Gesetz über die Standortförderung
                            IX A/4  Gesetz über die Standortförderung  (Standortförderungsgesetz)  Vom 5. Mai 2013 (Stand 1. Juli 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5.  Mai 2013)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton trifft  Massnahmen  zur Standortförderung und  unterstützt  die  Entwicklung   einer   hohen   Standortqualität   des   Kantons   Glarus   und   seiner  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Ziele des Gesetzes zu Gunsten  des Standortes Glarus sind nachhaltiges  Wachstum   der   Volkswirtschaft,   Erhöhung   der   Wettbewerbsfähigkeit   und  Förderung der Standortqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Standortförderung
                            1  Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der  Bestandespflege und der Standortpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortentwicklung
                            1  Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und  Privatpersonen und verbessert diese laufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und  unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bestandespflege
                            1  Der Kanton trifft zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwick  -  lung von ansässigen Unternehmen geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Standortpromotion
                            1  Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur  Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und  Sozialpartnern,   Organisationen   der   regionalen   und   lokalen   Standortförde  -  rung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und pri  -  vatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.  SBE 2013 24  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  2. Umsetzungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Instrumente der Umsetzung
                            1  Der Kanton kann zur Standortförderung namentlich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge leisten an die Erarbeitung von Studien und Konzepten, an  die Forschung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleis  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Mitglied einer Institution werden oder sich an einer solchen beteili  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überbetriebliche Kooperationsprojekte unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beratung und Dienstleistungen anbieten oder diese finanzieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Promotionsanlässe selbst durchführen oder sich daran beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Kredite verbürgen sowie Darlehen und Zinskostenbeiträge gewäh  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen er  -  werben, entwickeln und veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik Bei  -  träge leisten, Investitionshilfedarlehen gewähren und Massnahmen zur Re  -  gionalentwicklung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen des Kantons sind zu befristen und können mit Bedingungen  und Auflagen verbunden werden. Namentlich können sie von Eigenleistun  -  gen oder von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auskunftspflicht
Art. 10 Rückforderung
                            1  Finanzhilfen werden mit Zins rückgefordert, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich  wegfallenden Grund erfolgten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der   Begünstigte   innerhalb   von   fünf   Jahren   nach   Wegfall   der  Finanzhilfe den Kanton verlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Koordination
                            1  Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind auf die Ziele und Massnahmen  der Richtplanung, der kommunalen Entwicklungskonzepte sowie die Zonen  -  planung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  3. Finanzierung und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzierung
                            1  Die Mittel für Massnahmen nach Artikel  8  Absatz  1  Buchstaben  a  –  e wer  -  den über einen Budgetkredit bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Umsetzungsinstrumente   nach   Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  f  und  g  werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die  Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Investitionshilfedarlehen   des   Kantons   wird   ein   unbefristeter   Ver  -  pflichtungskredit von 6  Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern  Beiträge und Massnahmen  nach Massgabe  des Bundesgesetzes  über die  Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Standortförderungskommission
                            1  Zur  Vorberatung   der   Gesuche   gemäss  Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  f  be  -  stellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der In  -  dustrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmen  -  den angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirt  -  schaft befassten Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über den  Erwerb, die Entwicklung und Veräusserung von Flächen und Immobilien ge  -  mäss Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  g sowie über die von der Standortförde  -  rungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Entscheide sind endgültig;  vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfü  -  gungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des  Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regio  -  nalpolitik sowie solche betreffend die Rückforderung gewährter Investitions  -  hilfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung.  Diese   stellt   die   verwaltungsinterne   und   -externe   Koordination   sicher   und  holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regie  -  rungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat  bestimmt die Kriterien für  die Entwicklung von  Flächen und  Immobilien   zur   Bereitstellung   von   Betriebsflächen   nach   Artikel  8  Ab  -  satz  1  Buchstabe  g.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 9 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 40  07.05.2023  01.07.2023  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 8 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 8 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 8 Abs. 1, g.  eingefügt  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 12 Abs. 2  geändert  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2023 23  07.05.2023  01.07.2023  Art. 15  eingefügt  SBE 2023 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IX A/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8 Abs. 1  07.05.2023  01.07.2023  geändert  SBE 2023 23  Art. 8 Abs. 1, b.  07.05.2023  01.07.2023  geändert  SBE 2023 23  Art. 8 Abs. 1, f.  07.05.2023  01.07.2023  geändert  SBE 2023 23  Art. 8 Abs. 1, g.  07.05.2023  01.07.2023  eingefügt  SBE 2023 23  Art. 9 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 12 Abs. 2  07.05.2023  01.07.2023  geändert  SBE 2023 23  Art. 14 Abs. 1  07.05.2023  01.07.2023  geändert  SBE 2023 23  Art. 15  07.05.2023  01.07.2023  eingefügt  SBE 2023 23  5