Wirtschafts- und Arbeitsgesetz
                            GS 2015, 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG)  Vom 8. März 2015 (Stand 1. Juli 2023)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 360b und 406c Absatz 1 des Bunde  sgesetzes betreffend  die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fün  fter Teil: Obliga-  tionenrecht) vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 39 des Bundesgesetzes über den  Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel 13 der Verordnung über  die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Au  sland oder ins Aus-  land zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November   1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Artikel 199  des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezem  ber 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , Ar-  tikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtsc  haftliche Landesversor-  gung (LVG) vom 8. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-  nung  über  die  Organisation  der  wirtschaftlichen  Land  esversorgung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Juli 1983
                            6)  , Artikel 41a und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über   die ge-  brannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  , Artikel 30 und 35 des  Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken  vom 18. Juni 1914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20a Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bun-
                            desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe un  d Handel (ArG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964
                            9)  , Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die He  imarbeit  (HArG) vom 20. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  , Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit  (BGSA)  vom  1  7. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  , Artikel 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen zur   Bekämpfung  der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  , Artikel 3 des Bundes-  gesetzes über die Beiträge an die Kosten der Kantone f  ür die Kontrolle der  Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) vom 27. Septem  ber 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  , Arti-  kel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgeset  zes über die Gewichts-  bezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Fr  achtstücken vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. März 1934
                            14)  , Artikel 28 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über  Geld-  spiele (BGS) vom 29. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  , Artikel 18 Absatz 1 des Bundesge-  setzes über das Bergführerwesen und das Anbieten wei  terer Risikoaktivitä-  ten vom 17. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  , Artikel 16 und Artikel 17 des Bundesgesetzes  über das Messwesen vom 17. Juni 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  , Artikel 2 der Verordnung über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       SR  221.214.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       SR  221.218.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )       SR  531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )       SR  531.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )       SR  680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )       SR  821.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )     SR  822.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )     SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )     SR  822.411  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )     SR  823.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )     SR  832.311.18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )     SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )     SR  935.91  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )     SR  941.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 22 der Ver-  ordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) vom 11.   Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 des Bundes gesetzes über das Ge-
                            werbe der Reisenden vom 23. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Artikel 26 Absatz 1 und 2 der  Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. Septe  mber 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , so-  wie Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 121, 12  4 und 128 der Verfassung  des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 2014 (RRB Nr. 2014/752)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt:  a)    die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–4  0);  b)    die Arbeit (§§ 41–61);  c)    die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78);  d)    die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); un  d  e)    die Marktaufsicht (§§ 85–91).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1   Dieses Gesetz:  a)    dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Z  iele der kantona-  len Wirtschaftspolitik;  b)    bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher  Tätigkeiten zur  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherhe  it, Ruhe und  Gesundheit; und  c)    regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbe  zogenen Bundesge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vollzug von Bundesrecht
                            1   Durch dieses Gesetz werden vollzogen:  a)    die  Bundesgesetzgebung  über  die  gebrannten  Wasse  r  (Alkoholge-  setz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  b)    die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reise  nden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  941.206  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       SR  942.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       SR  943.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       SR  943.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )       BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )       Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alko  holgesetz) vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1932 (SR 680 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )       Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vo  m 23. März 2001 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                943.1 ff.).
                            3  c)    die  Bundesgesetzgebung  über  die  berufsmässige  Verm  ittlung  von  Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe ode  r fester Part-  nerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  d)    die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  e)    die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen u  nd das Anbie-  ten weiterer Risikoaktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  f)    die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industr  ie, Gewerbe und  Handel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  g)    die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  h)    die  Bundesgesetzgebung  über  die  wirtschaftliche  La  ndesversor-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  i)    die Bundesgesetzgebung über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  j)    die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   und die Bundesgesetzge-  bung über die flankierenden Massnahmen bei entsandt  en Arbeitneh-  merinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle de  r in Normal-  arbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ;  k)    die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Sch  warzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ;  l)*    das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an  schweren, zur  Verschiffung bestimmten Frachtstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ;  m)   die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ;  n)*   das Bundesgesetz über Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-
                            zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatione  nrecht) vom 30. März 1911  (SR 220); Verordnung über die berufsmässige Vermittlu  ng von Personen aus dem  Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partners  chaft vom 10. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (SR 221.218.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23  . März 2001 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                221.214.1 ff.).
                            3  )       Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das   Anbieten weiterer Risi-  koaktivitäten vom 17. Dezember 2010 (SR 935.91 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       Bundesgesetzgebung betreffend die Arbeit in den Fab  riken vom 18. Juni 1914  (SR 821.41 ff.); Bundesgesetzgebung über die Arbeit i  n Industrie, Gewerbe und  Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822  .11 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )       Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (Heimarbeitsge  setz, HArG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1981 (SR 822.31 ff.).
