Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (Stand 1. Juli 2023) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrats vom 26. April 1963
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Gesetz:
2 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt: a) * das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckver - bände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten; a bis ) * unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Reli - gionsgemeinschaften vom 14. August 2018
3 das Verfahren vor den Verwal - tungsbehörden:
1. der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein - schaften und ihrer Kirchgemeinden;
2. der von den Körperschaften nach Ziff. 1 dieser Bestimmung gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaf - ten, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden; b) den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
1 ABl 1963, 429.
2 Abgekürzt VRP. nGS 3, 477; nGS 9, 141; nGS 16–35; nGS 19–117; nGS 22–51; nGS 29–43; nGS 32–63; nGS 39–64; nGS 42–56. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Februar 1965; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 16. Mai 1965; vom Bundesrat genehmigt am 18. Januar 1966; in Vollzug ab 1. Juli 1966.
3 sGS 171.0 .
2 Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisatio - nen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.
Art. 2 * b) Ausnahmen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kanto - nale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.
2 Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung des Verwaltungs - verfahrens und des Rechtsschutzes in Verwaltungsstreitsachen auf den Verord - nungsweg verweisen.
3 Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind die allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlüsse und die vom Kantonsrat genehmigten rechtsetzenden Staatsverträge.
Art. 3 Zuständigkeitskonflikte
a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz
1 Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
2 Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als Organe der Ver - waltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden. Ist die Verwal - tungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht. *
3 Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, die zuerst angegangen wurde. Halten sich meh - rere Behörden für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.
Art. 4 * b) zwischen Verwaltung und Justiz
1 Können sich Verwaltungsbehörden und Gerichte über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheiden darüber Regierung und Kantonsgericht in gegenseitigem Ein - vernehmen.
2 Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Ver - waltungsgericht beteiligt, entscheiden Regierung und Verwaltungsgericht in ge - genseitigem Einvernehmen.
3 Können sich Regierung und Kantonsgericht oder Regierung und Verwaltungsge - richt nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat.
Art. 5 Rechtshilfe
1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechts - pflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet das zuständige Departement.
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3 Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art. 3 und 4 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (2.)
Art. 6 Behörden
a) Zuständigkeit
1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nich - tig.
2 Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Art. 7 * b) Ausstand
1 Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachver - ständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, ha - ben von sich aus in Ausstand zu treten: * a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Ad - optiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angele - genheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben; b bis ) * wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.
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... *
4 In der Regel das Finanzdepartement; Art. 24 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
5 Art. 93 Abs. 3 StG, sGS 811.1 .
Art. 7 bis
* c) Entscheid über Ausstand
1 Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht: a) von Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen; b) * des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission der Verwaltungsgerichts - präsident; c) von Richtern und Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsident; d) von Sachverständigen die auftraggebende Stelle; e) in den übrigen Fällen die Aufsichtsinstanz.
2 Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet des - sen Stellvertreter.
3 Ein Zwischenentscheid über den Ausstand kann mit dem in der Hauptsache ge - gebenen Rechtsmittel angefochten werden. *
Art. 8 * Beteiligte
a) Grundsatz
1 An einem Verwaltungsverfahren können natürliche und juristische Personen so - wie Personenvereinigungen beteiligt sein.
2 Bezeichnen Streitgenossen oder andere Mitbeteiligte keine gemeinsame Zustell - adresse, kann die Behörde die Zustellung an einen Beteiligten zuhanden der übri - gen oder auf Begehren Einzelzustellung verfügen.
Art. 9 * b) Handlungsfähigkeit
1 Die Handlungsfähigkeit für das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch
6 , soweit das öffentliche Recht nichts anderes be - stimmt.
2 Ist ein Beteiligter oder sein Vertreter unfähig, die Angelegenheit gehörig zu füh - ren, so kann die Behörde die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde auf Kosten des Beteiligten einen Rechtsbeistand bestellen.
Art. 10 c) Verbeiständung und Vertretung
1 Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Er - scheinen gefordert wird, vertreten lassen.
6 Art. 12 bis 19 sowie 54 und 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, SR 210 .
2 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
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Art. 10 bis
* d) Wohnsitz oder Sitz im Ausland
1 Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bezeichnen eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
2 Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtli - chen Publikationsorgan eröffnet oder wird er als unentschuldigt abwesend behan - delt.
Art. 11 * Eingaben
1 Begehren sind auf Verlangen der Behörde mit einer kurzen Begründung schrift - lich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
3 Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Eingabe recht - zeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.
Art. 11 bis
* Elektronische Einreichung
1 Eingaben und Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn die Be - hörde diese Form zugelassen hat. Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elek - tronische Eingaben im Internet.
2 Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein. Die Behörde bestimmt das Format der Übermittlung.
3 Die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ kann verlangen, dass Eingabe und Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
Art. 12 Ermittlung des Sachverhaltes
a) im allgemeinen
1 Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan
7 ermittelt den Sach - verhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.
7 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1 ; ErmV, sGS 141.41 .
2 Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nö - tig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen.
Art. 13 * b) Aussagen
1 Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige gelten sach - gemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De - zember 2008.
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Art. 14 c) Ausnahmen in Steuersachen
1 In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit beson - dere Vorschriften der Steuergesetzgebung
9 dies vorsehen.
Art. 15 Rechtliches Gehör
1 Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Aus - genommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.
Art. 15 bis
* Übersetzung und andere Hilfsmittel
1 Können sich Behörde, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.
2 Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sachgemäss angewendet.
3 Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.
