Personalgesetz
Personalgesetz (PG) vom 24. Oktober 2005 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 69 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.) I. Zweck und Geltungsbereich (1.1.)
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Angestellten. *
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung ein - schliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerich - te. *
1bis Sofern keine besondere Regelung besteht, gelten das Gesetz sowie die Ausführungsvorschriften auch für die Angestellten von selbständigen Anstal - ten und Betrieben des Kantons. *
2 Keine Angestellten im Sinne dieses Gesetzes sind: * a) * die Mitglieder des Kantonsrates; b) * die Mitglieder des Regierungsrates; c) * die Mitglieder der Gerichte;
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c bis ) * die Mitglieder der Schlichtungsbehörden; d) * die Mitglieder der Verwaltungsräte; e) * die Mitglieder der Kommissionen.
3 Die Gemeinden können dieses Gesetz für ihre Angestellten ganz oder teil - weise anwendbar erklären. II. Anwendbares Recht (1.2.)
Art. 3 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach die - sem Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, den allenfalls vereinbarten Gesamtarbeitsverträgen sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
2 Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abwei - chendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligatio - nenrechts sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Arbeitsverhältnisse der Auszubildenden. *
Art. 4 * ...
Art. 5 Gesamtarbeitsvertrag
1 Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten.
2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen.
3 Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretung der betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates. III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft (1.3.)
Art. 6 Grundsätze und Ziele der Personalpolitik
1 Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvol - len und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. Insbesondere fördert er die Angestellten, gewährleistet deren Gleichbehandlung und die Chancengleich - heit von Frau und Mann.
2 Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf de - ren Gesundheit gebührend Rücksicht.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzun - gen für dessen Umsetzung. Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kennt - nis.
Art. 7 Sozialpartnerschaft
1 Eine Vertretung des Regierungsrates und eine Vertretung der Angestellten bilden die Sozialpartnerkonferenz. Ziel ist es, mit regelmässigen Gesprä - chen die Sozialpartnerschaft zu pflegen und, wenn immer möglich, einver - nehmliche Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten.
2 Im Rahmen der Sozialpartnerkonferenz wird die Vertretung der Angestell - ten über beabsichtigte Entscheide, die sich auf die Angestellten auswirken können, frühzeitig und umfassend informiert, und sie wird dazu angehört. Zudem hat sie das Recht, sich vernehmen zu lassen; dieses Recht steht den Personalverbänden ebenfalls zu.
3 Der Regierungsrat kann seiner Vertretung ein Verhandlungsmandat ertei - len. Vorbehalten bleibt das Ergebnis eines allfälligen Vernehmlassungsver - fahrens.
4 Für die Vertretung der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber können Personal- oder Betriebskommissionen eingesetzt werden. *
5 Die Verordnung regelt die paritätische Zusammensetzung der Sozialpart - nerkonferenz. Ein von den Sozialpartnern gemeinsam erarbeitetes und er - lassenes Reglement bestimmt das Weitere, insbesondere die Zusammenar - beit. IV. Zuständigkeiten (1.4.)
Art. 8 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers *
1 Soweit keine besondere Regelung besteht, werden sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers durch die Anstellungsbehörde ausgeübt. *
2 Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren. *
Art. 9 Anstellungsbehörden *
1 Der Regierungsrat ist zuständig für Anstellung und Kündigung: a) der Leitung der Departementssekretariate; b) * der Leitung der den Departementsvorsteherinnen oder Departe - mentsvorstehern unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten; 1 ) b bis ) * der Leitung der der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unmittel - bar unterstellten Organisationseinheiten; c) * der Leitung der unselbständigen Anstalten und Betriebe; d) * ...
2 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind zuständig für An - stellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals.
3 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber ist zuständig für Anstellung und Kündigung der Angestellten der Kantonskanzlei, sofern nicht der Regie - rungsrat zuständig ist.
4 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für Anstellung und Kündigung nach der Verordnung des Regierungsrates oder den Organisationsvorschrif - ten der selbständigen Anstalten oder Betriebe.
