Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (725.10)
CH - TG

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (StrWV) vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Juli 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit, Aufsicht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement für Bau und Umwelt zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)
1 )
. Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. *
2 Soweit das StrWG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Tief - bauamt für den Vollzug des StrWG zuständig.
3 Bewilligungen nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StrWG in der Zuständigkeit des Kantons erteilt nach Anhörung des Tiefbauamtes das Departement für Justiz und Sicher - heit. *
4 Zuständige Stelle im Sinne von § 35a Abs. 4 und Abs. 6 StrWG ist das Generalse - kretariat des Departementes für Bau und Umwelt. *

§ 2 Strassen- und Wegverzeichnis *

1 Die Strassen- und Wegverzeichnisse von Kanton und Gemeinden nach § 8 Abs. 3 StrWG haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: *
1. * Länge des Strassen- und Wegstückes
2. durchschnittliche Breite
3. Art des Belages
2 Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach. *

§ 3 Publikation

1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
2 § Nebenerlassen
2 ) bleibt vorbehalten. *
1) RB 725.1
2) RB 741.2
2. Bau

§ 4 * ...

§ 5 Landerwerb durch den Kanton

1 Verträge für freihändigen Landerwerb gemäss § 20 des Gesetzes können für Strassen und Wege des Kantons bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50'000 vom Tief - bauamt, in den übrigen Fällen vom Departement abgeschlossen werden.
2 Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens für Strassen und Wege des Kantons bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates. Im übrigen werden die Interessen des Kantons im Enteignungsverfahren durch das Departement wahrgenommen.

§ 6 UVP-pflichtige Vorhaben

1 Ist für ein Ausführungsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
1 ) erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und der Bereinigung allfälliger Ein - sprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu fällen und öffentlich bekanntzumachen.

§ 7 * ...

3. Benützung der Strassen und Wege

§ 8 Globalbewilligung *

1–3
... *
4 Für das Erstellen von Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel innerhalb von Kantonsstrassen oder - wegparzellen kann im betroffenen Gemeindegebiet die Be - willigung nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 StrWG als Globalbewilligung für alle Strassen - und Wegparzellen erteilt werden für: *
1. Gemeinden
2. Zweckverbände, denen die Gemeinde angehört
3. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen, mit denen die Gemeinde einen schriftlichen Vertrag gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden
2 ) abgeschlossen hat

§ 9 * ...

1) SR 814.01
2) RB 131.1

§ 10 Bewilligungs- und Konzessionsgebühren des Kantons *

1 Für die Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch durch den Kanton nach § 34 StrWG und für die Vergabe von Konzessionen durch das De - partement nach § 35 StrWG werden je nach Art und Dauer der Nutzung Gebühren zwischen Fr. 500 und Fr. 5'000 erhoben. In besonderen Fällen kann der Mindestan - satz unterschritten oder der Höchstansatz überschritten werden. *
2 Für Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 StrWG bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Regie - rungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantons - strassen und - wegen (GGV)
1 ) vorbehalten. *
4. Anstossende Grundstücke

§ 11 Oberflächenwasser

1 Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf Strassen und Wege des Kantons abgeleitet werden. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Zufahrten, Zugänge und Einmündungen *

1 Für die Gestaltung von Zufahrten, Zugängen und Einmündungen sind die Normen VSS 40 050 (gültig ab 31. August 2019) und VSS 40 273 (gültig ab 31. März 2019) massgebend. In besonderen Fällen können Abweichungen durch das Tiefbauamt be - willigt werden. *

§ 13 Beeinträchtigung des Lichtraumes

1 Durch Publikation im Amtsblatt und in der Tagespresse macht das Tiefbauamt je - weils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumes von Strassen und Wegen nach § 42 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes aufmerksam. Es weist darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall durch den Unterhaltsdienst des Tiefbauamtes ausge - führt werden.
2 Die entsprechenden Kosten können dem Pflichtigen durch das Tiefbauamt über - bunden werden.

§ 14 Aussichts- oder Uferwege

1 Beschränkungen für Bepflanzungen längs Aussichts- oder Uferwegen nach § 42 Abs. 5 des Gesetzes werden für Wege im kantonalen Netz durch das Departe - ment erlassen.
1) RB 725.12

§ 15 * ...

§ 16 Ausnahmebewilligung

1 Gesuche für Ausnahmebewilligungen nach § 47 des Gesetzes sind mit den für die Beurteilung des Begehrens erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde ein - zureichen.
2 Ist der Kanton für die Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Ge - such mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter.
5. Besondere Bestimmungen

§ 17 * Leistungsvereinbarungen, Verkehrsknoten

1 Das Departement ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Ab - schluss von Leistungsvereinbarungen nach § 26a des Gesetzes und von Vereinba - rungen nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes.

§ 17a * Verträge, Beteiligungen

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Ab - schluss von Verträgen oder den Entscheid über Beteiligungen gemäss § 48a des Ge - setzes.

§ 18 * ...

6. Wege *

§ 19 Fachstelle *

1 Das Tiefbauamt führt eine Fachstelle Langsamverkehr, die zugleich Fachstelle im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)
1 ) und des Bundesge - setzes über Velowege (Veloweggesetz)
2 ) ist. *
2 Die Fachstelle berät in Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen die Gemeinden bei der Planung und Erstellung der Wegnetze. *

§ 20 * ...

1) SR 704
2) SR 705

§ 20a * Ersatzpflicht

1 Der Ersatz von Fuss - , Wander - und Radwegen richtet sich nach § 19 bis § 22 Str - WG.
2 Sind Dritte Verursacher, werden ihnen die entsprechenden Kosten durch Entscheid auferlegt.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Wegnetz des Kantons *

1 Die im Kantonalen Richtplan in der Übersichtskarte «Wanderwege» (Stand Mai 2022) enthaltenen Wanderwege sowie die in den Übersichtskarten «Radweg - netz Alltagsverkehr» (Stand Mai 2022) und «Radwegnetz Freizeitverkehr» (Stand Mai 2022) enthaltenen Radwegnetze bilden das Netz der Kantonswege gemäss § 5 Abs. 3 StrWG. *

§ 22–23 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 1/1993

§ 1 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 1 Abs. 3 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023

§ 1 Abs. 4 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023

§ 2 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 2 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 2 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 2 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 3 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023

§ 4 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 7 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben 51/2007

§ 8 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 8 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 8 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 8 Abs. 3 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 8 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 8 Abs. 4 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 9 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 10 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 10 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 10 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023

§ 12 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 12 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 15 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 17 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 17a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

§ 18 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

Titel 6. 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 19 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 19 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 19 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 19 Abs. 1, 2. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 19 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 20 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 20a 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023

§ 21 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023

§ 21 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023

§ 21 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 21 Abs. 1, 2. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 22 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

§ 23 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023

Markierungen
Leseansicht