Reglement über die kulturellen Angelegenheiten (480.11)
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Reglement über die kulturellen Angelegenheiten

Reglement über die kulturellen Angelegenheiten (KAR) vom 10.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 31.07.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei - ten (KAG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen über die kulturellen Angelegenheiten
1.1 Verantwortlichkeiten der Gemeinden

Art. 1 Kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde

1 Die Gemeinde unterstützt hauptsächlich kulturelle Veranstaltungen, die auf ihrem Gebiet stattfinden.

Art. 2 Zusammenarbeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden arbeiten bei der Organisation von kulturellen Veranstaltun - gen von regionaler Bedeutung zusammen.
2 Sie arbeiten ebenfalls zusammen bei der Einrichtung und beim Betrieb von kulturellen Institutionen wie allgemeinen öffentlichen Bibliotheken, Ludothe - ken oder Aufführungssälen von regionaler Bedeutung.
1.2 Verantwortlichkeiten des Staates

Art. 3 Kulturschaffen

1 Der Staat betätigt sich hauptsächlich in der Unterstützung des Kulturschaf - fens.

Art. 4 Kulturelle Veranstaltungen

1 Der Staat kann eine kulturelle Veranstaltung fördern, wenn sie über das lo - kale Interesse hinausgeht und Privatpersonen und die betreffenden öffentli - chen Körperschaften sie unterstützen.

Art. 4a Mitwirkung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amts für

Kultur in Kulturträgern
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kultur kann Einsitz in Stiftungsräten oder in Gremien anderer Kulturträger von kantonaler, überkan - tonaler oder nationaler Bedeutung nehmen, um die Koordination zwischen den wichtigsten Partnern des professionellen Kulturschaffens und der Ausbil - dung in diesem Bereich zu fördern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kultur hat nur beratende Stimme, ausser wenn sie oder er als offizielle Vertreterin oder offizieller Ver - treter des Kantons Freiburg und/oder als Delegierte oder Delegierter der Kon - ferenz der Vorsteherinnen und Vorsteher und Delegierten für Kultur handelt.
3 Bei Interessenskonflikten, insbesondere bei Beratungen über staatliche Sub - ventionen, muss die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kultur in den Ausstand treten.
4 Artikel 131a des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatsperso - nal gilt für die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Kultur, unabhän - gig davon, ob sie oder er das Stimmrecht oder beratende Stimme hat.
1.3 Verantwortlichkeiten der Oberamtsperson

Art. 5 Abstimmung und Zusammenarbeit unter den Gemeinden

1 Die Oberamtsperson fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden, insbeson - dere bei der Einrichtung und beim Betrieb von kulturellen Institutionen oder Vorführräumen von regionaler Bedeutung.
2 Sie kann organisatorische Massnahmen ergreifen, die die Abstimmung und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden fördern.
1.4 Schutz des kulturellen Erbes

Art. 6 Grundsatz

1 Die Gemeinde, der Staat und die Oberamtsperson tragen gemäss dem Ge - setz über den Schutz der Kulturgüter und seiner Ausführungsgesetzgebung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Schutz des kulturellen Erbes bei.
2 Förderung der Kultur durch den Staat
2.1 Subventionen

Art. 7 Grundsätze

1 Der Staat kann das Kulturschaffen insbesondere mit ordentlichen oder aus - serordentlichen Subventionen und mit Schaffensbeiträgen unterstützen. Mehrjahres-Schaffensbeiträge sind möglich.
2 Für Mehrjahres-Schaffensbeiträge werden Leistungsverträge abgeschlossen.
3 Dieses Reglement gewährt keinen Anspruch auf eine Subvention.

Art. 8 Verfahren und Zuständigkeit

1 Subventionsgesuche müssen zusammen mit der Präsentation des Projekts, einem detaillierten Kostenvoranschlag und einem Finanzierungsplan an das Amt für Kultur (das Amt) gerichtet werden. Wer ein Gesuch stellt, muss auf Verlangen alle weiteren Auskünfte und die erforderlichen Belege einreichen.
2 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) entscheidet, ob die beantragte Subvention ganz oder teilweise gewährt wird.
2bis Die Direktion kann für die Gewährung von Subventionen besondere Be - stimmungen in Form von Weisungen erlassen.
3 Über Subventionen von über 50'000 Franken entscheidet indessen der Staatsrat.

