Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Römisch-ka tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
13 (vom 1. Oktober 2009)
1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Berich t und Antrag des Büros der Synode vom 2. September 2009, beschliesst: I. Einberufung und Konstituierung
Erneuerungs
-
wahl
§ 1.
1 Der Synodalrat ordnet die Er neuerungswahl der Synode an. Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet der erste Wahlgang zwischen Januar und April statt. Die vierjährige Am tsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.
2 Der Synodalrat stellt die Rechts gültigkeit der Erneuerungs- und Ersatzwahl der Mitgli eder der Synode fest.
Einladung
§ 2.
1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Ge samterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituie renden Sitzung.
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2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode u nd des Synodalrates eingeladen wer den.
Konstituierung
§ 3.
1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode eröffnen gemeinsam die konstituiere nde Sitzung. Sie halten ihre An sprachen in alphabetischer Reihenfolge.
2 Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmen zähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen zusammen die provisor ische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz wählt die Synode die Präsidentin oder den Pr äsidenten auf die Amts dauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz ange treten.
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3 Danach wählt die Synode die Vi zepräsidentin oder den Vizeprä
- sidenten und weitere fünf Mitglie der der Geschäftsleitung auf die Amtsdauer der Synode. Amtsgelübde
§ 4.
1 Nach der Konstituierung leis ten die Mitglieder der Synode unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amts
- gelübde. Es lautet: «Ich verspreche vor Gott, nach me inem besten Wissen und Gewissen, die Kirchenordnung und alle für die Römisch-katholische Körper
- schaft des Kantons Zürich bestehen den verfassungsmässigen und gesetz
- lichen Vorschriften treu einzuhalte n, die Rechte und Freiheiten der Kirche und der Gläubigen zu acht en und die mir übertragenen Aufga
- ben gewissenhaft zu erfüllen , so wahr mir Gott helfe.»
2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.»
3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abge
- legt werden.
4 Mitglieder, die während der Amtsda uer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.
5 Weigert sich ein Mitgli ed, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nach
- wahl anzuordnen. II. Wahlgeschäfte der Synode Wahl des Synodalrates und übrige Wahlen
§ 5.
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1 Die Synode wählt au f ihre Amtsdauer: a.
10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanz
- k ommission sowie der weiteren st ändigen Kommissionen und deren Präsidentinnen oder Präsidenten; b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, c. ihre Vertretung in Organisationen.
2 Die Synode wählt in der Mitte ih rer Amtsdauer auf vier Jahre:
6 a. die Mitglieder der Rekurskommi ssion und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskom
- mission über Kirchgemei nden und Zweckverbände, c. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.
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Amtsgelübde
§ 6.
Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates und der Rekurskommission da s Amtsgelübde gemäss §
4. III. Synoden-Sitzungen
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Einladung
§ 7.
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1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel vier Wo chen vor der Sitzung zuzustellen.
2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträ gen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingelade nen in der Regel zwei Wochen vor de r Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Be handlung auf Begehren von mindesten s 20 Mitgliedern der Synode auf eine spätere Sitzung zu verschieben.
3 Der Versand der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder der Synode können den Vers and der Dokumente in Papierform bei der Geschäftsleitung verlangen.
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Parlaments
-
betrieb
in ausser-
ordentlichen
und besonderen
Lagen
§ 7
a.
12 In von staatlichen Behörden ausgerufenen ausserordent- lichen und besonderen Lagen entsch eidet die Geschäftsleitung der Sy node im Rahmen der übergeordnete n Vorgaben über den Parlaments- betrieb sowie die allfällige Inansp ruchnahme technisc her Hilfsmittel für Abstimmungen zu Sachvorlagen.
Teilnahme
-
pflicht
§ 8.
1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzun gen der Synode teilzunehmen. Im Ve rhinderungsfalle haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung schriftlich zu entschuldigen.
2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in der Höhe eines einfachen Sitzungs geldes gemäss dem Entschädigungs reglement ( LS 182.15 ) belegt.
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Präsenzliste,
Wegfall des
Sitzungsgeldes
§ 9.
1 Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor- und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.
2 Die Namen der entschuldigt od er unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.
3 Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne En tschuldigung fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld.
Verhandlungs
-
fähigkeit
§ 10.
1 Die Synode ist verhandlungsfäh ig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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2 Scheint dies nicht mehr gewährleis tet zu sein, veranlasst die Prä
- sidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglie
- des die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen. Ausstand
§ 11.
