Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane
Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) Vom 2. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor - gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018 1 ) beschliesst:
1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die amtlichen Pu - blikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018 2 ) .
2. Amtsblatt
§ 2 Rubriken
1 Das Amtsblatt führt die Rubrik «Behörden und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit der Anbiete - rin der Publikationsplattform festlegt.
§ 3 Erscheinungsweise
1 Das Amtsblatt erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum des Er - scheinungstages. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss
Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt
(Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006 3 ) .
2 In Ausnahmefällen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden.
3 Amtliche Texte der Rubrik «Behörden und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine Veröffent - lichung an einem anderen Tag möglich.
§ 4 Erlasse und Erlassänderungen
1 Erlasse und Erlassänderungen werden unter Angabe von Erlasstitel, der beschliessenden Stelle und des Links auf die Publikation in der amtlichen Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) publiziert.
1) BGS 111.31 .
2) BGS 111.31 .
3) SR 221.415 . GS 2023, 12
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§ 5 Meldestellen
1 Meldestellen sind öffentliche Organe und Private, die zur Publikation be - stimmte Inhalte (Meldungen) einreichen. Es sind dies insbesondere: a) Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden; b) Öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes; c) Juristische Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen; d) Private und privatrechtliche Organisationen, soweit ihnen die Erfül - lung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder sie aufgrund ge - setzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit einer Mel - dung verantwortlich.
3 In Ausnahmefällen kann die Staatskanzlei mit der Erfassung einer Mel - dung beauftragt werden.
§ 6 Weitere Bekanntmachungen
1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öf - fentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung ent - halten.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.
§ 7 Publikationsgebühren
1 Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
2 Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.
§ 8 Suchfunktionen
1 Amtliche Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, welche eine Suche insbesondere nach Stichworten, Rubrik oder Meldestelle ermöglicht.
2 Externe Suchmaschinen und Archivdienste werden, soweit technisch mög - lich, zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung im Internet angewie - sen.
§ 9 Datenschutz
1 Die Staatskanzlei legt die Öffentlichkeitsdauer (Minimum - Maximum oder unbegrenzt) je Meldetyp als Voreinstellung fest. Die minimal mögli - che Öffentlichkeitsdauer beträgt einen Monat.
2 Mit Ausnahme der unbegrenzt zu veröffentlichen Meldetypen wird die Öffentlichkeitsdauer einer Meldung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch die Meldestelle festgesetzt. Sobald die Öffentlichkeitsdauer abge - laufen ist, ist der Zugriff mittels Suchfunktion nicht mehr möglich.
3 Die Öffentlichkeitsdauer von Meldungen mit Personendaten ist zwingend einzuschränken. Der Zugriff auf solche Meldungen mittels Suchfunktion ist nur bis zur Erfüllung des Publikationszweckes zulässig.
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4 Ist der Zweck einer Publikation von Meldungen gemäss Absatz 3 nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf maximal 3 Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
5 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VSHAB 1 ) .
6 Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Be - hörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 3 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn: a) die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und b) die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
7 Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich sind, können beim Staatsarchiv eingesehen werden.
3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen
Erlasse (BGS)
§ 10 Systematik
1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen - de 9 Teile gegliedert: a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden; b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung; c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug; d) Schule, Kirche, Kultur; e) Polizei, Militär, Zivilschutz; f) Finanzen, Regalien; g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr; h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht; i) Volkswirtschaft.
§ 11 Sicherungskopien
1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen
1 Die massgebende Fassung einer Amtsblattpublikation ist die auf dem Amtsblattportal publizierte und elektronisch signierte Einzelmeldung im Format PDF.
1) SR 221.415 .
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2 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten und elektronisch signierten Fassungen im Format PDF.
§ 13 Datensicherheit
1 Die Staatskanzlei ergreift die notwendigen vertraglichen, technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewähren. Sie stellt insbesondere sicher, dass die veröffentlichten Texte tatsächlich vom korrekten Urheber stammen (Authentizität) und nach der Veröffentli - chung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integri - tät).
2 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss
Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016
über die elektronische Signatur (ZertES) 1 ) versehen. In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Si - gnatur verzichtet werden.
§ 14 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
1 Die unentgeltliche Konsultation der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsge - setz 2 ) veröffentlichten Daten umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch.
§ 15 Auflagen für die Verwertung von Daten
1 Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz 3 ) veröf - fentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen: a) Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden; b) Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommen - taren oder weiteren Zusätzen unterscheiden; c) Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentli - chung durch die Staatskanzlei massgebend ist; d) Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden, sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer an - onymisierten Fassung veröffentlicht; e) Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als je - nen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.
§ 16 Einsichtnahme
1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei, den Oberämtern und den Gemeinden unentgeltlich eingese - hen werden.
1) SR 943.03 .
2) BGS 111.31 .
3) BGS 111.31 .
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§ 17 Druckausgaben
1 Die gesammelten Amtsblattausgaben der Vorwoche können bei der Staatskanzlei gegen eine Gebühr von 6 Franken im Abonnement in ge - druckter Form bezogen werden.
2 Die Staatskanzlei kann die Amtliche Sammlung (GS) sowie einzelne Erlas - se aus der Bereinigten Sammlung (BGS) auf Bestellung zum Selbstkosten - preis in gedruckter Form anbieten.
§ 18 Archivierung
1 Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt mindestens jährlich durch das Staatsarchiv.
2 Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbe - wahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).
3 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugängli - chen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt. RRB Nr. 2023/721 vom 2. Mai 2023. Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2023 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2023.
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