Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
S RSZ 1.2.20 2 4 1 (Vom 20. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 81 ff. de s Justiz gesetzes vom 18. November 2009 , 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3
1 Diese V erordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bu n- desrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Geme inden eine abweichende Regelung gilt.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren - Tarif.
§ 2 4
1 Benützungs - , Verwaltungs - und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebüh ren - Tarif vorgesehen sind.
2 Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr von Fr. 30. - - bis Fr. 5000. - - erhoben werden.
§ 3 5
1 Die Verwaltungs - und Geri chtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen.
2 Besteht ein Mindest - und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetz en. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180. -- für die Stunde nicht überschritten werden.
3 Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erford ert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
4 Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 4 6
1 Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, au s genommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können.
2 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet.
2
§ 5 7
1 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat.
2 Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst oder mit dem Entscheid auferlegt werden.
3 Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie ma n gels anderer Vorschriften solidarisch.
§ 6
1 Benützungsgebühr en fallen in die Staats - , Bezirks - oder Gemeindekasse.
2 Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staatskasse.
3 Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemei n- den fallen in die Bezirks - oder Gemeindekas se, sofern die Bezirke und Gemei n- den keine andere Regelung getroffen haben.
4 Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. 3 ist sinngemäss anwen d- bar.
5 Die Gebühren können, sofern sie Fr. 1000. - - nicht übersteigen, durch Nac h- nahme erhoben werden. § 7 8
1 Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird.
2 Der Gebührenpflichtige kann innert 20 Tagen seit Zustellung der Rechnung eine anfechtbare Kostenverfügung mit deta i l lierter Abrechnung verlangen.
3 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfech t- bare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt.
§ 8 9
1 Die Kostenrechnung ist grundsätzli ch mit der Hauptsache anfechtbar.
2 Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweiz e- rischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig.
§ 9
Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsb e- hö rde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und zu berichtigen.
S RSZ 1.2.20 2 4 3 II. Allgemeine Gerichts - und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigu n gen
§ 10 10 Kanzleigebühren
1 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: a) Ausfertigung von Verfügung oder Entscheiden, je angefangene Seite Fr. 15. -- b ) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite Fr. 1. - - für die weiteren Kopien, je Seite Fr. -- .30 c ) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben Fr. 10. - - bis 40. - - d ) Zustellgebühr ex kl usive Porti, Zustellung von Beschlüssen, U r teilen, Verfügungen Fr. 2 0. - - bis 50. - - e ) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetz es - erlassen Fr. 8 . - - bis 20. - -
2 Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr F r. 15. - - bis Fr. 200. - - .
3 Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
§ 11 11 Beglaubigungen
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Gebühr Fr. 25. -- . Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede weitere Unterschrift zusätzlich Fr. 10. -- . Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 10. -- je Seite.
§ 12 12 Dienstleistungen, Auskünfte
1 Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 eine Gebüh r erhoben werden.
2 Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
3 Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), di e im Aufwand über eine Kurzberatung hinausgehen, nach dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 bzw. gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Stundenansätze Dienstleistungen der Stra s- senverwaltung) eine Gebühr erhoben werden.
§ 12a 13 Gesuche nach dem Gesetz über die Öf fentlichkeit der Verwaltung
und den Datenschutz
1 Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei.
4
2 Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlic h keit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40. -- nicht erreicht.
§ 13 14 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen
1 Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erha l- t en eine Entschädigu ng von Fr. 40. - - bis Fr. 200. - - pro Stunde. Für andere Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr. 20. - - bis Fr. 300. - - .
2 Die Zeit für die Hin - und Rückfahrt vom Wohn - und Arbeitsort ist in Anrec h- nung zu bringen.
3 Für Auskünfte von Drittpersone n können die gleichen Entschädigungen wie für Zeugen ausgerichtet werden.
§ 14 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer
Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Über setzer beigezogen hat, nach Ermessen festgesetzt. § 8 ist sinngemäss anwendbar.
§ 15 15 Reise - , Verpflegungs - und Nachtquartierentschädigungen
Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Über - se t zer darf eine Reise - , Verpflegungs - und Nachtquartierentschädigung gemäss den Bestimmungen über die Personal - und Besoldungsverordnung belastet we r- den. III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats - und Gemeindeverwaltung Nr. Fr.
