Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (702.112)
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Natur- und Heimatschutzfondsverordnung

1 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.112 Natur- und Heimatschutzf ondsverordnung (NHFV) (vom 26. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Fonds
-
verwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Baud irektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.
Beitrags
-
voraussetzungen

§ 2.

1 Staatsbeiträge können gewähr t werden für Massnahmen, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c. die langfristige Er haltung des Schutzobjekts sicherstellen.
2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Beitrags
-
bemessung

§ 3.

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten, c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrie b und Unterhalt bei der Beitrags empfängerin oder dem Beit ragsempfänger verbleibt.
2 Gemeinden können für Massnahme n zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigt en Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten.
3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

§ 204 des Planungs- und Baugesetze

s vom 7. September 1975 (PBG)
3 erhebliche Kosten erwachsen, könn en Subventionen bis 50% der bei tragsberechtigten Kosten gewährt werden.
a. Naturschutz
2
702.112 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) b. Bio diversitäts förderung an öffentlichen Gewässern

§ 4.

1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio
- diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass
- nahmen Subventionen gewährt werden: a. Schaffung, Erhaltung, Gestalt ung oder Pflege von Strukturen, b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege, c. Aufwertung von Gewässerlandschaften, d. Fachplanungen, e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub
- ventionen bis 90% der be itragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine beso nders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, k önnen ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden. c. Ortsbild schutz

§ 5.

1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten
- anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnah msweise eine zusätzliche Subven
- tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. d. Landschafts schutz

§ 6.

1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der be itragsberechtigten Kosten gewährt werden.
2 Kommt den Massnahmen eine be sonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis
80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. e. Archäologie

§ 7.

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper
- schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss §
204 PBG erheb
- liche Kosten erwachsen, Subventione n bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In bes onderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Beitragsgesuch

§ 8.

1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektio n eingereicht.
2 Zuständige Fachstelle ist a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss §
3, b. die Abteilung Wasser bau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss §
4,
3 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.112 c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§
5, 6 und 10, d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass nahmen gemäss §
7.
Richtlinien

§ 9.

Die Fondsverwaltung erlässt Ri chtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindes thöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 10.

1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah men zur Sicherung von kommunale n Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m
2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
2 Bei Inkrafttreten dieser Veror dnung hängige Beitragsgesuche wer den nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 219 ; Begründung siehe ABl 2022-11-11 . Vom Kantonsrat am 15. Mai
2023 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 700.1 .
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