Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.1)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern

1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV) (vom 10. März 2023)
1 ,
2 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verw altung vom 6. Juni 2005 (OG RR)
7 und §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
8 , verfügt:
1. Abschnitt: Direktion der Justiz und des Innern
Gliederung
(Anhang 2
Ziff. 1.1 und 1.2
VOG RR)

§ 1.

1 Die Direktion der Justiz und de s Innern (Direktion) gliedert sich in folgende Ve rwaltungseinheiten: a. das Generalsekretariat, b. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur:
1. Justizvollzug und Wieder eingliederung (JuWe),
2. Oberstaatsanwaltschaft und Staats anwaltschaften (Staatsanwalt schaft, STA.ZH),
3. Oberjugendanwaltschaft und Juge ndanwaltschaften (Jugendstraf rechtspflege, JSP)
4. Gemeindeamt (GAZ),
5. Handelsregisteramt (HRA),
6. Statistisches Amt (STAT),
7. Staatsarchiv (StAZH), c. weitere Verwaltungseinheiten:
1. Fachstelle Gleichstellung (FG),
2. Fachstelle Integration (FI),
3. Fachstelle Kultur (FK),
4. Kantonale Opferhilfestelle (KOH).
2 Die Gliederung richtet sich a. beim Generalsekretariat nach §
8 Abs. 3 und seinem Organisations reglement,
2
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern b. bei den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nach dem über
- geordneten Recht, Anhang 1 und ihrem jeweiligen Organisations
- reglement, c. bei den weiteren Verwaltungsei nheiten nach dem übergeordneten Recht und ihrem je weiligen Organi sationsreglement. Administrativ angegliederte Einheiten (Anhang 2 Ziff. 1.3 VOG RR)

§ 2.

1 Der Direktion administra tiv angegliedert sind: a. die Bezirksratskanzleien, b. die Statthalterämter.
2 Die Gliederung der administrativ angegliederten Einheiten richtet sich nach dem übergeordneten Rech t und ihrem jeweiligen Organisa
- tionsreglement. Kantonale Beteiligungen

§ 3.

Die Beteiligungen des Kantons an folgenden Institutionen fallen nach Massgabe der Spezialges etzgebung in den Zuständigkeits
- bereich der Direktion: a. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), b. Opernhaus Zürich AG, c. Theater am Neumarkt AG, d. Schauspielhaus Zürich AG, e. Radio- und Fernsehgenossensch aft Zürich Schaffhausen (RFZ), f. READ-COOP SCE mit be schränkter Haftung. Direktions vorsteherin oder Direktions vorsteher

§ 4.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für a. die Vorbereitung der Regierungsg eschäfte und den Vollzug der Be
- schlüsse des Regierungsrates im Zuständigkeitsbereich der Direk
- tion, b. die Leitung und die Aufgab enerfüllung der Direktion.
2 Sie oder er pflegt im Rahmen ih rer oder seiner Zuständigkeiten Beziehungen zu den Gemeinden, den anderen Kant onen, dem Bund und dem Ausland. b. Unter stellungen

§ 5.

Der Direktionsvors teherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind: a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b. die Leiterinnen und Leiter de r anderen Verwaltungseinheiten, c. die Direktionsassistenz. a. Stellung
3 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1
General
-
sekretärin oder
Generalsekretär

§ 6.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär a. vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse, b. leitet das Generalsekretariat.
2 Sie oder er kann a. erstinstanzlich im Namen der Dire ktion entscheiden, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeo rdnete Recht oder diese Verord nung einer anderen Verwaltungseinheit zugewiesen ist, b. im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen ent scheiden, welche die anderen Verw altungseinheiten erstinstanzlich in eigenem Name n getroffen haben.
Direktions
-
assistenz
und ihr unter
-
stellte Personen

§ 7.