1 Die Mitglieder der Synode treten in den Ausstand, wenn sie mit einem Geschäft im Einzelfall unmittelbar persönlich betroffen sind. Dies betrifft die Angelegenheiten
10 a. in eigener Sache; b. einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person.
2 Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zw eifelt ein Mitglied der Synode an seiner Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident un
- verzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet wer
- den. Ist die Ausstandspflicht streit ig, entscheidet di e Synode endgültig.
3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl v on Personen betreffen. Öffentlichkeit
§ 12.
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1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.
3 Die Kommunikationsstelle der Kat holischen Kirche im Kanton Zü
- rich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandl ungen der Synode. Publikum
§ 13.
1 Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen.
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2 Das Publikum hat sich jeder Äuss erung des Beifalls oder der Miss
- billigung zu enthalten. Die Präsiden tin oder der Präsident kann Zuwider
- handelnde aus dem Saal weisen. Medien
§ 14.
1 Die Zulassung von Medien is t Sache der Geschäftsleitung.
2 Für Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen, soweit es der Raum gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung. IV. Geschäftsleitung, Sekretar iat, Präsidium, Protokoll Geschäfts leitung
§ 1
Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
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2 Sie wählt: a. eine Aktuarin oder einen Aktuar, b. die Mitglieder de s Personala usschusses, c. Ausschüsse für besondere Sachgebiete.
Sekretariat
§ 16.
1 Die Synode verfügt über ein eige nes Sekretariat. Es ist An lauf-, Informations- und Koordination sstelle der Synode. Es unterstützt insbesondere die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissio nen und Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Mitarbeitenden des Sekretariates unterste hen fachlich und per sonell der Präsidentin oder dem Präsidenten; ad ministrativ sind sie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unter stellt.
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3 Für die Mitarbeitenden des Sekretariates gilt die Anstellungs ordnung der Körperschaft. Die An stellung von Mitarbeitenden und die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsv erhältnisses erfolgt im Einvernehmen mit de r Geschäftsleitung dur ch den Synodalrat.
4 Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zur Verfügung.
Aufgaben
der Geschäfts
-
leitung
§ 17.
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1 Der Geschäftsleitung kommen zu:
13 a. die Vertretung der Synode nach aussen, b. die Planung und Zuweisung der zu r Beratung anstehenden Geschäfte an die Kommissionen, unter Berück sichtigung der Planung des Syno dalrates, c. die Vorbereitung de r Traktandenliste und Einladung für die Syno densitzungen, d. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen der Synode, e. die Auswahl und Führung der Mi tarbeitenden des Sekretariats, f. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der Synode und der Kommissionen, g. das Erstellen des Budgets und di e Kreditkontrolle der Kostenstelle Synode, h. die Einsetzung von nichtständi gen Kommissionen und deren Infor mation über die gelte nden zeitlichen Fristen, i. die Entgegennahme v on Rücktritten von Mitgliedern der Synode, j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Geschäfts leitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen, k.
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) l. die Entgegennahme von Rücktritte n von Mitgliedern des Synodal
- rates, der Rekurskom mission sowie der Pe rsonalombudsstelle, m. die Entgegennahme von Rücktritte n von Mitgliedern der Aufsichts
- kommission zur Weiterleitung fü r die weitere Behandlung durch den Synodalrat, n. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung
3 und Geschäfts
- ordnung sowie weiterer Erlass e von grundlegender Bedeutung, o. die Sicherstellung des Informati onsflusses zwischen ihr, den Kom
- missionen und den Fraktionspräs idien sowie zwischen den Kom
- missionen unt ereinander, p. die Sicherstellung des Informat ionsflusses zwischen ihr und dem Synodalrat, q. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der Synode, r. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode für die parlamentarische Arbeit.
2 Die Geschäftsleitung ka nn in eigener Kompetenz im Rahmen des bewilligten Budgets Sach verständige beiziehen. Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 18.
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu: a. die Leitung der Verhandlungen, b. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der pa rlamentarischen Regeln, c. die Aufsicht über die Tätigkei t der Aktuarin oder des Aktuars, d. die Aufsicht über die Tätigkei t der Stimmenzählerinnen und Stim
- menzähler.
2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in g eeigneter Weise davon in Kenntnis.
10 Vertretung im Vorsitz
§ 19.
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten über
- nimmt die Vizepräsidentin oder der Vi zepräsident den Vorsitz; sind beide verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten. Aufgaben der Aktuarin oder des Aktuars
§ 20.
1 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in den Sitzungen der Synode und de r Geschäftsleitung verantwortlich.
2
- vierung sämtlicher Akten verantwortlich. Unterzeichnung von Schrift stücken
§ 21.
