Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsic... (631.061)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG , DBZV 1)

(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG , DBZV)¹ vom 23. August 2017 (Stand am 1. August 2023) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005² (ZG), Artikel 57 h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³, Artikel 27 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁴, und auf Artikel 19 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933⁵, in Ausführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987⁶ über ein gemeinsames Versandverfahren,
verordnet:
² SR 631.0 ³ SR 172.010 ⁴ SR 172.220.1 ⁵ SR 941.31 ⁶ SR 0.631.242.04

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG ).
² Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110 a ZG) wird in der Verordnung vom 20. September 2013⁷ über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit geregelt.
³ Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110 f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 2007⁸ über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit geregelt.
⁷ SR 313.041
⁸ SR 631.053
Art. 2 Anhänge
¹ Die Anhänge regeln für die Informationssysteme des BAZG :
a. den Zweck;
b. den Inhalt;
c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die Datenbekanntgabe und die Dauer der Datenaufbewahrung, sofern von den Vorgaben nach den Artikeln 4, 6 und 8 abgewichen wird;
d. gegebenenfalls den Datenaustausch mit anderen Informationssystemen und die Veröffentlichung der Daten.
² Wo in den Anhängen von Personalien die Rede ist, ist darunter soweit notwendig zu verstehen:
a. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter;
b. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung
¹ Das BAZG ist für die in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme zuständig.
² Es trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
Art. 4 Organisation
¹ Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag des BAZG vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
² Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen des BAZG bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 5 Grundsatz
¹ Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.
² Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verfügen über diejenigen Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, es sei denn, der betreffende Anhang sieht eine abweichende Regelung vor.
Art. 6 Zentrale Plattformen zur Datenauswertung
¹ Das BAZG kann Plattformen errichten und betreiben, auf denen die Daten aus den Informationssystemen nach dieser Verordnung ausgewertet werden.
² Die Auswertungen können nur für statistische Zwecke, für Risikoanalysen und für die Führungs- und Steuerungsunterstützung des BAZG vorgenommen werden.
Art. 7 Datenbekanntgabe
¹ Das BAZG gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist.
² Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betreffende Anhang dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 8 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁹ über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
⁹ SR 235.1
Art. 9 Pflichten des BAZG
Unrichtige Daten sowie Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu vernichten.
Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
¹ Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.
² Sie werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht archiviert werden.
³ Daten aus Informationssystemen, deren Betrieb eingestellt wird, werden noch während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, es sei denn, sie werden archiviert.
Art. 11 Archivierung von Daten
Nicht mehr benötigte Daten sowie Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998¹⁰.
¹⁰ SR 152.1
Art. 12 Datensicherheit
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993¹¹ zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020¹².¹³
² Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
³ Die jeweils zuständige Stelle des BAZG legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die Benutzerin oder der Benutzer die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind nur ausnahmsweise zulässig.
⁴ Das BAZG erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.
¹¹ SR 235.11
¹² SR 120.73
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
Art. 13 Statistik
¹ Personendaten dürfen nur dann zu Reporting- und Statistikzwecken verwendet werden, wenn der betreffende Anhang dies vorsieht.
² Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden.
³ Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.
⁴ Die Frist für die Aufbewahrung und Vernichtung der Bearbeitungsresultate richtet sich nach Artikel 10.
Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG
¹ Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG kann das BAZG die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).
² Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007¹⁴ wird aufgehoben.
¹⁴ [ AS 2007 1715 ; 2008 583 Ziff. III 2; 2009 709 Art. 10, 5577 Art. 44 Ziff. 1, 6233 Ziff. III; 2012 3477 Anhang Ziff. 3; 2013 3111 Anhang Ziff. II 2, 3835 ; 2015 4917 Anhang Ziff. 1; 2016 2667 Anhang Ziff. 2, 4525 Ziff. I 4]
Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses
…¹⁵
¹⁵ Die Änderungen können unter AS 2017 4891 konsultiert werden.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Daten aus den folgenden Informationssystemen nach der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007¹⁶, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht mehr betrieben werden, werden, sofern sie nicht archiviert werden, vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab der Erfassung:
a. Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung von Luftfahrzeugen; Form 15.15 (Anhang A 14);
b. Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge (Anhang A 15);
c. Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind (Anhang A 17);
d. Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen (Anhang A 18);
e. Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen; Form 15.10 (Anhang A 19);
f. Vorermittlungen und Spezialanalyse des BAZG (Anhang A 35);
g. Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer (Anhang A 40);
h. Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht, Benzin und Dieselöl (Anhang A 43);
i. Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen geführten Strafuntersuchungen (Anhang B 7);
j. Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Anhang B 8);
k. Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle (Anhang C 1);
l. Informatiksysteme Röntgenanlagen (Anhang C 2);
m. Zollanmeldungen auf Flugplätzen (Anhang C 4);
n. Flugplanauswertung auf Flugplätzen (Anhang C 5);
o. Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Anhang C 7);
p. Artenschutz (Anhang C 10).
¹⁶ [ AS 2007 1715 ; 2008 583 Ziff. III 2; 2009 709 Art. 10, 5577 Art. 44 Ziff. 1, 6233 Ziff. III; 2012 3477 Anhang Ziff. 3; 2013 3111 Anhang Ziff. II 2, 3835 ; 2015 4917 Anhang Ziff. 1; 2016 2667 Anhang Ziff. 2, 4525 Ziff. I 4]
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Anhang 1

Informationssystem «Argos» für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «Argos» dient den folgenden Zwecken: a. Erfassung der Resultate der vom BAZG durchgeführten Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr;
b. Analyse der vom BAZG durchgeführten Kontrollen;
c. nachträgliche Kontrolle der Veranlagungen und Zollprozesse;
d. Beschaffung von Datengrundlagen für die Berichterstattung über die Aufgabenerfüllung des BAZG .
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen;
2.2 Personalien der kontrollierten juristischen Personen und Personenvereinigungen;
2.3 betreffend die Zollkontrollen: Datum, Zeit, Ort, Menge und Wert der Waren, Kontrollgrund, Kontrollergebnis, straf- und verwaltungsrechtliche Massnahmen und andere Folgen der Kontrolle;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen des BAZG

Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen betreffend die Zollveranlagung (Anhänge 23, 24 und 25) ist zulässig.

4. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:
4.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste des BAZG , die Zollkontrollen durchführen;
4.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste des BAZG , welche die Betriebsdienste des BAZG kontrollieren;
4.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , welche Strafverfahren bearbeiten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 2

Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient der Erstellung von Analysen, mit denen: a. die von Waren, Personen, Status und Verfahren ausgehenden Risiken ermittelt werden;
b. der Personen- und Warenverkehr überwacht werden kann;
c. Zollkontrollen zielgerichtet ausgestaltet werden können;
d. Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren ausgewertet werden können.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuer-Nummer, der Unternehmen, welche im Personen- und Warenverkehr auftreten;
2.2 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuernummer, der anmeldepflichtigen Personen, der Spediteurinnen und Spediteure, der Versenderinnen und Versender und der Empfängerinnen und Empfänger der Waren;
2.3 pro Unternehmen: Angaben über die erfolgten Zollveranlagungen, über die Beschau, über Berichtigungen, Nachforderungen, Strafverfahren, einschliesslich Art der Widerhandlung und Bussenmass, sowie über Verwarnungen;
2.4 Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die vom BAZG als Risikowaren eingestuft werden.
2.5 Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene Massnahmen.

3. Berechtigungen und Veröffentlichung

3.1 Die Daten können bearbeiten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Risikoanalysen für das BAZG durchführen;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste des BAZG , welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste des BAZG , welche die Betriebsdienste des BAZG kontrollieren;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.
3.2 Die folgenden Ergebnisse der Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet des BAZG veröffentlicht werden: a. Personennamen;
b. Waren;
c. Risiken;
d. Hinweise für Kontrollen.

Anhang 3

Informationssystem «ELS & Ortung» für die Führungsunterstützung

1. Zweck

Das Informationssystem «ELS & Ortung» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Beschaffung und Bearbeitung aller Informationen, die für die operative und strategische Steuerung und Leitung der Einsätze des BAZG erforderlich sind;
1.2 zeitgerechter und effizienter Ressourceneinsatz bei geplanten Zollkontrollen und bei unerwarteten Ereignissen, die im Zusammenhang mit einer Zuständigkeit des BAZG stehen;
1.3 Lagedarstellung bei solchen Ereignissen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen, einschliesslich Angaben zu den Standorten;
2.2 betreffend Ereignisse, die die Einsatzzentralen bearbeiten: Ort, Datum und Zeit von Vorfällen und Aufgriffen, mitgeführte Warenarten, Gegenstände und Vermögenswerte, verwendete Verkehrsmittel und Kontrollschilder, Verstecke von Waren sowie allfällige getroffene Massnahmen;
2.3 Name, Vorname, Personalnummer, Ort, Datum und Zeit des Einsatzes der kontrollierenden Person sowie für die Kontrolle verwendete Fahrzeuge, Funkgeräte und andere technische Einsatzmittel;
2.4 Tonaufzeichnungen der bei den Einsatzleitstellen eingehenden Telefon- und Funkgespräche.

3. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:
3.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Einsätze des BAZG planen, steuern und leiten;
3.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste des BAZG , welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen;
3.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste des BAZG , welche die Betriebsdienste des BAZG kontrollieren;
3.4 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.

Anhang 4

Informationssystem «Rumaca» für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps

1. Zweck

Das Informationssystem «Rumaca» dient im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Grenzwachtkorps (GWK) den folgenden Zwecken:
1.1 Aktenführung;
1.2 Controlling;
1.3 Erstellung von Risikoanalysen;
1.4 Informierung der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 betreffend Feststellungen und Ereignisse an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Video- und Tonaufzeichnungen von befragten Personen, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
2.2 betreffend Meldungen über Aufgriffe an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
2.3 folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 2009¹⁷ über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten: a. die Personalien der auskunftspflichtigen Personen,
b. den Betrag der Barmittel,
c. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel,
d. die Personalien der wirtschaftlich berechtigten Personen,
e. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme,
f. Angabe, ob die auskunftspflichtigen Personen die Auskunft verweigern oder eine falsche Auskunft erteilt haben,
g. Angaben über Fahrzeug, Waren und Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich.
¹⁷ SR 631.052

3. Berechtigungen

3.1 Für die Daten nach den Ziffern 2.1 und 2.2 gelten die folgenden Berechtigungen: a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, dürfen die Daten bearbeiten.
c. Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten des BAZG dürfen die Daten des Betäubungsmittelbereichs bearbeiten.
d. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Staatssekretariates für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
e. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
3.2 Für die Daten nach Ziffer 2.3 gelten die folgenden Berechtigungen: a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen dürfen die Daten bearbeiten.
c. Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fedpol haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

Anhang 5

Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (SAP-Module)

1. Zweck

1.1 Die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen dienen den folgenden Zwecken: a. Abgabenerhebung;
b. Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren;
c. Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten;
d. Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889¹⁸ über Schuldbetreibung und Konkurs.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung von Kontrollen im Finanz- und Rechnungswesen verwendet werden.
¹⁸ SR 281.1

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der abgabepflichtigen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) abrechnen;
2.2 Personalien der Debitoren und Kreditoren des BAZG sowie der abgabepflichtigen Personen, die über das gemeinsame Versandverfahren abgewickelt werden;
2.3 Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Sicherheiten.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 6

Informationssystem für die Verwaltung der Liegenschaften des  BAZG

1. Zweck

Das Informationssystem dient zur Bewirtschaftung der verwaltungseigenen Liegenschaften und der Dienstwohnungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mieterinnen und Mieter;
2.2 Adresse, Ort und Grösse der Mietobjekte sowie Miet- und Nebenkosten.

Anhang 7 ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).

Informationssystem «Perizoll»

1. Zweck

Das Informationssystem «Perizoll» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der BAZG -spezifischen Zulagen und Vergütungen, die nicht mit dem Programm «SAP PT» abgerechnet werden können;
1.2 Meldung der Abrechnungsdaten an das Eidgenössisches Personalamt (EPA) und an das Dienstleistungszentrum Personal des Eidgenössischen Finanzdepartements (DLZ Personal EFD) zur Weiterverarbeitung und Auszahlung der Zulagen und Vergütungen zusammen mit dem Monatslohn.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ;
2.2 Dauer und Anzahl durchgehender Diensttouren;
2.3 Anzahl Einsätze nach festen Dienstplänen;
2.4 Dauer der geleisteten Nachtarbeit;
2.5 Dauer der geleisteten Sonntagsarbeit;
2.6 Dauer des geleisteten Pikettdiensts;
2.7 Anzahl Schichttage.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen und Datenbekanntgabe

3.1 Die Übernahme von Daten aus dem System Informationssystem Personal und Datenmanagement «IPDM» betreffend Organisationsmanagement, Personaladministration, Personalabrechnung, Personalzeitwirtschaft und Vergütungsmanagement ist zulässig.
3.2 Die Daten betreffend die Abrechnung von Zulagen und Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen dem EPA und dem DLZ Personal EFD zur monatlichen Auszahlung der Zulagen und Vergütungen bekanntgegeben werden.