5
... *
Art. 10 * ... *
Art. 11 Vorgesetzte Stelle
1 Die vorgesetzte Stelle einer oder eines Angestellten ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb.
Art. 12 Personalamt
1 Das Personalamt ist die Fachstelle für sämtliche Personalfragen der kanto - nalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betrie - be sowie der Gerichte. *
1) Im Sinne von Art. 27 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12 )
2 Das Personalamt unterstützt den Regierungsrat und die Organisationsein - heiten in der Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts. *
3 Das Personalamt überprüft periodisch, ob die Grundsätze und Ziele der Personalpolitik umgesetzt werden und erstattet dem Regierungsrat Bericht. *
4 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufgaben hat das Personalamt ein vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrecht - lichen Angelegenheiten. *
5 Die Verordnung regelt das Nähere. Sie kann für unselbständige Anstalten und Betriebe Personaldienste vorsehen, die fachlich dem Personalamt un - terstehen. *
6 Das Personalamt kann, gestützt auf eine Leistungsvereinbarung, personel - le Aufgaben für selbständige Anstalten und Betriebe erfüllen. *
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses (2.) I. Beginn des Arbeitsverhältnisses (2.1.)
Art. 13 Ausschreibung einer Stelle
1 Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
Art. 14 Auswahl der Angestellten
1 Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausser - beruflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreu - ungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Ver - ordnung regelt das Auswahlverfahren.
2 Die Anstellungsbedingungen sind vorgängig durch das Personalamt über - prüfen zu lassen. *
Art. 15 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. *
Art. 16 Probezeit
1 Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf eine Probezeit verzichtet oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert werden.
2 Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militäri - schen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entspre - chend.
Art. 17 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
1 Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann im Arbeitsvertrag die Probezeit wegbedungen oder die ordentliche Kündigung vor dessen Ablauf ausge - schlossen werden. II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2.2.)
Art. 18 Im Allgemeinen
1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 19); b) * ... c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 21); d) bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art. 22); e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. 23); f) durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art. 24 ff.); g) mit Tod der oder des Angestellten.
Art. 19 Ordentliche Pensionierung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in wel - chem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) erreicht wird.
2 Für Lehrende endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung auf Ende des Semesters, in dem sie ordentlicherweise pensioniert werden. *
1) AHVG (SR 831.10 )
3 In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einver - nehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden. *
Art. 20 * ...
Art. 21 Einvernehmliche Aufhebung
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit mit einem schriftlichen Vertrag aufgehoben werden. *
2 Die Vereinbarung einer Entschädigung ist im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen möglich. *
3 Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ist vorgängig das Personalamt beizuziehen. *
Art. 22 Invalidität
1 Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Ange - stellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung.
Art. 23 Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der ver - einbarten Dauer. III. Kündigung – im Besonderen (2.3.)
Art. 24 Ordentliche und fristlose Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekün - digt werden.
2 Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen Grundes.
3 Die fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. *
Art. 25 Freistellung
1 In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde eine Freistellung an - ordnen. *
2 Während der Freistellung muss sich die oder der Angestellte an den Lohn anrechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit ver - dient.
Art. 26 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhal - tung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung fol - gender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden: a) zwei Monate im ersten Dienstjahr; b) drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
3 In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren.
4 Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Abs. 2 einschränken.
Art. 27 Formelles
1 Beabsichtigt die Anstellungsbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnis - ses, ist das Personalamt beizuziehen. *
2 Der oder dem Angestellten ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.
3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
Art. 28 Missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist miss - bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Angestellten kraft ihrer oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder be - einträchtige wesentlich die Zusammenarbeit; b) weil die oder der Angestellte ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenar - beit; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die oder der Angestellte nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt; f) weil die oder der Angestellte einem Arbeitnehmerverband angehört, oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tä - tigkeit rechtmässig ausübt; g) und diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gleichstellungsgesetzes 1 ) .
2 Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach Art.
30.