                            6  )       Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesve  rsorgung (Landesversor-  gungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 (SR 531 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )       Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Messgesetz,  MessG) vom 17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (SR 941.20 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )       Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizeris  chen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (  SR 220).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )       Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahme  n bei entsandten Ar-  beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontro  lle der in Normalar-  beitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendeges  etz, EntsG) vom 8. Ok-  tober 1999 (SR 823.20 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )     Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der  Schwarzarbeit  (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Jun  i 2005 (SR 822.41 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )     Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schwere  n, zur Verschiffung be-  stimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 (SR 832.311.1  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )     Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisb  ekanntgabeverordnung,  PBV) vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )     Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)  vom 29. September 2017  (SR 935.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  o)*   das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten  der Kantone für  die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet s  ich sein Anwendungs-  bereich nach dem massgebenden Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begriffe
                            1   Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Ware  n oder Dienstleistun-  gen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübe  rgehende Einrich-  tungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zwec  k dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen  Ruhetage nach dem  Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 201  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten:  a)    die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt   in einem Gast-  wirtschaftsbetrieb,  einem  Take-away/Imbiss-Betrieb  o  der  an  einem  gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass;  b)    die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in ei  nem Beherber-  gungsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betr  iebe, die:*  a)    ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesor  timent führen;  b)    stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und  c)    einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erziele  n oder  d)    Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck  des Vereins dar-  stellen und welche der Verein auf eigene Rechnung fü  hrt; und  e)    die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb   in Erscheinung tre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten:  a)    der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Ei  nzelanlass mit ge-  brannten Wassern im Sinne des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  b)    der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzel  anlass mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und wein-
                            haltigen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus
                            Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bier
                            6)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. anderen alkoholischen Getränken.
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Ka  ntone für die Kontrolle der  Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKGS) vom 27. Sept  ember 2019 (SR 823.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS 512.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 ff. des Bundesgesetzes über die gebrann ten Wasser (Alkoholgesetz)
                            vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 45 ff. der Verord  nung des EDI über alkoholi-  sche Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 ff. der Verordnung des EDI über alkoholi ber 2013 (SR 817.022.110).
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-
                            vember 2013 (SR 817.022.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-
                            vember 2013 (SR 817.022.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-
                            vember 2013 (SR 817.022.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von  sexuellen Handlungen  gegen Entgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffen  tlichem Grund oder an  Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder d  ie von dieser eingesehen  werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausü  bung der Sexarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzung  en zwischen Arbeit-  gebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in   Industrie, Ge-  werbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältni  s sowie über die Aus-  legung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normal  arbeitsverträgen,  sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgege  nstand betroffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kre  is der Besucher und  Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmba  r ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
2.1. Öffnungszeiten von Geschäften
§ 5 Grundsatz
                            1   Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet s  ein. Sie können einen  Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- u  nd Feiertagen,  an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr h  inausschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schlies  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Ges  chäfte um 16 Uhr  zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Generelle Ausnahmen
                            1   Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschä  fte:  a)    Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich T  ankstellenshops  mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)    Tankstellen  und  Garagen  zur  Versorgung  von  Fahrzeugen    mit  Be-  triebsstoffen  sowie  für  die  Aufrechterhaltung  eines    Pannen-,  Ab-  schlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)    Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienst  es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  d)    Museen und Ausstellungsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  e)    Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Inte  rnate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  f)    Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtu  ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  g)    Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  h)    Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaust  ellungsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  i)    Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbah  nen sowie Cam-  pingplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für:  a)    Gastgewerbebetriebe,  Take-away/Imbiss-Betriebe  un  d  Beherber-  gungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b;   für diese gelten  die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.;  b)    offene Verkaufsstände an Märkten;  c)    Waren- und Dienstleistungsautomaten;  d)    Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtsch  aftlichen Betrie-  ben;  e)    Nebenbetriebe von Eisenbahnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  f)    offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle  und gemeinnützige  Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle ode  r im Rahmen  von Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmen an Ruhetagen
                            1   Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen vo  n 8 Uhr bis 18 Uhr  geöffnet werden:  a)    Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  b)    Blumenläden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ;  c)    Lebensmittelgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier   Sonntagen geöff-  net werden:  a)    an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden   Sonntagen  (Adventsverkäufe); und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 und 16 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestim-
                            mungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbei  tnehmern und Arbeit-  nehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35-39 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Ar GV 2) (Sonderbestimmun-
                            gen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitne  hmern und Arbeitneh-  merinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40-42 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Ar GV 2) vom 10. Mai 2000
                            (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 2 0. Dezember 1957
                            (SR 742.101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
