1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an ... (439.15)
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1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten

1 439.15-1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) vom 01.07.2015 (Stand 01.08.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, der Staatsrat des Kantons Neuenburg, die Regierung des Kantons Jura, vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt den Beitrag der Vereinbarungskantone an die Un terrichtskosten im Bereich der nachobligatorischen Ausbildung, einschliesslich der Übergangsangebote, mit Ausnahme der höheren Berufsbildung, der Uni versitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.
2 Die Vereinbarung trägt somit dazu bei, a im BEJUNE-Raum eine grosse Auswahl an Ausbildungsmöglichkeiten an zubieten, b den Personen in Ausbildung zu erlauben, die Einrichtungen der Vereinba rungskantone zu besuchen ohne dadurch benachteiligt zu werden, c den Vereinbarungskantonen zu ermöglichen, ihre Einrichtungen auf opti male Weise zu nutzen, d die Personen in Ausbildung gleichmässig zu verteilen, e sich auf neue Ausbildungen zu einigen und die interkantonale Zusammen arbeit zu stärken, f die Beiträge an Unterrichtskosten sowie deren Berechnung und Erhebung zu vereinheitlichen.
3 Zwei Vereinbarungskantone können Bestimmungen erlassen, die von denen dieser Vereinbarung abweichen.

Art. 2

Grundsätze
1 Um an einer Einrichtung eines Vereinbarungskantons zugelassen zu werden, muss die Person in Ausbildung a die im Wohnsitzkanton geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen, b die im Kanton der angestrebten Ausbildung geltenden Zulassungsbedin gungen erfüllen und * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-51
439.15-1 2 c vor Beginn der Ausbildung über eine durch den Wohnsitzkanton erlasse ne Bewilligung verfügen.
2 Die zugelassenen Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen geniessen dieselben Rechte wie jene aus dem Schulortskanton, namentlich in Bezug auf Klassenzusammensetzung, Versetzung, Ausschluss sowie Schul-, Kurs- und Studiengebühren. Die Vereinbarungskantone können indessen den Zugang von Personen in Ausbildung aus den anderen Vereinbarungskantonen beschränken.
3 Die Personen in Ausbildung unterstehen der Schulgesetzgebung des Ausbil dungskantons, namentlich was die Versetzung, den Ausschluss und die Ausbil dungsgebühren betrifft.
4 In Bezug auf Stipendien und andere Studienförderungsmassnahmen unter stehen die Personen in Ausbildung der Gesetzgebung ihres Wohnsitzkantons.

Art. 3

Gründe
1 Die Vereinbarungskantone können Beiträge an die Unterrichtskosten leisten, wenn a die Person in Ausbildung in einem Vereinbarungskanton ein Ausbildungs angebot nutzen kann, für das es in ihrem Wohnsitzkanton keine Entspre chung gibt, b der Schulweg der Person in Ausbildung wesentlich verkürzt wird, wenn sie eine Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton besucht, wo bei namentlich der Entfernung und dem Fahrplan des öffentlichen Ver kehrs Rechnung zu tragen ist, c der Besuch einer Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton aus zwingenden persönlichen und erhärteten Gründen nötig wird.
2 Sie können ausserdem Beiträge an die Unterrichtskosten entrichten, wenn der Besuch einer Einrichtung in einem der Vereinbarungskantone es der Per son in Ausbildung erlaubt, ihre Schulausbildung wesentlich besser mit den An forderungen einer künstlerischen, musikalischen oder sportlichen Tätigkeit auf hohem Niveau zu vereinbaren. Diese Beiträge sind bis spätestens am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Grund weggefallen ist, zu entrichten.
3 439.15-1

Art. 4

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht in der dualen Ausbildung ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, der den Lehrvertrag validiert hat. Dieser entscheidet im Ein vernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkan tonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schul ortskantons.
2 Bei anderen Ausbildungen, die durch diese Vereinbarung geregelt werden, ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig.
3 Als Wohnsitzkanton gilt: a der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer in Ausbildung, de ren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbe halten bleibt Buchstabe d; b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchstabe d; c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchstabe d; d der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununter brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst; e in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohn sitz der Eltern bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe hörde befindet.

Art. 5

Beiträge an die Unterrichtskosten
1 Ein Anhang legt die Beiträge an die Unterrichtskosten fest, dies auf der Grundlage der um 35 Prozent reduzierten Tarife, die in der interkantonalen Vereinbarung über den Besuch einer ausserkantonalen Schule (CIIP) und in der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) {fn|BSG
439.16}} festgelegt sind.
2 Die Beiträge an die Unterrichtskosten werden festgelegt a nach der Art der Einrichtung und b pro Semester, Modul oder Lektion
439.15-1 4
3 Die im Anhang festgelegten Beiträge werden bis spätestens am 31. Mai für das folgende Schuljahr von den betreffenden Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern überarbeitet und angepasst.

Art. 6

Behandlung von Personen in Ausbildung ohne Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung
1 Die Vereinbarungskantone verlangen von den Personen in Ausbildung, die keine Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung ausserhalb ihres Wohnsitz kantons erhalten haben, zusätzlich zu den Ausbildungsgebühren einen Betrag, der mindestens den Beiträgen an die Unterrichtskosten gemäss den nationalen oder westschweizerischen Vereinbarungen entspricht.
2 Die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten.

