Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
TabakerzG
Ausfertigungsdatum: 04.04.2016
Vollzitat:
"Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 20.5.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 Abs. 1, 36, 47 Abs. 3, 47 Abs. 4, 47 Abs. 10 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.4.2016 I 569 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 20.5.2016 in Kraft getreten. Soweit das G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt das G gem. Art. 8 Abs. 2 des G v. 4.4.2016 I 569 am 9.4.2016 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen |
§ 2 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Verantwortliche Personen |
Abschnitt 2
Tabakerzeugnisse
§ 4 | Emissionswerte |
§ 5 | Inhaltsstoffe |
§ 6 | Warnhinweise und Verpackung |
§ 7 | Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal |
§ 7a | Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter |
§ 7b | Verordnungsermächtigungen |
§ 8 | Bestrahlung |
§ 9 | Pflanzenschutzmittel |
§ 10 | Kenntlichmachung |
§ 11 | Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch |
§ 12 | Neuartige Tabakerzeugnisse |
Abschnitt 3
Verwandte Erzeugnisse
§ 13 | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
§ 14 | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
§ 15 | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter |
§ 16 | Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
§ 17 | Pflanzliche Raucherzeugnisse |
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 18 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
§ 19 | Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings |
§ 20 | Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation |
§ 20a | Verbot der Außenwerbung |
§ 20b | Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung |
§ 21 | Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen |
§ 22 | Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz |
§ 23 | Ermächtigungen |
Abschnitt 5
Bedarfsgegenstände
§ 24 | Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen |
§ 25 | Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse |
§ 26 | Ermächtigungen |
Abschnitt 6
Überwachung
§ 27 | Zuständigkeit und Zusammenarbeit |
§ 28 | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden |
§ 29 | Marktüberwachungsmaßnahmen |
§ 30 | Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen |
§ 31 | Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme |
§ 32 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
§ 33 | Ermächtigungen |
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34 | Strafvorschriften |
§ 35 | Bußgeldvorschriften |
§ 36 | Einziehung |
§ 37 | Ermächtigungen |
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38 | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren |
§ 39 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 40 | Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 41 | Vorübergehende Verbringungsverbote |
§ 42 | Ausfuhr |
§ 43 | Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen |
§ 44 | Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht |
§ 45 | Übertragung von Ermächtigungen |
§ 46 | Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen |
§ 47 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a) die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,
b) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
c) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
2. des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),
3. des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
4. des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).
(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:
1. Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse,
2. verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse,
3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
4. werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Symbole zu Zwecken der Werbung,
5. Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
6. Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
7. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1),
8. Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Erzeugnissen in Berührung zu kommen,
9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,
10. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter.
§ 3 Verantwortliche Personen
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.
(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt.
Abschnitt 2
Tabakerzeugnisse
§ 4 Emissionswerte
(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden:
1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette,
2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,
3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 5 Inhaltsstoffe
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
1. Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die
a) ein charakteristisches Aroma haben oder
b) Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;
2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten;
3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen;
4. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
1. die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten,
2. Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen,
3. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen,
4. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und
5. das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass
a) beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann:
aa) schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas,
bb) Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;
b) die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 4 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 i. d. am 21.7.2023 geltende Fassung: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 10 +++)
§ 6 Warnhinweise und Verpackung
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.
§ 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. vorschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen
a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette, zu erfassen haben und
b) diese Informationen an ein Repository-System nach Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
2. Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den übrigen Wirtschaftsteilnehmern die technische Ausrüstung für die Erfassung und elektronische Übermittlung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a bereitzustellen;
2a. Regelungen zur Abgabe und Übermittlung von Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 treffen;
3. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichten, die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im Gebiet der Europäischen Union befindlichen Datenspeicher verarbeiten und verwalten zu lassen und hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen, sowie Vorschriften erlassen über
a) die Anforderungen und das Verfahren bei der Auswahl und Zulassung der unabhängigen Dritten durch die Kommission,
b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a mit den Anforderungen der Datensicherung und des Datenschutzes,
c) die Überwachung der unabhängigen Dritten durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergütung durch den Hersteller sowie über die Berichtspflichten der Prüfer,
d) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der Kommission, der zuständigen Behörden, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zollbehörden zum physischen Standort des Speichers; dabei kann auch vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewährt werden kann;
4. den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen vorschreiben, Aufzeichnungen über die Vertriebskette zu führen und aufzubewahren;
5. zur Sicherstellung der Integrität von Authentifizierungselementen
a) Regelungen zur Rotation von Sicherheitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 einführen oder beenden,
b) den Austausch oder die Änderung von Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen Authentifizierungselementen nach Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 verlangen oder
c) formale Leitlinien oder Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Produktions- und Vertriebsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 festlegen;
6. die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benennen.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 3 +++)
§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale und der Identifikationscodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Bundes wahr.
(2) Die Ausgabestelle
1. erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privatrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufsstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;
2. kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Entgelte erheben;
3. kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung ersuchen oder zu diesem Zweck private Dritte beauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen; die Regelungen der Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt;
4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
(4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 7b Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufgaben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder
2. durch Vertrag Private mit der Ausführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben und der Ausübung der dort genannten Befugnisse im eigenen Namen beauftragen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über
1. die Aufbau- und Ablauforganisation,
2. die Unterstützung durch um Hilfestellung ersuchte Behörden des Bundes oder der Länder oder durch beauftragte private Dritte,
3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten,
4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung,
5. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere Regelungen über Haftungsausschlüsse und über die Höhe und Erhebung von Entgelten, und die Beendigung dieser Verträge,
6. die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
7. die Deaktivierung von Identifikationscodes nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
§ 8 Bestrahlung
(1) Es ist verboten,
1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,
2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und,
2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§ 9 Pflanzenschutzmittel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
2. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu verbieten.