Art. 29 Kündigung zur Unzeit
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet so - wie während 4 Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleis - tung mehr als 11 Kalendertage dauert; b) während 180 Kalendertagen, an denen die oder der Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist;
1) GlG (SR 151.1 )
c) * während der Schwangerschaft und in den 112 Kalendertagen nach der Geburt eines Kindes; die Sperrfrist verlängert sich im Falle von
Art. 42 Abs. 2 bis
um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Kalendertage; d) während die oder der Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst - leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Ange - stellte oder den Angestellten zu laufen.
3 Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündi - gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbro - chen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündi - gung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungs - frist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen.
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortge - setzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende des laufenden Monats.
Art. 30 Anfechtung der Kündigung
1 Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 70 ff. angefochten werden.
2 Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnis - ses besteht nicht.
3 Wird die Kündigung angefochten, so kann die Anstellungsbehörde der oder dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten. *
4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Ange - stellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.
5 Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der Angestellte zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder der Angestellte muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
Art. 31 Sozialplan
1 Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigun - gen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen.
Art. 32 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
1 Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Ent - schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, gel - tend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses (2.4.)
Art. 33
1 In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem Personalamt jederzeit umgestaltet werden. Die Änderung hat schriftlich zu erfolgen. *
2 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Ände - rungskündigung richtet sich nach Art. 24 ff.
3 ... *
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten (3.) I. Lohn (3.1.)
Art. 34 Bestimmung des Lohnes
1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und den individuellen Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung. *
2 Die Angestellten haben bei vergleichbarer Qualifikation, Ausbildung, Leis - tung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwerti - ge Arbeit. *
3 Jede Stelle wird gestützt auf den Funktionswert einer bestimmten Gehalts - klasse zugeordnet. Für besonders bezeichnete Funktionen kann die Ge - haltsklasse ohne Funktionsbewertung festgelegt werden. Die Gehaltsklasse bestimmt den minimalen und maximalen Lohn. Die Höhe der Entlöhnung in - nerhalb einer bestimmten Gehaltsklasse richtet sich insbesondere nach der Leistung der oder des Angestellten. *
4 ... *
5 In begründeten Ausnahmefällen kann eine von Abs. 3 abweichende Ent - löhnung festgelegt werden, namentlich wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fachkräfte gemäss den Regeln über die Bestimmung des Lohnes gefunden werden können. *
6 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
Art. 35 Anpassung des Lohnes
1 Die Löhne der Angestellten werden jährlich überprüft und allenfalls ange - passt. *
2 Der Regierungsrat entscheidet über generelle Lohnanpassungen. *
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet über individuelle Lohnanpassungen. *
4 Generelle und individuelle Lohnerhöhungen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags. *
5 Die Besoldungsverordnung
1 ) regelt das Nähere.
1) BVO (bGS 142.211 )
II. Entschädigungen (3.2.)
Art. 36 Zulagen
1 Die Besoldungsverordnung 2 ) kann für Inkonvenienzen, wie namentlich un - regelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse, sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen.
2 Die Kinderzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundes - gesetz über die Familienzulagen. *
Art. 37 Spesen
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Ersatz für berufsbedingte Auslagen (Spesenentschädigung). Die Besoldungsverordnung 3 ) regelt das Nähere. III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung (3.3.)
Art. 38 Personalvorsorge
1 ... *
2 Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat. *
3–6 ... *
Art. 39 * ...
Art. 40 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran
80 %.
2 Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämi - en werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen. *
2) BVO (bGS 142.211 )
3) BVO (bGS 142.211 )
Art. 41 Lohnfortzahlung bei Unfall
1 Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
1 ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohn - fortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Mo - nate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran
80 %.
3 Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämi - en der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten. *
Art. 42 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 und 2 bis nach dem Erwerbsersatzgesetz
2 )
. *
2 Die Lohnfortzahlung beträgt 100 % des Lohnes und dauert 112 Kalenderta - ge. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der vor - aussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu beziehen.
2bis Hat das Kind mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht, verlängert sich die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 2 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Kalendertage. *
3 Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen. *
Art. 43 Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistun -
gen
1 Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (insbesondere Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während 3 Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 % des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz 3 ) .