Die Präsidentin oder der Präs ident, bei Verhinderung die Stellvertretung, unterzeichnet zusa mmen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.
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Protokoll
-
führung
§ 22.
1 Über die Verhandlungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werd en Protokolle geführt.
2 Die Kommissionsprotokolle werden den Mitgliedern der Geschäfts leitung und der Kommissionen sowie den Fraktionspräsidien zugestellt. Aussenstehende Sitzungsteilnehme nde erhalten einen Protokollaus zug.
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Protokolle
der Synode
§ 23.
10 Das Beschlussprotokoll enthäl t die an der Sitzung behandel ten Geschäfte, die gestellten Anträge sowie die Ergebnisse der Abstim mungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener Frist erstellt und verteilt.
Substanzielles
Protokoll
§ 24.
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1 Das substanzielle Protokoll en thält alle Geschäfte, die ge fassten Beschlüsse sowie den Inhalt der Voten, die zusätzlich eingebrach- ten Anträge und die entsprechenden Beschlüsse, die Art ihrer Erledi gung sowie die ausgesproche nen Disziplinarmassnahmen.
2 Wird ein Antrag von einer nichtständigen Kommission beraten, ist im Protokoll die personelle Zusa mmensetzung dieser Kommission auf zuführen.
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3 Das Protokoll wird in der Regel i nnert dreier Monate nach der Synoden-Sitzung erstellt.
Aufzeichnung
auf Tonträger
§ 25.
1 Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeich net, sachgerecht indexiert und archiviert.
2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeich nungen kann keine Einsprache erhoben werden.
3 Auf Beschluss der Synode wird im Einzelfall auf die Aufzeich nung verzichtet.
Genehmigung
§ 26.
Die Protokolle der Synode sind von der Gesc häftsleitung zu genehmigen. Über Einwände gegen di e Richtigkeit des Protokolls ent scheidet die Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode wei ter gezogen werden.
Zustellung
§ 27.
1 Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates, den eingeladen en Personen sowie den Präsidien der Kirchenpflegen in elektronischer Form zugestellt. Über die Zustel lung an weitere Empfängerinnen und Empfänger entscheidet die Ge schäftsleitung.
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2 Das Beschlussprotokoll sowie da s substanzielle Protokoll stehen der Öffentlichkeit zudem in el ektronischer Form zur Verfügung.
Akteneinsicht
§ 28.
Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode und ihrer Ko mmissionen im Sekretariat einzu sehen.
Beschluss-
protokoll
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) V. Kommissionen Allgemeines; Ständige Kommissionen
§ 29.
1 Aufsichtskommissionen si nd die Geschäftsprüfungskom
- mission und die Finanzkommission.
2 Sachkommissionen sind die Kommi ssion für Bildung und Sozia- les (BiSo) und die Kommission fü r Seelsorge und Medien (SeMe).
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3 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere Sachkommi ssionen schaffen oder bestehende auflösen. Nichtständige Kommissionen
§ 30.
1 Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus neun Mitgliedern.
2 Die Wahl der Mitglieder und de s Präsidiums erfolgt durch die Geschäftsleitung auf An trag der Fraktionen.
3 Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen. Zuweisen von Geschäften
§ 31.
Die Geschäftsleitung kann Gesc häfte einer ständigen oder einer nichtständigen Kommission zu r Prüfung und Antragstellung zu
- weisen. Mitwirkung der Mitglieder des Synodalrates
§ 32.
Für die Teilnahme der Mitglied er des Synodalrates an den Sitzungen der Kommissionen findet Art. 26 Abs. 2 der Kirchenordnung
3 Anwendung. Aufsichts kommissionen; Geschäfts prüfungs kommission
§ 33.
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1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft: a. im Rahmen der parlamentarische n Oberaufsicht die Geschäftsfüh
- rung des Synodalrates und der Ve rwaltung, der Rekurskommission und der Personalo mbudsstelle, b. den Jahresbericht des Synodalr ates, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle der Römi sch-katholischen Körperschaft, c. den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte, d. die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte.
2 Zu einer Überprüfung der Ents cheide der Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Geschäftsprüfungskom
- mission nicht befugt. Finanz kommission
§ 34.
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1 Die Finanzkommission prüft: a. die Jahresrechnung der Körperschaft sowie aller dem Synodalrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Rich- tigkeit und Übereinstimmung mi t den bestehenden Vorschriften und den gefassten Beschlüssen,
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182.31 b. das Budget der Körperschaft, die Nachtragskredite, den Finanzplan sowie die Stellungnahme zur Fe stsetzung der Beitragssätze.
