Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (725.1)
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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) (vom 25. Mai 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 15. Novem ber 2016
3 und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom
28. August 2018, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Nu tzung des Untergrundes im Ein klang mit den öffentlichen Interess en, insbesondere der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Begriffe

§ 2.

Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässern abgrenzt. Zum Untergrund gehören au ch die Bodenschätze und die her renlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB
7 .
b. Nutzung

§ 3.

Die Nutzung des Untergr undes umfasst insbesondere: a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun gen, b. die Gewinnung von Bodenschätzen, c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme, d. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen, e. die Erstellung von unterirdi schen Räumen und deren Nutzung, f. die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.
Hoheit des Kan
-
tons über den
Untergrund

§ 4.

1 Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit ver bundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu. Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Unter grundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das Eigentum fällt.
2 Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Unter grund selber ausüben ode r sie durch Bewilligungen oder Konzessionen an Dritte übertragen.
a. Untergrund
a. im
Allgemeinen
2
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) b. Bergregal

§ 5.

1 Dem Kanton steht das Bergregal zu.
2 Unter dieses fällt die Gewinnung von: a. Metallen, Erze n und Mineralien, b. Salzen, c. Energierohstoffen, d. Asphalt und Bitumen. B. Bewilligungen und Konzessionen im hoheitlichen Bereich Bewilligungs pflicht

§ 6.

Wer den Untergrund nutzt, benöti gt eine Bewilligung der für die Nutzung des Untergrundes zust ändigen Direkti on des Regierungs
- rates (Direktion). Konzessions pflicht

§ 7.

1 Eine Sondernutzungskonzessi on ist erforderlich für a. den Abbau von Bodenschätzen, die nicht unter das Bergregal fallen, b. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen, c. die Entnahme und den Eintrag vo n Wärme ab einer Tiefe von mehr als 1000 m mit o ffenen Systemen, d. die Erstellung von unterirdische n Räumen ab einer Tiefe von mehr als 50 m und deren Nutzung.
2 Eine Monopolkonzession ist fü r den Abbau der Bodenschätze gemäss Bergre gal notwendig.
3 Für die Förderung von fossilen En ergieträgern durch hydraulische Frakturierung wird keine Konzession erteilt. Ausnahmen

§ 8.

Von der Bewilligungs- oder Konz essionspflicht sind ausgenom
- men: a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun
- gen, die nicht im Hinblick auf eine bewilligungs- oder konzessions
- pflichtige Nutzung des Untergrundes erfolgen, b. mit der Erstellung von Bauten und Anlage n üblicherweise verbun
- dene Beanspruchunge n des Untergrundes, c. Transportinfrastrukturen, d. die Entnahme und der Eintrag v on Wärme bis zu 1000 m Tiefe, e. Grundwassernutzungen bis zu 1000 m Tiefe, f. die Gewinnung von Steinen und Erden im Tagbau,
3 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
725.1 g. die Erstellung von unterirdischen Räumen bis zu 50 m Tiefe und deren Nutzung, h. die Erstellung und Nutzung v on unterirdischen Abfalldeponien, i. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nu tzungen des Bodens.
Erteilung von
Bewilligungen
und Konzessio
-
nen

§ 9.

1 Die Direktion erteilt die Bew illigung oder Konzession auf Gesuch, wenn a. die Nutzung des Untergrundes die öffentlichen Interessen wahrt und die Rechte Dritter nicht in unzumutbarer Weise einschränkt, b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausreichende Ver sicherungsdeckung, auch für den Fa ll grobfahrlässigen Verhaltens, oder eine gleichwertig e Sicherheit nachweis t für Schäden bei Drit ten und für Haftungsansprüche Dritter gegenübe r dem Kanton, c. ein Nachweis für die Finanzierung des Rüc kbaus erbracht wird, d. alle in den Boden einzubringende n Stoffe vorgängig deklariert wer den.
2 Die Direktion erteilt die Bewill igung oder Konzession der Gesuch stellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der die öffentlichen Interessen am besten wahrt. Besteht kein Unte rschied in der Wahrung der Interes sen, erteilt sie die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der den Untergrund erforscht hat.
3 Die Direktion kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchstel ler den Nachweis der Fi nanzierung des Vorhaben s, einschliesslich der Kosten für die Erforschung des Untergrundes, verlangen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung oder Konzession.
Inhalt

§ 10.