1) UVG (SR 832.20 )
2) EOG (SR 834.1 )
3) EOG (SR 834.1 )
Art. 44 Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung
1 Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der gesamten Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtet. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbe - treuung werden während der ersten 6 Monate der Arbeitsverhinderung aus - gerichtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungs - pflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht trotzdem anfallen.
1bis Abgeltungen für regelmässige Inkonvenienzen wie Pikettdienst, ausseror - dentliche Arbeitszeit und zusätzliche Dienste werden auch während der Feri - en und im Falle der Lohnfortzahlung geleistet. *
2 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder entzogen werden, wenn die oder der Angestellte: * a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei - führte; b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis aussetzte.
3 Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Er - werbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung, gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrach - ten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Been - digung des Arbeitsverhältnisses. *
4 Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen Ansprüche der Angestellten gegenüber haftpflichtigen Dritten auf ihn über.
Art. 45 Zusätzliche Versicherungen
1 Der Kanton und die Angestellten können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kran - ken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten. IV. Weitere Leistungen (3.4.)
Art. 46 Anerkennungsprämie
1 Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden. *
2–3
... *
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Anerkennungs - prämie. *
5 Die Besoldungsverordnung
1 ) regelt das Nähere.
Art. 47 Dienstaltersgeschenk
1 Angestellte erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjah - res als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk.
2 Es beträgt * a) * für Lehrende entweder 1/12 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage be - zahlter Ferien während der Unterrichtszeit; b) * für alle anderen Mitarbeitenden entweder 10 Arbeitstage bezahlter Ferien und 1/24 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Feri - en.
2bis Ferientage, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr be - zogen werden können, werden ausbezahlt. *
3 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre.
4 ... *
5 Die Besoldungsverordnung 2 ) regelt das Nähere.
Art. 48 Leistungen im Todesfall
1 Im Todesfall der oder des Angestellten wird der Lohn während 3 Monaten weiter ausgerichtet und zwar an: * a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten; a bis ) * die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft; b) * die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula - gen 3 ) berechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und a bis erfolgt.
1) BVO (bGS 142.211 )
2) BVO (bGS 142.211 )
3) FamZG (SR 836.2 )
c) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre eine eheähnli - che Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach lit. a, a bis oder b erfolgt.
2 Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu ei - ner finanziellen Notlage, so kann die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin die Dauer der Leistungen bis auf 6 Monate ausdehnen. * V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub (3.5.)
Art. 49 Feriendauer
1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: a) 25 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr; b) 30 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr.
2 Der Ferienanspruch nach Abs. 1 lit. b entsteht ab Beginn des Kalenderjah - res, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet.
Art. 50 Ferienbezug
1 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird von der vorgesetzten Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten festgelegt.
2 Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Sofern die Ferien nicht bezogen wurden, ist der Bezug im Folgejahr anzuordnen.
Art. 51 Kürzung der Ferien
1 Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnli - chen Dienstleistungen wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab dem 90. Kalendertag für jede weiteren 30 Kalendertage der Arbeitsverhinde - rung um 1/10 gekürzt.
2 Die Kalendertage der einzelnen Gründe einer Arbeitsverhinderung werden zusammengerechnet.
3 Der Bezug des Mutterschafts-, Elternschafts-, Adoptions- oder Betreuungs - urlaubs hat keine Kürzung des Ferienanspruches zur Folge. *
Art. 52 Feiertage und Freitage
1 Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachts- und Stephanstag.
2 Fallen diese Feiertage auf einen Samstag, Sonntag oder einen Urlaubstag nach Art. 53 f., ist ein Nachbezug nicht möglich. Fallen sie in die Ferien, kön - nen sie nachbezogen werden. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
3 Den Angestellten werden für familien- und betreuungsbezogene und ande - re Ereignisse einzelne bezahlte Freitage gewährt. Die Verordnung bestimmt die Ereignisse und Anzahl der gewährten Freitage.