1 Die Direktionsassistenz und di e ihr unterstellten Personen unterstützen a. die Direktionsvorsteherin od er den Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie ihre oder seine Stellvertreterin nen und Stellvertreter.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a. Organisation, Koordi nation und Vorbereitung von Sitzungen und Anlässen, b. Terminplanung, c. Betreuung des physi schen und elektronischen Posteingangs undausgangs sowie des zentralen Te lefonanschlusses der Direktion, d. Korrespondenz und Aufbereitung von Führungs informationen, e. Beratung bei und Kontrolle der Ei nhaltung von internen Abläufen, die insbesondere die Antragstell ung an den Regierungsrat und die Kontaktaufnahme mit der Direktio nsvorsteherin oder dem Direk tionsvorsteher betreffen, f. ihre verwaltungsi nterne Vernetzung.
3 Die Direktionsassistenz und die ih r unterstellten Personen sind administrativ dem Genera lsekretariat zugeordnet.
2. Abschnitt: Generalsekretariat
Funktion und
Gliederung

§ 8.

1 Das Generalsekretariat ist di e Stabsstelle der Direktion.
2 Es erfüllt die Aufgaben gemäss §
41 Abs. 2 OG RR, §§
61–64 VOG RR und dieser Verordnung. Es erfü llt zudem die Aufgaben der Direk tion, soweit sie keiner anderen Ve rwaltungseinheit zugewiesen sind.
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172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
3 Es gliedert sich in: a. Stabs- und Rechtsdienst (SRD), b. Hauptabteilung Digital Solutions (DigiSol), c. Abteilung Finanzen, Controlling und Logistik (FCL), d. Abteilung Human Resources (HR), e. Abteilung Kommunikation (KOMM), f. Abteilung Business Support (BS). Aufgaben

§ 9.

Der Stabs- und Rechtsdienst a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk
- tionsvorsteher insbesondere bei der Leitung der Direktion und der Ausübung der Aufsicht über die Ve rwaltungseinheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c und die administ rativ angegliederten Einheiten sowie bei der Antragstell ung an den Regierungsrat, b. unterstützt und berät das Genera lsekretariat, die anderen Verwal
- tungseinheiten und die administrati v angegliederten Einheiten, insbe
- sondere bei der Antragstellung an den Regierungsrat, bei Rechtset
- zungsvorhaben sowie in organisati ons- und verfahrensrechtlichen Belangen, c. leitet Rechtsetzungsv orhaben, Programme oder Projekte oder wirkt an diesen mit, d. entscheidet erstinstanzlich im Namen der Direktion, soweit diese Befugnis nicht durch das überge ordnete Recht ode r diese Verord
- nung einer anderen Verwaltungseinhe it oder einer anderen unterge
- ordneten Einheit des Generalsekre tariats zugewiesen ist und soweit gemäss §
6 Abs. 2 lit. a nicht die Gene ralsekretärin oder der General
- sekretär entscheidet, e. entscheidet im Namen der Direkt ion über Rekurse gegen Anordnun
- gen, welche die Verwaltungseinheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben, soweit gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. b nicht die Generalsekretärin oder der Generalsekre-

tär entscheidet, f. bereitet in Verfahren über Rekurse gegen Anordnungen der admini
- strativ angegliederten Einheiten, die in den sachlichen Zuständig
- keitsbereich der Direktion fallen, die Anträge an den Regierungsrat vor, g. vertritt die Direktion und den Re gierungsrat vor Rechtsmittelinstan
- zen in Verfahren, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Direktion fallen, h. führt den Gesetzgebungsdienst gemäss §
5 der Rechtsetzungsver
- ordnung vom 29. November 2000
10 , a. Stabs- und Rechtsdienst
5 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 i. ist zuständig für das Kirchenw esen und Religionsfragen nach Mass gabe der Spezi algesetzgebung, j. berät die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations verwaltung und die Informations sicherheit verantwortlichen Pe rsonen innerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einheiten in rechtlicher Hin sicht, k. führt die Ablage der geltenden Fassungen der Organisationsregle mente, l. verwaltet die Bibliothek.
b. Haupt
-
abteilung
Digital Solutions

§ 10.

Die Hauptabteilung Digital Solutions a. entwickelt die Informatikstrategie der Direktion, b. erbringt und vermittelt In formatikdienstleistungen, c. schliesst nach Zustimmung der Generalsekretärin oder des General sekretärs oder der Leiterin oder des Leiters eine r anderen Verwal tungseinheit oder einer administrativ angegliederten Einheit Verein barungen zur Bereitstellung von Informatikdienstleistungen ab, d. sorgt unter Vorbehalt der Zustä ndigkeitsbereiche anderer Direktio nen oder der Staatskanzlei für die technischen Voraussetzungen, dass die Vorgaben über den Datensc hutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit i nnerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einh eiten eingehalten werden kön nen.
c. Abteilung
Finanzen,
Controlling
und Logistik

§ 11.