§ 16 16 Gemeindekanzlei
1 Abfassung u nd Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60. -- bis 800. --
§ 16a 17 Einwohner amt
1a Anmeldegebühr für erwachsene Person 2 0. - - (Schweizer und Ausländer)
1b Anmeldegebühr für Familie und Ehepaar (Schweizer und Ausländer) 30. - -
1c Anmeldegebühr für Wochenaufenthalter (Schweizer und Ausländer) 5 0. - - /Jahr
1d Heimatausweis
1 Jahr 20. - -
2 Jahre 30 . —
S RSZ 1.2.20 2 4 5
1e Erteilung von Auskünften an Private 10. - -
1f Wohnsitzbescheinigung 10. - - Wohnsitzbescheinigung (Fremdsprac he) 20. - - Wohnsitzbescheinigung (manuell erstellt) 20. --
1g Lebensbescheinigung 10 . - -
1h Bestätigung für Verkehrsamt 1 0. - -
1i Bearbeitung Verpflichtungserklärung 20. - -
1j Hinterlegung und Änderung der Registrierung 40. -- einer letztwilligen Verf ü gu ng sowie Nachsendung derselben In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Porto auslagen , Telefonspesen, Ko s ten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen.
§ 17 18 Gemeindepräsidium
2 Amtliche Verfügungen 30. - - bis 500. - -
3 Amtliche Leitung von öffentliche n Versteigerun - gen, von Gründungsversammlungen und ähnli - chen Veranstaltungen 110. - - bis 600. - -
§ 1 8 19 Gemeinderat und andere kommunale Behörden
4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeinde gut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sic h nach der Bedeutung der Anlage.
5 Erlass von Verfügungen 60. - - bis 2 0 000. - -
6 Behandlung anderer Geschäfte 60. - - bis 4 000. - - § 19 20 Betreibungsamt
7 Für die Aufnah me und Ausfertigung von Wechsel protesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibu ngsverfahren sinngemäss anz u wenden.
§ 20 21 Erbschaftsamt
8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60. - - bis 1 000. - -
9 Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB: je angebrochene halbe Stunde 40. - -
10 Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder Verst eigerung: je angebrochene halbe Stunde 40. - -
§ 2 1 22 Bezirksbehörden
1 1 Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinn gemäss für die Amtshan d - lungen der Bezirks behörden anz u wenden.
6
§ 22 23 Steuerkommission
12 Behandlung und Entscheid im Einsprachever - fahren 50. - - bis 3 000. - -
§ 23 24 Departemente des Regierungsrates
und kantonale Amtsstellen
13 Erlass von Verfügungen 50. - - bis 2 0 000. - -
14 Behandlung anderer Geschäfte 50. - - bis 1 0 000. - -
§ 23a 25 Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden
15 Bestellung eine s Beistandes und andere Verfügungen 160 . - - bis 3 000. - -
15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen : ½ Promille des reinen Vermögens ab Fr. 100 000 . - - höchste ns 5 0 00. - - Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rück zug des Vermögens.
15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des über - lebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens höchstens 2 5 00 . - -
16 Entscheide betreffend z ustimmungsbedürftige G eschäfte nach Aufwand bei einem Stunden - an satz von Fr. 160. -- (Art. 416 und 417 ZGB) 16 0. - - bis 3 000. - -
17 Prüfung Vorsorgeauftrag und Auftrags - einweisung nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 160. -- (Art. 363 ff. ZGB) 160 . -- bis 3 000. --
17a Einschreiten bei Patientenver fügung und Vorso rgeauftrag nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 160. -- (Art. 368 und 373 ZGB) 16 0. - - bis 3 000. - -
18 Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 9 0. - -
19 Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung 50. - - bis 5 000. - - und des Berichtes des Beistand es
19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche bis 30 000. -- Berichtsperiode
20 Behandlung anderer Geschäfte 50. - - bis 5 000. - -
§ 24 26 Regierungsrat
23 Konzessionen für die Beanspruchung von Staats - gut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der Bedeutung der Anlage festzulegen.
S RSZ 1.2.20 2 4 7
24 Erlass von Verfügungen 50. - - bis 2 0 000. - -
25 Behandlung anderer Geschäfte 50. - - bis 1 0 000. - -
26 Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichtes.
§ 25 27 Verwaltungsgerich t
27 Behandlung und Entscheid einer Vor - oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Haupt - sache entschieden wird 60. - - bis 700. - -
28 Einzelrichterentscheide 60. - - bis 2 000. --
29 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision 100. - - bis 20 000. --
30 Behandlung und Entscheid einer Klage 100. - - bis 2 0 000. - -
31 Erläuterung eines Entscheides 40. - - bis 500. - -
32 Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden.
§ 25a 28 Zwangsmassnahme n gericht
33 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde 60. -- bis 2000. -- gegen Polizeigewahrsam aufgrund von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. IV. Gebühren für die Strafrechtspflege Nr. Fr.