Art. 7

Vollzugskommission
1 Eine aus drei bis sechs Mitgliedern bestehende Kommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Kommissionsmitglieder werden zu gleichen Teilen von den zuständigen Ämtern und Stellen der Vereinbarungskantone bezeichnet.
3 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben: a Sie überprüft jährlich die allfälligen Änderungen des Anhangs. b Sie schlägt mögliche Änderungen dieser Vereinbarung und ihres Anhangs vor. c Sie erlässt Empfehlungen für den Vollzug dieser Vereinbarung.

Art. 8

Stichdaten
1 Die Stichdaten für die Berechnung der Anzahl Personen in Ausbildung sind der 15. November und der 15. Mai.

Art. 9

Geschuldete Beiträge
1 Die Beiträge werden für ein ganzes Semester oder ein vollständiges Modul geschuldet.

Art. 10

Gesuch und Anmeldung
1 Personen in Ausbildung richten ihre Gesuche um Übernahme der Beiträge an die Unterrichtskosten a vor der Anmeldung an einem Gymnasium oder an einer Fachmittelschule an die zuständige Stelle ihres Wohnsitzkantons,
5 439.15-1 b bei anderen Ausbildungen an die aufnehmende Einrichtung, die sie vor Beginn der Ausbildung zur Entscheidung an die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons weiterleitet.
2 Jeder Vereinbarungskanton legt das Vollzugsverfahren unter Berücksichti gung der Empfehlungen der Vollzugskommission fest.

Art. 11

Rechnung
1 Die Rechnungen werden zwei Mal pro Jahr, spätestens am 30. November und am 31. Mai, von den Bildungseinrichtungen oder von den zuständigen Stellen der Vereinbarungskantone ausgestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.

Art. 12

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.

Art. 13

Eingegangene Verpflichtungen
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, bleiben die mit der Ver einbarung eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die sich zum Zeitpunkt der Vereinbarungskündigung noch in Ausbildung befinden, un verändert bestehen.

Art. 14

Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Vereinbarung vom 5./6./13. Mai 2009 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinba rung) wird aufgehoben.
2 Die Verpflichtungen, die die Vereinbarungskantone gemäss der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung eingegangen sind, bleiben für Personen, die ihre Aus bildung vor dem 1. August 2015 begonnen haben, mit Ausnahme der Tarife un verändert. Ab dem Schuljahr 2015 gelten die im neuen Anhang der Vereinba rung festgelegten Tarife für das Schuljahr 2015/2016.

Art. 15

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach dem entsprechenden Entscheid der drei Kanto ne auf das folgende Schuljahr hin, aber frühestens am 1. August 2015, in Kraft.
439.15-1 6 A1 Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung

Art. A1-1

1 Der Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation pro fessionnelle > Projets > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventi ons sur les écolages

Art. A1-2

*
1 Die Änderung vom 5. April 2017 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter
7 439.15-1 http://www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/ ausserkantonalerschulbesuchundschulgeldabkommen/ bejunevereinbarung.assetref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/ ams_bejune_tarifliste.pdf

Art. A1-3

*
1 Die Änderung vom 20. April 2018 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation pro fessionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracanto nale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement

Art. A1-4

*
1 Die Änderung vom 28. Januar 2019 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
439.15-1 8 Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation pro fessionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracanto nale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement

Art. A1-5

*
1 Die Änderung vom 12./16./17. Februar 2020 des Anhangs zur BEJUNE-Ver einbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Es kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Mittelschule > Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung

Art. A1-6

*
1 Die Änderung vom 26. April 2021 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Es kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach
3000 Bern 22
9 439.15-1 Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > Mittelschule > Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung

Art. A1-7

*
1 Die Änderung vom 29. August / 20. September / 13. Oktober 2022 des An hangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffent licht. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach
3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkan tonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinba rung
439.15-1 10 Neuenburg, 6. Juli 2015 Im Namen des Staatsrates Die Präsidentin: Monika Maire-Hefti Die Staatsschreiberin: Séverine Despland Delsberg, 30. Juni 2015 Im Namen der Regierung Der Präsident: Michel Thentz Der Staatsschreiber: Jean-Christophe Küb ler Bern, 1. Juli 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Hans-Jürg Käser Der Staatsschreiber: Christoph Auer
11 439.15-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.07.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung 15-51 05.04.2017 01.08.2017

Art. A1-2

eingefügt 17-037 20.04.2018 01.08.2018

Art. A1-3

eingefügt 18-046 28.01.2019 01.08.2019

Art. A1-4

eingefügt 19-024 17.02.2020 01.08.2020

Art. A1-5

eingefügt 20-045 17.02.2020 01.08.2020

Art. A1-6

eingefügt 20-045 26.04.2021 01.08.2021

Art. A1-6

eingefügt 21-051 13.10.2022 01.08.2022

Art. A1-7

eingefügt 23-038
439.15-1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.07.2015 01.08.2015 Erstfassung 15-51

Art. A1-2

05.04.2017 01.08.2017 eingefügt 17-037

Art. A1-3

20.04.2018 01.08.2018 eingefügt 18-046

Art. A1-4

28.01.2019 01.08.2019 eingefügt 19-024

Art. A1-5

17.02.2020 01.08.2020 eingefügt 20-045

Art. A1-6

17.02.2020 01.08.2020 eingefügt 20-045

Art. A1-6

26.04.2021 01.08.2021 eingefügt 21-051

Art. A1-7

13.10.2022 01.08.2022 eingefügt 23-038
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