Die Abteilung Finanzen, Controlling und Logistik a. führt und koordiniert die Prozes se gemäss der Gesetzgebung über Controlling und Rechnungslegung, b. besorgt das Rechnungswesen für das Generalsekretariat und andere Verwaltungseinheiten, c. unterstützt und berät das Genera lsekretariat, die anderen Verwal tungseinheiten und die administra tiv angegliederten Einheiten im Finanzwesen und bei Bauvorhaben, d. koordiniert die Prozesse des in ternen Kontrollsystems (IKS) und pflegt die dazugehörige Datenbank, e. vertritt die Interessen der Direktion als Bestellerin und Nutzerin von Büro- und Betriebsräumlichkeiten.
d. Abteilung
Human
Resources

§ 12.

Die Abteilung Hu man Resources a. entwickelt die Personalmanagements trategie der Direktion und setzt diese um, b. legt einheitliche Person almanagementstandards fest,
6
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern c. bietet Massnahmen zur Personale ntwicklung und Weiterbildungen an, d. führt das Personalcontrolling durch, bearbeitet die Stellenpläne und koordiniert die Lohnent wicklungsmassnahmen, e. besorgt die Personaladministration des Generals ekretariats, anderer Verwaltungseinheiten und der administrativ an gegliederten Einhei
- ten, f. unterstützt das Generalsekretari at, die anderen Verwaltungseinhei
- ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei den Prozes
- sen des Pers onalwesens, g. koordiniert das betrieblic he Gesundheitsmanagement, h. unterstützt das Generalsekretari at, die anderen Ve rwaltungseinhei
- ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei der Lösung von personalrechtlichen Konflikten, i. koordiniert die Prozesse des IKS im Personalwesen, j. berät Mitarbeitende in personalrechtlic hen Angelegenheiten. e. Abteilung Kommunikation

§ 13.

Die Abteilung Kommunikation a. stellt die Kommunikation der Direktion gegen innen und gegen aus- sen sicher und bewirtschaftet die Kommunikations- und Informa
- tionskanäle der Direktion, b. beantwortet Medienanfragen und vermittelt den Medien Auskunfts
- personen, c. unterstützt und berät die Direkti onsvorsteherin oder den Direktions
- vorsteher in Fragen der Kommuni kation und bei öffentlichen Auf
- tritten, d. verfolgt die Berichterstattung der Medien über die Direktion, e. macht Vorgaben für Aufnahmekonzepte zu Bild- und Tonaufnah
- men, die sensible Aufg abenbereiche betreffen, f. unterstützt und berät das Genera lsekretariat, die anderen Verwal
- tungseinheiten, die administrativ angegliederten Einheiten und die Mitarbeitenden in Fragen der Kommunikation und des Corporate Designs, g. bietet Weiterbildungen und An lässe für Mita rbeitende an. f. Abteilung Business Support

§ 14.

Die Abteilung Business Support a. unterstützt die Generalsekretäri n oder den Generalsekretär sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter in admini
- strativer und technischer Hinsic ht, insbesondere bei der Organisa
- tion, Koordination und Vorbereit ung von Sitzungen und Anläs
- sen,
7 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 b. unterstützt den Stabs- und Rechtsdienst in administrativer und tech nischer Hinsicht, insbesondere be i der Verfahrensführung, der Ak tenablage, der Archivierung, der Ve rwaltung der Bibliothek und bei Projekten sowie bei der Organi sation, Koordination und Vorberei tung von Sitzungen und Anlässen, c. stellt den Unterhalt der Sitzungszimmer und der Cafeteria sicher, d. verwaltet das Büromaterial.
3. Abschnitt: Generalsekretariat , andere Verwaltungseinheiten und administrativ ange gliederte Einheiten A. Aufgaben, Entscheidbefugn isse und Ausgabenkompetenzen
Aufgaben und
Entscheid
-
befugnisse

§ 15.