                            für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern   und Arbeitnehmerin-  nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)    an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden So  nntagen,  die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen   nicht auf hohe  Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruh  etage vom 18. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkä  ufe zwei Jahre im  voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rück  sicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausnahmen im Einzelfall
                            1   Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Aus  nahmen von § 5  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten
2.2.1. Bewilligungen
§ 9 Bewilligungspflicht
                            1   Für die Führung  eines Gastwirtschaftsbetriebes, eine  s Take-away/Imbiss-  Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine   Betriebsbewilligung er-  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist ein  e Anlassbewilligung er-  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausnahmen
                            1   Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten,   Heimen und anderen  Verpflegungsstätten  für  Angestellte,  Kranke,  Betagte,    Schüler,  Schülerin-  nen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung  , sofern diese Be-  triebe nicht öffentlich zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelg  eschäfte und Hoflä-  den von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen kein  er Bewilligung, sofern  sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nich  t zum Verzehr an Ort  und Stelle anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Voraussetzungen
                            1   Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die ge  suchstellende Person:  a)    Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus  übung der gast-  wirtschaftlichen Tätigkeit bietet;  b)    den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifik  ation in Bezug auf  Hygiene  und  die  zur  Betriebsführung  massgebenden  Gese  tzesvor-  schriften erbringt;  c)    handlungsfähig ist;  d)    keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle  nde Vorstrafe auf-  weist; und  e)    aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus  gastwirtschaftlicher  Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschla  g erhoben oder  in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2  014 (BGS 512.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Abs  atz 3  bis   sind die Vo-  raussetzungen  von  Absatz  1  für  die  Erteilung  einer  Bet  riebsbewilligung  nicht anwendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtsk  räftige Baubewilli-  gung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesu  chstellende Person:  a)    Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus  übung der gast-  wirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und  b)    handlungsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle   für den Anlass erforder-  lichen Bewilligungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erteilung
                            1   Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftlic  he Tätigkeit verantwort-  lichen natürlichen Person erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann nicht übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefrist  et. Ausnahmsweise, ins-  besondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet we  rden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qual  ifikation nach § 11  Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann  , kann die Betriebs-  bewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr  erteilt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewi  lligten Anlasses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführ  ung oder zur Durch-  führung des Anlasses verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Erlöschen
                            1   Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der  Aufgabe der gastwirt-  schaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzic  ht oder mit dem Tod  des Inhabers oder der Inhaberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entzug
                            1   Die Bewilligung wird entzogen, wenn:  a)    die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr   erfüllt sind;  b)    die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht  nachkommt;  c)    die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundhei  ts-, des Arbeits-,  des  Sozialversicherungs-,  des  Ausländerrechts  oder  von    Gesamtar-  beitsverträgen missachtet werden;  d)    die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies er  fordert; oder  e)    die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trot  z Mahnung nicht  bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle des Entzugs kann auch eine Verwarnung ausge  sprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
2.2.2.1. Allgemeines
§ 15 Verantwortlichkeit
                            1   Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab  erin ist für die ein-  wandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtsch  aftlichen Tätigkeit  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass pers  önlich und hat während  der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrie  b oder am Anlass  anwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16* ...
§ 17 Alkoholausschank
                            1   Der  Bewilligungsinhaber  oder  die  Bewilligungsinhab  erin  ist  berechtigt,  während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während  der bewilligten Dauer  des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirte  t werden:  a)    Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrech  ts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichte  t, mindestens drei ver-  schiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die   pro Mengeneinheit  nicht teurer sind als das billigste alkoholische Ge  tränk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gästeregister in Beherbergungsbetrieben
                            1   Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewil  ligung für Beherber-  gungsbetriebe führt ein Register mit den Meldeschei  nen der übernachten-  den Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Meldescheinen werden folgende Daten festgeh  alten:  a)    Name und Vorname;  b)    Geburtsdatum;  c)    Staatsangehörigkeit;  d)    Ausweisdaten;  e)    Adresse;  f)    Ankunfts- und Abreisedatum; und  g)    Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhab  erin der Betriebsbe-  willigung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahnd  ungsarbeit während  drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewah  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber  oder der Inhaberin  der Betriebsbewilligung zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebr annten Wasser (Alkoholge-
                            setz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); und Artikel 11 Absa  tz 1 der Lebensmittelverord-  nung (LMV) vom 1. März 1995 (SR 817.02).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben
§ 19 Grundsatz
                            1   Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss  -Betriebe dürfen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 U  hr offen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausnahmen
                            1   Die Öffnungszeiten gelten nicht für:  a)    die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb   beherbergt wer-  den;  b)    Gastwirtschaftsbetriebe  und  Take-away/Imbiss-Betr  iebe  in  Geschäf-  ten; für diese gelten die §§ 5 ff.; und  c)    Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betr  iebe für Reisende  sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinde n
                            1   Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Ba  u- und Umwelt-  schutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung ode  r der Baube-  willigung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festleg  en und diese entwe-  der erweitern oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetrieblic  he Ausnahmebewil-  ligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.3. Erotische Unterhaltung
§ 22 Ausstattung und Zutrittsalter
                            1   Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem g  astwirtschaftlichen  Betrieb  oder  bei  einem  gastwirtschaftlichen  Anlass  dürfen  nur  auf  einer  Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab  erin stellt sicher, dass  der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder An  lass mit erotischer Un-  terhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
2.3.1. Bewilligungen
§ 23 Bewilligungspflicht
                            1   Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine B  etriebsbewilligung er-  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist ei  ne Anlassbewilligung  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 und 26a der Verordnung 2 zum Arbeitsgese tz (ArGV 2) vom 2. Mai
                            2000 (SR 822.112); Artikel 39 des Eisenbahngesetzes (  EBG) vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1957 (SR 742.101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ausnahmen