4 Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit der Feiertagsregelung pro Jahr einen arbeitsfreien Tag festlegen. Bei besonderen Umständen kann ein weiterer arbeitsfreier Tag gewährt werden. *
Art. 53 Urlaub – im Allgemeinen
1 Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Arbeitsabwesenheit. Das Ge - such um bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist der Anstellungsbehörde vor - gängig einzureichen. Sie kann die Bewilligung des Urlaubes an Bedingun - gen knüpfen. *
2 Die Anstellungsbehörde kann in Absprache mit dem Personalamt der oder dem Angestellten unbezahlten Urlaub bis maximal 6 Monate gewähren, so - fern dies ohne Störung des Betriebsablaufes möglich ist. *
3 Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt. Die Angestellten haben sich allfällige Lohnersatzzahlungen an den Lohn anrechnen zu lassen. *
4 Während eines unbezahlten Urlaubes besteht in der Regel kein Ver - sicherungsschutz. Die Dauer eines unbezahlten Urlaubes führt weder zu ei - nem Ferienanspruch noch wird diese bei der Berechnung des Dienstalters hinzugezählt.
Art. 54 Urlaub – im Besonderen
1 Für ausserdienstliche Militär-, Sport- und Ausbildungskurse, wie namentlich Sporttage, Armeemeisterschaften, Gebirgskurse, Leiterkurse oder Jung - schützenkurse kann der oder dem Angestellten unbezahlter Urlaub gewährt werden. Sofern das Erwerbsersatzgesetz 1 ) für solche Kurse eine Entschädi - gung vorsieht, wird diese an die Angestellten weitergeleitet.
1) EOG (SR 834.1 )
2 Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter Urlaub gewährt werden.
3 Für die Aus- und Weiterbildung für Tätigkeiten im Rahmen ausserschuli - scher Jugendarbeit sowie für unentgeltliche Einsätze in diesem Bereich er - halten Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr insgesamt bis zu 5 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr.
4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 53.
Art. 54a * Elternschaftsurlaub *
1 Angestellte haben bei Vaterschaft oder Elternschaft nach Art. 255 a ZGB 1 ) Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser ist inner - halb eines Jahres seit der Geburt des Kindes zu beziehen. *
Art. 54b * Adoptionsurlaub
1 Angestellte, welche ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption auf - nehmen, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme des Kindes zu bezie - hen.
2 Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Art. 264 c ZGB 2 ) .
Art. 54c * Betreuungsurlaub
1 Angestellte, deren Kind im Sinne von Art. 16 o EOG 3 ) gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 70 Arbeitstagen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
2 Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise bezogen werden.
1) SR 210
2) SR 210
3) SR 834.1
VI. Weitere Rechte (3.6.)
Art. 55 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung
1 Die vorgesetzte Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein Mitarbeitendengespräch.
2 Die Angestellten haben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.
Art. 56 Förderung der Angestellten
1 Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die funktionsbezogenen Fähigkei - ten, die langfristig flexible Einsatzbereitschaft sowie die Führungs-, Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der Angestellten. *
2 Er unterstützt und fördert zudem die: a) Ausbildung. Sie dient der Aneignung der für einen bestimmten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Eine Ausbildung wird in der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen. b) Fortbildung. Sie gewährleistet den Erhalt der beruflichen Qualifikatio - nen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitge - mässen Berufsausübung. Fortbildungsmassnahmen sind für die Angestellten des Kantons obligatorisch. Der Kanton übernimmt die Kosten. c) Weiterbildung. Sie führt zum Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkei - ten und ermöglicht den Angestellten die Übernahme neuer Funktio - nen und Aufgaben. Weiterbildungsmassnahmen sind freiwillig.
3 Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen werden im Mitarbeitendenge - spräch besprochen und festgelegt.
4 Die Anstellungsbehörde entscheidet in Absprache mit dem Personalamt über eine teilweise oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbil - dungskosten in Form von: * a) Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung; b) Übernahme der übrigen Kosten, namentlich Kurskosten, Prüfungsge - bühren oder Spesen.
