Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (178.111)
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Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes

Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes * (Anwaltsprüfungsreglement) Vom 28. Oktober 2002 (Stand 1. Juli 2023) Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001
1 ) , * beschliesst:

§ 1 Termine der Anwaltsprüfungen

1 Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperi - oden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.

§ 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung

1 Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis
30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prü - fungen bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der An - waltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen, aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von § 7 AnwG ergibt, beizulegen.

§ 3 Fächer der Prüfung

1 Prüfungsfächer sind eidgenössisches und basellandschaftliches Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialver - sicherungsrecht, Zivilprozess-, Strafprozess- und öffentliches Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige inter - nationale Recht (wie z. B. die EMRK, die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das WTO-Recht, das Lugano-Übereinkommen, das Haa - ger Kindesschutzabkommen und dgl. sowie das CISG). *
1) SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673

§ 4 Organisation der Prüfung

1 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt 1 Monat vor Beginn der
1. Prüfung die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer gemäss den Vorgaben von § 5 Abs. 1, 3 und 7 sowie einerseits die prüfenden Mitglie - der und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission. *

§ 5 Ablauf der Prüfung

1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gesamthaft wird im Rahmen der schriftlichen Klausurprüfungen und der mündlichen Prüfungen das Privatrecht 3-mal, das Strafrecht und das öffentli - che Recht je 2-mal sowie im Rahmen der Hausarbeit 1 Fach nach Wahl der Examinatorin oder des Examinators geprüft. *
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden. *
3 Der schriftliche Teil umfasst 1 Hausarbeit in den Prüfungsfächern gemäss § 3 mit einer Prüfungsdauer von 5 Tagen sowie entweder 1 Klausur im Privatrecht oder Strafrecht und 1 Klausur im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht) mit einer Prüfungsdauer von je 11 Stunden. Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. 3–5 Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit. *
4 Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe ge - stellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines Rechtsfalls in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung oder eines behördlichen Entscheids zum Gegenstand hat. *
5 Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Exami - natorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und über - geben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
6 Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsi - dium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftli - chen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens 1 unge - nügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prü - fung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert, und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandi - daten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Ta - gen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsge - richt, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben (§ 9 Abs. 5 Anwaltsgesetz
2 ) ). *
7 Der mündliche Teil umfasst 5 mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht), mit einer Prüfungs - dauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten. *

§ 6 Beurteilung der Prüfung

1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Noten - skala bewertet:
a. 1 sehr schlecht
b. 2 schlecht
c. 3 ungenügend
d. 4 genügend
e. 5 befriedigend
f. 6 gut
g. 7 gut bis sehr gut
h. 8 sehr gut
2 Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
3 Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskom - mission gesetzt.
2) SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673

§ 7 Ergebnis der Prüfung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung be - standen haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
2 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Ex - aminatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
3 Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht be - standen, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prä - sidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid in - nert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25 Oktober 2001
3 ) ).

§ 8 Wiederholung der Prüfung

1 Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prü - fungen sind vollzählig zu wiederholen.

§ 9 Erteilung des Anwaltspatentes

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhal - ten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 11 Aufhebung früheren Rechts

1 Das Reglement vom 27. Mai 1997
4 ) über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
3) GS 34.523, SGS 178
4) GS 32.923, SGS 178.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0673
27.08.2007 01.10.2007 § 5 Abs. 4 geändert GS 36.279
24.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.838
09.01.2023 01.07.2023 Erlasstitel geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 4 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 5 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 6 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2023.015 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.10.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0673 Erlasstitel 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015 Ingress 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 3 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 4 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838

§ 5 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 2 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 3 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279

§ 5 Abs. 4 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 5 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 6 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015

§ 5 Abs. 7 09.01.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.015

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
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