Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele  (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)  Vom 9. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )  , §  6  Abs.  1 des Gesetzes über die  Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Ok  -  tober 1998  2  )  ,   §  4  Abs.  1 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen  Lebens vom 25. März 1965  3  )  , §  9  Abs.  2 des Gesetzes über den Finanzhaus  -  halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom  31.  August 2006  4  )  , §  34  Abs.  3 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton  Zug (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 16. Dezember 1982  5  )   und §  19 des Ein  -  führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 26. Ja  -  nuar 2023  6  ,  beschliesst:  1. Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sicherheitsdirektion
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Erhebung der Spielbankenabgabe.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  153.1  3)  BGS  421.1  4)  BGS  611.1  5)  BGS  861.4  6)  BGS  942.46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amt für Gesundheit
                            1  Das Amt für Gesundheit ist zuständig für Massnahmen zur Prävention von  exzessivem Geldspiel und für Beratungs- und Behandlungsangebote für  spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Prä  -  ventionsabgabe gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist die zuständige kantonale Fachstelle im Verfahren um die Aufhebung  einer Spielsperre.  2. Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Per  -  son erteilt. Juristische Personen müssen ihr Spiellokal durch eine für den  Betrieb verantwortliche Person führen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung für ein Spiellokal kann nur erteilt werden, wenn die für  den Betrieb verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie Betriebs  -  führung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Öffnungszeiten
                            1  Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals ist der Sicherheitsdirektion  einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:  1.  Name, Sitz und Rechtsform der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel  -  lers;  2.  Bezeichnung der für den Betrieb verantwortlichen Person samt Straf  -  registerauszug;  3.  Standort des Lokals;  4.  Anzahl und Art der Spielgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch ist die Veranstalter- und Spielbewilligung der interkantona  -  len Geldspielaufsicht beizulegen. Die Sicherheitsdirektion kann weitere Un  -  terlagen verlangen.  7)  BGS  942.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kleinspiele  3.1 Kleinlotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation und Durchführung
                            1  Die Lose müssen innert maximal sechs Monaten verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Losziehung muss unter amtlicher Aufsicht erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewinne müssen spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss einge  -  löst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Gesuch für eine Kleinlotterie ist der Sicherheitsdirektion mindestens  zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters  und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;  2.  Gewinnplan;  3.  Maximale Summe aller Einsätze;  4.  Lospreise;  5.  Organisation des Verkaufs der Lose;  6.  Organisation der Gewinneinlösung;  7.  Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung;  8.  Verwendungszweck des Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Innert drei Monaten nach Abschluss einer Kleinlotterie hat die Veranstal  -  terin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach  Massgabe des Bundesrechts einzureichen.  3.2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass (Tombolas)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verkauf von Losen
                            1  Lose dürfen frühestens 20 Tage vor dem Anlass verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis des einzelnen Loses darf höchstens 2 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lose dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Einsätze ver  -  kauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der Veranstal  -  ter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verkauf von Einsatzkarten
                            1  Eine Veranstaltung mit dem Verkauf von Einsatzkarten gilt als eigenstän  -  diger Unterhaltungsanlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsatzkarten dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser  stattfindet, verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Preis der Einsatzkarte darf höchstens 2 Franken, der Preis einer Dau  -  erkarte höchstens 40 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Ein  -  sätze verkauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der  Veranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Organisation und Durchführung
                            1  Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass dürfen nur von juristischen  Personen organisiert und durchgeführt werden:  1.  die ihren Sitz im Kanton Zug haben; und  2.  deren Zweck nicht ausschliesslich oder überwiegend kommerzieller  Natur ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss Gewähr bieten für eine  transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung darf nicht an Dritte übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Höhe und Wert der Gewinne
                            1  Die Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge  -  nau bezeichnete Waren oder Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls ein Sachpreis mehreren Personen gemeinsam zufällt, teilt die Veran  -  stalterin oder der Veranstalter den Gewinn durch Losentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Meldeverfahren
                            1  Die Meldung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist der zu  -  ständigen Gemeindebehörde mindestens 30 Tage vor der geplanten Durch  -  führung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters  und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zeitpunkt, Ort und Art des Unterhaltungsanlasses;  3.  Gewinnplan;  4.  Los- oder Kartenpreise;  5.  Maximale Summe aller Einsätze;  6.  Verwendungszweck des Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abrechnung
