Verordnung über die Kontrollschildnummern
                            Verordnung  über die Kontrollschildnummern  *  (KnV)  Vom 12. Dezember 2017 (Stand 7. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )  , Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958  2  )  , Art. 82 ff. der Verord  -  nung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeu  -  gen zum Strassenverkehr  3  )   sowie  in Vollziehung von § 1a des Gesetzes über  die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986  4  )    und der Verord  -  nung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2005  5  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * ...
§ 2 Abtretung von Kontrollschildnummern
                            1  Fahrzeughaltende  können die  ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer  drei  Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr  nach der  Hinterlegung oder des Entzugs  des Kontrollschilds an andere  Fahrzeughal  -  tende  abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt   eine   Fahrzeughalterin/ein   Fahrzeughalter  gleichzeitig   mehrere  Kontrollschildnummern an die gleiche  Person  ab, erhebt das Strassenver  -  kehrsamt  die Abtretungsgebühr von  Ziffer 5.18 der Verordnung über die  Gebühren im Strassenverkehr  6  )   nur einmal.  1)  BGS  111.1  2)  SR  741.01  3)  SR  741.51  4)  BGS  751.22  5)  BGS  751.221  6)  BGS  751.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stirbt die Fahrzeughalterin/der  Fahrzeughalter, kann die Kontrollschild  -  nummer innerhalb eines Jahres  nach der Hinterlegung oder des Entzugs des  Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zu  -  sammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsge  -  walt über den Nachlass vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der   Kontrollschildnummer  zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der  Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fristen
                            1  Das   Strassenverkehrsamt   verfügt   wieder   über   die   zugeteilte   Kontroll  -  schildnummer,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontroll  -  schildnummer immatrikuliert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs  -  betrags und der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern
                            1  Bei  Verlust   oder  Diebstahl  des  Kontrollschilds   besteht  kein  Anspruch  auf  gleichwertigen Ersatz,  auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs  -  betrags und der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsbestimmung
                            1  Bei  Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder  entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der  Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über  zugeteilte Kontrollschildnummern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.12.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2017/078  15.12.2020  19.12.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2020/092  15.12.2020  19.12.2020  Ingress  geändert  GS 2020/092  15.12.2020  19.12.2020  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2020/092  04.07.2023  07.07.2023  Ingress  geändert  GS 2023/037  04.07.2023  07.07.2023  § 1  aufgehoben  GS 2023/037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.12.2017  01.01.2018  Erstfassung  GS 2017/078  Erlasstitel  15.12.2020  19.12.2020  geändert  GS 2020/092  Ingress  15.12.2020  19.12.2020  geändert  GS 2020/092  Ingress  04.07.2023  07.07.2023  geändert  GS 2023/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 04.07.2023
                            07.07.2023  aufgehoben  GS 2023/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 15.12.2020
                            19.12.2020  geändert  GS 2020/092