5 Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Aus- oder Weiterbildung, so wird die oder der Angestellte verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im Dienste des Arbeitgebers zu verbleiben. Die vom Arbeitgeber übernomme - nen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn: * a) die oder der Angestellte die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt; b) die oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne begründeten An - lass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt; c) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus begründetem Anlass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt.
Art. 57 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
1 Die Angestellten können jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsver - hältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der oder des Angestellten ausspricht. *
2 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten (4.) I. Im Allgemeinen (4.1.)
Art. 58 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
1 Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Angestellten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Stellenbeschrieb, dem schrift - lichen Arbeitsvertrag sowie den Weisungen der Anstellungsbehörde oder der vorgesetzten Stelle und den gemeinsamen Zielvereinbarungen. *
2 Wenn es die Umstände erfordern und soweit dies zumutbar ist, kann der oder dem Angestellten eine andere Arbeit, eine andere Aufgabe oder ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. *
Art. 59 Arbeitspflicht und Treuepflicht
1 Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorg - fältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben die Interessen des Kantons zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu achten. II. Arbeitszeit (4.2.)
Art. 60 Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
1 Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum: a) * 42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine hö - here Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden; b) für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtar - beitszeit) pro Jahr.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschie - dene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensar - beitszeit eingeführt werden. *
3
... *
Art. 61 Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
1 Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die vorgesetzte Stelle Angestell - te: a) zur Leistung von Pikettdienst verpflichten. Pikettdienst wird als Prä - senz- oder Bereitschaftsdienst geleistet; b) auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, namentlich während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, zur Arbeit verpflichten.
2 Die Einteilung zu Pikettdienst und die Anordnung von Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfolgt so früh als möglich.
3 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
Art. 62 Überstunden
1 Angestellte sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese notwendig und zumutbar sind.
2 Überstunden sind nur auf Anweisung der vorgesetzten Stelle zu leisten. Überstunden, die ausnahmsweise ohne ausdrückliche Anweisung geleistet wurden, sind der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, welche über die Anrechnung entscheidet.
3 Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kom - pensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszah - lung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen. *
4 ... * III. Weitere Pflichten (4.3.)
Art. 63 Meldepflicht und Arztzeugnis
1 Jegliche Art der Arbeitsverhinderung und die Veränderung in den persönli - chen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, müssen der vorgesetzten Stelle umgehend gemeldet werden.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann jederzeit ein ärztli - ches Zeugnis verlangt werden. Die Ausführungsvorschriften regeln das Nä - here. *
Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Anstellungsbehörde ist mit Zustimmung des Personalamtes berechtigt, krankheits- oder unfallbedingte Absenzen überprüfen zu lassen und eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. *
2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
3 Angestellte haben der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Folge zu leisten.
4 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständi - gen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
Art. 64a * Gesundheits- und Case-Management
1 Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Gesundheitsmanagement sicher.
2 Mit dem Case-Management stellt der Arbeitgeber ein Verfahren zur Verfü - gung, um Angestellten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Hilfe - stellung anzubieten.
3 Die oder der Angestellte kann zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnah - men des Arbeitgebers verpflichtet werden.
Art. 65 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten
1 Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Neben - tätigkeit ist der Anstellungsbehörde in jedem Fall zu melden. *
2 Führt ein öffentliches Amt oder eine Nebentätigkeit zu einer Beeinträchti - gung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ist eine Bewilligung der Anstellungs - behörde notwendig. *
3 Eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten liegt insbesondere vor, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder ein Teil der or - dentlichen Arbeitszeit beansprucht wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation be - anspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkommen oder der Reduk - tion des Beschäftigungsgrades, verknüpft werden. *
Art. 66 Besondere Verpflichtungen
1 Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können im Arbeitsvertrag besondere Verpflichtungen vorgesehen werden, namentlich: a) die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort; b) die Erreichung des Arbeitsortes innerhalb einer bestimmten Zeit; c) die Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheits - vorrichtungen; d) Massnahmen zur Prävention.
Art. 67 Einschränkung des Streikrechts
1 Der Regierungsrat kann das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten ganz oder teilweise aufheben, sofern dies für die Gewährleis - tung der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gü - tern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen notwendig ist.