Art. 16 Akteneinsicht
1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
8 SR 272 , Art. 160 ff., 169 ff., 183 ff. und 192.
9 Vgl. StG, sGS 811.1 .
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verwei - gert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schüt - zenden Interesses möglich ist.
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... *
Art. 17 Fristansetzung
1 Die Behörde setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an.
2 Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat.
Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial - behörden der Vorsitzende. *
Art. 19 Neue Vorbringen
1 Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.
Art. 20 Verfahrensleitung bei Kollegialbehörden
1 Für Kollegialbehörden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ
10 ver - fahrensleitende Anordnungen treffen.
Art. 21 Beschlussfassung
a) im allgemeinen
1 Die Behörde fasst ihren Beschluss aufgrund des Sachverhaltes und der massgebli - chen Vorschriften.
2 Sie ist an Begehren von Beteiligten nicht gebunden.
3 Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
10 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1 ; ErmV, sGS 141.41 .
Art. 22 b) von Kollegialbehörden
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1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzäh - lig besetzt sein.
2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesen - den erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der An - trag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
3 Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.
Art. 23 c) Präsidialverfügung
1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.
2 Er hat in der nächsten Sitzung der Gesamtbehörde darüber zu berichten.
Art. 24 * Verfügungen
a) Inhalt
1 Die Verfügung soll enthalten: a) die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt; b) den Rechtsspruch der Behörde; c) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht; d) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz. Wurde ein Vorladungstermin oder eine Frist versäumt, bezieht sich die Belehrung auch auf die Wiederherstellung; e) die Daten der Verfügung und der Zustellung.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 Bst. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.
Art. 25 b) Eröffnung
1 Die Verfügung ist den Betroffenen zu eröffnen. Als Betroffene gelten auch Dritte, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.
2 Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen, ausgenommen in den Fällen, wo Gefahr im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit des Betroffenen sofort er - ledigt wird.
11 Vgl. auch Art. 101 GG, sGS 151.2 .
3 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Betroffenen innert fünf Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen.
Art. 26 * c) öffentliche Bekanntmachung
1 Verfügungen werden durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnet, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keinen Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder wenn er im Ausland Wohnsitz oder Sitz hat und keine Zustelladresse bezeichnet.
2 Ist die gleiche Verfügung an eine grössere Zahl von Personen oder an nicht ein - zeln bestimmte Personen gerichtet, ist sie durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen.
Art. 26 bis
* Elektronische Zustellung
1 Mit schriftlicher Zustimmung des Beteiligten können Zustellungen elektronisch erfolgen.
Art. 27 Wiedererwägungsgesuche
1 Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht.
2 Das Wiedererwägungsgesuch wird bei der Behörde eingereicht, die in der Sache erstinstanzlich zuständig ist. *
Art. 28 Widerruf
1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbe - hörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschul - den trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.
3 Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden. Vorbehalten blei - ben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung einer Abgabe oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 81 ff. dieses Gesetzes und in Revi - sionsverfahren gemäss Art. 197 des Steuergesetzes.
12 *
12 sGS 811.1 .
Art. 29 Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen
1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die Urkunden oder anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.
2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Be - hörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.
Art. 30 * Zeitbestimmungen
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die gerichtli - che Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemässe Anwendung.
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2 Die Gerichtsferien gelten nicht: a) im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; b) im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge - bung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012
14 ; c) im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen; d) * in Fällen, die der Gerichtspräsident dringlich erklärt; e) * im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach dem Steuergesetz vom 9. April
1998
15 ; f) * in Verfahren nach Art. 60 dieses Gesetzes.
3 Die Beteiligten werden auf die Ausnahmen nach Abs. 2 Bst. b bis f dieser Bestim - mung hingewiesen. *
Art. 30 bis
* Gesetzliche Fristen
1 Gesetzliche Fristen haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Ge - setz nichts anderes bestimmt.
Art. 30 ter
* Wiederherstellung
1 Ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008
16 kann die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt.
13 SR 272 .
14 sGS 912.5 .
15 sGS 811.1 .
16 SR 272 .
2 Es können weitergezogen werden: a) der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten; b) der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.
Art. 31 * Ordnungsstrafen
1 Mit mündlichem oder schriftlichem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.– wird bestraft, wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter: a) das Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder führt; b) im Verfahren gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen der Behörde oder des von ihr beauftragten Organs verletzt; c) im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.
2 Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist.
3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.
Art. 31 bis
* Ergänzende Vorschriften
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die elek - tronische Übermittlung. Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen (3.) A. Organisation (3.1.)
Art. 32 * Organe
1 In Verwaltungsstreitsachen entscheiden: a) die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt; b) die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht; c) die Regierung; c bis ) das Departement; d) das Verwaltungsgericht; e) der Einzelrichter des Kreisgerichtes, das Kreisgericht und das Kantonsgericht.
Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten * (3.1 bis
.)
Art. 33 * Geschäftsleitung
a) im Allgemeinen
1 Der Präsident leitet die Geschäfte des Gerichtes.
2 Ist das Gericht in Abteilungen oder Kammern gegliedert, stehen die Befugnisse des Präsidenten dem Abteilungs- oder Kammerpräsidenten zu.
3 Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertreten.
Art. 34 * b) Übertragung von Befugnissen
1 Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichts - mitglied übertragen.
2 Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.
Art. 35 * Eingaben
a) Zahl der Exemplare
1 Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
2 Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden erstellt werden.
Art. 36 * b) Beschränkung auf das Wesentliche
1 Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.
2 Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
3 Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe.
