Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in bestehenden Gebäuden
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO 2 - Emissionen in bestehenden Gebäuden Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) , § 28 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 2 ) und § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes (EnG- ZG) vom 1. Juli 2004 3 ) , beschliesst:
§ 1 Rahmenkredit
1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023 ₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84 Millio - nen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus
a) 77 Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032;
b) 7 Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszah - lungen 2023 bis 2028).
2 Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von
59 Millionen Franken gerechnet.
§ 2 Kreditfreigabe
1 Der Regierungsrat gibt die Kredite zulasten der Investitionsrechnung frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen. 1) BGS 111.1 2) BGS 611.1 3) BGS 740.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/036
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