Art. 9 Fristen

1 Das Subventionsgesuch muss mindestens 3 Monate vor Beginn der geplan - ten Veranstaltung beim Amt eingereicht werden.
2 Das Amt hat die Möglichkeit, auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten wird.
3 Auf ein Subventionsgesuch für eine kulturelle Veranstaltung, die schon stattgefunden hat oder bei der Einreichung des Gesuchs stattfindet, kann nicht eingetreten werden.
4 Das Amt kann für gewisse Subventionsgesuche eine besondere Frist festle - gen.
2.2 Subventionsarten

Art. 10 Ordentliche Subvention

1 Die ordentliche Subvention besteht in einer jährlichen finanziellen Unter - stützung an die laufenden Verwaltungskosten eines Verbandes, einer Gesell - schaft oder einer kulturell tätigen Gruppe.
2 Sie wird gewährt, wenn die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie üben eine Tätigkeit aus, die für das kulturelle Leben des Kantons von herausragender Bedeutung ist.
b) Sie können eine mehrjährige regelmässige Tätigkeit nachweisen.

Art. 11 Ausserordentliche Subvention

1 Die ausserordentliche Subvention besteht in einer finanziellen Unterstüt - zung einer Veranstaltung.
2 Sie kann auch in einer Defizitgarantie für einen bestimmten Betrag beste - hen.
3 Sie wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist eine Person des Privat - rechts; sie kann jedoch eine öffentlich-rechtliche Person sein, wenn sich die Direktion mit ihr an einem Dezentralisierungs- oder Kulturaus - tauschprogramm beteiligt.
b) Die geplante Veranstaltung findet auf Kantonsgebiet statt, es sei denn, es handle sich um ein Dezentralisierungs- oder Kulturaustauschpro - gramm unter der Ägide der Direktion.
c) Die geplante Veranstaltung geht über das lokale Interesse hinaus.
d) Die geplante Veranstaltung wird für das kulturelle Leben der Region als von herausragender Bedeutung anerkannt.
e) Die geplante Veranstaltung wird von den direkt betroffenen lokalen Körperschaften finanziell unterstützt.
f) Die ausserordentliche Subvention einschliesslich der Defizitgarantie hat subsidiären Charakter; ihr Betrag ist somit geringer als die Subvention oder Defizitgarantie der direkt betroffenen lokalen Körperschaften.
4 Wiederholt stattfindende Veranstaltungen können nur in den Genuss einer Defizitgarantie kommen. Vorbehalten sind die Vereinbarungen zur Kulturför - derung, die der Staatsrat mit der kantonalen Kommission der Loterie Roman - de abschliesst.

Art. 12 Schaffensbeitrag

1 Der Schaffensbeitrag besteht in einer Finanzhilfe oder in andern Mitteln, die geeignet sind, ein Schaffensprojekt zu unterstützen, das in direktem Bezug zum kulturellen Leben des Kantons steht.
2 Er wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wohnt im Kanton; ist dies nicht der Fall, so muss das Vorhaben in direktem Bezug zum kulturel - len Leben des Kantons stehen.
b) Das Vorhaben wird als interessant beurteilt.
c) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt auf dem betreffen - den Gebiet über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ist darin hauptberuflich tätig.
d) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann mindestens die Hälfte der Gesamtkosten des Schaffensprojekts finanzieren.
3 ...