                            1   Keiner Bewilligung bedürfen:  a)    der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus ei  genem Gewächs;  b)    der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch  aufgeführten  alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und D  rogerien;  c)    Inhaber  und  Inhaberinnen  von  gastwirtschaftlichen    Bewilligungen  nach § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Voraussetzungen
                            1   Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die ge  suchstellende Person:  a)    Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus  übung des Han-  dels mit alkoholhaltigen Getränken bietet;  b)    handlungsfähig ist;  c)    keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle  nde Vorstrafe auf-  weist; und  d)    aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus  dem Handel mit al-  koholhaltigen  Getränken  aufweist,  gegen  welche  kein    Rechtsvor-  schlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteil  t worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesu  chstellende Person:  a)    Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus  übung des Han-  dels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und  b)    handlungsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern   gemäss § 4 Ab-  satz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrec  ht zugelassenen  Betrieben erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Erteilung, Erlöschen und Entzug
                            1   §§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken
§ 27 Verantwortlichkeit und Handelsverbote
                            1   Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab  erin ist für die ein-  wandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstäti  gkeit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist unter  sagt:  a)    mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bunde  srechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  b)    durch Automaten;  c)    durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsstän  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die g ebrannten Wasser (Alkohol-
                            gesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebr annten Wasser (Alkoholge-
                            setz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 11 Absatz 1   der Lebensmittel- und Ge-  brauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 20  05 (SR 817.02).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Sexarbeit
2.4.1. Bewilligungen
§ 28 Bewilligungspflicht
                            1   Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkei  ten, die für die Aus-  übung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stell  t oder vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen  Personen, die Sexar-  beit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermit  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Voraussetzungen
                            1   Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird ert  eilt, wenn die gesuch-  stellende Person:  a)    Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus  übung der bewil-  ligungspflichtigen Tätigkeit bietet;  b)    handlungsfähig ist;  c)    keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle  nde Vorstrafe auf-  weist; und  d)    aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus  einer bewilligungs-  pflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen wel  che kein Rechts-  vorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erte  ilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskr  äftige Baubewilli-  gung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Erteilung, Erlöschen und Entzug
                            1   Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von  Absatz 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre bef  ristet erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2. Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
§ 31 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin ein er Betriebsbewilli-
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab  erin:  a)    sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betr  iebsführung;  b)    führt den Betrieb persönlich und hat während der   überwiegenden  Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein  ;  c)    ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Per  sonen Sexarbeit aus-  üben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelasse  n sind;  d)    führt zu Handen der Behörden ein Register mit den   im Betrieb Sexar-  beit ausübenden Personen und hält darin fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Name und Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Adresse in der Schweiz;
5. Krankenversicherung;
6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer.
                            13  e)    ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Siche  rheit der Perso-  nen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderl  ichen Massnah-  men zu treffen;  f)    sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexa  rbeit ausüben, da-  bei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel k  onsumieren  müssen;  g)    sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter E  insatz der grundle-  genden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren  Krank-  heiten  erfolgen;  insbesondere  stellt  er  oder  sie  un  entgeltlich  Kon-  dome zur Verfügung;  h)    stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Ver  hütung von sexu-  ell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung;  i)    gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche  Präventionsar-  beit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten g  emäss § 28 Ab-  satz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuell  en Handlungen ohne  Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sow  ie die Anprei-  sung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf d  en Gesundheitszu-  stand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben,   ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin ein er Vermittlungsbe-
                            willigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausna  hme von Absatz 1 Buch-  staben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die  Inhaberin einer Vermitt-  lungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ausübung der Strassensexarbeit
                            1   Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig:  a)    in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;  b)    an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmitte  l während der Be-  triebszeiten; und  c)    in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätt  en, Friedhöfen,  Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sow  ie Spitälern,  Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Stra  ssensexarbeit in  örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn   dadurch die öffentliche  Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Pflichten von Kunden und Kundinnen
                            1   Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen:  a)    Sexarbeit  nur  unter  Einsatz  der  grundlegenden  Mass  nahmen  zum  Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch   nehmen;  b)    Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkung  en gemäss § 33  nachfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3. Behördliche Kontrolle und Prävention
§ 35 Behördliche Kontrollen
                            1   Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfül  lung ihrer jeweiligen  Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, d  ie im Betrieb Sexar-  beit  ausüben,  erforderlich  ist,  Kontrollen  in  den  Be  triebsräumlichkeiten  durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung   der Sexarbeit be-  stimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie   die Identität der  sich darin befindenden Personen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Re  gister über die Per-  sonen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Abs  atz 1 ausgestellt wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Register werden folgende Daten festgehalten:  a)    Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder de  r Bewilligungs-  inhaberin;  b)    Geburtsdatum;  c)    Staatsangehörigkeit;  d)    Adresse;  e)    Name und Adresse des Betriebes;  f)    Geltungsdauer der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörde  n, den Sozialbehör-  den, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weit  eren Behörden zur  Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfül  lung ihrer gesetzlichen  Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf d  er Bewilligung von der  zuständigen Behörde gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Prävention und Aufgabendelegation
                            1   Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im  Betrieb Sexarbeit ausü-  ben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitliche  n und sozialen Be-  treuung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der   Prävention und In-  formation an geeignete Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung d  ie Aufgaben, die Ent-  schädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Au  fgabendelegation  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Gross- und Kleinspiele
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Grossspiele*
                            1   Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist erlaubt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 (SR
935.51).