Anhang 8

Informationssystem «Rumaca Pep» zur Einsatzplanung des Personals des Grenzwachtkorps

1. Zweck

Das Informationssystem «Rumaca Pep» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Einsatzplanung für das Personal des GWK;
1.2 Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten, der Ferien und anderer Abwesenheiten des Personals des GWK;
1.3 Abrechnung der BAZG -spezifischen Zulagen und Vergütungen mit dem Formular 66.34.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ;
2.2 geplante und geleistete Arbeitszeit;
2.3 Abwesenheiten wie Ferien, bezahlter Urlaub, Krankheit, Unfall, dienstliche Weiterbildung und arbeitsfreie Zeit;
2.4 Daten von abrechnungsberechtigten Zulagen und Vergütungen.

Anhang 9

Informationssystem «Fewo/Fewolight» zur Vermietung der Ferienwohnungen der Wohlfahrtskasse des BAZG

1. Zweck

Das Informationssystem «Fewo/Fewolight» dient der Vermietung von Ferienwohnungen an das aktive und pensionierte Personal des BAZG .

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der aktiven und pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ;
2.2 Angaben über die Mietwohnungen;
2.3 Gesuche und Zuteilung der Mietwohnungen;
2.4 Abrechnungen über die Vermietung.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen des BAZG

Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.

Anhang 10

Informationssystem «Kleiderwebshop»

1. Zweck

Das Informationssystem «Kleiderwebshop» dient der Ausrüstung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit der erforderlichen Dienstkleidung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
1. Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK, deren Dienstgrade, Konfektionsgrösse, zugeteilte Organisationseinheit und private Zustelladresse;
2. Angaben über Artikel, Menge, Bestell- und Lieferdaten.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen des BAZG

Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.

Anhang 11

Informationssystem «e-quota» für die Kontingentsbewirtschaftung

1. Zweck

Das Informationssystem «e-quota» dient der Bewirtschaftung von Zollkontingenten, wobei jede kontingentierte Warengattung separat verwaltet wird.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen oder von Generaleinfuhrbewilligungen (GEB);
2.2 Art und Menge der innerhalb eines Zollkontingents eingeführten Waren, e-dec-Zollabfertigungsnummer oder wed-dec-Zollabfertigungsnummer, Zolltarifnummer, Schlüssel, GEB-Nr., Phase und Zuteilung.

3. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:
3.1 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ;
3.2 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Anhang 12

Informationssystem «TADOC II» zur Tarifdokumentation

1. Zweck

Das Informationssystem «TADOC II» dient der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften zur Tarifdokumentation innerhalb des BAZG .

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Registraturdaten der Geschäfte;
2.2 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und der Personenvereinigungen, die eine Anfrage zur Tarifeinreihung gestellt haben;
2.3 Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und sachdienliche Zusatzhinweise wie Bemerkungen und Vorakten;
2.4 Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;
2.5 Angaben zu bewilligten Veredelungsverkehren wie Veredelungsarten, Veredelungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligungen;
2.6 chemische Zusammensetzungen und Rezepturen von Waren;
2.7 Untersuchungsaufträge und -berichte;
2.8 Angaben zu Ursprungsnachweisen;
2.9 Ergebnisse von Nachkontrollen.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwanzig Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 13

Informationssystem zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen und zur Überwachung der ermächtigten Ausführer

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Überprüfung von Ursprungsnachprüfungen;
1.2 Überwachung von ermächtigten Ausführern, um den Überwachungspflichten nachzukommen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, bei denen Überprüfungen von Ursprungsnachweisen vorgenommen wurden oder die eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen;
2.2 Name und Adresse der ausländischen Behörde;
2.3 Angaben über das Tätigkeitsgebiet und die Risikolage der Personen;
2.4 Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;
2.5 Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen;
2.6 Angaben zum Datenaustausch mit China gemäss Anhang 14;
2.7 Erledigungsvermerke.

3. Veröffentlichung und Bekanntgabe

Im Internet können die Personalien und die Bewilligungsnummern der ermächtigten Ausführer veröffentlicht werden. Diese Daten können den Behörden der Freihandelspartner bekanntgegeben werden.

Anhang 14

Informationssystem für den Datenaustausch mit China über ausgestellte Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern

1. Zweck

Das Informationssystem dient als Arbeitsinstrument, um der Überwachungspflicht nach der Verordnung vom 23. Mai 2012²⁰ über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen nachzukommen.
²⁰ SR 946.32

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die sich für den Datenaustausch mit China angemeldet haben, sowie die Nummer der Bewilligung als ermächtigter Ausführer;
2.2 Seriennummer und Hochladedatum der vom ermächtigten Ausführer hochgeladenen Ursprungserklärungen, die vom ermächtigten Ausführer freiwillig angebrachte Beschreibung zur Ursprungserklärung, Daten zum Übermittlungsstatus sowie das vom ermächtigten Ausführer hochgeladene Papier mit der Ursprungserklärung.

Anhang 15

Informationssystem für Gesuchsteller von Ausfuhrbeiträgen und für den Veredelungsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredelungsverkehrs und der Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Personen, die einen Antrag auf Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr stellen;
2.2 Abrechnungsdatum, Datum des Exports, Grundstoffe, Mengen, Bestimmungsländer und Ansätze;
2.3 firmenspezifische Risikobeurteilung.

Anhang 16

Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen nach Verwendung

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der inländischen Betriebe, die Waren mit Zollerleichterung einführen;
2.2 Verzeichnis der Waren;
2.3 Verzeichnis der Verwendungen je Betrieb;
2.4 Kontrollart, Grund, Datum und Ergebnis der Betriebskontrollen je Betrieb;
2.5 Angaben zum zusätzlichen örtlichen Geltungsbereich der Verpflichtung, einschliesslich der firmenspezifischen Risikobeurteilung.

3. Veröffentlichung

Im Internet können veröffentlicht werden:
3.1 Verpflichtungsinhabernummer;
3.2 Name und Adresse der Inhaberinnen und Inhaber der Verwendungsverpflichtung;
3.3 Art der Verwendungsverpflichtung;
3.4 Verzeichnis der Waren.