1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwal tungseinheiten und die administrativ an gegliederten Einheiten a. erfüllen die ihnen von der Gese tzgebung und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben, b. erledigen Aufträge der Direktions vorsteherin oder des Direktions vorstehers, c. bereiten Regierungs- und Direktionsgeschäfte, die ihren Aufgaben bereich betreffen, vor oder wirk en an deren Vorbereitung mit.
2 Die Verwaltungseinheiten nehm en Querschnittaufgaben gemäss

§ 62 Abs. 1 lit. c–g VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilun-

gen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten bleiben §§
19 f. und 24 dieser Verordnung.
3 Die administrativ angegliederten Einheiten nehmen Querschnitt aufgaben gemäss §
62 Abs. 1 lit. c–f VOG RR gemeinsam mit den zu ständigen Abteilungen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten blei ben §§
19 f. und 24 dieser Verordnung.
4 Die Verwaltungseinheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c entschei den in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 2 im Namen der Direk tion.
Organisations
-
reglement
67 Abs. 2
VOG RR)

§ 16.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten erlassen ein Organisationsregle ment.
2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats a. legt unter Vorbehalt des übe rgeordneten Rechts und von §
8 Abs. 3 die Gliederung und Organisation des Generalsekretariats fest,
8
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern b. weist unter Vorbehalt des über geordneten Rechts und von §§
9–14 Aufgaben des Generalsekretari ats den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats zu, c. legt die Unterstellungen fest, d. bezeichnet unter Vorbehalt von §
17 Abs. 2 lit. c die Stellvertrete
- rinnen und Stellvertreter der Gene ralsekretärin oder des General
- sekretärs, e. bezeichnet die Stellver treterinnen oder Stell vertreter der Personen, die der Generalsekretärin oder de m Generalsekretär direkt unter
- stellt sind, f. kann den untergeordneten Einhei ten des Generalsekretariats über diese Verordnung hinaus gehende erstinstanzliche Entscheidbefug
- nisse zuweisen, insbesondere für Entscheide im Namen der Direk
- tion, g. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden innerhalb der untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbe
- halt des übergeordnete n Rechts sowie von §
18 und Anhang 3, h. bezeichnet die für die Sicherstel lung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Inform ationsverwaltung und die Informa
- tionssicherheit verantwortlichen Pe rsonen des Generalsekretariats einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs, i. bezeichnet die für die Sicherstel lung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Inform ationsverwaltung und die Informa
- tionssicherheit der Direktion verantwortliche Person und ihre Stell
- vertreterin oder ihren Stellvertreter gemäss §
10 Abs. 2 der Ver
- ordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Januar 2016
9 einschliesslich des Verantwortungs
- bereichs, j. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations
- verwaltung und die Informationssi cherheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
3 Das Organisationsreglement eine r anderen Verwaltungseinheit a. legt unter Vorbehalt des überge ordneten Rechts un d von Anhang 1 die Gliederung und Or ganisation der Verwal tungseinheit fest, b. weist unter Vorbehalt des übergeo rdneten Rechts Aufgaben der Ver
- waltungseinheit den untergeordneten Einheiten der Verwaltungs
- einheit zu, c. legt die Unterstellungen fest,
9 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 d. bezeichnet unter Vorbehalt von §
17 Abs. 2 lit. c die Stellvertrete rinnen und Stellvertreter der Le iterin oder des Leiters der Verwal tungseinheit, e. bezeichnet die Stellvertreterinne n und Stellvertreter der Personen, die der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit direkt unterstellt sind, f. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden der Verwal tungseinheit fest, insbesondere fü r Entscheide im Namen der Direk tion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von §
18 und Anhang 3, g. bezeichnet die für di e Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa tionssicherheit verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheit einschliesslich des jeweilig en Verantwortungsbereichs, h. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations verwaltung und die Informations sicherheit innerhalb der Verwal tungseinheit notwendigen Pr ozesse festgelegt sind.
4 Das Organisationsreglement einer administrativ angegliederten Einheit a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die Gliederung und Organisation der administrativ angegliederten Einheit fest, b. weist unter Vorbehalt des überg eordneten Rechts Aufgaben der administrativ angegliederten Einheit den untergeordneten Einhei ten der administrativ ange gliederten Einheit zu, c. legt die Unterstellungen fest, d. legt unter Vorbehalt des übergeo rdneten Rechts die Unterschrifts berechtigung der Mitarbeitenden fe st; für Ausgaben zusätzlich unter Vorbehalt von §
18 und Anhang 3, e. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Inform ationsverwaltung und die Informa tionssicherheit verantwortlichen Personen der administrativ ange gliederten Einheit einschliesslic h des jeweiligen Verantwortungs bereichs, f. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über de n Datenschutz, die Informations verwaltung und die Informationssich erheit innerhalb der administra- tiv angegliederten Einheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
10
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterin
- nen und Leiter der anderen Verwaltu ngseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten informiere n die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Inhalt und Änderungen des Organisations
- reglements und übermitteln dem St abs- und Rechtsdienst des General
- sekretariats die jewe ils aktuelle Fassung. Informations- und Genehmi gungspflichten