Art. 13 Mehrjahres-Schaffensbeitrag

1 Ein Mehrjahres-Schaffensbeitrag besteht in einer Finanzhilfe für:
a) Gruppen professioneller Kulturschaffender;
b) Kulturträger, deren Haupttätigkeit in der Produktion von originalem professionellen Kulturschaffen besteht.
2 Wer einen Mehrjahres-Schaffensbeitrag erhalten hat, hat keinen Anspruch auf weitere Subventionen; ausgenommen sind Beiträge an ein Dezentralisie - rungs- oder Kulturaustauschprogramm unter der Ägide der Direktion.
3 Zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 12 Abs. 2 müssen die Gesuch - stellerinnen und Gesuchsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie weisen drei aufeinander folgende Jahre künstlerischer Tätigkeit im Kanton nach und üben einen bedeutenden Teil ihrer Tätigkeit hier aus.
b) Ihre Tätigkeit ist für das kulturelle Leben des Kantons von herausragen - der Bedeutung.
c) Ihre Rechtsträger sind juristische Personen.
d) Sie verfügen über eine ständige künstlerische und administrative Orga - nisation.
e) Die Einnahmen und die Beiträge Dritter machen mehr als die Hälfte der Jahreseinnahmen aus.
2.3 Käufe und Aufträge

Art. 14 Bedingungen

1 Die Direktion kann zur Unterstützung des Kulturschaffens Käufe tätigen oder Aufträge erteilen.
2 Über Käufe oder Aufträge von über 50'000 Franken entscheidet der Staats - rat.
2.4 Kantonaler Kulturfonds

Art. 15 Ziele

1 Der kantonale Kulturfonds (der Fonds) bezweckt:
a) Werkkäufe und –aufträge nach Artikel 14 zu finanzieren;
b) kulturelle Veranstaltungen nach Artikel 16 Abs. 2 zu subventionieren;
c) kulturelle Veranstaltungen, die einen ausserordentlichen Charakter ha - ben oder vom Staat organisiert werden, finanziell zu unterstützen;
d) namentlich die Kulturprogramme sowie den Erwerb, die Erneuerung oder Ersetzung von Einrichtungen in Gastspielhäusern von regionaler Bedeutung ausserhalb der Gemeinden des Vereins Coriolis Infrastructu - res finanziell zu unterstützen, sofern diese Unterstützung durch die Bei - träge der Spielbanken gedeckt ist;
e) Investitionen kultureller Institutionen von kantonaler Bedeutung, die auf Initiative des Staates geschaffen wurden und die mit den Aufgaben und Prioritäten der Unterstützung des künstlerischen Schaffens durch den Staat, dem Schutz des kantonalen Kunsterbes oder der Kulturstrate - gie des Staatsrats in Einklang stehen, zu fördern;
f) sich an bestimmten, befristeten Projekten von kantonaler Bedeutung zu beteiligen, die vor allem darauf abzielen, die Beziehungen zwischen Kultur und den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Innovation, Gesellschaft und Tourismus zu vertiefen, und die im Einklang mit der Kulturstrategie des Staatsrats stehen;
g) Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstler zu fördern (Art. 34a ff.).

Art. 16 Finanzierungsmittel

1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) freiwillige Leistungen nach Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern;
b) den Ertrag seines Vermögens;
c) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2 In den Fonds können Zuwendungen fliessen, deren Verwendung von den Schenkenden vorgeschlagen wird. Hierfür ist die Zustimmung der Direktion erforderlich. Sie holt vorgängig die Stellungnahme der Kommission für kul - turelle Angelegenheiten ein.

Art. 17 Verfahren

1 Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds. Über Subventio - nen von über 50'000 Franken entscheidet der Staatsrat.

Art. 18 Verwaltung

1 Der Fonds wird von einer Verwaltungskommission verwaltet. Sie setzt sich aus fünf vom Staatsrat gewählten Mitgliedern zusammen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion und die Staatsschatzverwalterin oder der Staatsschatzverwalter sind Mitglieder von Amtes wegen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion wird bei Entscheiden, die Finanzhilfen durch Beiträge der Spielbanken betreffen, mit einbezogen.
2.5 Kommission für kulturelle Angelegenheiten

Art. 19 Zusammensetzung

1 Bei der Zusammensetzung der Kommission für kulturelle Angelegenheiten (Kommission) nach Artikel 15 Abs. 2 KAG wird auf die kulturelle Identität der verschiedenen Regionen geachtet und so die Abstimmung und die Zu - sammenarbeit unter den Regionen gefördert.