Anhang 17

Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1. Zweck

Das Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorized Economic Operator», AEO) dient der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde oder nicht.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 UID des AEO;
2.2 Personalien des AEO;
2.3 Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde;
2.4 Angabe, ob der AEO-Status gültig, sistiert oder widerrufen ist;
2.5 bei Änderung des Status: Zeitpunkt der Änderung;
2.6 Datum der Verfügung über die Erteilung des Status und Datum der Eröffnung der Verfügung;
2.7 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen;
2.8 Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat;
2.9 die Daten gemäss den Ziffern 2.1–2.5 und 2.7 für in Staaten zugelassene AEO, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat;
2.10 die Daten, welche das BAZG von der antragstellenden Person zur Prüfung ihres Antrags erhalten hat;
2.11 die Daten, welche das BAZG zur Risikoanalyse und Bewirtschaftung des AEO-Status benötigt.

3. Veröffentlichung

Im Internet können veröffentlicht werden:
3.1 UID des AEO (Ziff. 2.1);
3.2 Personalien des AEO (Ziff. 2.2);
3.3 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen (Ziff. 2.7);
3.4 der Name der Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2.8).

Anhang 18

Informationssystem für Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und Überwachung der neuen Zollanmeldungen von Vorräten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die anmeldepflichtige Personen, die Inhaberinnen von Zollkontingentsanteilen sind, in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführt haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der anmeldepflichtigen Personen und der verantwortlichen Personen;
2.2 Warenbezeichnung, Standort der Warenvorräte, Zolltarifnummer, Eigen-masse, Bruttogewicht, allfälliger vorhandener Zollkontingentsanteil.

Anhang 19

Informationssystem für registrierte Ausführer

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der registrierten Ausführer;
1.2 Vergabe der Registrierungsnummer;
1.3 Erfüllung der Überwachungs- und Meldepflichten.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die eine Registrierung als registrierter Ausführer besitzen;
2.2 UID und Registrierungsnummer;
2.3 Angaben über Status und Gültigkeit der Registrierung.

3. Veröffentlichung

Im Internet können Personalien und Registrierungsnummer der registrierten Ausführerinnen und Ausführer veröffentlicht werden.

4. Datenaustausch mit den Informationssystemen der EU, von Norwegen und der Türkei für registrierte Ausführer

Gestützt auf Artikel 113 ZG können die Daten mit der EU, mit Norwegen und mit der Türkei ausgetauscht werden, wenn die registrierte Ausführerin oder der registrierte Ausführer sich mit dem Datenaustausch einverstanden erklärt hat.

Anhang 20

Informationssystem für Nutzungsberechtigte von Zollbefreiungen (Formular 11.32)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Bewirtschaftung von Zollbefreiungen nach Artikel 8 ZG.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Personen, die ein Gesuch um Zollbefreiungen stellen;
2.2 Datum des Antrags;
2.3 Angaben über das Erfüllen der Bedingungen für die Zollbefreiung nach den Artikeln 19, 20 und 21 der Zollverordnung vom 1. November 2006²¹;
2.4 Dossiernummer.
²¹ SR 631.01

Anhang 21

Informationssystem für die Besteuerung von Gegenständen, die im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse eingeführt werden

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Besteuerung von Gegenständen, die im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse eingeführt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
2.3 geschuldeter Steuerbetrag;
2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung oder Nummer des Carnets A.T.A.;
2.5 Name der Veranstaltung;
2.6 Datum und Bezeichnung der geführten Korrespondenz.

Anhang 22

Informationssystem der Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 der elektronischen Ablage der Anträge der von den Zollstellen beglaubigten Warenverkehrsbescheinigungen;
1.2 Datenspeicher zur Ausstellung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, für welche Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wurden;
2.2 Nummer der Warenverkehrsbescheinigung;
2.3 Antrag für die Warenverkehrsbescheinigung.

Anhang 23

Informationssystem «e-dec» zur Zollveranlagung bei der Ein- und Ausfuhr

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «e-dec» dient den folgenden Zwecken: a. Abgabenerhebung;
b. Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein- und Ausfuhr im Frachtverkehr;
c. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Importeure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Warenwert sowie Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen des BAZG

3.1 Der Datenaustausch mit den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) betreffend Inkasso der Abgabe ist zulässig.
3.2 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung für Frachtsysteme (Anhang 26) ist zulässig.
3.3 Die Weitergabe von Daten an die Informationssysteme zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 24

Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransitverkehr

1. Zweck

1.1 Die Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» dienen den folgenden Zwecken: a. Ausfuhrveranlagung und Abgabenerhebung;
b. Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;
c. Risikoanalyse und Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Durchfuhr im Frachtverkehr;
d. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung;
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Empfängerinnen und Empfänger, Importeurinnen und Importeure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung für den Strassentransitverkehr veranlagen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Warenwert;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen des BAZG

3.1 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung (Anhang 26) ist zulässig.
3.2 Die Weitergabe von Daten an die Systeme zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 25

Informationssystem «Railcontrol» zur Zollveranlagung im Bahntransitverkehr

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «Railcontrol» dient der Bewirtschaftung veranlagter Waren, insbesondere: a. summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr;
b. Abwicklung nationaler und internationaler Transite im Bahnverkehr nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;
c. Risikoanalyse und der Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Durchfuhr im Bahnfrachtverkehr;
d. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung im Bahntransitverkehr.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Importeure, Spediteurinnen und Spediteure und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Gewicht, Tarifnummer, Wagennummer, Abgangs- und Bestimmungsbahnhof, Ursprungs- und Bestimmungsland sowie Unregelmässigkeiten während der Beförderung;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen des BAZG

Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung (Anhang 26) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 26

Informationssystem zur Zollkundenverwaltung für Frachtsysteme

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient der zentralen Registrierung, Verwaltung und Kontrolle von Kundendaten für die Informationssysteme nach den Anhängen 23–25, insbesondere: a. Verwaltung der digitalen Zertifikate (Admin Public Key Infrastructure), welche den Zugriff zu diesen Systemen ermöglicht;
b. Verwaltung der UID;
c. Rollenzuteilung in den verschiedenen Zollverfahren.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der in den Anhängen 23–25 genannten Personen;
2.2 kontrollierende Zollstelle;
2.3 zugelassener Ort;
2.4 Angaben über Bewilligungen, AEO-Status, zugelassene Empfängerinnen und Empfänger, Versenderinnen und Versender, Hauptverpflichtete und Bürginnen und Bürgen.

3. Berechtigungen und Bekanntgabe

3.1 Für das Informationssystem gelten die folgenden Berechtigungen: a. Die für die jeweilige Aufgabe zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können die Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen bearbeiten.
b. Die externen Benutzerinnen und Benutzer der Zollkundenverwaltung können die Stammdaten zur eigenen UID bearbeiten.
3.2 Das BAZG gibt Adressänderungen von Inhaberinnen und Inhabern einer UID dem Bundesamt für Statistik periodisch bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie sie in den Informationssystemen nach den Anhängen 23–25 aufbewahrt werden.

