Kantonales Bürgerrechtsgesetz (141.1)
CH - ZH

Kantonales Bürgerrechtsgesetz

1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (vom 15. November 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Mai
2020
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. April 2021, beschliesst: A. Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Er werb und den Verlust des Kan tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei zern sowie von Ausländerinnen un d Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzge bung des Bundes zuständig ist. B. Einbürgerung von Schw eizerinnen und Schweizern
Voraus
-
setzungen

§ 2.

1 Die Gemeinde nimmt Schwei zer Bürgerinnen und Bürger in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben, b. keinen Eintrag im Strafregiste rauszug für Privatpersonen aufwei sen, c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich tungen nach §
6 erfüllen.
2 Die Gemeinde kann im Einzelfa ll auf die Erfüllung der Voraus setzungen ganz oder teilweise verzichten.
Verfahren

§ 3.

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs gesuch bei der Gemeinde ein.
2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Ge meindebürgerrechts.
3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
2
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) C. Einbürgerung von Ausl änderinnen und Ausländern Grundsatz

§ 4.

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan
- tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetz gebung des Bundes und die ergänzenden Voraus
- setzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
2 Kanton und Gemeinden können di e Einbürgerung von gut inte
- grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern. Kantonale Voraus setzungen

§ 5.

1 Bewerberinnen und Bewerber mü ssen sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahr en in der Gemeinde aufhalten.
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch
- stellung das 25. Altersjahr noch ni cht vollendet haben, genügen zwei Jahre Aufenthalt im Kanton. b. Erfüllung von Zahlungs verpflichtungen

§ 6.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Za hlungsverpflichtungen erfüllen.
2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet mit dem Abschluss des Ei nbürgerungsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. c. Beachtung der Strafrechts ordnung

§ 7.

Bewerberinnen und Bewerber, di e zu einer Strafe oder Mass
- nahme verurteilt wurden, werd en nicht eingebürgert, wenn a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde einsehbar ist und der gemäss den Vo rgaben des Bundesrechts die Einbürgerung ausschliesst, oder b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Ein
- reichung des Einbürgerungsgesuchs
1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver
- brechens erfolgte,
2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver
- gehens erfolgte. d. Deutsch kenntnisse

§ 8.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im All
- tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut
- scher Sprache zu verständigen.
2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt, b. während mindestens fünf Jahren die obligatorisch e Schule mit deut
- scher Unterrichtssprache besucht hat, a. Aufenthalts- dauer
3 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1 c. eine Ausbildung auf Sekundarstu fe II oder Tertiärstufe mit deut scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat, d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II mit deut scher Unterrichtssprache besucht oder e. über einen Sprachnachweis verf ügt, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt.
3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der den allgemein anerkannten Qualität sstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
e. Grund
-
kenntnisse
der hiesigen
Verhältnisse

§ 9.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, polit ischen und gesellschaftlichen Ver hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen.
2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a. während mindestens fünf Jahren die obligatorisch e Schule in der Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I, b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen hat, c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder d. einen Grundkenntnistest erfo lgreich absolviert hat.
3 Der Grundkenntnistest muss anerka nnten Kriterien für Testverfah ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.
4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
Verfahren

§ 10.

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs gesuch bei der für das Bürgerrechts wesen zuständigen Direktion (Direk tion) ein.
2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah rens nach §
11 Abs. 1 deckt. Wird der Kost envorschuss nicht innert Frist geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt registrieren lassen.
a. Gesuch
4
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) b. Prüfung durch die Direktion

§ 11.

1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat, b. die Niederlassungsb ewilligung besitzt, c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt erfüllt, d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen erheblich oder wied erholt missachtet, e. wichtige öffentlich-rechtliche ode r privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt, f. die Strafrechtsordnung beachtet.
2 Sind nicht alle Voraussetzungen er füllt, gibt die Direktion der Be
- werberin oder dem Bewerber die Ge legenheit, das Gesuch zu ergän
- zen oder zurückzuziehen. Kommt di ese oder dieser der Aufforderung nicht nach, weist die Di rektion das Gesuch ab.
3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge
- such der Wohnsitzgemeinde. c. Prüfung durch die Gemeinde

§ 12.