§ 17.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterinnen oder Leiter der andere n Verwaltungseinheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder die zustän
- dige Abteilung des Generals ekretariats umgehend über: a. Interviewanfragen und Medienkontakte sowie sonstige Anfragen von Behörden, Institutionen oder Personen ausserhalb der Direk
- tion zu Geschäften von besonde rer politischer Bedeutung, b. wichtige Personalges chäfte und personalrec htliche Angelegenhei
- ten, c. Kontaktaufnahmen oder Abklärungen der Finanzkontrolle, der oder des Beauftragten für den Datenschutz, der Ombudsstelle, der oder des Compliancebeauftragten oder anderer Aufsichtsbehörden; aus
- genommen sind Kontaktaufnahmen im Rahmen allfälliger institutio
- nalisierter Kontakte, d. anstehende Entscheide über Au sgaben von besonderer politischer Bedeutung unabhängig von ihrer Höhe, e. besondere Vorkommnisse.
2 Sie legen der Direktionsvorsteheri n oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig folgende Geschä fte zur Genehmigung vor: a. wichtige Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, pe rsonellen oder finanz iellen Auswirkungen, c. die Bezeichnung ihrer Stellver treterinnen oder Stellvertreter, d. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im freihändigen Verfahren gestützt auf eine Ausn ahmebestimmung der Submissions
- gesetzgebung.
3 Die Pflichten gemäss Abs. 1 und lit . b und d obliegen auch den Lei
- terinnen und Leitern der admini strativ angegliederten Einheiten. Ausgaben kompetenzen

§ 18.

1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwal tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einhei ten beschliessen über a. neue oder gebundene einmalige ode r wiederkehrende Ausgaben bis zu den in Anhang 3 genannten Beträgen,
11 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 b. gebundene wiederkehrende Ausgab en unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrolling verordnung vom 5. März 2008 (FCV)
13 aufgeführten Konten des kan tonalen Kontenplans zu verbuchen sind, c. gebundene einmalige oder wieder kehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie aufg rund einer der im Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Besondere Bestimmungen, die dem Generalsekretariat, den ande ren Verwaltungseinheiten oder den administrativ angegliederten Ein heiten weitergehende Ausgabenkompe tenzen einräumen, bleiben vorbe halten.
3 Für den Beschluss über Ausgaben gemäss Abs. 1 lit. a, die mehr als ein Fünftel der Beträge gemäss Anhang 3 betrag en, ist die Zweitunter schrift einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der ausgaben berechtigten Person erforderlich. B. Medien und Gesuche um Informationszugang
Medien
-
mitteilungen
63 Abs. 2
VOG RR)

§ 19.

1 Die untergeordneten Einheite n des Generalsekretariats und die anderen Verwaltungseinheiten übermitteln Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. Diese übermittelt sie der Regierungskommunika tion.
2 Vorbehalten bleibt die Orientierung der Öffentlichkeit im Zusam menhang mit Strafverfahren.
3 Die administrativ angegliederten Einheiten können Medienmittei lungen und Einladungen zu Medien anlässen direkt den Medien über mitteln.
Medienanfragen

§ 20.

