Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft (150.12)
CH - BL

Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel- Landschaft (Personalorganisationsverordnung) Vom 21. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Die Personalorganisation vollzieht die Personalpolitik sowie die Personalma - nagementstrategie in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden sowie den Führungspersonen.
2 Organisation

§ 2 Personalorganisation

1 Das Personalamt sowie die HR-Beratungen der Direktionen und der Beson - deren Behörden bilden die Personalorganisation des Kantons Basel-Land - schaft.
2 Die Führung der Personalorganisation obliegt der Leitung des Personalamts.
3 Die Gerichte wirken in der Personalorganisation mit und werden durch diese beraten.
4 Die Leitung des Personalamts, die Leitung des Dienstleistungszentrums Per - sonal, die Leitung des Kompetenzzentrums Personal sowie die HR-Business- Partnerinnen und HR-Business-Partner der Direktionen, der Besonderen Be - hörden sowie der Gerichte bilden die Geschäftsleitung der Personalorganisati - on.
1) SGS 100
2) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065

§ 3 Personalamt

1 Das Personalamt ist eine Dienststelle der Finanz- und Kirchendirektion. Es setzt sich aus der Leitung und ihrem Stab, dem Dienstleistungszentrum Perso - nal sowie dem Kompetenzzentrum Personal zusammen.

§ 4 HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden

1 Die HR-Beratungen sind ihren jeweiligen Direktionen angegliedert.
2 Die HR-Beratung der Besonderen Behörden, bestehend aus der Landeskanz - lei, der Ombudsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz sowie der Finanzkontrol - le, ist der Landeskanzlei angegliedert. Die Besondere Behörde Staatsanwalt - schaft ist der Sicherheitsdirektion zugeordnet.
3 Die HR-Beratungen werden von den jeweiligen HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern fachlich und personell geführt.
4 Weitere HR-Fachpersonen in einzelnen Dienststellen werden von den HR- Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der jeweiligen Direktion fachlich geführt.
3 Rollen und Aufgaben der Personalorganisation

§ 5 Leitung des Personalamts

1 Die Leitung des Personalamts ist für die strategische sowie für die inhaltliche Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der Personalorganisation und der von ihr angebotenen Dienstleistungen verantwortlich. Sie unterstützt die HR-Beratun - gen bei der Stärkung der Rolle der Personalorganisation in den jeweiligen Di - rektionen bzw. Besonderen Behörden.
2 Die Leitung des Personalamts unterstützt den Regierungsrat sowie die Ge - schäftsleitung der Gerichte bei der Definition und Umsetzung der Personalpoli - tik und der Personalmanagementstrategie des Arbeitgebers Basel-Landschaft. Sie berät den Regierungsrat sowie die Geschäftsleitung der Gerichte bei der Umsetzung der strategischen Ziele in personalmanagementrelevanten Angele - genheiten und liefert ihnen die nötigen Entscheidungsgrundlagen.
3 Die Leitung des Personalamts trägt die Verantwortung für die Erarbeitung der personalrechtlichen Grundlagen sowie für deren einheitliche Anwendung unter Berücksichtigung der organisationsspezifischen Besonderheiten.

§ 6 Starke Fachführung

1 In Wahrnehmung der starken Fachführung erlässt die Leitung des Personal - amts in personalmanagementbezogenen Themen gegenüber den Direktionen, der Landeskanzlei sowie der Staatsanwaltschaft Weisungen und übt die Fach - aufsicht aus. Bei Differenzen wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065
2 Gegenüber den HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der Direktionen und der Besonderen Behörden umfasst die starke Fachführung de - ren Steuerung bei der Umsetzung der personalrechtlichen Grundlagen.
3 Die Leitung des Personalamts kann die starke Fachführung für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten an die Leitung des Dienst - leistungszentrums Personal bzw. des Kompetenzzentrums Personal delegie - ren.

§ 7 Personelle Führung der HR-Business-Partnerinnen und HR-

Business-Partner
1 In Ausübung der starken Fachführung hat die Leitung des Personalamts ein Mitbestimmungsrecht bei der Gewinnung der HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner. Sie wirkt insbesondere beim jährlichen Mitarbeitenden - gespräch, bei der Festlegung von Personalentwicklungsmassnahmen sowie bei der Auferlegung von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 19 f. Perso - nalgesetz
3 ) mit der hierfür zuständigen Stelle innerhalb der Direktion bzw. der Besonderen Behörde mit.

§ 8 Dienstleistungszentrum Personal

1 Das Dienstleistungszentrum Personal trägt die Verantwortung für administrative Personalmanagementdienstleistungen und deren Prozesse.

§ 9 Kompetenzzentrum Personal

1 Das Kompetenzzentrum Personal ist für die Erarbeitung der konzeptionellen Grundlagen, Modelle und Instrumente zur Umsetzung der Personalmanage - mentstrategie zuständig.
2 Die Fachbereiche Personalhonorierung, Personalrecht sowie Personalent - wicklung des Kompetenzzentrums Personal beraten die HR-Beratungen, die Anstellungsbehörden sowie die Führungspersonen in den jeweiligen Fachthe - men. *

§ 10 HR-Beratungen

1 Die HR-Beratungen wirken bei der Definition und Umsetzung der Personal - managementstrategie sowie bei allen personalpolitischen Belangen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit und stellen die einheitliche Anwendung der personalrechtlichen Grundlagen in den Direktionen bzw. in der Landeskanzlei sowie der Staatsanwaltschaft sicher.
2 Sie unterstützen die Direktionsvorstehenden bzw. die Vorstehenden der Be - sonderen Behörden, die Anstellungsbehörden sowie die übrigen Führungsper - sonen in Personalthemen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern keine andere Stelle hierfür zuständig ist, beratend zur Verfügung.
3) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065

§ 11 Zusammenarbeit

1 Die Mitarbeitenden der Personalorganisation arbeiten bei der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der personalrechtlichen Grundlagen zusammen und unterstützen sich gegenseitig in anwendungsrelevanten Aspekten.
2 Bei Geschäften, die sich mit der Entwicklung von Personalmanagement-Sys - temen sowie -Instrumenten befassen, werden die Anwenderinnen und Anwen - der einbezogen.
3 Die Personalorganisation definiert die erforderlichen Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit. Nebst der strategisch ausgerichteten Sitzung der Ge - schäftsleitung der Personalorganisation sind weitere Informations-, Koordinati - ons-, Austausch- und Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.065
27.06.2023 01.07.2023 § 9 Abs. 2 geändert GS 2023.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.06.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.065

§ 9 Abs. 2 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065
Markierungen
Leseansicht