2 Die Finanzkommission kann zuha nden der vorberatenden Kom mission zu den Anträgen des Sy nodalrates Stellung nehmen.
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Auskunft des
Synodalrates
§ 35.
1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommis sion haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgab en jederzeit eine Ab ordnung des Synodalrates beizuzie hen. Sie können vom Synodalrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte verlang en. Das Amtsgeheimnis zum Schutz überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht wer den.
2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet er einen besond eren Bericht.
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Sachkommis
-
sion Bildung
und Soziales
§ 36.
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1 Der Sachkommission Bildung und Soziales obliegen: a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge schäfte aus den Bereic hen Bildung und Soziales, b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Gesc häftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäfte n der ihr zugeordneten Bereiche.
2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab ordnung des Synodalrates beizuziehen.
Sachkommis
-
sion Seelsorge
und Medien
§ 37.
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1 Der Sachkommission Seelso rge und Medien obliegen: a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge schäfte aus den Bereiche n Seelsorge und Medien, b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Gesc häftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäfte n der ihr zugeordneten Bereiche.
2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab ordnung des Synodalrates beizuziehen.
Mitbericht
§ 38.
1 Betrifft ein Geschäft, das ei ner Kommission zur Vorbera tung zugeteilt wurde, den Fachbere ich einer anderen Kommission, hat die vorberatende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission zum Mitbericht einzuladen ist.
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2 Die vorberatende Kommission be stimmt das Verfahren der Mei nungsäusserung.
Beizug von
Sach
-
verständigen
§ 39.
10 Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäfts leitung Sachverstä ndige beiziehen.
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) Bericht und Antrag
§ 40.
1 Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Pr üfungen und stellen Antrag.
2 Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch all
- fällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommis
- sion und Mitberichte enthalten.
3 Weicht der Antrag einer Komm ission in wesentlichen Punkten vom Antrag des Synodalrates ab, ha t sie vor dem Abschluss ihrer Be
- ratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VI. Fraktionen Aufgaben
§ 41.
Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der Vorberatung der Geschäfte un d unterbreiten Vorschläge für die durch die Synode zu treffenden Wahlen. Mitwirkung in der Synode
§ 42.
1 Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konsti
- tuierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen sollen in der Ge schäftsleitung und in den Kom
- missionen angemessen vertreten sein.
13 Interfraktionelle Konferenz
§ 43.
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1 Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Sy
- node zu treffenden Wahlen vor.
2 Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen ei ngegangenen Kan
- didaturen eine Wahlempfeh lung. Gleichzeitig teil t sie mit, welche wei
- teren Personen sich zur Wa hl zur Verfügung stellen.
3 Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsi
- dentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vize
- präsidenten der Synode.
4 Sie konstituiert sich selbst.
5 Die Präsidentin oder der Präsiden t und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht. VII. Gegenstände und Form der Verhandlung Verhandlungs gegenstände
§ 44.
Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz
2 und die Kirchenordnung
3 übertragenen Aufgaben aus.
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Reihenfolge
der Geschäfte
§ 45.
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste ändern.
Ablauf der
Verhandlungen
§ 46.
1 Die Präsidentin oder der Präs ident legt der Synode die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.
2 Bei Sachgeschäften (B erichte und Anträge) erteilt die Präsiden tin oder der Präsident das Wo rt in folgender Reihenfolge: – der Sprecherin oder dem Sprech er der vorberatenden Kommission, – der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheits antrages, – der Sprecherin oder dem Spreche r der Mitberichtskommission, – dem Synodalrat. Danach wird die Diskussion eröffnet.
3 Zu Geschäften mit seelsorgerisch en Auswirkungen haben die Ver tretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantona len Seelsorgerates das Re cht, sich zu äussern.
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4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Prä sident den Vertretungen von kirchl ichen oder privaten Institutionen und Organisationen da s Wort erteilen.
Eintretens
-
debatte
§ 47.
1 Bei Vorlagen, die aus mehrer en Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mi tgliedern Gelegenhe it zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintre ten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.
2 Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt.
Rückweisung
§ 48.
1 Ist die Synode auf eine Vorla ge eingetreten, kann sie diese während der Beratung ganz oder teilw eise an den Synodalrat zur Über prüfung oder Änder ung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweis ung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Über prüfung oder Änderung enthalten.
Diskussion
§ 49.
1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihen folge der Anmeldungen. Mi tglieder, die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorr ang gegenüber jene n, die bereits sprechen konnten.
Im Allgemeinen
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) Redezeit
§ 50.