1 Die Direktion regelt in der Bewilligung oder Konzession Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
2 Sie kann zusätzlich insbes ondere Folge ndes regeln: a. Fristen für die Ausführung der Arbeiten, b. Betriebssicherheit und Notfallplanung, c. Pflicht zur Bezahlung des Ausg leichsanspruchs Dritter gemäss §
22, d. Berichterstattung und Datenlieferung, e. Übertragung und Beendigung, f. unentgeltlicher Heim fall der Bauten und Anlagen und Entschädi gung bei Verzicht auf Heimfall, g. Nutzungsgebühr,
4
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) h. Verpflichtung zum Rückbau, i. Sicherheitsleistung, j. Auflagen betreffend die Vermeidung von na chteiligen Auswirkun
- gen der Nutzung des Unte rgrundes auf Dritte.
3 Eine Konzession wird für eine Dauer von längsten s 50 Jahren er
- teilt. Ausnahmsweise kann sie für eine längere Dauer erteilt werden. Übertragung

§ 11.

Die Übertragung einer Bewil ligung oder Konzession bedarf der Zustimmung der Direktion. Heimfall

§ 12.

Die Inhaberin oder der Inhabe r der Bewilligung oder Kon
- zession ist verpflichtet, die Baut en und Anlagen, an denen ein Heim
- fallrecht besteht, in betriebs fähigem Zustand zu erhalten. Beendigung

§ 13.

1 Die Bewilligung ode r Konzession endet mit Ablauf ihrer Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.
2 Ein teilweiser Verzicht bedarf der Zustimmung der Direktion. b. Widerruf

§ 14.

1 Die Direktion kann eine Bewi lligung oder Konzession ent
- schädigungslos widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber a. von der Bewilligung oder Konzes sion während fünf Jahren keinen Gebrauch macht, b. den Betrieb während zwei Jahren unterbricht und innert angemes
- sener Frist nicht wieder aufnimmt, c. wichtige Pflichten trotz Mahnung schwer verletzt, d. die Bewilligung oder Konzession anhand falscher oder irreführender Angaben erwirkt hat, e. die Frist für die Bauvollendung in schuldhafter Weise nicht einhält.
2 Bei überwiegenden öffentlichen In teressen kann di e Direktion eine Bewilligung oder Konze ssion gegen volle Entsch ädigung widerrufen. Gebühren

§ 15.

1 Die Direktion erhebt für Be willigungen und Konzessionen folgende Gebühren: a. eine einmalige Verleihung sgebühr für die Erteilung, b. einmalige oder wiederke hrende Nutzungsgebühren.
2 Bestehen erhebliche öffentlich e Interessen an der Nutzung, kann sie die Gebühren herabsetzen ode r auf die Erhebung verzichten.
3 Gebührenforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
4 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten. Er passt die Gebühren regelmässig der Teuerung an. a. im Allgemeinen a. Grundsatz
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b. Verleihungs
-
gebühr

§ 16.

1 Die Direktion legt die Verleihungsgebühr nach der Höhe der voraussichtlichen Nu tzungsgebühr fest. Ist ei ne wiederkehrende Nut zungsgebühr geschuldet, entspricht die Verleihungsgebühr der Nutzungs gebühr für ein Jahr.
2 Für eine Nutzungssteigerung erhebt die Direktion eine zusätzliche Gebühr.
c. Nutzungs
-
gebühr

§ 17.

1 Die Nutzungsgebühr bemisst si ch nach Massgabe der einge räumten Sondervorteile, namentlich a. des mit dem Recht verbundene n wirtschaftlichen Nutzens, b. der Art und Dauer der Be willigung oder Konzession, c. des Verwendungszwecks, d. des beanspruchten Volumens, e. der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe, f. der entnommenen oder eingetragenen Wärme.
2 Die Direktion kann betroffene n Gemeinden einen angemessenen Teil der erhobenen Nutzungsgebüh ren zuweisen, insbesondere wenn a. auf dem Gemeindegebiet Oberfl ächenanlagen betrieben werden, b. sie im Zusammenhang mit der Erschliessung der Anlagen hohe Be lastungen oder Kosten zu tragen haben oder c. sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen wesentlichen Immissionen au sgesetzt sind. C. Verfahren
Bewilligungen
und Sonder
nutzungs
-
konzessionen

§ 18.

1 Das Gesuch um Erteilung ei ner Bewilligung oder Sonder nutzungskonzession ist bei de r Direktion einzureichen.
2 Die Direktion weist da s Gesuch ab, wenn die Nutzung des Unter grundes öffentliche In teressen erheblich beeinträchtigen würde.
3 Die Gemeinde legt das vorgeprü fte Gesuch samt den Plänen im Auftrag der Direktion wä hrend 30 Tagen auf und veröffentlicht sie auf einer Internetseite. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steckt das Vorhaben, soweit darstellbar, aus.
b. Ein
-
wendungen

§ 19.