1 Gegenüber Medien erteilen in der Regel Auskunft: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder Mit arbeitende des Genera lsekretariats, insbesondere der Abteilung Kommunikation, zu Sachverhalten und Vorkommnissen von beson derer politischer Bedeutung oder mi t erheblichen organisatorischen, personellen oder fina nziellen Auswirkungen, b. die Verwaltungseinheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c zu den übri- gen Sachverhalten und Vorkommnis sen aus ihrem Zuständigkeits bereich.
12
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
2 Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und die Verwaltungs
- einheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c nehmen im Zweifelsfall vor Ertei- lung einer Auskunft Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats.
3 Sie beachten die Informationspflicht gemäss §
17 Abs. 1 lit. a.
4 Die administrativ angegliederten Einheiten beantworten an sie ge
- richtete Medienanfragen direkt. Bild- und Tonaufnahmen

§ 21.

1 Bild- und Tonaufnahmen bedü rfen einer Bewilligung. Zu
- ständig ist: a. für das Generalsekretariat die Generalsekretärin oder der General
- sekretär, b. für eine andere Verwaltungseinheit oder administrativ angegliederte Einheit deren Leit erin oder Leiter.
2 Diese Befugnis kann im Organisa tionsreglement de r Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Kommuni kationsabteilung übertragen wer
- den. b. sensible Aufgaben bereiche

§ 22.

1 Betreffen die Bild- und Tonaufnahmen sensible Aufgaben
- bereiche, braucht es für die Bew illigungserteilung ein Aufnahmekon
- zept.
2 Das Aufnahmekonzept legt den Inhalt und den Umfang der Auf
- nahmen, die Mitwirkung des Genera lsekretariats, der anderen Verwal
- tungseinheit oder der administrati v angegliederten Einheit sowie die Vorkehrungen zum Schutz der Persö nlichkeitsrechte von Mitarbeiten
- den und Dritten fest. Es berücksich tigt die Vorgaben der Abteilung Kommunikation des Ge neralsekretariats. Gesuche um Informa tionszugang

§ 23.

1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwal tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten sind öffentliche Organe im Sinne von §
3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
6 .
2 Sie behandeln Gesuche um Info rmationszugang in ihrem Zustän
- digkeitsbereich. Fällt ein Gesuch in den Zuständigkeitsbereich mehrerer öffentlicher Organe, wird die Zuständigkeit unter Beizug des General
- sekretariats ermittelt, ausser das Gesuch betrifft nur administrativ ange
- gliederte Einheiten.
3 Betrifft ein Gesuch Sa chverhalte von besonde rer politischer Bedeu
- tung, informieren die Verw altungseinheiten gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten vor der Behandlung das Generalsekretariat. a. im Allgemeinen
13 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 C. Mitarbeitende
Personal
-
geschäfte und
personalrecht
-
liche Angele
-
genheiten

§ 24.

1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwal tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten nehmen bei Personal geschäften und in personalrechtlichen Angelegenheiten alle Aufgaben wahr, die durch die Personalgesetz gebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Stelle vorbehalten sind.
2 In personalrechtlichen Angelegen heiten, die gemäss Personalgesetz gebung einen Entscheid der Dire ktion erfordern, entscheidet a. die Direktionsvorsteherin oder de r Direktionsvorsteher bei ihr oder ihm direkt unters tellten Personen, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten ab Lohnklasse 24, c. die Leiterin oder der Leiter de r Abteilung Human Resources bei Angestellten der Direktion und de r administrativ angegliederten Einheiten bis Lohnklasse 23.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Huma n Resources inform ieren die Direk tionsvorsteherin oder den Direktio nsvorsteher bei wichtigen Personal geschäften frühzeitig.
Information der
Vorgesetzten

§ 25.

Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats, der anderen Ver waltungseinheiten und der administra tiv angegliederten Einheiten infor mieren ihre Vorgesetzten a. umgehend über besondere Vorkommnisse in ihrem Aufgaben bereich, b. frühzeitig, wenn Entscheidungen anstehen, die
1. von besonderer polit ischer Bedeutung sind,
2. die Staatskanzlei, andere Direkt ionen, Verwaltungseinheiten oder administrativ angegliederte Einhe iten wesentlich betreffen kön nen,
3. anderweitig über eine bes ondere Tragweite verfügen. D. Austauschgefässe
Führungs
-
konferenz

§ 26.