Art. 37 * Beschlussfassung
a) Vollzähligkeit
1 Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Art. 38 * b) Änderung der Zusammensetzung
1 Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies den Beteiligten mitzuteilen.
2 Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, so - weit es im Interesse Beteiligter liegt.
Art. 39 * c) Zirkulationsbeschlüsse
1 Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht. * a) * ... b) * ...
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als sol - che zu kennzeichnen.
Art. 39 bis
Vereinfachtes Verfahren *
1 Der Präsident kann verfügen über: a) * Nichteintreten:
1. * auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich un - zulässige Eingaben;
2. * auf Eingaben, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthal - ten;
3. * auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben; b) Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretens - entscheid zu fällen sind.
2 Die Begründung der Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Grundes für das Nichteintreten oder die Abschreibung des Verfahrens. *
Art. 39 ter
* Unterzeichnung
1 Präsident und Gerichtsschreiber unterzeichnen die Entscheide des Gerichtes.
2 Ist der Präsident oder der Gerichtsschreiber verhindert, unterzeichnet stellvertre - tend ein Richter, der beim Entscheid mitgewirkt hat.
3 Für die elektronische Zustellung genügt die elektronische Signatur des Gerichtes.
Art. 39 quater
* Veröffentlichung
1 Das Gericht kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise be - kannt geben.
2 Das Gericht veröffentlicht Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.
3 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt. B. Rekurs (3.2.)
Art. 40 * Rekursinstanzen
a) oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde usw.
1 Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder ei - ner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden.
2 Gemeinden können durch rechtsetzendes Reglement bestimmen, dass Verfügun - gen und Entscheide unterer Instanzen unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden können.
Art. 41 * b) Verwaltungsrekurskommission
1. als ordentliches Rekursgericht *
1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden: a) * ... b) Arbeitnehmerschutz:
1. Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zu - ständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeit - nehmer und die Betriebsordnung;
2. Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit zuständigen Stelle; c) Berufsbildung: Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbe - trieben und Lehrlingen; d) Landwirtschaft:
1. Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundes - gesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;
2. Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht;
3. Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskre - dite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirt - schaft zuständigen Stellen;
4. Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 des Me - liorationsgesetzes; e) Schätzungen:
1. Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskom - mission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;
2. Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsver - fahren nach Wasserbaugesetz;
3. Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Ge - setz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos;
4. * Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumle - gung und Grenzbereinigung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes
17 ; f) * ... g) öffentliche Dienstpflichten:
1. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuer - wehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;
2. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;
3. Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde; g bis ) Strassenverkehr: Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständi - gen Behörden; h) Abgaben:
1. Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Ein - spracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Ver - fügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;
2. Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;
3. Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuer - wehrdienstersatz;
4. Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;
5. selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbe - hörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffent - lich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;
6. Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
7. * Verfügungen des zuständigen Departementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz; i) * ... j) * Datenschutz: Verfügungen der Fachstelle für Datenschutz.
17 sGS 731.1 .
Art. 41 bis
* ...
Art. 41 ter
* 2. als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Kindes- und Er - wachsenenschutzrechts *
1 Gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfü - gungen nach Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907
18 kann bei der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde erhoben werden.
Art. 41 quater
* 3. als Rekursgericht in besonderen Fällen
1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten wer - den: * a) * Verfügungen der Departemente in folgenden Angelegenheiten:
1. Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung;
2. Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen;
3. * ... a bis ) * Verfügungen der Departemente, der Staatskanzlei und der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste betreffend Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November
2014
19 ; b) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht beson - dere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Mög - lichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.
Art. 42 * c) Versicherungsgericht
1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden: a) Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
20 Beschwerde erho - ben werden kann; a bis ) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen; a ter ) * Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Elternschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; b) ... b bis ) ... b ter ) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen; c) * ...
18 SR 210 .
19 sGS 140.2 .
20 SR 830.1 .
d) ... e) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht beson - dere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Mög - lichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.
2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsin - stanz vorschreibt.
Art. 43 * ...
Art. 43 bis
* e) Departement
1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Ver - sicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zu - ständigen Departement angefochten werden: a) * Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffent - lich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung und des Kooperationsgremiums der E-Government St.Gallen (eGovSG); b) * Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausge - nommen des Bildungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogi - schen Hochschule St.Gallen und des Gesundheitsrates.
2 Der Vorsteher des zuständigen Departementes: * a) kann für die Bearbeitung von Rekursverfahren allgemeine oder einzelfallbezo - gene Weisungen erteilen; b) beurteilt die Rekursgründe nach Art. 46 dieses Gesetzes; c) kann an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teilnehmen, wenn:
1. eine Praxisänderung in Betracht gezogen wird;
2. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
3. Fälle von grosser Tragweite zu entscheiden sind, welche erhebliche Aus - wirkungen auf öffentliche oder private Interessen haben; d) nimmt im Beschwerdeverfahren Stellung.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für die einheitliche Bear - beitung von Rekursverfahren, namentlich zur Einforderung und Höhe von Kostenvorschüssen, zur Höhe von Entscheidgebühren, zur Zusprache und Höhe von ausseramtlichen Entschädigungen, zu Fristen, verfahrensleitenden Anordnun - gen, Führung von Fallstatistiken sowie zur einheitlichen Anwendung der Vor - schriften über den Ausstand nach Art. 7 dieses Gesetzes. *
Art. 43 ter
* f) Sprungbeschwerde
1 Der Rekurrent kann, sofern die weiteren Beteiligten zustimmen, auf den Rekurs - entscheid des zuständigen Departementes verzichten und verlangen, dass die Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht überwiesen wird. *
Art. 44 * g) bei vorsorglichen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungs -
behörden
1 Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbe - hörden, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar.