1 Gegen das Gesuch kann jede Person, die durch das Vorha ben berührt ist und ein schutzwürdige s Interesse nachweist, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen machen.
a. Vorprüfung
und Planauflage
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725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
2 Werden Einwendungen erhoben, kann die Direktion eine Eini
- gungsverhandlung durchführen. Unen tschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs bzw. der Einwendungen. Die Direktion weist in der Vorladung auf diese Rechtsfolgen hin.
3 Wird keine Einigung erzielt, en tscheidet die Direktion über die streitig gebliebenen Einwendungen mit der Er teilung der Bewilligung oder der Sondernutzungskonzession. c. untergeord nete Vorhaben

§ 20.

1 Die Direktion kann auf die öf fentliche Planauflage und das Einwendungsverfahren verzichten, wenn ein Vorhaben a. von untergeordneter Bedeutung ist und b. offensichtlich keine Inte ressen Dritter berührt.
2 Sie kann das Gesuch zur Behandlung im baurechtlichen, wasser
- rechtlichen oder gewässers chutzrechtlichen Verfahren an die dafür zu
- ständige Stelle überweisen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Monopol konzessionen

§ 21.

1 Die Direktion schreibt di e Vergabe von Monopolkonzessio
- nen im Amtsblatt aus. Sie setzt ei ne Frist von minde stens 60 Tagen an für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Konzession.
2 Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen ihren Entscheid über den Ausgleichsanspruch gemäss §
22 Abs. 1 bekannt.
3 Sie beachtet beim Zuschlag die Kriterien von §
9 sinngemäss.
4 Wer den Zuschlag erhalten hat, reic ht ein Projekt ein. Dieses wird sinngemäss nach den §§
18 und 19 behandelt. b. Ausgleichs anspruch

§ 22.

1 Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, die oder der mit Bewilligung der Direktion erfolg reich nach Nutzungsmöglichkeiten geforscht hat, hat einen Ausgleic hsanspruch gegenüber dem Kanton, wenn a. ihr oder sein Konzessionsgesuc h nicht berücksichtigt wird und b. der Kanton selbst oder ein Dritte r in der Folge die Nutzung ausübt.
2 Dem Kanton steht der Ausgleic hsanspruch dem Dritten gegenüber zu, der die Nutzung ausübt.
3 Der Ausgleichsanspruch besteht aus den angemessenen und erfor
- derlichen Auslagen und einem angemessenen Gewinn.
4 Der Ausgleichsanspruch wird fä llig, wenn eine Konzession rechts
-
5 Entfällt die Ausübung der Nutzun g infolge gesetzlicher Hindernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffent
- lichen Interessen nachträglich ganz oder teilweise, so entfällt der Aus
- gleichsanspruch im entsprechenden Umfang. a. Auswahl unter den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern
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725.1 D. Vollzug
Zuständigkeit

§ 23.

1 Der Regierungsrat kann die Regelung der technischen Ein zelheiten der Dire ktion übertragen.
2 Die Direktion kann Befugnisse od er Aufgaben nach diesem Gesetz vertraglich öffentlich-rechtlichen An stalten und Körperschaften, insbe sondere Gemeinden, ode r Privaten übertragen.
Verzeichnis der
Nutzungen

§ 24.

Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis aller nach die sem Gesetz erteilten Bewi lligungen und Konzessionen.
Daten und
Materialproben

§ 25.

1 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession ver langen, dass Bohrungen vermes sen und dokumentiert werden.
2 Sie kann verlangen, dass ihr alle Daten und Informationen über den Untergrund, einschliesslich technischer und operationeller Daten, sowie Materialproben zur Nutzung zur Verf ügung gestellt werden. Sie darf die primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen Daten und die Materialproben ande ren staatlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen zur Nutzung überlassen. Diese stellen sicher, dass sie die Daten und Materialpr oben ohne die Zustimmung der Be rechtigten nicht an private Dritte weitergeben.
3 Die Direktion kann die primären geologischen Daten, die prozes sierten primären geologischen Daten und die Materialproben nach fünf Jahren öffentlich zugänglich machen.
4 Die Veröffentlichung der sekundä ren geologisch en Daten und In formationen bedarf der Zust immung der Berechtigten.
5 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession eine Ent schädigung für das Überlassen und die Veröffentlichung der Daten und Materialproben zusprechen.
Enteignungs
-
recht

§ 26.