                            1  Innert 30 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungs  -  anlass hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Gemein  -  debehörde eine Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.  Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten;  2.  Total der abgegebenen Gewinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeindebehörde kann einen Nachweis über die Höhe und  den Verwendungszweck des Ertrags verlangen.  3.3 Lokale Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Höchsteinsatz und Gewinnquote
                            1  Der Wetteinsatz darf maximal 5 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind 70 Prozent an die Wettenden zu  verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Gesuch für eine lokale Sportwette ist der Sicherheitsdirektion mindes  -  tens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters  und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;  2.  Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung;  3.  Vorgesehene Wettarten;  4.  Verwendungszweck des Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Innert drei Monaten nach Abschluss einer lokalen Sportwette hat die Ver  -  anstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach  Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Gesuch für ein kleines Pokerturnier ist der Sicherheitsdirektion min  -  destens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:  1.  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters  und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;  2.  Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsort und -dauer,  Anzahl Turniere und Teilnahmebedingungen ersichtlich sind;  3.  Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln;  4.  Konzept mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel  und illegale Spiele;  5.  Angaben über allfällige parallele Geldspielangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Gesuch für zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen  Ort muss den Nachweis enthalten, dass an jedem Turnier eine Person anwe  -  send ist, die in der Erkennung von Spielsucht geschult ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Innert drei Monaten nach Abschluss eines kleinen Pokerturniers hat die  Veranstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht  nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Veranstalterinnen und Veranstalter, die 24 oder mehr kleine Pokertur  -  niere pro Jahr durchführen, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorga  -  ben über die Rechnungslegung und die Revision.  4. Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen  4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufteilung
                            1  Die Reingewinne aus Grossspielen werden zu 67 Prozent dem Lotterie  -  fonds und zu 33 Prozent dem Sportfonds zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Entscheidkompetenz
                            1  Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden über Beiträge zu Lasten  des Lotteriefonds, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 10'000 Franken  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern entscheidet über Beiträge zu Lasten des Lotterie  -  fonds an kantonal tätige Institutionen und Gruppen, die Kinder- und Ju  -  gendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol  -  le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von  20'000 Franken und insgesamt pro Jahr 200'000 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Beiträge zu Lasten  des Lotteriefonds zur Förderung des kulturellen Lebens, sofern sie im Ein  -  zelfall den Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der  Verordnung über den Sportfonds  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung
                            1  Das Gesuch um Gewährung eines Beitrags aus dem Lotterie- oder Sport  -  fonds ist samt den erforderlichen Unterlagen über das Online-Gesuchsportal  des Kantons einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei prüft, ob das Gesuch der zuständigen Behörde zugeord  -  net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord  -  nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung besteht, entscheidet die  Staatskanzlei über die Zuordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mangelhaftes Gesuch
                            1  Bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Gesuch fordert die zuständige  Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Verbesserung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Verbesserung nicht innert der gesetzten Frist, tritt die zuständi  -  ge Behörde nicht auf das Gesuch ein.  1)  BGS  417.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bauten und Anlagen
                            1  Die Errichtung, die Erweiterung, der Ausbau sowie die Sanierung von  Bauten und Anlagen können mit maximal 350'000 Franken unterstützt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einmalige, wiederkehrende und mehrjährige Beiträge
                            1  Im Allgemeinen werden einmalige Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für wiederkehrende Vorhaben können wiederkehrende Beiträge gewährt  werden. Ebenso sind wiederkehrende Beiträge als Jahres- oder Betriebsbei  -  träge an unterstützungswürdige Organisationen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrjährige Beiträge können für maximal vier Jahre gewährt werden. Die  Entscheidkompetenz richtet sich nach der Gesamtsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausschluss der Mehrfachfinanzierung
                            1  Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für  Vorhaben gewährt, die bereits durch Beiträge aus der Staatsrechnung mitfi  -  nanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds und aus dem Sport  -  fonds für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung von Beiträgen an eine Dachorganisation und an deren Un  -  terorganisationen für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Durchgeführte und abgeschlossene Vorhaben
                            1  Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für  bereits durchgeführte oder abgeschlossene Vorhaben gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Weitere Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
                            1  Die Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Kriterien zur  Beitragsgewährung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie machen die Kriterien durch Publikation auf der Website des Kantons  öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.05.2023  01.07.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023/020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.05.2023  01.07.2023  Erstfassung  GS 2023/020