2 Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.
3 Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sind endgültig.
Art. 45 * Rekursberechtigung
1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Rekursrecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalt zu.
Art. 46 Rekursgründe
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständig - keit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfah - rensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheides.
2 Im Bereich der Autonomie
21 einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen eine Kör - perschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge erhält. *
3 Neue Begehren sind zulässig.
21 Art. 89 KV, sGS 111.1 ; Art. 155 Abs. 4 GG, sGS 151.2 .
Art. 47 Rekursfristen
1 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
2 Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen sind innert fünf Tagen anzubringen.
3 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen kein Nachteil. *
Art. 48 Einreichung des Rekurses
a) im allgemeinen
1 Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen.
2 Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ
22 den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung kann zu Protokoll gegeben werden.
3 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
Art. 49 * ...
Art. 50 c) Beilagen
1 Dem Rekurs ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.
2 Genügt der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ
23 den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, die Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizubringen.
3 Mit der Aufforderung zur nachträglichen Beibringung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
22 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1 ; ErmV, sGS 141.41 .
23 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1 ; ErmV, sGS 141.41 .
Art. 51 * Aufschiebende Wirkung
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichti - gen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
2 Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vor - sitzende. *
Art. 51 bis
* Teilrechtskraft
1 Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig erklären.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial - behörden der Vorsitzende.
Art. 52 Aktenüberweisung
1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet.
Art. 53 * Vernehmlassungen
1 Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Art. 54 Verständigungsversuch
1 Die Rekursinstanz versucht in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung.
Art. 55 * Mündliche Verhandlung
1 Eine mündliche Verhandlung wird angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Par - teirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.
2 Gerichtsverhandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung und eine allfällige münd - liche Eröffnung des Entscheids sind öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse eines Beteiligten erfordert.
Art. 55 bis
* Sitzungspolizei
1 Der Verhandlungsleiter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Betei - ligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.
2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, veranlasst er poli - zeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.
Art. 56 * Entscheid
1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.
2 Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Diese ist an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.
Art. 57 * Abschreibung
1 Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er abgeschrie - ben.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial - behörden der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ.
Art. 58 * Ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs sachge - mäss nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2 Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsge - richtes sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig. C. Beschwerde (3.3.)
Art. 59 * Beschwerden
a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwal - tungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist un - zulässig: a) gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Er - wachsenenschutzrecht; b) wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
2 Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes be - urteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission und, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, des Versicherungsgerich - tes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amt - liche Verteidigung. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen der Verwal - tungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei - ständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. *
Art. 59 bis
* b) gegen Verwaltungsbehörden
1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine ver - waltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsge - richt offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun - gen und Entscheide der Regierung, der Departemente, der Rekursstellen Volks - schule, des Bildungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule St.Gallen, der Organe der Ost – Ostschweizer Fachhochschule, des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung, des Kooperationsgremiums der E - Government St.Gallen (eGovSG) und des Gesundheitsrates sowie der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein - schaften. *
2 Die Beschwerde ist unzulässig: a) in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
2. ...;
3. * ...
3 bis
. * ...
4. * Wahlen und Ernennungen mit vorwiegend politischem Charakter;
5. ...;
6. ...;
7. ...; b) * gegen Entscheide:
1. * der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft aner - kannten Religionsgemeinschaften in religiösen Angelegenheiten nach
Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
24 in Verbin - dung mit Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich aner - kannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018
25 ;
2. ...;
3. ...;
4. * ...
24 sGS 111.1 .
25 sGS 171.0 .
3 Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes be - urteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. *
Art. 60 * c) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen sowie Anordnungen
betreffend aufschiebende Wirkung *
1 Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes be - urteilt: * a) * Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, gegen Anordnungen betref - fend aufschiebende Wirkung und gegen Vollstreckungsmassnahmen, einge - schlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs des Versicherungsgerich - tes, der Verwaltungsrekurskommission sowie der Regierung und der Departe - mente, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist; b) * Anträge über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Art. 60 bis
* Beschwerdeberechtigung der Regierung
1 Die Regierung ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Staates aufgehoben oder geän - dert wurde. *
Art. 61 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen gel - tend gemacht werden. *
2 Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfü - gung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvoll - ständig festgestellten Sachverhalt.
3 Neue Begehren sind unzulässig.
Art. 62 Stellungnahme zum Beweisergebnis
1 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfah - rens zu äussern.
Art. 63 Entscheid
1 Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.
Art. 64 * Ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vor - schriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwal - tungsbehörden. D. Öffentlich-rechtliche Klage (3.4.)
1. Klage vor dem Versicherungsgericht (3.4.1.)
Art. 65 * Klagefälle
1 Das Versicherungsgericht beurteilt: a) Streitigkeiten nach Art. 57 Abs. 3 und 6 sowie Art. 59 und 89 des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung; a bis ) Streitigkeiten nach Art. 55 und 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversi - cherung; b) Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi - cherung; c) Streitigkeiten nach Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung; d) Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen; e) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglie - der und öffentliche Angestellte; e bis ) Streitigkeiten nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; f) weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetz - liche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.
2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsin - stanz vorschreibt.
