Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanme... (531.211.39)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin

vom 10. Juli 2023 (Stand am 15. Juli 2023)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 2017¹ über die wirtschaftliche Landesversorgung,
verordnet:
¹ SR 531.11
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Impfstoffe:

ATC-Code²

Warenbezeichnung

J07

Impfstoffe der Humanmedizin

² Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
¹ Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
² Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht
¹ Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
² Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
³ Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
⁴ Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht
Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten und die Kundinnen und Kunden so rasch als möglich zu beliefern.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen
Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016³ (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
³ SR 531
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG⁴ bestraft.
⁴ SR 531
Art. 10 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.
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