Verordnung über den Mobilitätsfonds (780.300)
CH - BS

Verordnung über den Mobilitätsfonds

Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsverordnung) Vom 27. Juni 2023 (Stand 6. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 ter des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P230001 . beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Mobilitätsfonds

1 Mit Mitteln aus dem Mobilitätsfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel
2 ) Projekte und Projektideen zugunsten einer umweltfreundlichen Mobilität mitfinanziert werden.
2 Es können Beiträge an Planungs-, Investitions- und Betriebskosten geleistet werden.

§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

1 Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.
2 Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.

2. Projekte Dritter

§ 3 Definition

1 Projekte, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen, gelten als Projekte Dritter.
2 Gesuchstellende Personen können Private sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Gebietskör - perschaften ausserhalb der Kantonsverwaltung sein.

§ 4 Beitragsfähige Projekte Dritter

1 Mitfinanziert werden können alle Mobilitätsprojekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrs - systems im Kantonsgebiet führen.

§ 5 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Dritter

1 Für laufende und bereits umgesetzte Projekte, Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht sowie für Instandhaltungs- und Erhaltungsprojekte, reine Forschungsprojekte und reine Kommunikationsprojek - te werden keine Beiträge vergeben.

§ 6 Höhe der Beiträge

1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.
2 Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60 %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40 Verkehrsverbesserung bis zu 20 % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.
1) SG 780.100
2)

§ 2 Abs. 1: Gemäss Definition der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel

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3. Projekte Basel-Stadt

§ 7 Definition

1 Projekte Basel-Stadt sind Projekte, deren Planung und Umsetzung der Kanton Basel-Stadt verantwor - tet.
2 Der Kanton kann die Arbeiten selbständig durchführen, geeignete Unternehmungen damit beauftra - gen oder öffentlich ausschreiben.

§ 8 Beitragsfähige Projekte Basel-Stadt

1 Beitragsfähig sind neuartige, noch nicht oder wenig erprobte Projekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrssystems im Kantonsgebiet führen.

§ 9 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Basel-Stadt

1 Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht, erprobte Infrastrukturprojekte, Instandhaltungs- und Er - haltungsprojekte sowie weitere verpflichtende Daueraufgaben des Kantons werden nicht über den Mo - bilitätsfonds finanziert.

§ 10 Höhe der Beiträge

1 Projekte Basel-Stadt können über den Mobilitätsfonds mitfinanziert werden.
2 Projekte, die die Kantonsgrenze überschreiten, können für die ausserkantonalen Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
3 Projekte an der Schnittstelle zu den Gemeinden Bettingen und Riehen können für die kommunalen Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.

4. Projektentwicklung

§ 11 Definition

1 Die Projektentwicklung dient dazu, Ideen für Projekte zu erarbeiten und zu konkretisieren, damit de - ren Eignung für den Mobilitätsfonds evaluiert werden kann.
2 Die Projektideen können z.B. durch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Zweckmässigkeits- und Mach - barkeitsabklärungen, Vorstudien oder Vorprojekte konkretisiert werden. Deren Durchführung kann durch den Kanton, die zuständigen Behörden oder durch beauftragte Unternehmen erfolgen.
3 Sobald die Projektideen soweit entwickelt sind, dass deren Eignung für den Mobilitätsfonds nachge - wiesen ist und die notwendigen Abstimmungen erfolgt sind, werden sie zu Projekten Dritter oder zu Projekten Basel-Stadt.
4 Projektideen, deren Eignung für den Mobilitätsfonds nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht weiterverfolgt.
1 Projektideen können dann unterstützt werden, wenn sie den Anforderungen für Projekte Dritter oder Projekte Basel-Stadt entsprechen oder wenn aus diesen konkrete Projekte Dritter oder Projekte Basel-
1 Im Rahmen der Projektentwicklung können Planungsaufwendungen mitfinanziert werden, die dazu dienen, die Projektideen so weit auszuarbeiten, dass ihre Eignung für den Mobilitätsfonds beurteilt
2 Nominal wird pro Projektidee ein Gesamtbeitrag von maximal Fr. 200'000 vergeben.
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3 Für Projektideen, die ausserhalb des Kantons liegen, beträgt die Finanzierung maximal 50 % der nachgewiesenen Kosten. Für Projektideen, die im Kanton Basel-Stadt liegen, können auch über 50 % der nachgewiesenen Kosten mitfinanziert werden. Die Finanzierung von Projektideen, die sowohl in - ner- als auch ausserhalb des Kantons liegen, bemisst sich nach dem Perimeter und dem zu erwartenden Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kantonsgebiet.

5. Verwaltung des Mobilitätsfonds

§ 14 Zuständiges Departement und Berichterstattung

1 Die Verwaltung des Mobilitätfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt die geschäftsführende Person.
2 Der Aufwand für die Geschäftsstelle und die Verwaltung geht zulasten des Mobilitätsfonds.
3 Das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fonds - rechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Die Vermögensverwaltung des Mobilitätsfonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
5 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

