Kantonale Bürgerrechtsverordnung (141.11)
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung

1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom 29. März 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs.
4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)
3 , beschliesst:
1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
Gesuchs
-
unterlagen

§ 1.

Für jede Bewerberin und je den Bewerber sind dem Einbür gerungsgesuch folgende Un terlagen beizulegen: a. Dokument des Zivilstandsa mtes über den Personenstand, b. Strafregisterauszug (P rivatauszug) für Personen, die das 18. Alters jahr vollendet haben.
Erfüllung der
Zahlungs
-
verpflichtungen

§ 2.

Die Gemeinde holt bei den zu ständigen Betr eibungsämtern einen Auszug aus dem Be treibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflich tungen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
Verfahren

§ 3.

1 Auf das Verfahren sind §§
10 und 17–19 anwendbar.
2 Die Gemeinde teilt der eingebür gerten Person nach Eintritt der Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebü rgerrecht mit.
3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der Rechtskraft mit.
2. Teil: Ordentliche Einbür gerung von Ausländerinnen und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen
Erfüllung von
Zahlungs
-
verpflichtungen

§ 4.

1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss §
6 KBüG sind insbe sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs registereinträge über nicht be zahlte Forderungen bestehen.
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2 Betreibungen, gegen die Rechtsvo rschlag erhoben wurde, werden nicht berücksichtigt, wenn a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs
- gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und b. die Gläubigerin oder der Gläubi ger keine Bemühungen zur Beseiti
- gung des Rechtsvorsch lags unternommen hat.
3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ge mäss Abs. 1 zu prüfen. Deutschtest

§ 5.

Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Be
- werber Zugang zu ei nem Deutschtest haben. Grundkenntnis test

§ 6.

1 Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen entsprechen: a. Es sind Frageformate einzusetze n, bei denen die Antworten ein
- deutig als richtig oder fals ch beurteilt werden können. b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten. c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe zu testen.
2 Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grund
- kenntnistest kostenlos zur Verfügung.
2. Abschnitt: Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen Gesuch

§ 7.

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch elektron isch oder in Pa pierform ein.
2 Für jede vom Gesuch erfasste Pe rson sind folgende Dokumente beizulegen: a. Dokument des Zivilstandsa mtes über den Personenstand, b. Nachweis der Teilnahme am Wirt schaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni
2016 über das Schweize r Bürgerrecht (BüV)
6 . b. Kosten vorschuss

§ 8.

Das Gemeindeamt kann in Einz elfällen, insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstä nde gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht
5 und Art. 9 BüV, auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzich
- ten. a. Einreichung
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Wohnsitz
-
wechsel

§ 9.

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss §
12 KBüG in eine andere Gemeinde oder in einen ande ren Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
Sistierung

§ 10.

1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhal b eines Jahres erwartet.
2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren hängig, sistiert das Ge meindeamt das Ei nbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschlus s des Strafverfahrens.
4 Die Sistierung ist gebührenfrei.
Polizeiliche
Abklärungen

§ 11.

Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürger rechts sprechen, kann das Gemeind eamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit weiter en Abklärungen beauftragen.
Erhebungs
-
bericht

§12.

Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest. B. Prüfung durch die Gemeinde
Einbürgerungs
-
gespräch

§ 13.

1 Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewer ber ein Einbürger ungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere die Integrationskriterien gemäss §
12 Abs. 1 lit. c–e und g KBüG.
2 Sie führt das Gespräch nach Wuns ch der Bewerberin oder des Be werbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in §
8 KBüG geforderten Deutschkennt nisse an.
3 Bewerberinnen und Bewerber dürf en sich von einer volljährigen Bezugsperson begleiten lassen.
4 Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder doku mentiert es mit einer Tonaufnahme.
b. mit Kindern
vor dem vollen
-
deten 16. Alters
-
jahr

§ 14.

1 Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen am Gespräch anwesend sein.
2 Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Ge spräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.
a. im
Allgemeinen
4
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Bezug von Sozialhilfe

§ 15.

Um zu prüfen, ob die Bewerber in oder der Bewerber Sozial
- hilfe gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV bezo gen hat, holt die Gemeinde bei der zuständigen Sozialhilfebehö rde eine Bestätigung ein. Persönliche Umstände

§ 16.

1 Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss §
12 Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewer
- berin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.
2 Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde bei einer sachverständigen Person ei nen Bericht oder ein Gutachten ein
- holen. Die Gemeinde tr ägt die Kosten dafür. C. Erteilung des Ge meindebürgerrechts Durch Gemeinde versammlung oder Gemeinde parlament

§ 17.

