Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Entschädigungsreglement, ER
182.15 Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)
6 (vom 1. Oktober 2009)
1 Die Synode, nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der Kirchenordnung
2 , beschliesst folgendes En tschädigungsreglement: A. Synode: Synodalen, Geschäftsle itung, Kommissionen und Fraktionen I. Entschädigung und Sp esen der Synodalen
Bezugs
-
berechtigung Art.
1
1 Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzun gen der Synode, der Geschäftsleit ung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädi gung und ein Sitzungsgeld.
2 Die Geschäftsleitung regelt de n Auszahlungsmodus der Entschä digungen.
Grund
-
entschädigung Art.
2
13
1 Es werden folgende Grund entschädigungen ausgerich tet: a. für die Synodalen Fr.
500 pro Jahr b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr.
1
500 pro Jahr c.
10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr.
1000 pro Jahr d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr.
1
500 pro Jahr e. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr.
10
000 pro Jahr f. für die Mitglieder der ständigen Kommissionen Fr.
750 pro Jahr
2 Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b–f ausgerichtet.
2
182.15 Entschädigungsreglement, ER Sitzungsgeld Art.
3
13
1 Das Sitzungsgeld beträgt: a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld)
Fr.
110 b. für Sitzungen bis 4 Stunden sowie Halbtagessitzungen der Synode Fr.
165 c. für Sitzungen über 4 Stunden sowie Ganztagessitz ungen der Synode
Fr.
275 d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
Fr.
165
2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass
- gebend.
3 Für offizielle Verpflichtungen er halten die von der Geschäftslei
- tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent
- schädigung von Fr. 165. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden Art.
4
13 Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das dop
- pelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Protokoll führung durch Synodalen Art.
5
13
1 Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen , wird ein doppel
- tes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.
2 Die Bereinigung von Synodensi tzungsprotokollen wird abgegol
- ten mit: a. bei Halbtagessitzungen
Fr.
165 b. bei Ganztagessitzungen
Fr.
275 Verpflegungs pauschale Art.
6
13
1 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet.
2 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird eine Verpflegungs pauschale von Fr. 15 ausgerichtet, sofern keine Verpflegung zu r Verfügung gestellt wird.
3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Ver
- pflegungspauschale nur einmal ausgerichtet. IT-Entschädi gung Art.
6 a
7 Für die Bereitstellung der ITInfrastruktur wird den Syn
- odalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet. Weitere Spesen Art.
7
1 Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftslei
- tung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.
2 Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kom
- missionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.
12
3 Entschädigungsreglement, ER
182.15
3 Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. II. Entschädigung der Fraktionen Art.
8
14
Spesen bei Frak
-
tionssitzungen Art.
9
13 Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teil nehmende Person vergütet. III. Freier Kredit
Freier Kredit
der Geschäfts
-
leitung Art.
10 Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 50
00 pro Jahr zur Verfügung.
Freier Kredit
der ständigen
Kommissionen
und Fraktionen Art.
11
13
1 Den ständigen Kommissionen steht für besondere Aus lagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung.
2 Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 zur Verfügung. B. Synodalrat und Kommissionen
6 I. Entschädigung Synodalrat
5
Präsidentin
oder Präsident Art.
12 Die Präsidentin oder der Präsid ent erhält eine Jahresent schädigung in der Höhe von 55% de r Lohnklasse 25, Le istungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Vizepräsidentin
oder Vizepräsi
-
dent Art.
13 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leis tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Übrige
Mitglieder Art.
14 Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leis tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Spesenersatz Art.
15 Der Spesenersatz der Mitglied er des Synodalr ates richtet sich sinngemäss nach den Bestim mungen der Anstellungsordnung.
4
182.15 Entschädigungsreglement, ER II. Entschädigung Kommissionen
5 Präsidentin oder Präsident der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
15 a
9
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden
- ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Le istungsstufe 12, gemäss Anstellungs
- ordnung
3 .
2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Vizepräsidentin nen oder Vize präsidenten der Aufsichts kommission über Kirchge meinden und Zweckverbände Art.
15 b
9
1 Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vize
- präsidenten bemisst sich nach de m zeitlichen Jahresaufwand. Grund
- lage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
15 c
9
1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Gr undlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12 , gemäss Anstellungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
15 d
8 Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be
- stimmungen der Anstellungsordnung. C. Rekurskommission Präsidentin oder Präsident Art.
16
1 Die Entschädigung der Präs identin oder des Präsiden
- ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresau fwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstel
- lungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder Art.
17
1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahres aufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe
12 gemäss Anst ellungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport.
5 Entschädigungsreglement, ER
182.15
Spesenersatz Art.
18 Der Spesenersatz der Mitglie der der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsord nung.
Inkrafttreten Art.
19 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Übergangs
-
bestimmungen Art.
20 Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteils mässig 90% der Ansätze gemäss Art.
12, 13 und 14 di eses Reglemen tes.
1 OS 64, 811 .
2 LS 182.10 .
3 LS 182.41 .
4 Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 ( OS 65, 479 ).
5 Eingefügt durch B vom 12. April 2018 ( OS 73, 197 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 197 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
7 Eingefügt durch B vom
10. September 2020 ( OS 75, 479 ; ABl 2020-09-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
8 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 195 ; ABl
2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
9 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 195 ; ABl
2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
10 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 306 ; ABl
2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
11 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 306 ; ABl
2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
12 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 ( OS 78, 208 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 ( OS 78, 208 ; ABl
2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
14 Aufgehoben durch B vom 13. April 2023 ( OS 78, 208 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
Feedback