Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique 2 (0.440.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique 2

Abgeschlossen in Niamey am 20. März 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1995³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juni 1996 (Stand am 23. November 2005) ¹ AS 1996 2787 ; BBl 1996 I 259 ² Heute: Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie, OIF). Siehe Art. Art. 9 Abs. 1 der Charta der Frankophonie vom 23. Nov. 2005 ( 0.441.3 ). ³ AS 1996 2786
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens sind,
der Solidarität bewusst, die sie durch den gemeinsamen Gebrauch der französischen Sprache bindet,
in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit den Völkern ein tiefes Bedürfnis ist und dass sie einen für den Fortschritt nötigen Faktor darstellt,
in der Erwägung, dass die Förderung und die Ausstrahlung der nationalen Kulturen eine wichtige Etappe in der gegenseitigen Kenntnis und der Freundschaft zwischen Völkern auf der ganzen Welt darstellt, und um den Zugang und die Beteiligung aller an der universellen Zivilisation zu erleichtern,
in der Erwägung, dass eine kulturelle und technische Zusammenarbeit umso fruchtbarer ist, als sie Völker verschiedener Zivilisationen einbezieht,
im Wunsch, die respektiven Kulturen jedes Mitgliedlandes unterschiedslos zu fördern und zu verbreiten,
in der Besorgnis, die Kompetenzen der bestehenden Organismen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern zu bewahren,
in der Erwägung, dass die Schlussresolution, die an der in Niamey vom 17. bis 20. Februar 1969 versammelten Konferenz verabschiedet wurde, erklärte, diese Zusammenarbeit müsse unter Rücksichtnahme auf die Souveränität der Staaten, der nationalen oder offiziellen Sprachen und mit dem Anliegen, die jedem Land oder jeder Ländergruppe innerhalb der Agence eigenen Kulturen zu fördern und zu verbreiten, ausgeübt werden;
in der Erwägung, dass die Schlussresolution von Niamey den vertretenen Regierungen die Schaffung einer Agence de coopération culturelle et technique empfahl,
im Einvernehmen mit diesen Prinzipien und dem Ziel, untereinander und mit allen anderen interessierten Parteien für die Förderung und die Verbreitung ihrer Kulturen zusammenzuarbeiten,
übereingekommen, das Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique sowie die Charta der besagten Agence aufzusetzen.
Art. 1 Ziele und Prinzipien
Das Ziel der Agence de coopération culturelle et technique, künftig «Agence» genannt, besteht in der Förderung und Verbreitung der Kulturen der Vertragsparteien und der Intensivierung der gegenseitigen kulturellen und technischen Zusammenarbeit.
Die Agence muss mittels ständigem Dialog zwischen den Zivilisationen eine neue Solidarität und einen zusätzlichen Faktor für die Annäherung der Völker zum Ausdruck bringen.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der staatlichen Souveränität und ihrer Eigenheiten ausgeübt wird.
Art. 2 Funktionen
Zur Erreichung ihres Ziels übt die Agence folgende Funktionen aus:
a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Förderung und Verbreitung ihrer respektiven Kulturen;
b) Veranlassen oder Erleichtern, dass ein Teil der Finanzmittel der Mitgliedstaaten für die Realisierung von kulturellen und technischen Entwicklungsprogrammen zusammengelegt wird, die für alle Vertragspartner oder mehrere unter ihnen nützlich sind, und die Mitgliedstaaten auffordern, die zu diesem Zweck geeigneten menschlichen und technischen Ressourcen bereitzustellen;
c) Organisation und Erleichterung bei der Beschaffung der nötigen Mittel zugunsten der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Ausbildung der Lehrer und der Spezialisten für französische Sprache und Kultur;
d) Förderung der gegenseitigen Kenntnis der interessierten Völker durch geeignete Informationsmethoden;
e) Unterstützung bei der positiven öffentlichen Meinungsbildung zugunsten der Kulturen innerhalb der in der Agence vertretenen Staaten;
f) Ausübung jeder anderen Funktion, die den Zielsetzungen der Agence entspricht, und die ihr von der Generalkonferenz anvertraut werden könnte.
Art. 3 Leitsatz
Der Leitsatz der Agence lautet:
Gleichheit,
Komplementarität,
Solidarität.
Art. 4 Mitgliedstaaten und Zugewandte
Das Übereinkommen sieht zwei Kategorien von Staaten vor: die Mitgliedstaaten und die zugewandten Staaten.
Art. 5 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt
1.  Jeder Staat, in dem das Französische die offizielle oder eine der offiziellen Sprachen ist, oder jeder Staat, der sich regelmässig und geläufig der französischen Sprache bedient, kann diesem Übereinkommen beitreten mittels:
a) vorbehaltloser Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde und der Zustimmung;
b) Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt;
c) Beitritt in den drei dem Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden Jahren.
2.  Die Ratifizierung oder der Beitritt wird effektiv, wenn bei der Regierung des Staates, der die konstituierende Versammlung empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, zu diesem Zweck ein offizielles Instrument hinterlegt wurde. Diese Regierungen informieren alle Mitglieder mittels einer Kopie.
3.  Nach Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Frist wird jeder als Mitglied dieser Agentur zugelassene Staat entsprechend der Verfügung von Artikel 3 Absatz 2 der Charta Vertragspartner des vorliegenden Übereinkommens, indem er seinen Beitritt der Regierung des Staates kundtut, der die konstituierende Versammlung beherbergt hat, oder der Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
Art. 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, wo zehn Staaten entsprechend den Verfügungen von Artikel 5 Absatz 1 Vertragspartner geworden sind. (Dieser Verfügung entsprechend ist das Übereinkommen am 31. August 1970 in Kraft getreten.)
Art. 7 Rechtsanwendung
Die Agence untersteht dem vorliegenden Übereinkommen, der beiliegenden Charta (im folgenden «Charta» genannt), dem Personalreglement sowie den anderen vorschriftsgemässen Verfügungen und Entscheidungen, die von den Organen der Agence genehmigt wurden.
Art. 8 Privilegien und Immunitäten
1.  Die Agence besitzt die Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge abschliessen, Mobiliar und Immobilien erwerben und veräussern und vor Gericht auftreten.
2.  Der Generalsekretär unternimmt im Namen der Agence und im Einvernehmen mit den interessierten Regierungen das Nötige, damit der Agence die Privilegien und Immunitäten zugestanden werden, die für ihr Funktionieren nötig sind.
Art. 9 Kündigung
1.  Jeder Staat, der dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist, kann kündigen, indem er die Regierung des Staates informiert, der die Konferenz empfangen hat, oder die Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, und zwar mindestens sechs Monate vor der nächsten Generalkonferenz der Agence. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei einer der erwähnten Regierungen effektiv. Der fragliche Staat bleibt juristisch gegenüber der Agence verpflichtet, die finanziellen Beiträge zu leisten, zu deren Bezahlung er sich verpflichtet hat und die noch ausstehen.
2.  Die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens durch einen oder mehrere Vertragspartner des besagten Übereinkommens beeinträchtigt die Gültigkeit gegenüber den andern Mitgliedern in keiner Weise. Unter der Annahme hingegen, dass die Zahl der Mitglieder unter ein Minimum von zehn fallen könnte, würden sich die weiterhin ins Übereinkommen eingebundenen Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen absprechen.
Art. 10 Abänderungsanträge
1.  Das vorliegende Übereinkommen kann bei Einstimmigkeit der Vertragspartner geändert werden. Sie bekunden ihre Zustimmung zu jedem Abänderungsantrag der Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
2.  Die Änderungen treten dreissig Tage nach der Hinterlegung der letzten diesbezüglichen Mitteilung in Kraft. Jeder Staat, der innerhalb eines Jahres keine Opposition angemeldet hat, gilt als Staat, der seine Zustimmung zum Änderungsantrag gegeben hat.
Art. 11 Registrierung
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens veranlasst die Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz beherbergt hat, oder die Regierung des Staates, in dem der Sitz der Agence ihren Standort hat, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen dessen Registrierung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, die mit der nötigen Kompetenz versehen waren, die vorliegende Übereinkommensurkunde unterzeichnet.
Geschehen am 20. März 1970 in Niamey in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Republik Niger hinterlegt wird, die allen Signatar- und Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften ausstellen wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Charta ⁴