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Kleinspiele*
                            1   Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist erlaubt und bewilli-  gungspflichtig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Arti  kel 41 Absatz 2 BGS  als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsf  rei, wenn die Summe  aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer  Verordnung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Vergabe von Konsumkrediten
§ 39 Bewilligungspflicht
                            1   Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach   Massgabe der  Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsb  latt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aufgabendelegation
                            1   Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewillig  ungsvoraussetzun-  gen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen ab  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die  Entschädigung sowie  die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Arbeit
3.1. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
3.1.1. Betriebsverzeichnis
§ 41 Betriebsverzeichnis
                            1   Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die   dem Bundesgesetz  über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (A  rbeitsgesetz, ArG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964
                            3)   unterstellten Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterst  ellung der Betriebe  unter die besonderen Vorschriften für industrielle  Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Geldspie le (BGS) vom 29. September
                            2017 (SR 935.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23  . März 2001 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                221.214.1 ff.).
                            3  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 (SR
822.111).
                            5  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Meldepflichten der Betriebe
                            1   Die dem Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentli-  che Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die   Übernahme oder die  Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firme  nnamens, der Be-  triebsart oder der Betriebsorganisation der zuständi  gen Behörde mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Meldepflichten der Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behö  rde sämtliche Be-  triebe, die dem Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesu  che von Betrieben,  die dem Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2. Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und
                            Planbegutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
                            1   Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung  von industriellen Be-  trieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmi  gungsverfahren nach  dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Pla  ngenehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des B  etriebs eine Baubewilli-  gung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn   die Plangenehmigung  der zuständigen Behörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des  Betriebs die Betriebs-  bewilligung nach dem Arbeitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Planbegutachtung
                            1   Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung  von nicht industriellen  Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich ein  e Planbegutachtung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3. Arbeits- und Ruhezeit
§ 46 Feiertage
                            1   Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt:  a)    Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sow  ie der 1. Mai (ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Uhr) und der 1. August;  b)    Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht   im Bezirk Buchegg-  berg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Ge-
                            werbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1  964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Arbei t in Industrie, Gewerbe und
                            Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822  .11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsges chäften an Sonn-
                            tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bu  ndesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   kön-  nen an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Ab  satz 2 bewilligungs-  frei beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4. Betriebsordnung
§ 48 Betriebsordnung
                            1   Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsord  nungen und deren Än-  derungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
3.2.1. Kantonale Einigungsstelle
§ 49 Organisation
                            1   Die kantonale Einigungsstelle besteht aus:  a)    einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie e  inem Vizepräsiden-  ten oder einer Vizepräsidentin;  b)    vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je   hälftig die Arbeit-  geberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten;  c)    einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen od  er deren Stellver-  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werd  en durch den Regie-  rungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Sachliche Zuständigkeit
                            1   Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die   Vermittlung von Kollek-  tivstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche  Schiedssprüche, wenn  ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Einigungsstelle kann auch als private  s Schiedsgericht einge-  setzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahre  n nach den Regeln der  zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Eini  gungsstellen nach Bun-  desrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Arbe it in Industrie, Gewerbe
                            und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR  822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han-
                            del (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordn ung (Zivilprozessordnung,
                            ZPO) vom 19. Dezember 2011 (SR 272).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni
                            1914 (SR 821.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Örtliche Zuständigkeit
                            1   Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn A  rbeitgebende dauernd  Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wec  hselnden Einsatz  ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kant  ons hinausreichen,  werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behand  elt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 52 Friedenspflicht
                            1   Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigun  gsverfahrens vor der  kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wa  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an d  ie Parteien, dass ein Ei-  nigungsverfahren eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme  eines Vermittlungsvor-  schlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigun  g des Einigungsverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Verfahrensdisziplin
                            1   Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) ode  r die Mitwirkungspflicht  gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltun  gssachen (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz)  vom  15.  November  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    verletzen,  sowie  den  Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder  den Geschäftsgang  erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsi  dentin in sinngemässer  Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   eine Ordnungsbusse  auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigung  sstelle in geeigne-  ter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Bes  chwerde an das Ver-  waltungsgericht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Ausstand
                            1   Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Ger  ichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwes  enheit des betroffenen  Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengle  ichheit kommt dem  Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsid  ent oder die Präsiden-  tin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische  Zusammensetzung ge-  wahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch  der Vizepräsident o-  der die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierun  gsrat einen ausser-  ordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentlich  e Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Kosten
                            1   Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       §§ 92 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisatio  n (GO) vom 13. März 1977  (BGS 125.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Parteikosten werden keine ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht
                            1   Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder di  e Präsidentin kann aus  Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit o  der des Schutzes der  Persönlichkeitsrechte  die  Öffentlichkeit  ganz  oder  t  eilweise  ausschliessen  und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränk  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt da  s Verwaltungsrechts-  pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Einleitung des Verfahrens
§ 57 Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen
                            1   Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer   Partei eingeleitet. Ar-  tikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 1  9. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige   des Regierungsra-  tes von Amtes wegen tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn   die Schlichtung oder  Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentliche  m Interesse ist oder  wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganis  ation angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Eintretensentscheid
                            1   Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsste  lle bestritten, verfügt  der Präsident oder die Präsidentin über das Eintret  en auf die Streitsache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerd  e an das Verwal-  tungsgericht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Durchführung des Verfahrens
§ 59 Schlichtungsverfahren
                            1   Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder   die Präsidentin, die  Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schw  eizerischen Zivilpro-  zessordnung vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Vermittlungsverfahren
                            1   Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine  gütliche Einigung, er-  öffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermit  tlungsverfahren und  lädt zu einer Verhandlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kanton  ale Einigungsstelle  den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschla  g und setzt diesen Frist  zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er di  e Wirkungen eines  rechtskräftigen Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geei  gneter Weise veröf-  fentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kan  n dazu eine Stellung-  nahme abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Schiedsverfahren
                            1   Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle e  rmächtigt, einen ver-  bindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsu  rteil an die Stelle des  Vermittlungsvorschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschw  erde an das Verwal-  tungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemä  ss Artikel 95–98 des  Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 20  05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verw  altungsrechtspflege-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wirtschaftsförderung
4.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung
4.1.1. Allgemeine Bedingungen
§ 62 Grundsatz
                            1   Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirt  schaftsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vor  haben der privaten  Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwoh  nergemeinden zu ko-  ordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ziele
                            1   Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und   regional ausgewoge-  nen Entwicklung der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwan  del erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie strebt die administrative Entlastung der Unterne  hmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Subsidiarität
                            1   Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Rege  l erst dann, wenn  keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkei  ten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kei  n Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Fachstelle Standortförderung und Beirat*
                            1   Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderun  g.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind i  nsbesondere:  *  a)*   Standortentwicklung;  b)*   Standortpromotion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  c)*   Bestandespflege;  d)*   Ansiedlung von neuen Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koo  rdinationsstelle für  Anliegen der Unternehmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend   aus maximal sieben ver-  waltungsexternen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere a  uch in Fragen der ad-  ministrativen Entlastung von Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheim  haltungspflicht.*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2. Förderungsmassnahmen
§ 66 Allgemeine Förderungsmassnahmen
                            1   Der Kanton kann:  a)    geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergr  eifen;  b)    verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften ve  rmitteln;  c)    vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an  erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung un  d Umlegung von  Land vornehmen oder sich daran beteiligen;  d)    Organisationen, die zur Standortentwicklung oder St  andortpromo-  tion beitragen, unterstützen;  e)    Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffe  n, um kantonale  und regionale Standortvorteile hervorzuheben;  f)    Massnahmen  zur  administrativen  Entlastung  von  Unter  nehmen  er-  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen*
                            1   Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen:  a)    bei der Umstellung auf andere Produktionszweige u  nd Betriebsarten;  b)    bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des U  mweltschutzes  und der Raumplanung;  c)*   bei der Ansiedlung im Kanton;  d)*   in der Forschung und Entwicklung; und  e)*   für besondere unternehmerische Initiativen, wenn   diese zur Schaf-  fung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Als besondere unternehmerische Initiativen gelten s  owohl neue Projekte  von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auc  h die Ansiedlung  oder die Gründung neuer Unternehmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rech  te an Grund und  Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrich  ten, Darlehen ge-  währen, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen  zusprechen, kanto-  nale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererlei  chterungen gewäh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlic  h zu befristen und  insgesamt pro Fall zu beschränken auf:*  a)    Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; un  d  b)    Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusam  men höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswür  digen Projekten von  diesen Grenzen abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sic  h nach der Steuerge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckver bände
                            1   Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im  Interesse der  Wirtschaftsförderung  eigene  Massnahmen  treffen  und  insbesondere  Er-  schliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem   Planungs- und Bau-  gesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3. Voraussetzungen
§ 69 Allgemeine Voraussetzungen
                            1   Förderungsmassnahmen müssen:  a)    den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsp  rechen;  b)    den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; u  nd  c)    die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumpla  nung, des Natur-  und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksich  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der  Wirtschaftsförde-  rung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmer  innen und Arbeitneh-  mern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeit  sbedingungen zu bie-  ten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beacht  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Besondere Voraussetzungen für einzelbetrieblich e Förderungs-
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einzelbetriebliche  Förderungsmassnahmen  können  ergri  ffen  werden,  wenn das unterstützte Vorhaben:  a)    innovativen oder diversifizierenden Charakter aufwei  st;  b)    Arbeitsplätze schafft oder erhält;  c)    nach unternehmens- und projektspezifischen Gesich  tspunkten förde-  rungswürdig erscheint; und  d)    den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Fö  rderungsmassnahmen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.4. Durchführung
§ 71 Gewährung von Förderungsmassnahmen*
                            1   Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsb  eschluss oder Ver-  fügung gewährt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einzelheiten  der  Gewährung  von  Förderungsmassnahm  en  werden  grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer n (Steuergesetz) vom