Anhang 27

Informationssystem zur Koordination der Betriebsprüfungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Betriebsprüfungen;
1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;
1.3 Erfolgskontrolle.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann pro Betriebsprüfung die folgenden Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, Empfängerinnen und Empfänger, Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, Händlerinnen und Händler und Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralölprodukten;
2.2 Hinweis zum Grund der Betriebskontrolle: a. Ersuchen um Rückerstattung der Mineralölsteuer und der CO 2 -Abgabe,
b. Verfahren des Veredelungsverkehrs,
c. Menge und Wert der Fleischerzeugnisse, für deren Produktion Hormone als Wachstumsförderer eingesetzt wurden,
d. Zollbegünstigungen,
e. Warenvorräte nach Artikel 15 ZG,
f. Tabak- und Biersteuer;
2.3 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen;
2.4 Nummer des Prüfauftrags sowie Daten, die eine Dossierbewirtschaftung ermöglichen;
2.5 Ergebnis der Kontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

Anhang 28

Informationssystem für Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes

1. Zweck

Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:
1.1 Übersicht über Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes;
1.2 Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann die folgenden Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;
2.3 Name des benützten Flugplatzes;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 29

Informationssystem für Hilfeleistungen des BAZG im Bereich des geistigen Eigentums

1. Zweck

Das Informationssystem dient als zentrales Nachschlagesystem, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 eingetragene Marken und Designs sowie Angaben über urheberrechtlich geschützte Werke;
2.2 Personalien der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreterinnen und -vertreter;
2.3 Verzeichnis der Waren, für welche eine Marke oder ein Design beansprucht wird;
2.4 Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;
2.5 Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;
2.6 Erkennungsmerkmale der eingetragenen Marken und Designs sowie der urheberrechtlich geschützten Werke;
2.7 Bemerkungen;
2.8 Gültigkeitsdauer des Antrags auf Hilfeleistung des BAZG .

Anhang 30

Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen (Formulare 15.30 und 15.40)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Strassenfahrzeuge.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular 15.30» oder «Formular 15.40»;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;
2.3 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers ins Zollgebiet;
2.4 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers ins Zollgebiet mit dem Fahrzeug;
2.5 Verfalldatum der Bewilligung;
2.6 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.

Anhang 31

Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Schiffen (Formular 15.32)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Schiffe.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular 15.32»;
2.2 Art, Marke, Typ, Schalennummer und Immatrikulation des Schiffs;
2.3 Marke und Nummer des Motors;
2.4 Standort des Schiffs und Kontaktadresse in der Schweiz;
2.5 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins Zollgebiet;
2.6 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins Zollgebiet mit dem Schiff;
2.7 Verfalldatum der Bewilligung;
2.8 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.

Anhang 32

Informationssystem für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr;
1.2 Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter und Nutzniesserinnen und Nutzniesser;
2.2 Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke mit Angabe der Fläche;
2.3 Warenart und Menge der Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.

Anhang 33

Informationssystem für Medikamente

1. Zweck

Die Datenbank dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Sendungen, welche unzulässige Medikamente und Dopingmittel enthalten;
1.2 Aufzeichnung der erforderlichen Massnahmen;
1.3 Erstellung der Meldungen an die zuständigen Behörden;
1.4 Überwachung und statistische Auswertung der kontrollierten Sendungen von Medikamenten und Dopingmitteln;
1.5 Abwicklung des gesamten Melde- und Massnahmenverfahrens.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger, Versenderinnen und Versender und Herstellerinnen und Hersteller von verdächtigen Medikamenten und Dopingmitteln;
2.2 Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Sendung;
2.3 Angaben über die an die jeweils zuständige Amtsstelle verfassten Meldungen;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 34

Informationssystem zur Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der Zollstelle

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Einfahrt ins Zollgebiet aller Fahrzeuge, deren Führerin oder Führer die mitgeführten Waren als Handelswaren angemeldet hat (Fahrzeuge im Handelswarenverkehr);
1.2 Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der Zollstelle;
1.3 Erfassung der Ankunft bei der Zollstelle aller Fahrzeuge im Handelswarenverkehr.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;
2.2 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter;
2.3 Angaben über die Art und den Umfang der Ladung;
2.4 Datum und Zeitpunkt der Einfahrt ins Zollgebiet und der Ankunft bei der Zollstelle.

Anhang 35

Informationssysteme für Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Bewilligungen, die erteilt wurden für:
1.1 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen; oder
1.2 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Registraturnummer;
2.2 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber oder der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer;
2.3 Grund der Bewilligungserteilung;
2.4 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;
2.5 Angaben über die in der Bewilligung bezeichneten Zollstrassen;
2.6 Zollstelle, die die Bewilligung ausgestellt hat;
2.7 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
2.8 Name der ausstellenden Person.

Anhang 36

Informationssystem für die Zollveranlagung von Diplomatenfahrzeugen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Kontrolle der Nutzung der Diplomatenfahrzeuge;
1.2 Verwaltung der Treibstoffausweise.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und -halter;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Diplomatenfahrzeuge;
2.3 Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Treibstoffausweise.

Anhang 37

Informationssystem für den Grenz- und Durchgangsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Grenz- oder Durchgangsverkehr;
1.2 Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Grenz- oder Durchgangsverkehr;
2.2 Art der betroffenen und kontrollierten Waren;
2.3 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die für den Grenz- oder Durchgangsverkehr verwendet werden;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligungen;
2.5 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 38

Informationssystem für Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit «Carnet-TIR»

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit «Carnet-TIR»;
1.2 Kontrolle von Zollverschlüssen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, die über eine Zulassungsbescheinigung für den Warentransport mit «Carnet-TIR» verfügen;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge;
2.3 Nummern der Zulassungsbescheinigungen;
2.4 Laufnummer;
2.5 Neuabnahme;
2.6 Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigungen.

Anhang 39

Informationssystem für Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind, den folgenden Zwecken:
1.1 Aufdeckung von Unregelmässigkeiten und Verstössen gegen die Zollgesetzgebung;
1.2 Aufdeckung von Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;
1.3 Planung risikoorientierter Kontrollen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer, Baujahr und Immatrikulationsnummer des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;
2.2 Aufzeichnungen betreffend durchgeführte Kontrollen und Angaben über getroffene Massnahmen.

