Kaminfegertarif
Kaminfegertarif vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1995 über den Feuerschutz 1 ) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen der Kaminfegerin oder des Kaminfegers für ihre oder seine Reinigungsarbeiten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister von der zuständigen Behörde übertragenen Reini - gungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.
Art. 3 Reinigungsmethode
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzu - - gung gewährleistet.
1) Feuerschutzverordnung (bGS 861.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Entschädigung (2.)
Art. 4 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2 Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.
3 Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt.
4 Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.
Art. 5 Tarif nach Richtzeit
a) Grundsatz
1 Mit den Richtzeiten werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein - schliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abge - golten. Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie die ge - setzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen sind darin eingeschlossen.
Art. 6 b) Ausnahme
1 Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzu - rechnen (Art. 7).
Art. 7 Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit im Objekt für die Arbeiten an der wärme - technischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie die gesetz - lich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen gemäss Art. 2 abgegolten.
2 Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für welche keine Richtzeiten definiert sind oder welche auf Grund des Verschmutzungsgrades der Anlagen geringe oder übermässige Aufwände verursachen (Art. 6) oder welche ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes auszuführen sind (Art. 12).
Art. 8 Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem ein - zelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeits - weg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Be - reitstellen und Versorgen der Fahrzeuge, allgemeine Werkzeuge und Ma - schinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und per - sönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers gemäss Ge - samtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet wer - den. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeits - gang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, min - destens aber 17 Minuten pro Haus.
Art. 9 Zusätzliche Aufwendungen
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, wie etwa Einstei - gen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
Art. 10 Freiwillige Zusatzarbeiten
a) Grundsatz
1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümerin/Eigen - tümer, Mieterin/Mieter oder Vertreterinnen/Vertretern ausgeführt werden. Zu - satzarbeiten sind freiwillig.
Art. 11 b) Alkalische Heizkesselreinigung
1 Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie - spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebe - sitzerin oder dem Anlagebesitzer.
Art. 12 Besondere Fälle
1 Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebie - tes werden in Regie verrechnet. Mit dem Fahrzeug schwer zugängliche Lie - genschaften sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden im Aufwand verrechnet.
Art. 13 Unmöglichkeit der Reinigung
1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentü - merin/des Eigentümers oder der Mieterin/des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Art. 14 Überzeit
1 Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinausfolgende Zuschläge zu entrichten: a) Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) + 25 % b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50 % c) Sonntagsarbeit + 100 %
Art. 15 Rechnungsstellung
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grund - sätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsaus - führung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfeger - meister anzubringen. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 16 Vollzug
1 Das kantonale Feuerschutzamt kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.
Art. 17 Verfahren
1 Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.
2 Der Kaminfegertarif 1 ) vom 19. September 1995 wird aufgehoben.
1) bGS 861.4 (lf. Nr. 568a)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.03.2013 01.04.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404
27.04.2021 01.05.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021
20.06.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Anhang 1 26.03.2013 01.04.2013 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404 Anhang 1 27.04.2021 01.05.2021 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021 Anhang 1 20.06.2023 01.07.2023 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023
Anhang: Richtzeiten (Stand 01.07.2023)
1. Zentralheizungen (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m L änge) Heizkessel - Leistung in kW Richtzeit Minuten bis 30 50
30.1 bis 40 60
40.1 bis 50 65
50.1 bis 60 70
60.1 bis 70 75
70.1 bis 80 80
80.1 bis 90 85
90.1 bis 100 90
100.1 bis 150 110
150.1 bis 200 125
200.1 bis 250 140
250.1 bis 300 155
300.1 bis 350 170
350.1 bis 400 180
400.1 bis 450 190
450.1 bis 500 200
500.1 bis 600 210
600.1 bis 700 220
700.1 bis 800 230
800.1 bis 900 240
900.1 bis 1000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten – bis 5 in den Richtzeiten Heizkessel inbegriffen – ab 6
1 /
10 der Richtzeit Heizkessel
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen , inkl. drei Züge – bis 20 kW 45 – ab 20.1 kW 55 – Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) – Zuschlag für Bratöfen 4
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen u nd dergleiche Anlagen – Grundansatz inkl. ein Zug 12 – Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) – Zuschlag je Aufsatz 6
4. Lochherde – Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 – Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Koch loch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Sch iffe und Kochplatten) 4 – Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4
5. Plattenherde – Bis 30 dm² Herdoberfläche 18 – Zuschlag für weitere 10 dm² je 4 – Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 – Zuschlag für Bratöfen 4
6. Ölöfen – Bis 10 kW, 1 Brenner 20
Anhang – Ab 10.1 kW, 1 Brenner 25 – Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 – Verbrennungsluftventilator 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleiche Anlagen nach Aufwand
8. Abgasanlagen und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziffer 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanla- gen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entspr echenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Ziffer 8.4 verrech- net. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziffer 2) und Einzelfeuerstellen (Ziffer 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abg asanlage und der Ver- bindungswege separat berechnet.
8.1 Abgasanlagen – bis 9.00 m Länge 12 – 9.01 bis 15.00 m Länge 16 – 15.01 und mehr m Länge 20
8.2 Steigbare Abgasanlagen – Abgasanlagen, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen – 1.00 bis 5.00 m Länge 6 – 5.01 bis 8.00 m Länge 10 – 8.01 und mehr m Länge nach Aufwand – (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Lä nge)
9. Gasfeuerungen – Feuerungs- und Abgasanlagen nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlagen – Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwa nd
11. Kontrollarbeiten nach Aufwand
12. Grundtaxe 17
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen ca. 50 % der Kosten der mecha nischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zei tliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen.
14. Entsorgung von Feststoffen – bis 5 kg 4 – ab 5 kg nach Aufwand
15. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer) Meister/Facharbeiter Fr. 84.00 Fr. 1.40/min Lehrling Fr. 34.20 Fr. 0.57/min
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