1. Dezember 1985 (BGS 614.11).
                            2  )       BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und  Art der Förderungs-  massnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des E  mpfängers sowie die  Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdun  g sowie bei Verlet-  zung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbar  ung mit Zins zu-  rückzuerstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen un  d Empfänger von För-  derungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Bei  tragshöhe und der  Beitragsdauer  veröffentlicht.  Der  Regierungsrat  rege  lt  die  Einzelheiten  durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshö  he eine Veröffentli-  chung erfolgt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förde  rungsmassnah-  men gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Geme  indesteuern vom 1.  Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererl  eich-  terungen  und  die  Dauer  der  Steuererleichterung  unter  stehen  nicht  dem  Steuergeheimnis.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Finanzierung
                            1   Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mitte  l werden im Rahmen  des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt  und beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden de  m Globalbudget der  zuständigen Behörde gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Zuständigkeit
                            1   Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsför  derungsmassnahmen  beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen üb  er die Ausgabenbe-  fugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Komp  etenzen im Voll-  zug  der  Wirtschaftsförderung  der  Fachstelle  Standortfö  rderung  übertra-  gen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Tourismusförderung
§ 74 Grundsatz und Ziel
                            1   Der Kanton fördert den Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Tourismusförderung  dient  der  Entwicklung  geeig  neter  Touris-  musstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Kommunale Kur- und Beherbergungstaxen
                            1   Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergung  staxen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Tourismusförderungsmassnahmen
                            1   Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches   Marketing von kan-  tonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und   Weiterbildung im  Gastgewerbe finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet   werden, wenn:  a)    das  Projekt  dem  Ziel  der  Tourismusförderung  (§  7  4  Absatz  2)  ent-  spricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  b)    der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewäh  r für eine einwand-  freie Ausführung des Projektes bietet; und  c)    ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den   Gesuchsteller  oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Finanzierung
                            1   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Ver  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Weitere Bestimmungen
                            1   Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 79 Organe
                            1   Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts üb  er die wirtschaft-  liche Landesversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind:  a)    die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche La  ndesversorgung;  b)    die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesvers  orgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art,   Schwere und Umfang  der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderl  ichen Tätigkeiten im  Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Lan desversorgung
                            1   Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrecht  lichen Vorschriften  zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgu  ng, soweit dieses Ge-  setz nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)    Planung,  Vorbereitung,  Anordnung  und  Durchführung    sämtlicher  vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in all  en Berei-  chen der wirtschaftlichen Landesversorgung;  b)    Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;  c)    Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarb  eiterinnen;  d)    Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der   wirtschaftlichen  Landesversorgung betrauten Gemeindestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Or  ganisation der Kan-  tonalen Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesverso rgung
                            1   Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen   zur Sicherstellung  der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswicht  igen Gütern und  Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen   Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen  Zentralstelle an-  geordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder dur  ch eine von ihm  bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichte  nhefte festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesve  rsorgung (LVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Oktober 1982 (SR 531).
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen de  r Genehmigung durch  die Kantonale Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Geheimhaltung
                            1   Sämtliche  Organe  und  Personen,  die  beim  Vollzug  der  w  irtschaftlichen  Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenhe  it verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Kosten
                            1   Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralste  lle sowie der Aus-  bildung der Gemeindefunktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemein  destellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Rechtspflege
                            1   Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwe  ndung der bundes-  rechtlichen  Vorschriften  über  die  wirtschaftliche  Lan  desversorgung  erge-  hen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentral  stelle Beschwerde er-  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die   in Anwendung der  bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftli  che Landesversorgung  ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Depar  tement Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung  zu. Die Beschwer-  deinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung  wiederherstellen, so-  fern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringl  ichkeit vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Marktaufsicht
6.1. Messwesen
§ 85 Eichamt und Eichkreis
                            1   Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Eichmeister oder Eichmeisterin
                            1   Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die   Bundesgesetzgebung  über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Rechtsschutz
                            1   Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin   können beim zustän-  digen Departement mit Beschwerde angefochten werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       SR  941.206  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und
                            Arbeitnehmerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Tripartite Kommission
                            1   Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wi  rd die Kommission  der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen  oder Vertretern der  Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen s  owie aus drei Ver-  treterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwo  hnergemeinden zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsr  at für die Dauer  von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Aufgaben und Delegation
                            1   Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik e  rfüllt die ihr als Tri-  partite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufga  ben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchfü  hrung von Lohn-  kontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Ab  klärungen an einen  aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an   Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung d  ie Aufgaben, die Ent-  schädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der A  ufgabendelegation  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Besondere Zuständigkeiten
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für:  a)    den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von N  ormalarbeitsver-  trägen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ; und  b)    den  Entscheid  über  die  Höhe  und  die  Modalitäten  des  Entschädi-  gungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum En  tsendege-  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Filmwesen
§ 91 Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführunge n
                            1   Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen   beträgt 18 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die sc  hweizerische Kommis-  sion Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlu  ng ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an g  ut sichtbarer Stelle auf  das Zulassungsalter hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unte  rschreitung des Zu-  lassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern s  ie von einer volljähri-  gen Person begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 360a ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri-
                            schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenre  cht) vom 30. März 1911  (SR 220).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeit  nehmerinnen und Arbeit-  nehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 (SR 823.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abgaben und Gebühren
7.1. Jahresgebühren für Betriebs- und
