Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der ... (144.211)
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Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung

Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung Vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 126 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Pflichtenheft bezieht sich auf Schulplanungsaufgaben, welche die Volksschulen, ausgenommen die IV-Sonderschulen, die weiterführenden Schulen sowie die Berufsfachschulen betreffen. *
2 Die Kursbildungen der aufgezählten Schulen sind davon ausgenommen.

§ 2 * Zweck

1 Mit seinen planerischen und statistischen Kenntnissen erarbeitet das Amt für Orts- und Regionalplanung Grundlagen, Prognosen der Schülerinnen und Schüler und Klassen sowie Vorschläge zur Schulraumplanung und -bewirt - schaftung, die es der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ermöglichen, ihre fi - nanziellen Mittel und den Schulraum effizient auszunützen.

§ 3 * Organisation

1 Partner des Amts für Orts- und Regionalplanung sind für diese Aufgaben die Abteilungen Bildung und Personal des Generalsekretariats der Bildungs-, Kul - tur- und Sportdirektion, das Amt für Volksschulen, die Dienststelle Berufsbil - dung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), das Amt für Daten und Statistik sowie das Hochbauamt. *
2 Die Klassenbildungspläne werden mit dem Visum und einem allfälligen Mitbe - richt des Amtes für Orts- und Regionalplanung an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung weitergeleitet.

§ 4 Aufgaben

1 Allgemeines:
1. Allgemeines:
a. jährliche Auswertung der Schülerstatistik nach Wohnort und Schul - ort; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
b. Mitarbeit in der Koordinationsgruppe «Schulraumplanung und - bewirtschaftung» und in der «Schulbaukommission»;
2. Volksschulen (ausgenommen IV-Sonderschulen):
a. jährliche Ausarbeitung der Schülerprognosen;
b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
c. alle 2 Jahre: Ausarbeitung der Klassenprognosen;
3. * weiterführende Schulen:
a. jährliche Ausarbeitung der Schüler- und Klassenprognosen unter Einbezug des ausserkantonalen Einzugsbereiches der Gymnasien;
b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
c. Errechnen der Schulwegzeiten (Isochronen) für geplante Umteilun - gen von Schülerinnen und Schülern;
4. Berufsschulen:
a. auf Anfrage: Ausarbeitung von Schüler- und Klassenprognosen;
5. Aufgaben nach Absprache:
a. zusätzliche Aufgaben werden speziell vereinbart.

§ 5 Schlussbestimmung

1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.737
22.06.2004 01.08.2004 § 1 Abs. 1 geändert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 2 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 3 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 4 Abs. 1, lit. 3. geändert GS 35.176
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.737

§ 1 Abs. 1 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176

§ 2 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176

§ 3 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176

§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 4 Abs. 1, lit. 3. 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
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