Art. 68 Datenschutz und Datenbearbeitung *
1 Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Das Datenschutzgesetz findet Anwendung. *
2 Über jede Angestellte und jeden Angestellten wird ein Personaldossier ge - führt, welches alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentli - chen Informationen enthält. *
3 Die Anstellungsbehörde und bezeichnete Organisationseinheiten sind be - fugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaf - tung auf Informationssystemen zu bearbeiten. *
4 Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere. * IV. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung (4.4.)
Art. 69
1 Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforde - rungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt die erforder - lichen Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzuges. *
2 Sie kann insbesondere: * a) * eine schriftliche Verwarnung erteilen; b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des Angestellten verfügen; c) eine Lohnkürzung verfügen; d) die Kündigung androhen; e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen; f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art. 24 aussprechen.
3 Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren.
5. Abschnitt: Rechtsschutz (5.)
Art. 70 *
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel in einem Kon - fliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Die Verord - nung regelt das Nähere. *
1bis Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. *
2 Beim Obergericht können mit Beschwerde angefochten werden: a) Verfügungen des Kantonsrates nach Art. 10; b) Verfügungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten; c) * Verfügungen und Rekursentscheide des Regierungsrates; d) * Verfügungen des Kantonsrates und seiner Organe.
3 Verfügungen der übrigen Anstellungsbehörden können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. *
4 Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
5 Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem Verhalten können der oder dem Angestellten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. 71–72 * ...
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)
Art. 73 Ausführungsvorschriften
1 Der Kantonsrat erlässt die Besoldungsverordnung
2 ) und der Regierungsrat erlässt die übrigen Ausführungsvorschriften. *
1) VRPG (bGS 143.1 )
2) BVO (bGS 142.211 )
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse und Bestimmungen aufgehoben oder geändert.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992 1 ) ; b) die Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Anstellung der Lehrenden an den kantonalen Schulen 2 ) ; c) die Verordnung vom 16. Dezember 1997 über die Anstellungsverhält - nisse an den kantonalen Spitälern 3 ) ; d) die Verordnung vom 8. Januar 1991 über die Dienstverhältnisse des Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes 4 ) .
3 Geändert werden: 5 ) a) Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 6 ) ; b) Gesetz vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege
7 ) ; c) Polizeigesetz vom 13. Mai 2002 8 ) d) Verordnung vom 10. Dezember 2002 zum Polizeigesetz 9 ) ; e) Verordnung vom 15. November 1999 über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates 10 ) ; f) Verordnung vom 26. März 2001 über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen 11 ) ; g) Verordnung vom 8. Juni 2000 über den Betrieb des Spitalverbundes AR 12 ) ; h) Verordnung vom 23. Oktober 1995 über die Gebäude- und Grund - stückversicherung (Assekuranzverordnung) 13 ) ;
1) bGS 142.211 (lf. Nr. 749)
2) bGS 413.12 (lf. Nr. 764)
3) bGS 812.111.1 (lf. Nr. 654)
4) bGS 713.1 (lf. Nr. 355)
5) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
6) bGS 411.0
7) bGS 812.11
8) bGS 521.1
9) bGS 521.11
10) bGS 142.13
11) bGS 412.21
12) bGS 812.111
13) bGS 862.11
i) Verordnung vom 8. Februar 1997 über die Organisation der Aus - gleichskasse 1 ) ; j) Verordnung vom 16. November 1992 zum Bundesgesetz über die In - validenversicherung 2 ) .
Art. 75 Neues Recht
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öf - fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt neues Recht, soweit diese nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, ge - ben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes.
3 Sämtliche bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse werden mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach In - krafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht angepasst.
4 Sofern nach Abs. 3 kein neues Arbeitsverhältnis vereinbart werden konnte, gilt das altrechtliche Arbeitsverhältnis als gekündigt. Es endet in jedem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist nach dem jeweiligen alten Recht.