§ 10 Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen,
2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind.
§ 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.
§ 12 Neuartige Tabakerzeugnisse
(1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.
(4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen insbesondere über
1. die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Analyse,
2. Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung.
Abschnitt 3
Verwandte Erzeugnisse
§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,
2. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und
3. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
1. die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,
3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.
§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
2. wenn die Packungen und Außenverpackungen
a) von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,
b) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf
aa) Aufmachung und Gestaltung und
bb) produktspezifische Angaben und Hinweise.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
3. für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
a) Aufmachung und Gestaltung und
b) produktspezifische Angaben und Hinweise,
4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1. bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen,
2. Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3. die anderen Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüberwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
1. die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie
2. die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risiken getroffen haben.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Sicherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern auf die Gesundheit.
§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln.
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten,
1. nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25 hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen,
2. Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen, die
a) nachgemacht sind,
b) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele,
3. wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
4. wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels gegeben wird,
5. wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informationen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
(3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen,
1. wenn die Packung, die Außenverpackung oder werbliche Informationen Angaben über den Gehalt des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten oder
2. wenn die Packung oder die Außenverpackung den Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbraucher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme der Informationen über die Aromastoffe und den Nikotingehalt entsprechend.
(5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen Packungen oder Außenverpackungen werbliche Informationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zusatz- oder Aromastoffen beziehen.
§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn
1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet oder
3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.
§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben.
§ 20a Verbot der Außenwerbung
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.
§ 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen zu verwenden,
1. durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,
2. die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken,
3. die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen,
4. die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1 zu erlassen, insbesondere
1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu regeln,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu verbieten oder zu beschränken.
§ 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
(1) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss
1. ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschriebene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, und
2. bei der zuständigen Behörde registriert sein.
(2) Die Registrierung erfolgt,
1. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland befindet,
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie
b) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder werden sollen;
2. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet,
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie
b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich der Ort der Geschäftstätigkeit befindet;
3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb des Gebiets der Europäischen Union befindet, bei der zuständigen Behörde im Inland.
(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein.
(4) Wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, ist diese zuständig.
(5) Die für die Registrierung zuständige Behörde oder Stelle stellt eine Bestätigung über die Registrierung aus. Sie überprüft auch das Vorliegen des Altersüberprüfungssystems nach Absatz 1 Nummer 1 sowie das Vorliegen gültiger Registrierungen der zuständigen Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Sie gibt die Listen aller bei ihr registrierten Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz nach Absatz 1 betreiben, in geeigneter Weise bekannt.
(6) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher betreibt, darf deren personenbezogene Daten nur im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeiten. Herstellern von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen oder sonstigen Dritten dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Personenbezogene Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht für andere Zwecke als den jeweiligen Verkauf verarbeitet werden; dies gilt auch, wenn Hersteller Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher vertreiben.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
1. Inhalt, Art und Weise und das Verfahren der Registrierung zu regeln,
2. die Zuständigkeit für die Registrierung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
§ 23 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa) der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb) Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 5
Bedarfsgegenstände
§ 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.
§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
(1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeugnisse übergehen. Davon ausgenommen sind stoffliche Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklich und technisch unvermeidbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 26 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
3. die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;
6. vorzuschreiben, dass
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,
b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich zu machen ist,
sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Abschnitt 6
Überwachung
§ 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.
§ 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Erzeugnisse überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie diese mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
§ 29 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
2. anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
3. das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von den Marktüberwachungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2 angeordneten Prüfung vorliegt,
4. zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
5. die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,
6. ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach § 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
(6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen alle zugrunde liegenden Daten.
§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.
§ 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
1. hergestellt werden,
2. erstmals verwendet werden,
3. zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder
4. ausgestellt sind.
Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeugnisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern oder ausstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurückzulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach § 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 33 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. Vorschriften zu erlassen über
a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt,
4. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4,
b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder
c) § 11
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
6. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
7. entgegen
a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,
b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder
c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
8. entgegen
a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder
c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
10. entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
12. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
13. ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Fernabsatz betreibt oder
14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht, oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 35 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6,
b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen
a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder
b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht,
4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6. entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter wirbt,
8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert,
9. entgegen § 20 oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt,
10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,
11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,
12. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine dort genannte werbliche Information verwendet,
13. entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
14. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt oder
15. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b oder
c) Buchstabe c
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in Absatz 2
a) Nummer 2, 3 oder 5 oder
b) Nummer 4 oder 12
genannten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 12 und des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 36 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 37 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Bedarfsgegenständen. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 39 Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können. Dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung nicht zugelassen werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin gegeben sind.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
§ 41 Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
1. Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
§ 42 Ausfuhr
(1) Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass die Erzeugnisse ausgeführt werden, und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen.
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.
(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Verbringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
§ 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) (weggefallen)
§ 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 45 Übertragung von Ermächtigungen
In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.
§ 47 Übergangsregelungen
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
1. vor dem 20. Mai 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
1. vor dem 20. Mai 2019
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
1. vor dem 20. Mai 2024
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 1. Januar 2021
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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