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Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) vom 06.07.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über die Festle - gung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten von Artikel 55a KVG über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulan - ten Bereich.

Art. 2 Grundsätze

1 Bis zum 30. Juni 2025 entspricht das Angebot an Ärztinnen und Ärzten, das gemäss Artikel 2 der Verordnung des Bundes über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ermittelt wur - de, der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Sinne von Arti - kel 9 der genannten Verordnung.
2 Die Ermittlung des Angebots im Hinblick auf Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gilt für Ärztinnen und Ärzte, die:
a) selbstständig oder unselbstständig tätig sind;
b) in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 35 Abs. 2 Bst. n KVG angestellt sind; oder die
c) ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben.

Art. 3 Festlegung der Höchstzahl

1 Auf der Grundlage der Ermittlung der Höchstzahlen gemäss Artikel 2 Abs.
2 sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. Ihre Anzahl ist auf 60,5. Vollzei - täquivalente beschränkt.

Art. 4 Zulassungsverfahren

1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP muss beim Amt für Gesund - heit (das Amt) beantragt werden.
2 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt alle Auskünfte oder Be - lege verlangen, die für die Gewährung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP relevant sind. Es kann dafür auch die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbands der Ärztinnen und Ärzte einholen.
3 Auf Stellungnahme des Amtes entscheidet die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen und mit zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen verknüpft werden.
4 Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte werden nur bis zur Höchstzahl nach

Artikel 3 zugelassen.

5 In Ausnahmefällen kann die Direktion von der Beschränkung abweichen, insbesondere aus Gründen des regionalen Gleichgewichts oder der öffentli - chen Gesundheit.

Art. 5 Verfall der Zulassung

1 Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP, von denen nicht innerhalb von
6 Monaten nach Ausstellung Gebrauch gemacht wird, verfallen.
2 Kann diese Frist aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, insbe - sondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, so kann sie von der Direktion auf schriftliches und begründetes Gesuch verlängert werden.
3 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

Art. 6 Informationspflicht

1 Die betroffenen selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte melden dem Amt unverzüglich jegliche Änderung im Zusammenhang mit ihrem Beschäfti - gungsgrad oder die Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe ihres Beschäfti - gungsgrads.
2 Die betroffenen Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege und die Spi - täler melden dem Amt unverzüglich:
a) jede Änderung des Beschäftigungsgrads ihrer Ärztinnen und Ärzte;
b) die Anstellung und den Weggang von Ärztinnen und Ärzten, unter An - gabe ihres Beschäftigungsgrads.

Art. 7 Gebühr

1 Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr von 500 bis 1000 Franken erhoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung

1 Es können gemäss Artikel 55a Abs. 5 KVG weiterhin tätig sein:
a) Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelas- sen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben;
b) Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Abs. 2 Bst. n KVG vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätig - keit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

Art. 9

1 Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2025.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.2023 Erlass Grunderlass 01.07.2023 2023_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.2023 01.07.2023 2023_063
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