§ 26 29 Strafverfolgungsbehörden
1 Am tshandlungen der gerichtlichen Polizei (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen, Ermittlungen, Hausdurchsuchu n gen, Blut - und Urinproben, Spurenauswertungen, Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche Erfassungen , Beizug von polizeilichen Sp e- zialisten, Erstellen von Akten, Anzeigeersta t- tungen, usw.) je angebrochene halbe Stunde 6 0. - -
2 Durchführung des Vorverfahrens (Beweiser - 60. -- bis 10 0 000. -- hebungen, Einvernahmen, A k tenstudium usw.)
3 Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn 50. -- bis 3 000. -- keine andere Gebühr festgesetzt ist
4 Nichta n handnahmeverfügung 100. - - bis 1 000. - -
5 Sistierungsverfügung 100. - - bis 1 000. - -
6 Vergleichsverhandlung 100. - - bis 1 000. - -
7 Einstellungsverfügung 100. - - bis 5 000. - -
8 Strafbefehl 100. - - bis 2 000. - -
9 Ankl age / Überweisung Strafbefehl 300. - - bis 3 000. --
8
10 Schlussbericht 300. - - bis 3 000. - -
11 Vertretung (schriftlich oder mündlich) der Anklage vor Gerichtsinstanzen 300. - - bis 10 000. - -
12 Vernehmlassung in Beschwerdeverfahren 100. - - bis 2 000. -- § 27 30 Gerichte
13 Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid 100. -- bis 5 000. -- inklusive Vorbereitung und Beweisaufna h men
1 4 Richterliche Verfügungen 30. - - bis 6 00. - -
1 5 Behandlung und Entscheid einer selbständigen 30. -- bis 800. -- Vor - oder Zwisc henfrage
16 Verhandlung vor Gericht und Entscheid 100. -- bis 50 000. -- inklusive Vorbereitung und Beweisaufna h men
17 Behandlung und Entscheid einer Revision 90. -- bis 4 000. --
18 Redaktion eines Entscheides 100. - - bis 6 000. - -
19 Erläuterung eines Entsc heides 100. - - bis 900. - -
20 Entscheid über Anordnung, Verlängerung 60. -- bis 900. -- und Aufhebung der Untersu chungs - oder Sicherheitshaft; Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen; Behandlung von Beschwerden gegen Zwangsmassna h men
§ 28 31 Verfahren gegen Jugendliche
20 a In Verfahren gegen Jugendliche können die Gebüh ren zur Hälfte erlassen werden.
§ 29 32 Begnadigung
21 Behandlung und Beurteilung eines Begnadi gungsgesuches 100. - - bis 1 000. - -
§ 30 33 Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten
D ie Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshand- lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft aus. V. Gebühren für die Zivilrechtspflege Nr. Fr.
§ 31 34 Schlichtungsbehörden
1 Sch lichtungsverhandlung 100. - - bis 500. - -
S RSZ 1.2.20 2 4 9 Schlich tungsverfahrens pauschal abgego l ten. Vorbehalten bleiben Art. 117 - 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 35 Für die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz ge l- ten die An sätze von § 33.
§ 32 36 Gerichtskanzleien
2 Anlage des Aktenheftes, Protokoll - und Buch - führung 40. - - bis 400. - -
3 Redaktion eines Entscheides 100. - - bis 6 000. —
§ 33 37 Einzelrichter und Bezirksgericht
4 Behandlung durch den Einzelrichter und Ents cheid des Einzelrichters 100. -- bis 5 0 000. --
4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100. - - bis 5 000. - -
5 Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und Schuldbriefen: bis zum Wert von Fr. 100 000. - - 10. - - von Fr. 100 001. - - bis Fr. 2 000 000. - - , pro Fr. 10 000. - - 1. - - über Fr. 2 000 000. - - 200. - -
6 Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes 100. - - bis 10 0 000. - -
§ 34 38 Kantonsgericht
7 Behandlung und En tscheid einer Berufung, einer Beschwerde oder einer Revis i on 5 00. - - bis 10 0 000. - -
8 Verfügungen des Präsidenten 100. - - bis 1 0 000. - - Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten die Ansätze des Bezirksgerichtes.
§ 35 39 Gemeinsame Bestimmungen für Einzel -
richter, Bezirksgericht und Kantonsgericht
9 Erläuterung eines Entscheides 100. - - bis 900. —
10 Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens des betreffenden Gerichtes 60. - - bis 1 500. --
11 Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebü hr unter den Mindestansatz herabgesetzt werden.