Art. 66 Massgebliche Vorschriften
1 Die Klage vor dem Versicherungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vor - schriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
Art. 67 Klageerhebung
1 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erho - ben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
Art. 68 Stellungnahme zum Beweisergebnis
1 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * Rechtsmittel
1 Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Be - schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist un - zulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
1bis.Klage vor der Verwaltungsrekurskommission * (3.4.1 bis
.)
Art. 71a * ...
Art. 71b * ...
Art. 71c * ...
Art. 71d * ...
Art. 71e * Klagefälle
1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt: a) * Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie personalrechtliche Kla - gen nach Art. 79 und 80 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
26 und
Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religions -
gemeinschaften vom 14. August 2018
27 ; a bis ) * vermögensrechtliche Ansprüche aus dem durch Verfügung begründeten Angestelltenverhältnis in Gemeinden sowie in den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind An - sprüche von Angestellten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen; b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen we - der eine Verfügung ergehen noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.
26 sGS 143.1 .
27 sGS 171.0 .
Art. 71f * Massgebliche Vorschriften
1 Die Klage vor der Verwaltungsrekurskommission richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes be - stimmt.
2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
3 Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
Art. 71g * Rechtsmittel
1 Entscheide der Verwaltungsrekurskommission in Klagefällen können innert vier - zehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
2. Klage vor dem Zivilrichter * (3.4.2.)
Art. 72 * Klagefälle
1 Der Zivilrichter beurteilt: a) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Staat, öffentlich- rechtlichen Körperschaften oder Anstalten; b) ... c) andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch besondere Gesetzesbe - stimmung dem Zivilrichter zugewiesen sind.
Art. 73 * ...
Art. 74 * Massgebliche Vorschriften
1 Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich nach den Vor - schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
28 und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15. Juni
2010.
29
Art. 75 * ...
28 SR 272 .
29 sGS 961.2 .
3. Klage vor der Regierung * (3.4.3.)
Art. 76 * ...
Art. 77 * ...
Art. 78 * ...
4. Klage vor dem Verwaltungsgericht (3.4.4.)
Art. 79 * Klagefälle
a) im allgemeinen
1
... *
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Zuweisung an das Versicherungsgericht gemäss Art. 65 Bst. f dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
Art. 79 bis
* ...
Art. 79 ter
* c) Gestaltung des Arbeitsvertrags
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Klagen auf Gestaltung des Arbeitsvertrags nach
Art. 16 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.
30
Art. 79 quater
* d) personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhältnissen der Ost – Ost - schweizer Fachhochschule
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhält - nissen der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
31
.
Art. 80 * Massgebliche Vorschriften
1 Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vor - schriften über die Beschwerde.
30 sGS 143.1 .
31 Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019, sGS
218.21.
2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erho - ben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat. Bei Klagen auf Gestaltung des Arbeitsvertrags treten an die Stelle der obersten Verwaltungsbehörde die Auf - sichtsbehörden nach Art. 43 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
32 und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord - nung vom 3. August 2010.
33 E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (3.5.)
Art. 81 Wiederaufnahmefälle
1 Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden: a) die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen; b) die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden; c) die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt.
2 Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit ei - nem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
Art. 82 Instanzen
1 Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden.
Art. 83 Frist
1 Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spä - testens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Ent - scheides.
2 Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden.
32 sGS 941.1 .
33 sGS 962.1 .
Art. 84 Aufschiebende Wirkung
1 Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz angeordnet wird.
2 Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende. *
Art. 85 Entscheid
1 Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung oder des Entscheides, so darf die Behörde die Verfügung oder den Ent - scheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen an - zustreben.
2
Art. 28 Abs. 2 dieses Gesetzes findet sachgemässe Anwendung.
Art. 86 Ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnah - mebegehren und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
Art. 87 * Klage vor dem Zivilrichter
1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Revision.
34 F. Rechtsverweigerungsbeschwerde (3.6.)
Art. 88 Beschwerdefälle
1 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.
2 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine Behörde: a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie un - gerechtfertigt verzögere; b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unter - lassung schuldig gemacht habe;
34 Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.
Art. 89 * Instanzen
1 Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen: a) untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt ent - scheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt; b) untere Verwaltungsbehörden des Staates oder oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet das zustän - dige Departement; c) * Departemente, Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, entscheidet das Verwal - tungsgericht; c bis ) * die Fachstelle für Datenschutz entscheidet die Verwaltungsrekurskommis - sion; d) * ...
2 Weitergezogen werden können: * a) * der Entscheid nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung mit Rekurs an das zu - ständige Departement; b) * der Entscheid nach Abs. 1 Bst. b und Bst. c bis sowie Abs. 2 Bst. a dieser Bestim - mung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 90 Frist
1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.
2 Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.
Art. 91 Aufschiebende Wirkung
1 Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelin - stanz angeordnet wird.
2 Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende. *
Art. 92 Ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweige - rungsbeschwerde und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vor - schriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
Art. 93 * Klage vor dem Zivilrichter
1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Beschwerde.
35 G. Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht * (3.7.)
Art. 93 bis
* Zuständigkeit
1 Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission ist richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
36
2 Er kann Fälle Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission zuteilen.
Art. 93 ter
* a) Verfahren
1 Der Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs. H. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden (3.8.)
Art. 93 quater
* Erläuterung a) Voraussetzung
1 Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn die Behörde oder das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen.
Art. 93 quinquies
* b) Verfahren
1 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet die beanstan - deten Punkte des Rechtsspruchs.
2 Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
3 Die Behörde oder das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.
Art. 93 sexies
* c) Weiterzug
1 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezo - gen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.