Art. 20 Arbeitsweise

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
2 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und sooft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es verlangen.
3 Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
4 Sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsiden - tin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Ein Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.
5 Die Kommission entscheidet aufgrund des eingereichten Dossiers. Aus - nahmsweise kann sie die Gesuchstellerinnen oder -steller anhören.
6 Sie kann mit der Zustimmung der Direktion eine oder mehrere Fachperso - nen beiziehen. Die Direktion entscheidet über eine allfällige Entschädigung der Fachpersonen.
2.6 Stipendium zur Förderung literarischen Schaffens

Art. 21 Definition und Zweck

1 Mit dem Ziel, das literarische Schaffen im Kanton Freiburg zu fördern, ver - gibt die Direktion alle zwei Jahre ein Stipendium zur Förderung des literari - schen Schaffens (das Förderstipendium).
2 Das Förderstipendium soll der begünstigten Person ermöglichen, sich für ei - nige Monate ausschliesslich einem literarischen Projekt zu widmen.

Art. 22 Bewerbungen

1 Wer sich für ein Förderstipendium bewirbt, muss seit mindestens drei Jahren im Kanton Freiburg wohnhaft sein.
2 Die Ausschreibung des Stipendiums, die Bedingungen und die Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen werden in der lokalen Presse veröf - fentlicht.

Art. 23 Literaturgattungen

1 Das Stipendium wird für ein literarisches Projekt in einer der folgenden Gattungen gewährt: Roman, Erzählung, Novelle, Gedichtsammlung, Theater - stück, Opernlibretto, Drehbuch.
2 Das Thema kann frei gewählt werden. Werk und Projekt müssen in Deutsch oder Französisch verfasst werden.

Art. 24 Auswahl der Begünstigten

1 Über die Auswahl der Begünstigten entscheidet die Direktion auf Antrag der Kommission.
2 Ausnahmsweise kann die Direktion das Förderstipendium ohne Ausschrei - bung vergeben oder auf die Gewährung des Stipendiums verzichten. Sie kann sich auch von Fachleuten beraten lassen.

Art. 25 Veröffentlichung des literarischen Werks

1 Ein Beitrag an die Veröffentlichung des literarischen Werks kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Verfasserin oder der Verfasser des betreffenden Werks hat ihren oder seinen Wohnsitz im Kanton; ist dies nicht der Fall, so muss das Werk einen engen Bezug zum Kanton aufweisen.
b) Es muss sich um ein belletristisches Werk handeln; ist dies nicht der Fall, so muss das Thema einen engen Bezug zur Kultur oder zum Kul - turerbe Freiburgs aufweisen.
2 An eine Veröffentlichung im Eigenverlag kann kein Beitrag gewährt wer - den.
2.7 Kulturpreis des Staates Freiburg

Art. 26 Definition und Organisation

1 Der Staatsrat verleiht auf Antrag der Kommission einen «Kulturpreis des Staates Freiburg», der dazu dient:
a) Einzelne oder Gruppen zu ehren, die sich durch ihr Engagement im Kulturbereich ausgezeichnet haben, oder
b) einzelne Kulturschaffende für ihr Gesamtwerk zu ehren.
2 Der Preis wird an eine Person freiburgischer Herkunft oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.
3 Das Amt besorgt die Organisation des Preises.

Art. 27 Häufigkeit und Betrag

1 Der Preis wird in der Regel alle zwei Jahre verliehen.
2 Die Preissumme beträgt maximal 20'000 Franken.

Art. 28 Weitere Beiträge

1 Die Direktion kann auf Antrag der Kommission zusätzlich zum Preis eine Veröffentlichung oder eine künstlerische Veranstaltung finanziell unterstüt - zen, die der Preisträgerin oder dem Preisträger gewidmet ist.
2.8 Kunst am Bau

Art. 29 Grundsätze

1 Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder in einer seiner Liegenschaften eine Renovation ausführen, deren Kosten über 1 Million Franken betragen, so ist maximal 1 % der Baukosten für die Kunst am Bau vorzusehen.
2 Der Betrag wird als separate Kostenstelle in den allgemeinen Baukostenvor - anschlag aufgenommen und nicht indexiert.
3 Für die Ausführung kann der Staatsrat einem Kunstschaffenden oder einer Gruppe von Künstlern Aufträge erteilen sowie beschränkte oder offene Wett - bewerbe durchführen.