12 Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und Grundbuchverwalter. VI. Schlussbestimmung
10
§ 36 41
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 42
1 GS 16 - 638 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17 - 157), vom 11. Dezember 1984 (GS
17 - 518), vom 18. Dezember 1990 (GS 18 - 75), vom 1. Dez ember 1992 (GS 18 - 288), vom 29. November 1994 (GS 18 - 517), vom 17. Dezember 1996 (GS 19 - 172), vom 14. Dezember 1999 (GS 19 - 478), vom 10. Dezember 2002 (GS 20 - 347), vom 2. Dezember 2003 (GS 20 - 468), vom
7. Dezember 2004 (GS 20 - 621), vom 19. Dezember 2006 (G S 21 - 107), vom 28. Oktober 2008
(V zum Öffentlichkeits - und Datenschutzgesetz, GS 22 - 36a), vom 7. Dezember 2010 (Umse t zung JV, GS 22 - 129a) , vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes - und Erwac h senenschutzrecht, GS 23 -
63e) , vom 29. Oktober 2013 (GS 23 - 89) , vom 17. D ezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 12. Dezember 2017 (GS 25 - 15) , vom 10. November 2020 (VOSt a , GS 26 - 25 c) und vom 7. März 2023 (GS 27 - 1) .
2 SRSZ 231.110.
3 Abs. 2 neu eingefügt am 18. Dezember 1990.
4 Abs. 1 in der Fassun g vom 18. Dezember 1990 und Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember
1992.
5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. Dezember 2003.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 1999 ; Abs. 2 neu e ingefügt am 12. Dezember 2017 .
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984.
8 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 Überschrift in der Fassung vom 29. November 1994, Abs. 2 in der Fassung vom 1. D ezember
1992 , Abs. 1 in der Fassung vom 12 . Dezember 2017 .
11 Fassung vom 12 . Dezember 20 17 .
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2004 ; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember
2017 .
13 Neu eingefügt am 28. Oktober 2008.
14 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Abs. 1 in der Fassung vom 2. Dezember 2003.
15 Fassung vom 1. Dezember 1992.
16 Nr. 2 aufgehoben am 17. Dezember 1996 und Nr. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
17 Überschrift und Nrn. 1a - 1 h in der Fassung vom, Nr n . 1i - 1j neu eingefügt am 2 9 . Oktober
20 1 3.
18 Die bisherigen Nrn. 3 und 4 wurden in der Fassung vom 17. Dezember 1996 zu Nrn. 2 und 3.
19
§ 18 aufgehoben am 18. Dezember 2012. Der bisherige § 19 wird zu § 18, Nrn. 7 - 14 we r den
aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
20 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 15 - 17 werden aufgehoben).
21 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 18 wird aufgehoben).
22 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 19 wird zu Nr. 11).
23 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 20 wird z u Nr. 12).
24 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 21 und 22 werden zu Nrn. 13 und 14) ; Betrag in der Fassung vom 12. Dezember 2017 .
25 Fassung vom 29. Oktober 2013 ; Nrn. 15, 16, 17 und 17a in der Fassung vom 7. März 2023 .
26 Nrn. 24 und 25 in der Fassung vom 1. Dezember 1992.
S RSZ 1.2.20 2 4 11
27 Nrn. 27, 28, 30 und 31 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 29 in der Fassung vom
19. Dezember 2006.
28 Nr. 33 aufgehoben am 29. Oktober 2013 . Die bisherige Nr. 34 wird zu Nr. 33.
29 Überschrift und Nrn. 1 - 12 in der Fassung vom 23. Oktober 2013 .
30 Überschrift und Nrn. 13 - 20 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.
31 Überschrift in der Fassung vom 7. Dezember 2010 , Nr. 20a in der Fassung vom 29. Okt o ber
2013 (die bisherige Nr. 20 wird zu Nr. 20a) .
32 In der Fassung vom 18. Dezember 1990.
33 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 bis 5 aufgehoben am 10. November 2020.
34 Fassung vom 7. Dezember 2010.
35 BBl 2009 21.
36 Nr. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 3 in der Fassung vom 19. Dezember
2006.
37 Nr. 5 in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Deze m ber
2004; Nr. 4a neu eingefügt am 18. Dezember 2012.
38 Nr. 7 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Nr. 8 in der Fassung vom 7. Dezember 2004.
39 Nrn. 11 und 12 in der Fassung vom 18. Dezember 1990, Nr. 10 in der Fassung vom 1. D e- zember 1992 und Nr. 9 in der Fassung vom 17. Dezember 1996.
40 Aufgehoben am 10. November 2020 .
41 In der Fassung vom 11. Dezember 1994.
42 Änderungen vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2134), vom 2. De - zember
2003 am 1. Ja nuar 2004 (Abl 2003 1984), vom 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl
2004 2100), vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2312), vom 28. Oktober
2008 am 1. November 2008 (Abl 2008 2248), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
2010 2719) , vo m 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) , vom 29. Okt o ber
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2550) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) , vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2583), vom 10. November
2020 am 1. Jan uar 2021 (Abl 2020 2850) und vom 7. März 2023 am 1. Juli 2023 (Abl 2023
613) in Kraft getr e ten.
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