35 Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
36 Art. 73 ff. des BG über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 .
2 Entspricht die Behörde oder das Gericht dem Gesuch, wird der Entscheid neu er - öffnet.
Art. 93 septies
* Berichtigung
1 Offenkundige Versehen eines Entscheids, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt die Behörde oder das Gericht, bei ei - nem Kollegium der Vorsitzende, ohne weiteres berichtigen. Vierter Teil: Kosten (4.)
Art. 94 Amtliche Kosten
a) im allgemeinen
1 Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veran - lasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden.
2 Die Kostenverfügung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde ge - troffen.
Art. 95 b) Sonderfälle
1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.
2 Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfah - rensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entste - hen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. *
3 Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. *
Art. 96 c) Vorschüsse
1 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amts - handlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 96 bis
* cbis) solidarische Haftung
1 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, so - weit die Behörde nichts anderes verfügt.
Art. 97 d) Erlass
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.
Art. 97 bis
* e) Ausnahmen
1 Keine amtlichen Kosten werden erhoben: a) im Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; b) * bei personalrechtlichen Klagen und Beschwerden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–; c) * im Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung von Anlagen zur Erzeu - gung neuer erneuerbarer Energie.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 98 * Ausseramtliche Kosten
a) Anspruch
1 In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht An - spruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf - grund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.
3 In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen: a) zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden; b) in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren; c) bei Abstimmungsbeschwerden.
Art. 98 bis
* b) Pflicht
1 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Ob - siegen und Unterliegen auferlegt.
Art. 98 ter
* c) ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 über die Parteientschädigung
37 finden sachgemässe Anwendung.
37 Art. 95 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
Art. 99 * Unentgeltliche Rechtspflege
1 In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
2 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 über die unentgeltliche Rechtspflege
38 finden sachgemässe Anwendung.
3 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Art. 100 Ergänzende Vorschriften
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung
39 ergänzende Vorschriften über die Kosten. *
2 Sie regelt insbesondere die Gebührenansätze
40 sowie die Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige. * Fünfter Teil: Vollstreckung (5.)
Art. 101 Vollstreckbarkeit
1 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festge - setzt.
2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
Art. 102 Zuständigkeit
a) Verfügungen
1 Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung.
Art. 103 b) Entscheide
1 Entscheide sind von der ersten Instanz zu vollstrecken.
38 Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
39 VGV, sGS 821.1 .
40 GebT, sGS 821.5 ; siehe im übrigen Spezialgesetzgebung.
2 Rechtsmittelinstanzen, die zugleich Aufsichtsbehörde sind, können ihren Ent - scheid selbst vollstrecken oder die Vollstreckung einem ihnen untergeordneten Verwaltungsorgan übertragen.
3 Die amtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Rechtsmittel - instanzen erhoben.
Art. 104 Zwangsvollstreckung
a) Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung ge - richtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuld - betreibung.
41
Art. 105 b) Handlungen, Duldungen, Unterlassungen
1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dul - dung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Be - hörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang.
2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung ei - ner angemessenen Frist angedroht werden.
3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.
Art. 106 Androhung der Ungehorsamsstrafe
1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
42 vorgesehene Strafe angedroht werden.
Art. 107 * Klagefälle
1 In Klagefällen vor dem Zivilrichter sowie in damit zusammenhängenden Revi - sions- und Beschwerdeverfahren gelten für die Vollstreckung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.
43
41 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 ; EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1,
42 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
43 Art. 335 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
Sechster Teil: Schlussbestimmungen (6.)
Art. 108
44
Art. 109 b) Organisationsgesetz
45
1
Art. 110 * ...
Art. 111 d) Verantwortlichkeitsgesetz
46
Art. 112 e) Erziehungsgesetz
47
Art. 113 * ...
Art. 114 g) EG zum BG über die AHV
48
Art. 115 * ...
Art. 116 i) Arbeitslosenversicherungsgesetz
49
Art. 117 k) Kinderzulagengesetz
50
Art. 118 l) Trunksuchtsgesetz
51
1
Art. 119 m) Fürsorgegesetz
52
Art. 120 n) EG zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
44 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
45 Überholt durch Art. 106 lit. a StVG, sGS 140.1 .
46 Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).
47 Überholt durch Art. 139 lit. a VSG, sGS 213.1
48 Überholt durch Art. 20 lit. a des EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenversicherung, sGS 350.1 .
49 Überholt durch Art. 18 lit. a des GRB über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994, nGS
29–16 (sGS 361.12; aufgehoben).
50 Überholt durch Art. 42 KZG vom 20. Juni 1975, nGS 28–65 (sGS 371.1.; aufgehoben).
51 Aufgehoben durch G über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom
18. Juni 1968, sGS 385.1 (aufgehoben).
52 Überholt durch Abschnitt I des III. NG zum FüG, nGS 14–83 (sGS 381.1).
53 Überholt durch Art. 11 EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.
Art. 121
54
Art. 122 p) Strassengesetz
55
Art. 123
56
Art. 124 * ...
Art. 125 * ...
Art. 126 * ...
Art. 127
57
Art. 128 u) Gebäudeversicherungsgesetz
58
Art. 129 w) EG zum StGB
59
Art. 130 x) Zivilrechtspflegegesetz
60
Art. 131 y) Strafrechtspflegegesetz
61
Art. 132 Anpassung des Verordnungsrechtes
1 Das Verordnungsrecht ist diesem Gesetz anzupassen.
Art. 133 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach dem bisherigen Recht weiterziehbar.