⁴ Aufgehoben durch die Charta der Frankophonie vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 23. Nov. 2005 (AS 202 3 402).

Liste der Mitglieder der ACCT

Mitgliedstaaten

Beitrittsdatum

Äquatorialguinea

Dezember 1989

Belgien (Königreich, später Communauté française)

März 1970

Benin

März 1970

Bulgarien (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Burkina Faso

März 1970

Burundi

März 1970

Côte d’Ivoire

März 1970

Djibouti

Dezember 1977

Dominica

Dezember 1979

Frankreich

März 1970

Gabun

März 1970

Guinea

Dezember 1981

Haiti

August 1970

Kambodscha (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Kamerun (zugewandter Staat November 1975), Mitglied seit

Dezember 1991

Kanada

März 1970

Komoren

Dezember 1977

Kongo

Dezember 1981

Laos (zugewandter Staat August 1972), Mitglied seit

Dezember 1991

Libanon

Juni 1973

Luxemburg

März 1970

Madagaskar (Mitglied März 1970, zurückgetreten Dezember
1977), wieder Mitglied seit


Dezember 1989

Mali

März 1970

Mauritius

März 1970

Moldova

Februar 1996

Monaco

März 1970

Niger

März 1970

Rumänien (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Rwanda

März 1970

Schweiz

Februar 1996

Senegal

März 1970

Seychellen

Juni 1976

Tschad

März 1970

Togo

März 1970

Tunesien

März 1970

Vanuatu

Dezember 1979

Vietnam

März 1970

Zaire

Dezember 1977

Zentralafrikanische Republik

Oktober 1973

Beteiligte Regierungen

Beitrittsdatum

Kanada-Neubraunschweig

Dezember 1977

Kanada-Quebec

Oktober 1971

Zugewandte Staaten

Beitrittsdatum

Ägypten

Dezember 1983

Guinea-Bissau

Dezember 1979

Marokko

Dezember 1981

Mauretanien

März 1980

St. Lucia

Dezember 1981

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