Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularisc... (0.172.030.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970 (Stand am 5. Juli 2023) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 ( AS 1970 1209 )
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;
in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.
Art. 2
1.  Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:
(a)
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
(b)
vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
2.  Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz 1 genannten Urkunden angebracht werden.
Art. 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden und Bescheinigungen, auf die diese Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.
Art. 4
1.  Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht.
2.  Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.
Art. 5
Dieses Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, welche die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.
Art. 6
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
2.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3.  Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 7
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 8
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3.  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.
Art. 9
1.  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommens kündigen.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
(a)
jede Unterzeichnung;
(b)
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
(c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
(d)
jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung;
(e)
jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterzeichnet.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Juli 2023 ²

² AS 1976 1495 ; 1979 2101 ; 1982 2073 ; 1983 1174 ; 1988 569 ; 2001 466 ; 2006 2017 ; 2013 1583 ; 2016 2741 ; 2020 3321 ; 2023 358 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Annahme (A)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

14. März

2016

15. Juni

2016

Deutschland*

18. Juni

1971

19. September

1971

Estland

16. März

2011

17. Juni

2011

Frankreich

13. Mai

1970 A

14. August

1970

Griechenland

22. Februar

1979

23. Mai

1979

Irland

  8. Dezember

1998

  9. März

1999

Italien

18. Oktober

1971

19. Januar

1972

Lettland

20. Mai

2022

21. August

2022

Liechtenstein

  6. November

1972 B

  7. Februar

1973

Luxemburg

30. März

1979

30. Juni

1979

Malta

14. März

2018

15. Juni

2018

Moldau

30. Mai

2002

31. August

2002

Niederlande

  9. Juli

1970

10. Oktober

1970

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

  9. Juli

1970

10. Oktober

1970

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)


  9. Juli


1970


10. Oktober


1970

    Sint Maarten

  9. Juli

1970

10. Oktober

1970

Norwegen

19. Juni

1981

20. September

1981

Österreich

  9. April

1973

10. Juli

1973

Polen

11. Januar

1995

12. April

1995

Portugal

13. Dezember

1982

14. März

1983

Rumänien

  2. Januar

2012

  3. April

2012

Russland

  8. Dezember

2020

  9. März

2021

Schweden

27. September

1973

28. Dezember

1973

Schweiz

19. August

1970

20. November

1970

Spanien

10. Juni

1982

11. September

1982

Tschechische Republik

24. Juni

1998

25. September

1998

Türkei

22. Juni

1987

23. September

1987

Ukraine

  5. Januar

2023

  6. April

2023

Vereinigtes Königreich*

24. September

1969

14. August

1970

    Guernsey

  9. September

1971

  9. September

1971

    Insel Man

24. September

1969

14. August

1970

    Jersey

  9. September

1971

  9. September

1971


Zypern

16. April

1969

14. August

1970

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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