Gesetz über die Standortförderung (IX A/4)
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Gesetz über die Standortförderung

IX A/4 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) Vom 5. Mai 2013 (Stand 1. Juli 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2013) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Standortförderung und unterstützt die Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Glarus und seiner Gemeinden.

Art. 2 Ziele

1 Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Standortqualität.

Art. 3 Standortförderung

1 Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der Bestandespflege und der Standortpromotion.

Art. 4 Standortentwicklung

1 Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen und verbessert diese laufend.
2 Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.

Art. 5 Bestandespflege

1 Der Kanton trifft zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwick - lung von ansässigen Unternehmen geeignete Massnahmen.

Art. 6 Standortpromotion

1 Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.

Art. 7 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern, Organisationen der regionalen und lokalen Standortförde - rung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und pri - vatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen. SBE 2013 24 1
IX A/4 2. Umsetzungsmassnahmen

Art. 8 Instrumente der Umsetzung

1 Der Kanton kann zur Standortförderung namentlich: *
a. Beiträge leisten an die Erarbeitung von Studien und Konzepten, an die Forschung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleis - tungen;
b. * Mitglied einer Institution werden oder sich an einer solchen beteili - gen;
c. überbetriebliche Kooperationsprojekte unterstützen;
d. Beratung und Dienstleistungen anbieten oder diese finanzieren;
e. Promotionsanlässe selbst durchführen oder sich daran beteiligen;
f. * Kredite verbürgen sowie Darlehen und Zinskostenbeiträge gewäh - ren;
g. * Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen er - werben, entwickeln und veräussern.
2 Er kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik Bei - träge leisten, Investitionshilfedarlehen gewähren und Massnahmen zur Re - gionalentwicklung treffen.
3 Die Leistungen des Kantons sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich können sie von Eigenleistun - gen oder von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

Art. 9 Auskunftspflicht

Art. 10 Rückforderung

1 Finanzhilfen werden mit Zins rückgefordert, wenn
a. Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b. vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten wer - den;
c. die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten;
d. der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Finanzhilfe den Kanton verlässt.
2 Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

Art. 11 Koordination

1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind auf die Ziele und Massnahmen der Richtplanung, der kommunalen Entwicklungskonzepte sowie die Zonen - planung auszurichten.
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IX A/4 3. Finanzierung und Zuständigkeiten

Art. 12 Finanzierung

1 Die Mittel für Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a – e wer - den über einen Budgetkredit bereitgestellt.
2 Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und g werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest. *
3 Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Ver - pflichtungskredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.

Art. 13 Standortförderungskommission

1 Zur Vorberatung der Gesuche gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f be - stellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der In - dustrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmen - den angehören.
2 Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirt - schaft befassten Departements.

Art. 14 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über den Erwerb, die Entwicklung und Veräusserung von Flächen und Immobilien ge - mäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g sowie über die von der Standortförde - rungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Entscheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfü - gungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regio - nalpolitik sowie solche betreffend die Rückforderung gewährter Investitions - hilfen. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung. Diese stellt die verwaltungsinterne und -externe Koordination sicher und holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regie - rungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 15 *

Landrat
1 Der Landrat bestimmt die Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen nach Artikel 8 Ab - satz 1 Buchstabe g. 3
IX A/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 40 07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2023 23 07.05.2023 01.07.2023 Art. 15 eingefügt SBE 2023 23
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IX A/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23 Art. 8 Abs. 1, b. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23 Art. 8 Abs. 1, f. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23 Art. 8 Abs. 1, g. 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23 Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 12 Abs. 2 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23 Art. 14 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23 Art. 15 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23 5
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