1 Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach §
8 Abs. 2 ver
- fügt, b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach §
9 Abs. 2 verfügt, c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt, d. Kontakte zu Schweizerinn en und Schweizern pflegt, e. die Werte der Bundesve rfassung respektiert, f. am Wirtschaftslebe n oder am Erwerb v on Bildung teilnimmt, g. die Integration von Familienmitgliedern fördert.
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen an
- gemessen, welche die In tegrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön
- nen. d. Erteilung des Bürgerrechts

§ 13.

1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei
- det über die Erteilung de s Gemeindebürgerrechts.
2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger
- rechts.
5 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1
3 Nach der Erteilung der Einbürger ungsbewilligung durch den Bund trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Sc hweizer Bürgerrecht erworben wer den.
4 Sie trifft den Einbürgerungsentsc heid erst, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sämtlic he Gebühren bezahlt hat.
e. Rechnung
-
stellung und
Inkasso

§ 14.

Die Direktion ist zuständig fü das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge meinde. D. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Schweizer
Bürgerrecht

§ 15.

Die Direktion entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
Kantons-
und Gemeinde
-
bürgerrecht

§ 16.

1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen oder ihnen dieses für den Fa ll der Entlassung zugesichert ist.
3 Mit der Entlassung aus dem Geme indebürgerrecht wird die gesuch stellende Person zugleich aus dem Ka ntonsbürgerrecht entlassen, sofern sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt. E. Gemeinsame Bestimmungen
Aufsicht

§ 17.

1 Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfül lung der Aufgaben na ch diesem Gesetz.
2

§§

167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
4 sind anwend bar.
Bearbeiten von
Personendaten

§ 18.

Die zuständigen öffentlichen Or gane bearbeiten für die Er füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die besonderen Personendaten über a. die Beachtung der öffentli chen Sicherheit und Ordnung, b. die Teilnahme am Wirtschaftsle ben oder am Erwerb von Bildung, c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von §
12 Abs. 2 erforderlich sind.
6
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) Elektronische Abwicklung des Verfahrens

§ 19.

1 Kanton und Gemeinden wickel n die Einbürge rungsverfah
- ren von Ausländerinnen und Auslände rn über eine Applikation ab, die von der Direktion betrieben wird.
2 Die Verfahren mit den Bewe rberinnen und Bewerbern können elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung geben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gebühren

§ 20.

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in Bürgerrechtsangelege nheiten des Kantons.
2 Die Gemeinden regeln die Gebühr en für Entscheide in Bürger
- rechtsangelegenheiten der Gemeinden.
3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahl t die halbe Gebühr.
4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt keine Gebühr. F. Übergangs- und Sc hlussbestimmungen Nicht rückwirkung

§ 21.

Auf Gesuche, die vor dem Inkra fttreten dieses Gesetzes ein
- gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar. Anpassung des kommunalen Rechts

§ 22.

1 Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Au sländerinnen und Ausländer zwei Organe vorsehen, bezeichnen dafür in nert vier Jahren nach Inkraft
- treten dieses Gesetzes ein einziges Organ.
2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung: a. Der Gemeindevorstand ist zuständi g für die Erteilung des Gemeinde
- bürgerrechts an Ausländeri nnen und Ausländer, die
1. in der Schweiz geboren sind oder
2. während insgesamt mindestens fü nf Jahren die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Lan
- dessprache besucht haben. b. In allen übrigen Fällen ist di e Gemeindeversa mmlung oder das Ge
- meindeparlament zuständig.
7 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 23.

Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 wird auf gehoben.
1 OS 78, 167 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 ABl 2020-06-12 .
4 LS 131.1 .
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