Art. 30 Verfahren – Beratergruppe

1 Die Direktion ernennt eine Beratergruppe. Ihr gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Benützerinnen und Benützer;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochbauamts;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Kultur;
d) die beauftragte Architektin oder der beauftragte Architekt.
2 Das Sekretariat der Gruppe wird von der Bauherrschaft besorgt.

Art. 31 Verfahren – Wettbewerb

1 Wird ein Wettbewerb durchgeführt, so ernennt der Staatsrat eine Jury. Sie besteht aus den Personen nach Artikel 30 Abs. 1 sowie drei berufsmässigen Kunstschaffenden aus dem Bereich der Bildenden Künste.
2 Die Wettbewerbskosten sind im Kredit für die Kunst am Bau enthalten.

Art. 32 Verfahren – Entscheid

1 Die Direktion entscheidet über die Wahl der Kunst am Bau, nachdem sie die Empfehlung der Beratergruppe oder der Jury zur Kenntnis genommen hat.
2 Über Beiträge für die Kunst am Bau von über 20'000 Franken entscheidet der Staatsrat.

Art. 33 Aufgabe der Gemeinden – Grundsätze

1 Lässt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ein Gebäude, das der öf - fentlichen Nutzung dient, bauen oder renovieren, so kann sie oder er eine Subvention für die Kunst am Bau beantragen.
2 Die Subvention wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) Für den Bau des öffentlichen Gebäudes zahlt der Staat eine Subvention.
b) Der Betrag für die Kunst am Bau entspricht höchstens 1 % der ge - samten voraussichtlichen Bau- oder Renovationskosten.
c) Die gesamten Bau- oder Renovationskosten übersteigen 1 Million Fran - ken.
d) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet sich, für die Auswahl der Kunst am Bau eine vom Amt bezeichnete Person beizuzie - hen.
e) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet sich, die Hälfte des für die Kunst am Bau bestimmten Kredits zu übernehmen.

Art. 34 Aufgabe der Gemeinden – Verfahren

1 Das Gesuch muss zusammen mit den Plänen und einem Kostenvoranschlag bei der Direktion eingereicht werden.
2 Der Artikel 31 ist sinngemäss anwendbar.
2.9 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung»

Art. 34a Zweck und Organisation

1 Der Staat schafft ein Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung», das vom Amt koordiniert wird und das jungen Kunsttalenten erlauben soll, ihre schuli - sche Ausbildung mit der Ausübung einer Kunst auf hohem Niveau zu verbin - den; das Amt betreibt dafür eine zentrale Anlaufstelle für Sport- und Kunstta - lente (die zentrale Anlaufstelle).
2 Die Direktion legt in Absprache mit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirek - tion das Zulassungsverfahren, die Massnahmen und die Organisation des För - derprogramms fest.
3 Die schulischen Massnahmen des Förderprogramms werden in der Schulge - setzgebung geregelt.

Art. 34b Zulassungsbedingungen

1 Grundsätzlich ist das Förderprogramm den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe vorbehalten, die eine von der Direktion anerkannte Kunst aus - üben.
2 Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Kunsttalente, so - fern sie ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie absolvieren einen von der Direktion anerkannten berufsvorbereiten - den Bildungsgang.
b) Sie erreichen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den vom Amt für Kultur festgelegten Kriterien.
c) Sie üben ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus.
d) Sie erzielen genügende Schulresultate.
e) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.

Art. 34c Gesuch

1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten. Das Amt für Sport leitet es innert kurzer Frist an das Konservatorium weiter.
2 Das Konservatorium prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34b er - füllt sind, und teilt seine Stellungnahme der zuständigen Schuldirektion mit.

Art. 34d Entscheid

1 Die Schuldirektion entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Konservatoriums über die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zum Förderprogramm und lässt dem Amt für Sport eine Kopie des Ent - scheids zukommen.
2 Sie kann mit der zugelassenen Person eine Vereinbarung abschliessen, in der die vorgesehenen Massnahmen, die besonderen Pflichten beim Schulbe - such und bei der Ausübung der Kunst sowie die möglichen Folgen einer Missachtung dieser Pflichten festgelegt werden.
3 Der Entscheid über die Zulassung zum Programm und die schulischen Massnahmen sind nur für ein Schuljahr gültig. Sie können gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34b erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich eingehalten wurden.