Anhang 40

Informationssystem für Übersiedlungsgüter

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Überwachung der Übersiedlungsgüter.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der übersiedelnden Person;
2.2 Nummer der Zollanmeldung;
2.3 Inhalt und Umfang des Übersiedlungsgutes.

Anhang 41

Informationssystem zu körperlichen Durchsuchungen im Luftverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erfassung der bei Zollstelle Zürich-Flughafen durchgeführten körperlichen Durchsuchungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Datum und Zeit der körperlichen Durchsuchung sowie Reiserichtung;
2.2 Personalien der von der Durchsuchung betroffenen Personen;
2.3 Angaben zur Identifikation des Fluges, mit welchem die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist;
2.4 Resultat der körperlichen Durchsuchung: Art und Menge der festgestellten Waren;
2.5 Name der kontrollierenden Person.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 42

Informationssystem des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der durchgeführten amtlichen Punzierungen, Analysen und Marktüberwachungen;
1.2 Erfassung und Registrierung der für die Erstellung von Prüfberichten und Analysen und für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten;
1.3 Erfassung und Registrierung der kontrollierten Sendungen zum Zweck der Risikoanalyse für die Marktüberwachung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 unterliegen;
2.2 Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzerzeichen, Nummer der Schmelzbewilligung und Handelsprüferbewilligung;
2.3 Informationen über die vom Zentralamt für Edelmetallkontrollen durchgeführten Punzierungen, Analysen und Kontrollen.

3. Berechtigungen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.

Anhang 43 ²²

²² Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

Informationssystem für Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen und Schmelzerzeichen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer und zusätzlichen Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen, die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden;
1.2 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen, die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die über Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen und Schmelzerzeichen verfügen;
2.2 Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen;
2.3 Nummer der Schmelzbewilligung, der Ankaufsbewilligung, der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer und der zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen;
2.4 Datum der Eintragung, Änderung und Löschung.

3. Berechtigungen und Veröffentlichung

3.1 Die Daten können bearbeiten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter;
b. die für Strafverfahren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG , welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.
3.2 Die folgenden Daten betreffend die Verantwortlichkeitsmarken werden im Internet veröffentlicht: a. Namen und Vornamen oder Firma sowie Wohn- oder Geschäftssitz des Markeninhabers;
b. Art des Geschäftsbetriebs;
c. Kontrollnummer;
d. Wiedergabe der Marke;
e. Datum, an dem das Gesuch um eine Schmelzbewilligung, Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen, eine Verantwortlichkeitsmarke oder ein Schmelzerzeichen eingereicht wurde;
f. Datum, an dem die Schmelzbewilligung, Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen, Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzerzeichen erteilt wurde;
g. Änderungen und Löschungen.

Anhang 44

Informationssystem über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz

1. Zweck

Das Informationssystem dient dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle dazu, die Kontrollämter über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 zu informieren.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelmetallkontrollgesetz unterliegen;
2.2 Informationen zu den Verstössen gegen das Edelmetallkontrollgesetz.

3. Berechtigungen

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.

Anhang 45

Informationssystem «TabakBier»

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «TabakBier» dient den folgenden Zwecken: a. Bezug der Tabaksteuer;
b. Bezug der Biersteuer.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der abgabepflichtigen Personen, einschliesslich der Angabe über den Tätigkeitsbereich;
2.2 Revers- und Registernummer sowie UID;
2.3 Angaben über Stundungen;
2.4 Angaben über Herstellung, Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren.

3. Veröffentlichung

Das Register der gewerbsmässigen Bierhersteller ist öffentlich.

Anhang 46

Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Prüfung, Bearbeitung und Aufbereitung der Daten, die aus den Informationssystemen für die Zollveranlagung des BAZG (Anhänge 23 und 24) zur Verwendung im Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» übernommen werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert, Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

3.1 Die Datenübernahme aus dem Informationssystem «e-dec» zur Zollveranlagung bei der Ein- und Ausfuhr (Anhang 23) und aus dem Informationssystem «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransitverkehr (Anhang 24) ist zulässig.
3.2 Die Weitergabe von Daten an das Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 47) ist zulässig.

Anhang 47

Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»

1. Zweck

Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:
1.1 Aggregierung der Daten, die nach den Erfordernissen und Vorgaben der Aussenhandelsstatistik aus dem Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 46) übernommen wurden;
1.2 Erstellung der Aussenhandelsstatistik.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert, Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.

Anhang 48

Informationssystem für Verlagerungsverfahren

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob Importeurinnen und Importeure, die im Inland steuerpflichtig sind, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 63 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009²³ erhalten haben.
²³ SR 641.20

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 49

Informationssystem für Unterstellungserklärungen inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, die über eine Bewilligung verfügen, im Rahmen von Zollveranlagungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften die Mehrwertsteuer freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 50

Informationssystem für Unterstellungserklärungen ausländischer Lieferantinnen und Lieferanten

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle ausländischer Lieferantinnen und Lieferanten, die über eine Bewilligung verfügen, die Mehrwertsteuer für Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 51

Informationssystem für Unterstellungserklärungen von Inlandlieferungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind und unter Zollüberwachung stehen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle von Lieferantinnen und Lieferanten, die über eine Bewilligung verfügen, ihre von der Mehrwertsteuer befreiten Inlandlieferungen von Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen, freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu versteuern.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 52

Informationssystem für steuerfreie Einfuhren von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erteilung der Bewilligungen für die steuerfreie Einfuhr von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen;
1.2 Kontrolle der Einfuhr dieser Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 53

Informationssystem zur Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luftfahrzeugen in den zollrechtlich freien Verkehr.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger von Luftfahrzeugen;
2.2 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer und Baujahr des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;
2.3 Ausrüstung des Luftfahrzeugs;
2.4 Immatrikulierungsnummer;
2.5 Datum der Veranlagung;
2.6 überprüfter Wert des Luftfahrzeugs.

Anhang 54

Informationssystem über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob im Inland steuerpflichtige Importeurinnen und Importeure mit dem BAZG eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren abgeschlossen haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure von Software-Produkten;
2.2 Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
2.3 Angaben zu den eingeführten Software-Produkten, einschliesslich des vereinbarten Durchschnittswerts;
2.4 Beginn und Ende der Vereinbarung.

Anhang 55

Informationssystem über Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erhebung der Steuer für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
2.3 geschuldeter Steuerbetrag;
2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Zolldokuments «Carnet ATA»;
2.5 Zollstelle;
2.6 Datum der Einfuhr.

Anhang 56

Informationssystem für ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 100 000 Schweizerfranken Inlandumsatz erzielen;
1.2 Leistung von Amtshilfe gestützt auf Artikel 75 a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009²⁴.
²⁴ SR 641.20

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der ausländischen Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz oder von deren Vertretungen;
2.2 Art und Umfang der Tätigkeit;
2.3 Höhe des erzielten Umsatzes;
2.4 Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.

