Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden (490.250)
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Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden

Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden Vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Juli 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 19. Mai 2009
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Benutzerkreis

1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen Personen (Benutzende, benutzende Person) zugänglich.
2 Bei Personen ohne festen Wohnsitz kann die Ausleihe eingeschränkt oder eine Si - cherheitsleistung verlangt werden.

Art. 2 Öffnungszeiten

1 Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 3 Einschreibung

1 Jede Person wird bei der ersten Ausleihe eingeschrieben und erhält einen Bibliotheksausweis. Die Personalien werden durch das Bibliothekspersonal über - prüft.
2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Namens- und Adress - änderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek umgehend mitzuteilen. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
3 Die Daten der Benutzenden werden nur für bibliothekarische Zwecke innerhalb des Bibliotheksverbundes verwendet.
1) BR 110.100
2. Benutzung und Ausleihe der Medien

Art. 4 Benutzung

1 Sämtliche Dienstleistungen der Kantonsbibliothek sind kostenpflichtig oder setzen den Besitz eines Bibliotheksausweises voraus.
2 Medien in der Freihandabteilung können ohne Bibliotheksausweis vor Ort konsul - tiert werden.

Art. 5 Ausleihfristen

1 Die Ausleihfristen für die einzelnen Medienarten werden von der Bibliothekslei - tung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 6 Einhaltung der Ausleihfristen

1 Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfristen liegt bei der benutzenden Person.
2 Für nicht fristgerecht zurückgebrachte Medien werden nach Ablauf der Ausleihfrist Mahngebühren erhoben.

Art. 7 Besondere Bestimmungen

1 Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der Bibliotheksleitung zugänglich.
2 Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliotheksper - sonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheber - rechts liegt bei den Benutzenden.
3 Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte zur Verfügung.

Art. 8 Schonender Umgang

1 Die Benutzenden sind zu schonendem Umgang mit dem Bibliothekseigentum ver - pflichtet sowie zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien in dem Zustand, in dem sie diese empfangen haben.
2 Der gute Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird vorausgesetzt.

Art. 9 Technische Hilfsmittel

1 Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbi - bliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung gestellt.
2 Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.

Art. 10 Hausordnung

1 Weitere Bestimmungen betreffend das Verhalten in der Kantonsbibliothek sind der Hausordnung zu entnehmen.
2 Den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Aufrechterhaltung der Hausordnung ist in jedem Fall Folge zu leisten.
3. Gebühren

Art. 11 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

1 Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden die im Anhang aufgeführ - ten Gebühren erhoben.
2 Von der Jahres- und Monatsbenutzungsgebühr befreit sind Personen unter 20 Jahren sowie Studierende, die an einer kantonalen Hochschule oder höheren Fach - schule immatrikuliert sind.
3 Für den Verlust eines Bibliotheksmediums werden die Wiederbeschaffungskosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren verrechnet.
4. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Ausschluss der Haftung

1 Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausge - schlossen.
2 Namentlich ausgeschlossen wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene au - diovisuelle Datenträger.

Art. 13 Verstösse

1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs so - wie vorsätzlicher Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen befristet aufge - hoben werden.
5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek vom 20. Dezember 1994 1 ) wird auf - gehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
1) AGS 1994, 3256; AGS 1998, 4234 und AGS 2003, KA 1886 und KA 3958
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung -
09.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän - dert
2023-014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.05.2009 01.06.2009 Erstfassung - Anhang 1 09.05.2023 01.07.2023 Name und Inhalt geän - dert
2023-014
Anhang 1: Gebühren der Kantonsbibliothek (Art. 11 Abs. 1) (Stand 1. Juli 2023) Für die Dienstleistungen der Kantonsbiblio thek werden folgende Gebühren erhoben:
1. Benutzungsgebühr: a) Jahresbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis) Fr. 30.– b) Monatsbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis) Fr. 10.–
2. Ersatz Bibliotheksausweis Fr. 10.–
3. Versandkosten: a) Kanton Graubünden (pauschal pro Paket oder Brief) Fr. 10.– b) übrige Schweiz nach Aufwand
4. Mahnungen (pro Medium): a) 1. Mahnung Fr. 5.– b) 2. Mahnung Fr. 10.– c) 3. Mahnung Fr. 20.– d) Rechnung (bei erfolgloser 3. Mahnung: Mahngebühren Fr 20.00 und zusätzlich Fr. 20.00 Bearbeitungskosten) Fr. 40.–
5. Ersatz verlorener Medien: Wiederbeschaffungskosten des zu erse tzenden Mediums plus Fr. 40.00 Bearbeitungsgebühr (bei Selbstkauf gratis)
6. Fernleihe: a) in der Schweiz nach Aufwand b) aus dem Ausland nach Aufwand
7. Internetnutzung im Haus: Internetnutzung gratis WLAN gratis
8. Verlorene Schliessf achschlüssel Fr. 100.–
9. Reproduktionen: a) Fotokopien (Seite A4 oder A3) Fr. 0.20 b) Kopieraufträge nach Aufwand Für besondere Dienstleistungen können Gebühren nach Aufwand nach Massgabe der Verrechnungsansätze für Dienstleistunge n der Kantonalen Verwaltung an Dritte erhoben werden.
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