                            Vermittlungsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Gebührenpflicht
                            1   Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen B  etriebsbewilligungen  (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alk  oholhandel (§ 23 Ab-  satz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligu  ngen im Bereich der  Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche  Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Gebührenhöhe
                            1   Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen  Betriebsbewilligungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbe  willigungen im Bereich  der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt:  a)    bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Fr  anken;  b)    bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Fran  ken: 600 Fran-  ken;  c)    bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Fr  anken: 1'200 Fran-  ken;  d)    bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'4  00 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen   für den Alkoholhandel  (§ 23 Absatz 1) beträgt:  a)    bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Fr  anken;  b)    bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Fra  nken: 300 Fran-  ken;  c)    bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Fr  anken: 600 Fran-  ken;  d)    bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'2  00 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Spielbankenabgabe
§ 94 Grundsatz
                            1   Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässi  gen kantonalen An-  teil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeind e, Touris-
                            musförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der  Kursäle fällt zu zwei  Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die St  andortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Te  il der Abgaben, den  der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung au  szurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3. Übrige Gebühren
§ 96 Kantonaler Gebührentarif
                            1   Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen  nach diesem Gesetz  richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Strafbestimmungen
§ 97 Strafbestimmung
                            1   Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vors  ätzlich oder fahrlässig:  a)    eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tä  tigkeit ohne Bewil-  ligung ausübt;  b)    die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeit  en überschreitet;  c)    nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt;  d)    unvollständige oder unwahre Angaben macht, um ein  e Bewilligung  oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförde  rung zu erlan-  gen.  e)    unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters   Personen zu öf-  fentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichte  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Mitteilungen der Strafbehörden
                            1   Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Ei  nstellungsentscheide,  die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum  Inhalt haben, der  zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Vollzug und Rechtspflege
§ 99 Aufsicht
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über:  a)    die wirtschaftliche Landesversorgung;  b)    den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das M  esswesen;  c)    Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gese  tzes übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Vollzug
                            1  Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebun  g nach § 3 dem  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den A  usführungsbestim-  mungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:  a)    den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewill  igungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;
                            1  )       BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  b)    abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten)   gemäss § 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Verfahren und Rechtsschutz
                            1   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richte  n sich das Verfahren  und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtss  chutz in Verwal-  tungssachen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfa  hrensbestimmun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Koordination
                            1   Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erf  orderlich sind, koor-  diniert die zuständige Behörde die Verfahren und erö  ffnet die Bewilligun-  gen in einem Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weit  ere kantonale Be-  willigungen oder eine kommunale Bewilligung erforde  rlich, sind alle Ent-  scheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu er  öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinie  rten Verfahren eröff-  neten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichend  e Rechtsmittelfrist  vorsieht,  gilt  allein  die  bundesrechtliche  Frist  für  den  koordinierten  Ent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Auskunfts- und meldepflichtige Organe
                            1   Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehö  rden sind zur Aus-  kunft über Personen und Betriebe verpflichtet, sowei  t Auskünfte für den  Vollzug des Gesetzes notwendig sind:  a)    Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden;  b)    Gesundheitsbehörden;  c)    Amtschreibereien;  d)    Betreibungs- und Konkursämter;  e)    Gerichte;  f)    Migrationsbehörden;  g)    Steuerbehörden;  h)    Ausgleichskassen; und  i)    Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfü  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Ges  etzes zuständigen  Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gese  tzes oder der darauf  gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu ve  rwaltungsrecht-  lichen Massnahmen führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Gesetzesevaluation
                            1   Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksam  keit des Gesetzes und  dessen Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien:  a)    administrativer Aufwand für Behörden und Unterneh  men;  b)    Benutzerfreundlichkeit;  c)    Kosten;  d)    Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundes rechts
                            1   Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen  des Bundesrechts die  in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise  formell anzupassen,  sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einherge  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Übergangsrecht
                            1   Die altrechtlichen Patente gemäss § 4 und § 31 Abs  atz 1 des Gesetzes über  das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen  Getränken vom 9.  Juni 1996 werden als Betriebsbewilligung im Sinne von   § 9 Absatz 1 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Absatz 1 weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastge  werbe und den Han-  del mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 e  rteilten Nachtlokalbe-  willigungen bleiben noch während zweier Jahre seit d  em Inkrafttreten des  Gesetzes gültig. Von § 19 abweichende Öffnungszeiten s  tehen nachher un-  ter dem Vorbehalt kommunaler Anordnungen gemäss § 21  . Die Jahresge-  bühren für die Nachtlokalbewilligungen nach § 37 Ab  satz 2 des Gesetzes  über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhalt  igen Getränken vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Juni 1996 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                            3   Für Tätigkeiten, die gemäss §§ 9 und 28 neu bewilli  gungspflichtig sind und  bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werd  en, ist der zuständigen  Behörde innert sechs Monaten ein Gesuch um Bewillig  ung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen bleiben die gestützt auf eine mit diesem   Gesetz aufgehobene  Rechtsgrundlage erlassenen Verfügungen bestehen.  KRB Nr. RG 191a/2013 vom 27. August 2014.  Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Refere  ndum.  Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015.  Inkrafttreten am 1. Januar 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, l) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, n) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, o) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS  2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 Titel 2.5. geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 5 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 4 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
06.07.2022 01.07.2023 § 16 aufgehoben GS 2022, 24
                            32  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  24.06.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, l) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, n) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, o) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 4 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 11 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 16 06.07.2022 01.07.2023 aufgehoben GS 2022, 24
                            Titel 2.5.  24.06.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 37 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 38 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, a) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, b) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, c) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, d) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1, c) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, d) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, e) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 69 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 70 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 71 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 37