§ 15 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle leitet und koordiniert die Verwaltung des Mobilitätsfonds.
2 Gesuche um Beiträge müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
3 Beitragsgesuche haben zu enthalten: Angaben zur gesuchstellenden Person; Beschreibung zum Projekt Dritter, Projekt Basel-Stadt oder zur Projektidee; für ein Projekt Dritter und Projekt Basel-Stadt den ausgewiesenen Nutzen und für eine Projektidee den erwarteten Nutzen; für ein Projekt Basel-Stadt den Innovationsgehalt; beantragten Betrag.
4 Die Geschäftsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
5 Sie entwickelt Projekte Basel-Stadt und Projektideen.
6 Sie prüft die Gesuche Dritter, Projekte Basel-Stadt und Projektideen. Sie stellt die Prüfunterlagen mit Empfehlungen für den Mobilitätsfondsrat zusammen.
7 Sie ist zuständig für die Organisation, Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen des Mobili - tätsfondsrats.
8 Sie erstellt, gestützt auf die Empfehlungen des Mobilitätsfondsrats und im Namen des Bau- und Ver - kehrsdepartements, Anträge zur Freigabe der Beiträge gemäss § 17.
9 Sie leitet die notwendigen Schritte zur Planung der Projektideen Basel-Stadt sowie zur Planung und Umsetzung der Projekte Basel-Stadt ein. Die Geschäftsstelle erstellt bei Bedarf Unterlagen für Aus - schreibungen, stimmt diese mit den zuständigen Behörden sowie Organisationen ab und begleitet die Durchführung der Ausschreibung.
10 - geln die konkreten Leistungs- und Auszahlungsmodalitäten zwischen den beitragsempfangenden Per - sonen und dem Kanton.
11 Sie beaufsichtigt auf Grundlage der Vergabevereinbarungen die gesuchskonforme Planung der Projektideen sowie die gesuchskonforme Planung und Umsetzung der Projekte Dritter und Projekte Basel-Stadt.
12 Sie erstellt den Jahresbericht über die Mobilitätsfondsrechnung zuhanden des Bau- und Verkehrsde -
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§ 16 Mobilitätsfondsrat

1 Dem Bau- und Verkehrsdepartement wird der Mobilitätsfondsrat zur Seite gestellt. Er berät den Kanton und spricht Empfehlungen zur Finanzierung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und Projektideen aus.
2 Der Mobilitätsfondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement übernimmt den Vorsitz von Amtes wegen. Ihre oder sei - ne Stellvertretung im Amt oder die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Mobilitätsstrategie sowie de - ren oder dessen Stellvertretung können sie oder ihn im Vorsitz vertreten. Die anderen sechs Mitglieder wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements. Dabei sind Vertretungen der trinationalen Agglomeration angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die geschäftsführende Person des Mobilitätsfonds, eine Vertretung der Hauptabteilung Verkehr der Kantonspolizei (Justiz- und Sicherheitsdepartement) sowie eine weitere Vertretung des Amtes für Mo - bilität nehmen an den Sitzungen des Mobilitätsfondsrats in beratender Funktion teil.
5 Die Aufgaben sind: die Prüfung und Empfehlung von Beiträgen für die Projekte Dritter und die Projektideen zu Handen des Bau- und Verkehrsdepartements; die fachliche Einschätzung zu den Projekten Basel-Stadt.
6 Fakultativ unterstützen die Mitglieder des Mobilitätsfondsrats: beim Erarbeiten und Sammeln von Projektideen in Abstimmung mit den zuständigen Be - hörden und weiteren Dritten; bei der Kontaktvermittlung zu den zuständigen Behörden und weiteren Dritten.

§ 17 Entscheidung über die Beitragsvergabe

1 Beiträge an Planungs- und Investitionskosten sind einmalig und werden nach Anhörung des Mobili - tätsfondsrats freigegeben: bis Fr. 50'000 vom Amt für Mobilität; über Fr. 50'000 bis Fr. 200'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement; über Fr. 200'000 bis Fr. 1.5 Mio. vom Regierungsrat.
2 Wiederkehrende Beiträge an jährliche Betriebskosten sind auf 4 Jahre begrenzt und werden nach An - hörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben: bis Fr. 12'500 vom Amt für Mobilität; über Fr. 12'500 bis Fr. 50'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement; über Fr. 50'000 vom Regierungsrat.
3 Nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats werden Beiträge über Fr. 1.5 Mio. gemäss § 19 ter USG freigegeben.
4 Beiträge an Betriebskosten können auf Gesuch hin um weitere vier Jahre verlängert werden.
5 Die zuständige Behörde kann für Beiträge an Betriebskosten ausnahmsweise auch eine längere Lauf - zeit beschliessen, sofern nur dadurch der Projekterfolg gesichert werden kann.

§ 18 Auszahlungsmodalitäten

1 Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Ver - gabevereinbarungen festgelegt.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.

§ 19 Umsetzungskontrolle

1 Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabe - vereinbarungen entsprechend umzusetzen.
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2 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsemp - fangenden Person einfordern.

§ 20 Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge

1 Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.
2 Die Zahlung von Beiträgen kann ganz oder teilweise eingestellt und bereits gezahlte Beiträge können rückgefordert werden: bei Abweichungen gegenüber den Auflagen der Vereinbarung zwischen Kanton und bei - tragsempfangende Person; bei Projektverzögerungen von mehr als drei Jahren oder früher, wenn wenig Aussicht auf Planung der Projektidee oder Planung, Umsetzung oder Wiederaufnahme des Projekts be - steht.
3 Die beitragsempfangende Person muss die Projektabweichungen und - verzögerungen mit dem Kanton bereinigen, bevor sie ein neues Projekt eingeben kann.
4 Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
3 ) gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Pendlerfonds (Pendlerfondsverordnung) vom 18. Dezember 2012 aufgehoben.
3) In Kraft getreten am 6. Juli 2023.
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