Anhang 57

Datenbank über die Mineralölsteuer und die CO 2 -Abgabe

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken: a. Überwachung des Handels mit Waren, die der Mineralölsteuer und gegebenenfalls zusätzlich der CO 2 -Abgabe unterliegen;
b. Bezug der Mineralölsteuer;
c. Bezug der CO 2 -Abgabe.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der mineralölsteuerpflichtigen Personen;
2.2 Angaben über bewilligte Lager und Mineralölsteuerwaren;
2.3 Angaben über Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren, die dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996²⁵ und dem CO 2 -Gesetz vom 23. Dezember 2011²⁶ unterliegen;
2.4 Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.
²⁵ SR 641.61
²⁶ SR 641.71

3. Veröffentlichung

Die folgenden Daten werden im Internet veröffentlicht:
3.1 Namen, Adresse und Nummer der zugelassenen Lagerinhaberinnen und Lagerinhaber und der Pflichtlagerhalterinnen und Pflichtlagerhalter;
3.2 Bezeichnung des Lagers;
3.3 die im jeweiligen Lager bewilligten Mineralölprodukte.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 58

Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der besonderen Verpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung;
1.2 Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung oder eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben;
2.2 Nummer der Verwendungsverpflichtungs- und Tarifnummer;
2.3 Warenbezeichnung und -verwendung;
2.4 Datum der Hinterlegung der Verpflichtung;
2.5 Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 59

Informationssystem für Betriebsprüfungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Mineralölsteuer den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Betriebsprüfungen;
1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;
1.3 Erfolgskontrolle der Betriebsprüfungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händlern und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralölprodukten;
2.2 Daten, die eine Beurteilung des Risikos ermöglichen, das von Importeurinnen und Importeuren, von Inhaberinnen und Inhabern von zugelassenen Lagern, von zugelassenen Lagern, von Händlerinnen und Händlern und von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Mineralölprodukten ausgeht;
2.3 Nummer des Auftrags für die Betriebsprüfung;
2.4 Datum, an dem die Betriebsprüfung durchgeführt wurde;
2.5 Datum des Berichts über die Betriebsprüfung;
2.6 Ergebnis der Betriebsprüfung, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 60

Informationssystem zur Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken: a. Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht;
b. Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit;
c. Planung der Kontrollen des Folgejahres.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händler und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Heizöl extraleicht;
2.2 Ort, an dem das Heizöl extraleicht entnommen wurde;
2.3 Gehalt an Farb- und Markierstoff in Prozenten.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 61

Informationssystem für Dieselölkontrollen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Dieselölkontrollen;
1.2 Auswertung der Dieselölkontrollen;
1.3 Erfolgskontrolle der Dieselölkontrollen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Verbraucherinnen und Verbraucher von Dieselöl, bei denen der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist, und Branche, in der sie tätig sind;
2.2 Art des kontrollierten Fahrzeugs oder der kontrollierten Maschine;
2.3 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie Vermerk für eine Nachkontrolle;

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 62

Informationssystem für Rückerstattungen der Treibstoffsteuer, der CO 2 -Abgabe und der Lenkungsabgabe auf VOC

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen, der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen und der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) an die berechtigten Personen, Betriebe und Unternehmen;
1.2 Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Rückerstattungsberechtigten;
2.2 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstrukturdaten;
2.3 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an konzessionierte Transportunternehmen, an Pistenfahrzeuge, an den Naturwerkstein-Abbau und an die Berufsfischerei sowie bei Rückerstattungen für bestimmte stationäre Verwendungen: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen;
2.4 bei Rückerstattungen der CO 2 -Abgabe: die rückerstattungsberechtigten Brennstoffmengen;
2.5 bei Rückerstattungen der Lenkungsabgabe auf VOC: die rückerstattungsberechtigten VOC-Mengen;
2.6 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie Vermerk für eine Nachkontrolle;
2.7 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 63

Informationssystem für biogene Treibstoffe

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuererleichterungen den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe;
1.2 Verwaltung der Dokumente, mit denen die Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe glaubhaft gemacht wird.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde;
2.2 Nachweisnummer;
2.3 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
2.4 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferantinnen und Lieferanten der Waren;
2.5 Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19 g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996²⁷;
2.6 Dauer der gewährten Steuererleichterung;
2.7 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;
2.8 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.
²⁷ SR 641.611

3. Datenbekanntgabe

Das BAZG gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Umwelt bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 64

Informationssystem für biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuererleichterungen der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen;
2.2 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
2.3 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferantinnen und Lieferanten der Waren;
2.4 Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb;
2.5 bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19 b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996²⁸: a. Nachweisnummer,
b. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19 g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung,
c. Dauer der gewährten Steuererleichterung;
2.6 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;
2.7 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.
²⁸ SR 641.611

3. Datenbekanntgabe

Das BAZG gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Energie bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 65

Informationssystem für inländische Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen;
1.2 Bezeichnung der für die Steuererhebung zuständigen Zollstelle.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen;
2.2 den Herstellerinnen und Herstellern zugewiesene Registrierungsnummer und Zollstellen;
2.3 Datum der Registrierung als inländische Herstellerin oder inländischen Hersteller von Automobilen.

Anhang 66

Informationssysteme für den Vollzug von vorläufig abgabenbefreiten VOC

1. Zweck

Die Informationssysteme dienen den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 1bis der Verordnung vom 12. November 1997²⁹ über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);
1.2 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 2 VOCV;
1.3 Registrierung der Personen, welche im Inland VOC herstellen.
²⁹ SR 814.018

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie Bemerkungen zur Bewilligung.

Anhang 67 ³⁰

³⁰ Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

Informationssystem für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
1.2 Nachbezug der PSVA bei konzessionierten Linienfahrzeugen;
1.3 LSVA-Rückerstattung bei Holztransporten und bei Transporten im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
1.4 Autorisierung und Kontrolle der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte einbauen und warten (LSVA-Montagestellen);
1.5 Verwaltung der abgegebenen LSVA-Erfassungsgeräte;
1.6 bei einer Auskunftserteilung nach Artikel 36 a der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000³¹ (SVAV): Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der solidarisch haftbaren Personen;
1.7 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der im Zusammenhang mit Personen nach Ziffer. 1.6 ergriffenen Massnahmen.
³¹ SR 641.811

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter und der LSVA-Montagestellen;
2.2 Personalien der Angestellten der LSVA-Montagestellen;
2.3 Immatrikulationsdaten, Kontrollschilder und Stammnummern der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.4 Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamtzugsgewicht und Emissionscode der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.5 LSVA-Erfassungsgerätenummern;
2.6 fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen;
2.7 Personalien der Vertragspartei im Rahmen von Solidarhaftungsanfragen nach Artikel 36 a SVAV.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

3.1 Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.
3.2 Die Übernahme der für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten aus dem Informationssystem Verkehrszulassung ist zulässig.
3.3 Die Weitergabe von Daten zum Inkasso der LSVA an die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.