1 Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparla
- ment für die Erteilung des Gemeinde bürgerrechts zuständig, stellt der Gemeindevorstand Antrag.
2 Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Be
- werber vorgängig unter Angabe der Gr ünde mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, a. sich zum Antrag zu äussern oder b. das Gesuch zurückzuziehen.
3 Der Beschluss über die Einbür gerung enthält Namen, Vornamen und Geburtsjahr de r Bewerberin oder des Bewerbers. b. Information der Stimm berechtigten

§ 18.

1 Die Einladung zur Gemeinde versammlung enthält die An
- zahl der Einbürgerungsgesuche.
2 Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden Bewerber Namen, Vorn amen und Geburtsjahr. c. Personen daten

§ 19.

Die Gemeinde löscht Personendat en der Bewerberin oder des Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regel ung der Unveränderbarkeit von amt
- lichen Publikationen. Inhalt des Beschlusses

§ 20.

Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Ertei
- lung des Gemeindebürgerrechts unte r dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürge rungsbewilligung des Bundes steht. a. Verfahren
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Mitteilungs
-
pflichten

§ 21.

1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
2 Die Bezirksräte teilen dem Geme indeamt ihre Rekursentscheide nach Ablauf der Rechtsmittelfris t mit und geben an, ob diese unan gefochten in Rechtskraft erwachsen sind. D. Erteilung des Kantonsbürge rrechts und Einbürgerungsentscheid
Erteilung des
Kantonsbürger
-
rechts

§ 22.

1 Das Gemeindeamt erteilt da s Kantonsbürgerrecht, wenn a. das Gemeindebürgerr echt erteilt ist und b. die Voraussetz ungen gemäss §
11 KBüG erfüllt sind.
2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilli gung des Bundes.
Kantonale
Gebühren

§ 23.

1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 500.
2 Wird das Gesuch elektronisch ei ngereicht, kann das Gemeindeamt die Gebühr angemessen herabsetzen.
3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200. Zieht die Bewerberin oder der Bewerb er das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt.
4 Die für die Aufnahme in das Ka ntonsbürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet.
5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz oder teilweise erlassen.
Gemeinde
-
gebühren

§ 24.

Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehen den Gebühren mindestens einmal jährlich.
Kantonaler
Einbürgerungs
-
entscheid

§ 25.

1 Das Gemeindeamt er lässt den kantonal en Einbürgerungs entscheid gemäss §
13 Abs. 3 KBüG, wenn di e Voraussetzungen gemäss

§ 11 KBüG erfüllt sind.

2 Es teilt den Einbürge rungsentscheid mit: a. der eingebürgerten Person, b. der Gemeinde, c. dem Zivilstandsamt, d. dem Migrationsamt, e. dem Amt für Militär und Zivilschutz, f. dem SEM.
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3. Teil: Erleichterte Einbür gerung von Ausländerinnen und Ausländern Erhebungen

§ 26.

1 Das Gemeindeamt ka nn von der Kantonspolizei oder einer kommunalen Polizei einen Bericht ei nholen, insbesondere über das Be
- stehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.
2 Bestehen Zweifel am Bestehen ei ner ehelichen Gemeinschaft, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen. b. durch die Gemeinden

§ 27.

Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen. Erhebungs bericht

§ 28.

Das Gemeindeamt und die Gemein de halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest. Gebührenanteil

§ 29.

Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhe
- bungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Ge
- bühr.
4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht Einreichung des Gesuchs

§ 30.

1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch der zuständigen Gemeinde behörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge
- such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein: a. Dokument des Zivilstandsa mtes über den Personenstand, b. Nachweis des Wohns itzes im Ausland, c. Nachweis des Besitzes oder de s mit Sicherheit bevorstehenden Er
- werbs einer anderen Staatsangehörigkeit. Mitteilung des Entscheids

§ 31.

1 Die zuständige Behör de teilt die Entlas sung und das Datum der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.
2 Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürger
- recht zusätzlich dem Amt fü r Militär und Zivilschutz mit. Kantonale Gebühr

§ 32.

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebühren
- frei. a. durch die Polizei
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5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens
Datenerfassung

§ 33.

1 Die zuständigen Behörden er fassen und übermitteln alle für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
2 In Papierform eingereichte D okumente werden nach ihrer elek tronischen Erfassung vernic htet oder zurückgesandt.
Zugriff

§ 34.

Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Ge meinden Zugriff auf die Applikation.
Datenschutz
und Informa
-
tionssicherheit

§ 35.

Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der Applikation. Es legt Massnahmen zu r Erreichung der Schutzziele gemäss

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 2007 (IDG)
4 fest und überprüft dere n Einhaltung regelmäs- sig.
Auswertungen

§ 36.

Das Gemeindeamt und die Geme inden sind berechtigt, Aus wertungen gemäss §
9 Abs. 2 IDG zu erstellen.
1 OS 78, 175 ; Begründung siehe ABl 2023-04-06 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 141.1 .
4 LS 170.4 .
5 SR 141.0 .
6 SR 141.01 .
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