Art. 76 Übergangsbestimmung betreffend Besoldung
1 Die zuletzt bezogenen Löhne werden in die neuen Arbeitsverträge über - nommen. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen infolge des Ausgleichs lohnrelevanter Änderungen aufgrund der Auswirkungen der Globalbilanz. Zulagen und Spesen werden nach den neuen Bestimmungen in der Besol - dungsverordnung 3 ) und deren Ausführungsvorschriften ausgerichtet.
Art. 77 Übergangsbestimmung betreffend ordentliche und vorzeitige
Pensionierung
1 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Alters - jahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung nach Art. 19 und nachfolgender Regelung: a) Lehrende treten am Ende des Semesters und die übrigen Angestell - ten am Ende des Monates in den Ruhestand, in dem sie das 63. Al - tersjahr vollendet haben.
1) bGS 831.1
2) bGS 832.21
3) BVO (bGS 142.211 )
b) Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung mindestens 5 Jahre gedauert hat, bezahlt der Kanton bis zum Eintritt der ordentlichen AHV-Rente eine Überbrückungsrente. Die individuell berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmasslichen einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Be - schäftigungsgrad der letzten 5 Jahre.
2 Eine vorzeitige Pensionierung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch nach neuem Recht (Art. 20) möglich.
3 Für ordentliche und vorzeitige Pensionierungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten, gilt bisheriges Recht bezüglich der Übergangsleistungen bis zum Pensionsalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung 1 )
Art. 77a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2023
1 Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub für Geburten, die sich vor dem In - krafttreten dieser Änderung ereigneten, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 78 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 )
1) AHVG (SR 831.10 )
2) Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2005 ungenützt abgelaufen (RRB vom 3. Januar 2006; Abl. 2006, S. 5).
3) 1. Januar 2008 (RRB vom 20. November 2007; Abl. 2007, S. 1207)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.08.2007 01.01.2008 Art. 48 Abs. 1, a bis eingefügt 999 / 2007, S. 837
04.06.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert 1223 / 2012, S. 724
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 2 geändert 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 4 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 5 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 6 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2 geändert 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2, a) eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2, b) eingefügt 1271 / 2014, S. 351
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, b bis ) eingefügt 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, d) aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, c) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, c bis ) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, e) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2, a) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2, b) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 6 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1, b) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.09.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 20 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 39 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 1 bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 2 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 2 bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1, c) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 52 Abs. 4 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 1318 / 2016, S. 1317
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 58 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 58 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 1, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 62 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.09.2016 01.01.2017 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 63 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 64 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 64a eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 3 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 2, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 1 bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 71 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 72 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 73 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
24.09.2018 01.06.2019 Art. 10 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 70 Abs. 2, c) geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 70 Abs. 2, d) eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
27.03.2023 01.07.2023 Art. 29 Abs. 1, c) geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 42 Abs. 1 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 42 Abs. 2 bis eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54a Titel geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54a Abs. 1 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54b eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54c eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 77a eingefügt 24 / 16.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1 04.06.2012 01.01.2013 geändert 1223 / 2012, S. 724
Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1 bis
26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, c bis ) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, d) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, e) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 3 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 7 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, b bis ) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
Art. 10 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 6 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 15 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 18 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 20 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 24 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 25 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 27 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 29 Abs. 1, c) 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 30 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 33 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 33 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 36 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 38 Abs. 1 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 2 10.06.2013 01.01.2014 geändert 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 3 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 4 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 5 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 6 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 39 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 40 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 41 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 42 Abs. 1 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 42 Abs. 2 bis
27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 42 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 1 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, a) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, b) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, a bis ) 20.08.2007 01.01.2008 eingefügt 999 / 2007, S. 837
Art. 48 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 51 Abs. 3 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 52 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 54a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1318 / 2016, S. 1317
Art. 54a 27.03.2023 01.07.2023 Titel geändert 24 / 16.06.2023
Art. 54a Abs. 1 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 54b 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 54c 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 56 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 56 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 56 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 57 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 58 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 58 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 62 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 62 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 63 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 64 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 64a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 1 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 2, c) 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 70 Abs. 2, d) 24.09.2018 01.06.2019 eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
Art. 70 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 71 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 72 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 73 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 77a 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
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