1 Die Direktion kann einer I nhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung oder Konzession das Enteignungsrecht erteilen, wenn a. sie oder er die notwendigen ding lichen Rechte nicht erwerben kann und b. es erhebliche öffentliche Interessen verlangen.
2 Von der öffentlichen Planauflage an dürfen während fünf Jahren ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Enteignungs rechts keine rechtlichen oder tats ächlichen Verfügung en mehr getrof fen werden, welche die Enteignung erschweren.
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3 Die Eigentümerin oder der Ei gentümer eines Grundstücks kann von der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewi lligung oder Konzession die Übernahme ihres oder seines Gr undstücks verlangen, wenn ihr oder ihm wesentliche Nutzungsb efugnisse für mehr als fünf Jahre entzogen werden oder der Boden für die bish erige Bewirtschaftung dauernd un
- brauchbar geworden ist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmung en des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879
6 . Sicherheits leistung

§ 27.

1 Die Direktion kann Bewilligungen und Konzessionen von einer Sicherheitsleist ung abhängig machen.
2 Die Sicherheitsleistung wird verwendet für a. die Erfüllung von Auflagen, b. Sachverständigengutachten, c. die Bewältigung von Schadenereignissen, d. die Wiederherstellung de s rechtmässigen Zustands, e. die Durchführung von Zwangsmassn ahmen oder die Stilllegung einer Anlage.
3 Die Direktion kann die Höhe der Sicherheitsleistung nachträglich anpassen.
4 Vor Verwendung der Sicherheitsl eistung setzt die Direktion den Pflichtigen eine angemessene Frist an. In dringlichen Fällen kann sie darauf verzichten. Haftungs ausschluss

§ 28.

Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung der Bewilligung oder Konz ession verursacht werden. Grenzüber schreitende Nut zungsvorhaben

§ 29.

1 Grenzüberschreitende Nutzung svorhaben werden mit dem Nachbarkanton koordiniert.
2 Der Regierungsrat kann interkanto nale und internationale Ver
- träge abschliessen, insbesondere übe r das Verfahren, das anwendbare Recht und die Streitbeilegung. E. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Rekursinstanz

§ 30.

Anordnungen gestützt auf dieses Gesetz sind beim Baurekurs
- gericht anfechtbar. Ausgenomme n sind Akte des Regierungsrates.
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725.1
Legitimation
Dritter

§ 31.

Wird vor dem Erlass einer Anordnung ein Einwendungsver fahren durchgeführt, kann nur Rekur s erheben, wer Einwendungen erho ben hat.
Behörden
-
beschwerde

§ 32.

Hebt ein Rekursentscheid di e Anordnung der Direktion oder einer ihr unterstellten Verwaltungsei nheit ganz oder teilweise auf, ist die Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.
Kantonale
Verbands
-
beschwerde

§ 33.

1 Gesamtkantonal tätige Verbä nde, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton dem Natur- und Heimatschutz oder verwand ten, rein ideellen Zielen wi dmen, können gegen Anordnungen und Er lasse nach diesem Gesetz Re kurs oder Beschwerde erheben.
2 Das Rekurs- oder Besc hwerderecht steht de n Verbänden nur für Rügen zu, die mit den In teressen des Umweltsc hutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Gewässernutzung sowie des Gewässerschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Straf
-
bestimmungen

§ 34.

1 Mit Busse bis zu Fr. 250 000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. ohne Bewilligung oder Konzession eine nach diesem Gesetz konzes sions- oder bewilligungspfli chtige Tätigkeit ausführt, b. durch wissentlich falsche Angaben eine Bewilligung oder Konzession erwirkt, c. den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwider handelt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 100 000 bestraft.
3 Wer aus Gewinnsucht handelt, wi rd mit Busse bis zu Fr. 500 000 bestraft.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Wird die Übertretung im Geschäfts betrieb einer ju ristischen Per son, einer Kollektiv- oder Kommanditgesells chaft oder eines Einzel unternehmens begangen, findet di e Strafbestimmung auf die Person Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Kann die Übertretung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Perso n zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen zugerechnet.
6 Die Strafbehörden teilen ihre Entscheide der Direktion mit.
10
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) F. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 35.

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Gesetzes hängige Gesuche um Erteilung einer Bewilligung ode r Konzession und Rechts
- mittel werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzes
- sion und Rechtsmittel bestimmt sich na ch bisherigem Recht. Die bisheri
- gen Zuständigkeiten der Rechtsmitt elbehörden gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkra fttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Bisherige Nutzungen

§ 36.

1 Wer den Untergrund ohne Bewilligung oder Konzession nutzt, muss innert eine s Jahres nach Inkrafttret en dieses Gesetzes ein Gesuch um Erteilung ei ner Bewilligung oder Konzession einreichen.
2 Bestehende Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung des Untergrundes gelten weiter. Die Be stimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten. Änderung bis herigen Rechts

§ 37.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
4 : . . .
8 b. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
5 : . . .
8
1 OS 78, 228 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 ABl 2016-12-02 .
4 LS 230 .
5 LS 700.1 .
6 .
7 SR 210 .
8 Text siehe OS 78, 228 .
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