Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte (VIII D/21/9)
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Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

VIII D/21/9 Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte (Kantonale Höchstzahlenverordnung, KHZV) Vom 27. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung (KVG) 1 ) , Artikel 9 der Verordnung über die Festlegung der Höchst - zahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich 2 ) und Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) 3 ) , erlässt:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorga - ben zur Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen.

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Bestimmungen des Bundes - rechts und der Gesundheitsberufeverordnung 4 ) das Verfahren der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung (OKP).
2 Sie legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung anhand einer Obergrenze für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich fest.
3 Die Höchstzahlen werden pro medizinischem Fachgebiet in Vollzeitäquiva - lenten (VZÄ) festgelegt.

Art. 3 Vollzugsbehörde

1 Die Hauptabteilung Gesundheit vollzieht diese Verordnung.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Der Beschränkung unterstehen die medizinischen Fachgebiete gemäss An - hang 1. 1) SR 832.10 2) SR 832.107 3) GS VIII D/21/1 4) GS VIII A/3/1 SBE 2023 26 1
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2 Der Beschränkung unterstehen Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbil - dungstitel in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 und Perso - nen ohne Weiterbildungstitel, die unter Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten mit einem Weiterbildungstitel in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 tätig sind.
3 Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte ohne Wei - terbildungstitel, die sich in Weiterbildung in einem Fachgebiet gemäss An - hang 1 befinden.

Art. 5 Zulassung

1 In einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 wird ein Leistungs - erbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG nur zugelas - sen, wenn die Höchstzahl nicht erreicht ist.
2 Die Zulassungserteilung erfolgt nach der Rangfolge des Eingangsdatums der Gesuche.
3 Ein zugelassener Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchsta - ben a, h und n KVG kann Neubesetzungen von Arbeitsstellen in einem medi - zinischen Fachgebiet nach Anhang 1 vornehmen, sofern das Total seiner ambulanten VZÄ in diesem Fachgebiet im Vergleich zum Stand bei Inkraft - treten der Verordnung konstant bleibt.

Art. 6 Warteliste

1 Für jedes medizinische Fachgebiet gemäss Anhang 1 führt die Hauptabtei - lung Gesundheit eine Warteliste für Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte.
2 Wenn die Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet gemäss An - hang 1 ausgeschöpft ist, werden Gesuche nach der Rangfolge des Ein - gangsdatums in der Warteliste erfasst.
3 Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung nach der Rangfolge auf der Warteliste.

Art. 7 Übertragung zum Zweck der persönlichen Anstellung

1 Zugelassene Ärztinnen und Ärzte können ihre Zulassung für ein Fachgebiet gemäss Anhang 1 auf einen anderen Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, h und n KVG übertragen, sofern sie zum begünstig - ten Leistungserbringer ein Anstellungsverhältnis begründen.
2 Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses verbleibt die Zulassung beim begünstigten Leistungserbringer.
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Art. 8 Übertragung zur Praxisübergabe

1 Gibt ein Leistungserbringer seine bestehende Praxis zugunsten einer ver - traglich bestimmten Nachfolgerin oder eines vertraglich bestimmten Nach - folgers auf, prüft die Hauptabteilung Gesundheit das Gesuch um Übertra - gung der Zulassung auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin unabhän - gig von der Warteliste gemäss Artikel 6.
2 Bei einer Praxisübernahme erteilt die Hauptabteilung Gesundheit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger die Zulassung, wenn:
a. die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber auf die Zulas - sung zugunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrück - lich verzichtet;
b. die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungstitel verfügt.
3 Die gemeinsame Weiterführung einer Praxis durch zwei Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder die bisherige Inhaberin oder den bisherigen Inhaber und eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ist zulässig, sofern das Total der VZÄ nach der Übernahme konstant bleibt.

Art. 9 Ausnahme Spitalambulatorien

1 Ein Ausbau der spitalambulanten Kapazitäten in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 ist in dem Umfang zulässig, in welchem bisher stationär erbrachte Leistungen nach dem Prinzip ambulant vor stationär (AVOS) neu ambulant erbracht werden.

Art. 10 Meldepflichten

1 Zugelassene Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG melden der Hauptabteilung Gesundheit unverzüglich den Ver - zicht auf die Zulassung.
2 Zugelassene Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, h und n KVG melden der Hauptabteilung Gesundheit eine anhaltende Re - duktion beim Total der zugelassenen VZÄ infolge Reduktion von Pensen oder Stellenabbau jeweils per Monatsende.
3 Bei Neubesetzungen von bestehenden Arbeitsstellen gemäss Artikel 5 Ab - satz 3 richtet sich die Meldepflicht nach den gesundheitspolizeilichen Vor - gaben von Artikel 30a Gesundheitsgesetz 1 ) und Artikel 2 Gesundheitsberufe - verordnung. Zusätzlich haben die Leistungserbringer den Nachweis zu er - bringen, dass das Total der VZÄ konstant bleibt. 1) GS VIII A/1/1 3
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4 Ein Spital hat der Hauptabteilung Gesundheit sämtliche Neuanstellungen zu melden, die im Vergleich zum Stand bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu einer Ausweitung der VZÄ in einem Fachgebiet gemäss An - hang 1 führen. Eine Verlagerung von VZÄ vom stationären zum ambulanten Bereich zur Umsetzung von AVOS gemäss Artikel 9 ist zu begründen.

Art. A1-1 Anhang 1: Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen

1 In folgenden medizinischen Fachgebieten entspricht das ausgewiesene Angebot in VZÄ einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung:
a. Nuklearmedizin 0 VZÄ;
b. Pathologie 0 VZÄ;
c. Radio-Onkologie und Strahlentherapie 0,4 VZÄ;
d. Radiologie 2,25 VZÄ.
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