Anhang 68

Informatiksystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale

1. Zweck

Das Informationssystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale dient der Durchsetzung der LSVA.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.2 Daten betreffend Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.

Anhang 69

Informationssystem LSVA-Adressliste der Zollstellen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der Kontaktpersonen des Unternehmens, bei dem die abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter angestellt sind.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Kontaktpersonen;
2.2 Personalien der abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter.

Anhang 70

Informationssystem für erkennungsdienstliche Behandlungen durch das Grenzwachtkorps

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken: a. Erfassung der Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behandelt hat;
b. Kontrolle, ob eine Person bereits in der nationalen Datenbank für erkennungsdienstliche Registrierungen erfasst ist;
c. Verwaltung der erkennungsdienstlichen Erfassungen und der Anfrageergebnisse nach den Buchstaben a und b.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien von Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behandelt hat;
2.2 Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung;
2.3 Grösse, Statur, Gesichtsform, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere körperliche Merkmale, wie Narben, Tätowierungen und Piercings, sowie Sprachen der erkennungsdienstlich behandelten Personen;
2.4 Prozesskontrollnummer der Anfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b;
2.5 Fotografien der erkennungsdienstlich behandelten Personen;
2.6 Rückmeldungen zu Ergebnissen der Abfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

Anhang 71

Informationssystem für Fahndungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erfassung der innerhalb des GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und der laufenden Fahndungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Hinweise zur Gefährlichkeit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;
2.2 Stelle, die die Fahndungsmeldung verbreitet hat;
2.3 Fahndungsgrund;
2.4 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;
2.5 Personalien der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;
2.6 Nummer der Fahndungsmeldung;
2.7 Geltungsdauer der Fahndungsmeldung;
2.8 Verbreitungsdatum;
2.9 Verteiler;
2.10 Revokationsdatum.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 72

Informationssystem für die Lage- und Nachrichtenzentren

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle aller bei den Lage- und Nachrichtenzentren eingehenden Informationen, die nicht in den Informationssystemen «ELS & Ortung» und «Rumaca» (Anhänge 3 und 4) bearbeitet werden;
1.2 Aufarbeitung und Bündelung dieser Informationen;
1.3 Erstellung von Lagebildern und Analysen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen Personen, die Gegenstand von Personenkontrollen im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind;
2.2 Hinweismeldungen über Personen, Fahrzeuge und Vorgänge im Zusammenhang mit Delikten, bei denen kein genügender Tatverdacht zur Einleitung einer Strafuntersuchung besteht.

Anhang 72a ³²

³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 338 ).

Informationssystem für die Erhebung der E-Vignette

1. Zweck

Das Informationssystem dient den in Artikel 12 a des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010³³ (NSAG) vorgesehenen Zwecken.
³³ SR 741.71

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 die Fahrzeugart;
2.2 betreffend das Kontrollschild: Art, Nummer und Länderkennung;
2.3 die Zahlungsinformation;
2.4 den Zeitpunkt der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem und die Belegnummer;
2.5 den Status der öffentlichen Einsehbarkeit;
2.6 bei einer Übertragung der E-Vignette auf ein anderes Kontrollschild: Grund der Übertragung sowie Nachweis, dass das ursprüngliche Kontrollschild von einer zuständigen Verkehrszulassungsbehörde durch ein anderes ersetzt wurde;
2.7 bei Übertretungen nach Artikel 14 Absatz 1 NSAG: aufgenommenes Bild sowie Ort und Zeit der Aufnahme;
2.8 die E-Mail-Adressen folgender Personen: – der Person, die das Kontrollschild im Informationssystem registriert hat, falls sie diese bei der Registrierung freiwillig angegeben hat,
– der Halterin oder des Halters des Fahrzeugs im Falle eines Kontrollschildwechsels;
2.9 die Rechnungsadresse.

3. Berechtigungen

3.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe, der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe oder der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG betraut sind, dürfen die Daten nach Ziffer 2 bearbeiten.
3.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden, die mit der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe oder der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG betraut sind, dürfen die Daten nach den Ziffern 2.1–2.4 einsehen.

4. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

4.1 Die Einsicht in und die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) ist zulässig für: – die Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe;
– die Verfolgung und Beurteilung von Wiederhandlungen gegen das NSAG; und
– die Überprüfung der Übertragung der E-Vignette auf ein anderes Kontrollschild (Art. 5 Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023³⁴).
4.2 Der Datenaustausch mit den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig für das Inkasso der Nationalstrassenabgabe.
³⁴ SR 741.711

5. Datenbekanntgabe

Die Angabe, ob für ein Kontrollschild die Abgabe entrichtet worden ist, darf im Abrufverfahren bekanntgegeben werden, wenn die Person, die das Kontrollschild registriert hat, sich bei der Registrierung damit einverstanden erklärt hat, dass im Informationssystem öffentlich abrufbar ist, dass die Abgabe entrichtet worden ist.

6. Aufbewahrungsdauer

Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der E-Vignette gelöscht.

Anhang 73 ³⁵

³⁵ Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 338 ).

Hilfsdatensammlungen

1. Zweck

Die Organisationseinheiten des BAZG dürfen für die Planung und die Kontrolle ihrer Aufgaben sowie für die Berichterstattung über ihre Aufgaben die dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen führen.

2. Inhalt

Die Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die Daten enthalten, die in den für die betroffene Aufgabe vorgesehenen Informationssystemen nach den Anhängen 1– 72 a enthalten sind.

3. Berechtigungen und Bekanntgabe

3.1 Die Berechtigungen richten sich nach Artikel 5 Absatz 3 und allfälligen Regelungen in den betreffenden Anhängen.
3.2 Die Bekanntgabe von Daten aus den Hilfsdatensammlungen an Behörden und Personen ausserhalb des BAZG ist nicht zulässig.

4. Datenaufbewahrung

Die in den Hilfsdatensammlungen enthaltenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies in den Anhängen 1–72 a für die jeweiligen Daten vorgesehen ist.
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