1 Die Führungskonferenz dient der Information und der Ver netzung von Personen mit Leitungsfunktion.
14
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
2 An der Führungskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b. alle Personen mit Leitungsfunktion
1. des Generalsekretariats,
2. der anderen Verw altungseinheiten,
3. der administrativ ange gliederten Einheiten, c. weitere Personen nach Bedarf. Direktions konferenz

§ 27.

1 Die Direktionskonferenz dient der Information und der Ver
- netzung von Personen mit Leitungsfunktion.
2 An der Direktionskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, c. die Leiterinnen und Leiter der a nderen Verwaltung seinheiten und die ihnen direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei
- tungsfunktion, e. weitere Personen nach Bedarf. Leitungs konferenz

§ 28.

1 Die Leitungskonferenz dient de r Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfü llung innerhalb der Direktion.
2 An der Leitungskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, c. die Leiterinnen und Leiter de r anderen Verwaltungseinheiten, d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei
- tungsfunktion, e. weitere Personen nach Bedarf. Kaderretraite

§ 29.

1 Die Kaderretraite dient der Information und der Vernet
- zung von Personen mit Leitungsfunkt ion sowie der Vertiefung leitungs
- bezogener Herausforderungen.
2 An der Kaderretraite nehmen die Personen gemäss §
28 Abs. 2 teil. Kaderdialog Strafjustiz

§ 30.

1 Der Kaderdialog Strafjustiz dient der Koordination der Pla
- nung und Steuerung der Aufgabenerfü llung im Bereich der Strafjus
- tiz.
15 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1
2 Am Kaderdialog Strafjustiz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direkt ionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c. die Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzug und Wiedereingliede rung, der Oberstaatsanwaltschaft , der Oberjugendanwaltschaft und der Kantonalen Opferhilfestelle, d. eine Statthalterin oder ein Statth alter, soweit Gegenstände aus dem Bereich des Übertretungsstraf rechts behandelt werden, e. weitere Personen nach Bedarf.
Kaderdialog
Gesellschaft

§ 31.

1 Der Kaderdialog Gesellschaft dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Förde rung des gesell schaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe.
2 Am Kaderdialog Gesellschaft nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direkt ionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c. die Leiterinnen oder Leit er der Fachstelle Integration, der Fachstelle Gleichstellung, der Fachstelle Kultur und der Kantonalen Opfer hilfestelle, d. weitere Personen nach Bedarf.
Kaderdialoge
mit Verwal
-
tungseinheiten
oder administra
-
tiv angeglieder
-
ten Einheiten

§ 32.

1 Die Kaderdialoge mit den Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c oder den administrativ angegliederten Einheiten

