20 | |
5 | Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) |
| 20 | |
6 | Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) |
| 20 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 9 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 2) |
| |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 3) |
| |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 9 Nummer 4) |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 9 Nummer 5) |
| 6 | |
6 | Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 4 Absatz 9 Nummer 6) |
| 6 |
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