2 Soweit bisherige Rechtsmittelinstanzen aufgehoben sind
62 , entscheiden die neu zuständigen Behörden.
54 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
55 Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1 .
56 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
57 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
58 Überholt durch Art. 63 MelG, sGS 633.1 .
59 Überholt durch Art. 31 DG, sGS 161.3 .
60 Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70 .
61 Überholt durch Art. 346 StP, nGS 35–34 (sGS 962.1; aufgehoben).
62 Siehe Übersicht zu Ziff. 2 und 3 des Vollzugsbeschlusses, nGS 3, 521.
3 In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes
63 anhängig gemacht worden sind, werden ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestim - mungen zugesprochen. *
Art. 134 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. *
Art. 135 Finanzreferendum
1 Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaus - halt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929
64 der Volksabstimmung zu un - terstellen. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 23. Januar 2007
65 III.
1. Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.
2. Die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eröffneten Verfügungen und Ent - scheide sind nach neuem Recht weiterziehbar. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. Juni 2007
66 III. In Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, richtet sich die Rekursberechtigung nach bisherigem Recht.
63 sGS 735.1 .
64 nGS 11–105 (sGS 831.1; aufgehoben, siehe nunmehr Art. 5 ff. RIG, sGS 125.1 ).
65 nGS 42–55.
66 nGS 42–99.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 477 16.05.1965 01.07.1966
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 1, a bis
) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 2 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 1, b bis
) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 7 bis
, Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7 bis
, Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 8 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 10, Abs. 3 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 10 bis
geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 15 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 16, Abs. 3 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 24 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 26 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 28, Abs. 3 geändert 25–92 21.06.1990 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 30, Abs. 2, d) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 2, f) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 3 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 30 ter
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 32 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Gliederungstitel 3.1 bis
. geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 33 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 34 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 35 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 36 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 37 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 38 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
Artikeltitel ge -
ändert
2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
, Abs. 1, a) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
, Abs. 1, a), 3. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis
, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 ter
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39 quater
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 40 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Art. 41 Artikeltitel ge -
ändert
2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 41, Abs. 1, e), 4. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, f) aufgehoben 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, i) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, j) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41 bis
aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 41 ter
eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 41 Artikeltitel ge -
ändert
2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41 quater
eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41 quater
, Abs. 1 geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41 quater
, Abs. 1, a) geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41 quater
, Abs. 1, a), 3. aufgehoben 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41 quater
, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 42 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1, a ter
) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 42, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-063 27.06.2017 01.01.2018
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 43 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43 bis
geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43 bis
, Abs. 1, a) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43 bis
, Abs. 1, a) geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 43 bis
, Abs. 1, b) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43 bis
, Abs. 1, b) geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 43 bis
, Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43 bis
, Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43 ter
eingefügt 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 43 ter
, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 44 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 45 geändert 42–99 17.06.2007 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 47, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 51 bis
eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 53 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 55 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 55 bis
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 56 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 57 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 58 geändert 45–99 15.06.2000 keine Angabe
Art. 59 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 59, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 59 bis
geändert 47–85 26.06.2012 01.09.2012
Art. 59 bis
, Abs. 1 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis
, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis
, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 59 bis
, Abs. 1 geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 59 bis
, Abs. 1 geändert 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 59 bis
, Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis
, Abs. 2, a), 3 bis
. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis
, Abs. 2, a), 4. geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis
, Abs. 2, b) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis
, Abs. 2, b), 1. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis
, Abs. 2, b), 4. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis
, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 60 Artikeltitel ge -
ändert
2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 60, Abs. 1, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60 bis
geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 60 bis
eingefügt 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 60 bis
, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 61, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 64 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 65 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 71 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Gliederungstitel 3.4.1 bis
. eingefügt 44–52 01.06.2008 01.01.2013
Art. 71a aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71b aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71c aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71d geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71e eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71e, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71e, Abs. 1, a bis
) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71f eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71g eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Gliederungstitel 3.4.2. geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 72 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 74 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 75 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Gliederungstitel 3.4.3. geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 76 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 76, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 77 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 77, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79 geändert 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79, Abs. 1, b) geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79 bis
geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79 bis
aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 79 ter
eingefügt 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79 quater
eingefügt 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 84, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 87 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89, Abs. 1, c) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 1, c bis
) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 89, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 91, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 93 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 3.7. eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 93 bis
geändert 44–52 01.06.2008 01.10.2008
Art. 93 ter
geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 quater
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 quinquies
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 sexies
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 septies
eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 95, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 95, Abs. 3 geändert 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 96 bis
eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 97 bis
geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 97 bis
, Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 97 bis
, Abs. 1, c) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 98 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 98 bis
eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 98 ter
geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 99 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 100, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 100, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 107 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 110 aufgehoben 7, 559 25.04.1971 keine Angabe
Art. 113 aufgehoben 4, 421 16.10.1966 keine Angabe
Art. 115 aufgehoben 23–24 20.03.1966 keine Angabe
Art. 124 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 125 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 5, 511 18.06.1968 keine Angabe