dienen dem Austausch über die Pl anung und Steuerung der Aufgaben erfüllung der jewe iligen Einheit.
2 An den Kaderdialogen nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direkt ionsvorsteher, b. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit oder Vertretun- gen der administrativ angegliederten Einheiten, c. weitere Personen nach Bedarf.
1 OS 78, 185 ; Begründung siehe ABl 2023-03-31 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 131.1 .
4 LS 131.11 .
5 LS 161 .
6 LS 170.4 .
16
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
7 LS 172.1 .
8 LS 172.11 .
9 LS 172.110.11 .
10 LS 172.16 .
11 LS 331 .
12 LS 341 .
13 LS 611.2 .
14 .
15 SR 312.0 .
16 SR 312.5 .
17 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 Anhang 1: Gliederung der Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur (§
1 Abs. 2 lit. b) Verwaltungseinheit Gliederung
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) a. Amtssleitung mit Fachbereichen b. Bewährungs- und Vollzugsdienste c. Forschung und Entwicklung d. Justizvollzugsanstalt Pöschwies e. Massnahmenzentrum Uitikon f. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst g. Untersuchungsgefängnisse Zürich h. Vollzugseinrichtungen Zürich
2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft, STA.ZH) a. Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) b. Regionale Staatsanwaltschaften (RSTA): I. Zürich-Limmat II. Zürich-Sihl III. Winterthur/Unterland IV. See/Oberland V. Limmattal/Albis c. Kantonale Staatsanwaltschaften (KSTA): I. Schwere Gewaltkriminalität II. Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen III. Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe
18
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Verwaltungseinheit Gliederung
3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften a. Oberjugendanwaltschaft (OJUGA) b. Jugendanwaltschaften (JUGA): I. Zürich-Stadt II. Winterthur III. Unterland IV. See/Oberland V. Limmattal/Albis
4. Gemeindeamt (GAZ) a. Einbürgerungen b. Einwohnerwesen c. Gemeindefinanzen d. Gemeinderecht e. Stabsdienst f. Zivilstandswesen
5. Handelsregisteramt (HRA) a. Finanzen und Controlling b. Kundendienst und Services c. Sachbearbeitung
6. Statistisches Amt (STAT) a. Data Management b. Data Engineering c. Data d. Analysen und Studien e. Befragungen und Sozialhilfestatistik f. Wahlen und Abstimmungen
19 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 Verwaltungseinheit Gliederung
7. Staatsarchiv (StAZH) a. Querschnittaufgaben b. Überlieferungsbildung c. Aktenerschliessung d. Nacherschliessung und Digitalisierung e. Individuelle Kundendienste f. Beständeerhaltung g. Gemeindearchive
20
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Anhang 2: Entscheidbefugnisse im Namen der Direktion (§
15 Abs. 4) Verwaltungseinheit Gliederung Gemeindeamt a. Antragstellung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement betreffend erleichterte Einbürgerung und Wieder- einbürgerung b. Entscheide über Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
14 c. Entscheide als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
21 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1 Anhang 3: Ausgabenkompetenzen (§
18 Abs. 1 lit. a) einmalig jährlich wieder- kehrend bis (in Fr.) bis (in Fr.) a. Generalsekretariat
500 000
100 000 b. Justizvollzug und im Allgemeinen
1 000 000
200 000 Wiedereingliederung gebundene Ausgaben gemäss

§§

14 ff. des Straf- und Justiz- vollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 (StJVG)
11 unbegrenzt unbegrenzt c. Oberstaatsanwaltschaft im Allgemeinen
1 000 000
200 000 gebundene Ausgaben gemäss Art. 422 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO)
15 in Verbindung mit Anhang 2 FCV
13 unbegrenzt unbegrenzt d. Oberjugendanwaltschaft im Allgemeinen
1 000 000
200 000 gebundene Ausgaben gemäss

§§

33 ff. StJVG
11 , Art. 44 f. der Schweizerischen Jugend- strafprozessordnung vom 20. März
2009 und Art. 422 ff. StPO
15 in Verbindung mit Anhang 2 FCV
13 unbegrenzt unbegrenzt e. Gemeindeamt im Allgemeinen
1 000 000
200 000 gebundene Ausgaben gemäss

§§

156 ff. des Geme indegesetzes vom 20. April 2015
3 und §§
41 ff. der Gemeindeverordnung vom
29. Juni 2016
4 in Verbindung mit Anhang 2 FCV
13 unbegrenzt unbegrenzt f. Handelsregisteramt
300 000
60 000
22
172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern einmalig jährlich
wieder-
kehrend bis (in Fr.)
bis (in Fr.) g. Statistisches Amt im Allgemeinen
300 000
60 000 gebundene Ausgaben gemäss

§§

60 ff. und 95 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
5
1 000 000
200 000 h. Staatsarchiv
300 000
60 000 i. Fachstelle Gleichstellung
150 000
30 000 j. Fachstelle Integration
150 000
30 000 k. Fachstelle Kultur
150 000
30 000 l. Kantonale im Allgemeinen
150 000
30 000 Opferhilfestelle gebundene Ausgaben gemäss

§§

8 ff. des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni
1995
12
1 000 000
200 000 gebundene Ausgaben gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007
16
1 000 000
200 000 m. Bezirksratspräsidentin im Allgemeinen
150 000
30 000 oder Bezirksratspräsident (einschliesslich Bezirks- gebundene Ausgaben gemäss ratskanzlei)

§§

60 ff. GPR
5
1 000 000
200 000 n. Statthalteramt
150 000
30 000
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