Art. 34e Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Voraus -

setzungen
1 Befindet sich der Ausübungsort einer Kunst auf hohem Niveau in einem anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Direktion anerkannten künstlerischen Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Bei - träge an die Schulkosten von jungen Kunsttalenten leisten.
2 Einen Beitrag gemäss Absatz 1 können junge Kunsttalente erhalten, die aus - serdem folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie absolvieren einen von der Direktion anerkannten berufsvorbereiten - den Bildungsgang.
b) Sie erreichen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den vom Amt für Kultur festgelegten Kriterien.
c) Sie üben ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus.
d) Sie erzielen genügende Schulresultate.
e) Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe.
f) Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Frei - burg.
g) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
h) Die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer El - tern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Un - terhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken.
3 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und inter - kantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons.

Art. 34f Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Gesuch

1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten. Das Amt für Sport leitet es innert kurzer Frist an das Konservatorium weiter.
2 Das Konservatorium prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34e er - füllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Direktion mit.

Art. 34g Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Ent -

scheid
1 Die Direktion entscheidet über den Grundsatz der Beitragsleistung und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton.
2 Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinba - rungen für den Schulbesuch ausserhalb des Wohnkantons festgelegten Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahme - kanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2a Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen wurde, übernimmt der kantonale Kulturfonds die Schulkosten in einem ande - ren Kanton.
3 Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein Schuljahr gültig und kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Vor - aussetzungen gemäss Artikel 34e erfüllt sind.
3 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 14. August 1992 zum Gesetz über die kul - turellen Angelegenheiten (SGF 480.11) wird aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_119
21.09.2010 Art. 15 geändert 01.07.2010 2010_097
21.09.2010 Art. 18 geändert 01.07.2010 2010_097
22.02.2011 Art. 8 geändert 01.01.2011 2011_016
22.02.2011 Art. 11 geändert 01.01.2011 2011_016
22.02.2011 Art. 12 geändert 01.01.2011 2011_016
22.02.2011 Art. 25 geändert 01.01.2011 2011_016
13.09.2011 Art. 15 geändert 01.10.2011 2011_073
02.07.2012 Art. 12 geändert 01.09.2012 2012_063
27.06.2017 Art. 4a eingefügt 01.07.2017 2017_058
28.05.2019 Art. 15 Abs. 1, e) eingefügt 01.06.2019 2019_037
28.05.2019 Art. 15 Abs. 1, f) eingefügt 01.06.2019 2019_037
24.09.2019 Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Abschnitt 2.9 eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34a eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34b eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34c eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34d eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34e eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34f eingefügt 01.10.2019 2019_077
24.09.2019 Art. 34g eingefügt 01.10.2019 2019_077
04.07.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34a Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34a Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34c Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34c Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34d Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34d Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34f Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34f Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34g Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 34g Abs. 2a eingefügt 01.07.2022 2022_087
06.07.2023 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben 31.07.2023 2023_064 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2007 01.01.2008 2007_119

Art. 4a eingefügt 27.06.2017 01.07.2017 2017_058

Art. 8 geändert 22.02.2011 01.01.2011 2011_016

Art. 8 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 11 geändert 22.02.2011 01.01.2011 2011_016

Art. 12 geändert 22.02.2011 01.01.2011 2011_016

Art. 12 geändert 02.07.2012 01.09.2012 2012_063

Art. 12 Abs. 3 aufgehoben 06.07.2023 31.07.2023 2023_064

Art. 15 geändert 21.09.2010 01.07.2010 2010_097

Art. 15 geändert 13.09.2011 01.10.2011 2011_073

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 15 Abs. 1, e) eingefügt 28.05.2019 01.06.2019 2019_037

Art. 15 Abs. 1, f) eingefügt 28.05.2019 01.06.2019 2019_037

Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 18 geändert 21.09.2010 01.07.2010 2010_097

Art. 25 geändert 22.02.2011 01.01.2011 2011_016

Abschnitt 2.9 eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34a eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34a Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34a Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34b eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34c eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34c Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34c Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34d eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34d Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34d Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 34e eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

Art. 34f eingefügt 24.09.2019 01.10.2019 2019_077

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Art. 34g Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

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