Art. 133, Abs. 3 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 134, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.05.1965 01.07.1966 Erlass Grunderlass 3, 477
20.03.1966 keine Angabe Art. 115 aufgehoben 23–24
16.10.1966 keine Angabe Art. 113 aufgehoben 4, 421
18.06.1968 keine Angabe Art. 126 aufgehoben 5, 511
25.04.1971 keine Angabe Art. 110 aufgehoben 7, 559
31.05.1984 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 98 bis eingefügt 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 133, Abs. 3 eingefügt 19–91
12.06.1988 keine Angabe Art. 96 bis eingefügt 23–81
21.06.1990 keine Angabe Art. 28, Abs. 3 geändert 25–92
11.11.1993 keine Angabe Art. 10, Abs. 3 aufgehoben 29–44
11.11.1993 keine Angabe Art. 70 aufgehoben 29–44
16.06.1994 keine Angabe Art. 79 geändert 29–68
09.11.1995 keine Angabe Art. 18, Abs. 2 eingefügt 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 43 ter eingefügt 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 47, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 60 bis geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 60 bis , Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 61, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Gliederungstitel 3.4.3. geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 76, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 77, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 78 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 79, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 79, Abs. 1, b) geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 84, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 91, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 100, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 100, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 134, Abs. 1 geändert 31–27
09.04.1998 keine Angabe Art. 16, Abs. 3 aufgehoben 33–116
09.04.1998 keine Angabe Art. 124 aufgehoben 33–116
09.04.1998 keine Angabe Art. 125 aufgehoben 33–116
01.04.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3.7. eingefügt 34–54
01.04.1999 keine Angabe Art. 95, Abs. 3 geändert 34–54
26.05.2000 keine Angabe Art. 60 bis eingefügt 35–35
26.05.2000 keine Angabe Gliederungstitel 3.4.2. geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 72 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 75 aufgehoben 35–35
15.06.2000 keine Angabe Art. 58 geändert 45–99
23.01.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–55
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.01.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 40 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 42 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 43 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 43 bis geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 51 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 51 bis eingefügt 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 53 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 57 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 71 geändert 42–55
17.06.2007 keine Angabe Art. 45 geändert 42–99
01.06.2008 keine Angabe Art. 32 geändert 44–52
01.06.2008 01.01.2013 Gliederungstitel 3.4.1 bis
. eingefügt 44–52
01.06.2008 01.10.2008 Art. 93 bis geändert 44–52
17.02.2009 keine Angabe Art. 1, Abs. 1, a) geändert 44–102
17.02.2009 keine Angabe Art. 46, Abs. 2 geändert 44–102
15.06.2010 keine Angabe Art. 7 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 8 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 10 bis geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 11 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 15 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 24 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 26 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 30 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 30 ter eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 31 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 31 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Gliederungstitel 3.1 bis
. geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 33 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 34 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 35 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 36 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 37 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 38 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39 ter eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39 quater eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 41 bis aufgehoben 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 55 geändert 45–99
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.2010 keine Angabe Art. 55 bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 56 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 64 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 74 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 87 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 89 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 ter geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 quater eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 quinquies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 sexies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 septies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 98 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 98 ter geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 99 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 107 geändert 45–99
25.01.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 65 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 79 bis geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 79 ter eingefügt 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–31
19.04.2011 keine Angabe Art. 41 geändert 47–21
24.04.2012 01.01.2013 Art. 9 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41 ter eingefügt 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 44 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 59 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 60 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71a aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71b aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71c aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71d geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 97 bis geändert 47–149
26.06.2012 01.09.2012 Art. 59 bis geändert 47–85
18.11.2014 01.04.2016 Art. 41, Abs. 1, f) aufgehoben 2015-063
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 2, d) geändert 2015-089
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 2, e) eingefügt 2015-089
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 3 geändert 2015-089
04.08.2015 01.06.2016 Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2016-053
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59 bis , Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59 bis , Abs. 2, a), 3 bis
. aufgehoben 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59 bis , Abs. 2, a), 4. geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59 bis , Abs. 2, b), 4. aufgehoben 2016-053
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7 bis , Abs. 1, b) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7 bis , Abs. 3 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 27, Abs. 2 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 2, e) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 2, f) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 3 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis
Artikeltitel ge -
ändert
2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis , Abs. 1, a) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis , Abs. 1, a), 1. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis , Abs. 1, a), 2. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis , Abs. 1, a), 3. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39 bis , Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41 Artikeltitel ge - ändert
2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41, Abs. 1, i) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41 ter
Artikeltitel ge -
ändert
2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41 quater eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43 bis , Abs. 2 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43 bis , Abs. 3 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43 ter , Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 59, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 59 bis , Abs. 3 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60 Artikeltitel ge - ändert
2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1, a) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1, b) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71e eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71f eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71g eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 76 aufgehoben 2017-032
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.01.2017 01.06.2017 Art. 77 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 78 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 79, Abs. 1 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 79, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 1, c) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2, a) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2, b) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 95, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 97 bis , Abs. 1, b) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 97 bis , Abs. 1, c) eingefügt 2017-032
25.04.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 42, Abs. 1, a ter ) geändert 2017-064
27.06.2017 01.01.2018 Art. 42, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-063
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59 bis , Abs. 2, b) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59 bis , Abs. 2, b), 1. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 71e, Abs. 1, a) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 71e, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 79 bis aufgehoben 2018-062
20.11.2018 01.01.2019 Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2019-003
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, e), 4. geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, j) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 89, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 89, Abs. 2, b) geändert 2019-043
17.11.2019 01.01.2020 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2019-069
17.11.2019 01.01.2020 Art. 79 quater eingefügt 2019-069
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41 quater , Abs. 1 geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41 quater , Abs. 1, a) geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41 quater , Abs. 1, a), 3. aufgehoben 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41 quater , Abs. 1, a bis ) eingefügt 2023-037
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