Monitoring Gesetzessammlung

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förde... (740.17)

CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förde... (740.17)

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in bestehenden Gebäuden

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO 2 - Emissionen in bestehenden Gebäuden Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) , § 28 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 2 ) und § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes (EnG- ZG) vom 1. Juli 2004 3 ) , beschliesst:

§ 1 Rahmenkredit

1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023 ₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84 Millio - nen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus
a) 77 Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032;
b) 7 Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszah - lungen 2023 bis 2028).
2 Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von
59 Millionen Franken gerechnet.

§ 2 Kreditfreigabe

1 Der Regierungsrat gibt die Kredite zulasten der Investitionsrechnung frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen. 1) BGS 111.1 2) BGS 611.1 3) BGS 740.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/036
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