1 Die Redezeit beträgt höc hstens 20 Minuten für: – Sprecherinnen oder Sprecher ei ner Kommission und des Synodal
- rates, – Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, höchstens 10 Minuten für: – Diskussionsredneri nnen oder -redner.
2 Die Synode kann eine längere Rede zeit bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken.
3 In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht me hr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen . Ausnahmen gelten für Sprecherin
- nen oder Sprecher einer Kommission, Mitglieder des Synodalrates sowie für Fraktions- oder pers önliche Erklärungen. Anträge
§ 51.
1 Jedes Mitglied der Synode ka nn zu einem hängigen Bera
- tungsgegenstand Anträge stellen.
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2 Alle Anträge sind mündlich zu eröf fnen und sofort nach deren Begründung schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Parlamenta rische Ordnung
§ 52.
1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand , ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben.
2 Bei Verletzung des parlamentarisc hen Anstandes, namentlich durch beleidigende Äusse rungen, ruft die Präsidenti n oder der Präsident zur Ordnung.
3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.
4 Erhebt die betroffene Person Ei nspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode. Ordnungsantrag
§ 53.
Stellt jemand währe nd der Beratung eine n Ordnungsantrag, wird die Beratung über den Gegen stand bis zur Erledigung des Ord
- nungsantrages unterbrochen. Schluss der Beratung
§ 54.
1 Jedes Mitglied de r Synode kann die Sc hliessung der Bera
- tung beantragen. Die Beratung wi rd geschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode dafür stimmen. Mitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Antragst ellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen.
2 Die Beratung ist abgeschlosse n, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt.
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Rückkommen
§ 55.
Die Synode kann bis zum Abschl uss der Beratung eines Ge schäftes auf bereits gefasste Teilb eschlüsse zurückkommen. Entspre chende Anträge sind vor der Schlus sabstimmung zu stellen und bedür fen der Unterstützung von mindes tens 20 Mitgli edern der Synode.
Schlussworte
§ 56.
Am Schluss der Beratung ha t die Sprecherin oder der Spre cher der Kommission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der Sprecher einer Kommissionsminderhei t sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Synodalrates nochmals da s Recht, das Wort zu ergreifen.
Publikation
der Beschlüsse
§ 57.
Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakul tativen Referendum unterstehen, sind im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren. VIII. Parlamentarische Instrumente
1. Motion
Gegenstand
§ 58.
1 Die Mitglieder und die Ko mmissionen der Synode sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.
2 Mit dem Mittel der Motion wird de r Synodalrat verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.
Einreichung
§ 59.
1 Die unterzeichnete Motion is t der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent bestätigt den Eingang der Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
Behandlung
§ 60.
1 Die Präsidentin oder der Präsid ent setzt die Motion auf die Traktandenliste der nächsten Sitz ung, sofern die Motion mindestens
30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
2 Sie oder er teilt den Motionstex t den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mit.
3 Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglied er der Synode dafür aus sprechen.
Begründung
§ 61.
Die Motionärin oder der Mo tionär begründet die Motion mündlich. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen.
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) Unbestrittene Überweisung
§ 62.
1 Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Spre
- cherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
2 Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als über
- wiesen.
3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be
- schlossen wird. Umstrittene Überweisung
§ 63.
1 Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder ihre Überweisung von einem Mitgli ed der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über da s Geschäft offen.
2 Nach Abschluss der Diskussion entscheide t die Synode, ob die Motion überwiesen wird.
3 Die Abänderung des Motionstex tes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen. Bericht und Antrag des Synodalrates
§ 64.
1 Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder über
- wiesenen Motion innerhalb von zw ei Jahren Bericht und Antrag.
2 Die Synode kann dies e Frist auf Gesuch des Synodalrates um höchstens ein Jahr verlängern. En tspricht der Synodalrat den Forde
- rungen einer Motion nicht, kann si e einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode darüber, ob die Motion abgeschrieben wird. Hängige Überweisungen
§ 64
a.
9 Die hängigen Motionen werd en im Anhang des Jahres
- berichtes des Synodalrates mit ei nem Vermerk über den Stand des Ge
- schäftes aufgeführt.
2. Postulat Gegenstand
§ 65.
1 Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind berechtigt, Postulate einzureichen.
2 Durch das Mittel des Postulats wird der Synodalrat eingeladen, zu prüfen, ob er der Synode eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vo rlegen will oder ob eine andere Massnahme zu treffen ist.
10 Einreichung
§ 66.
1 Das unterzeichnete Postulat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bestätigt schriftlich den Emp
- fang des Postulats und gibt desse n Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
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Behandlung
§ 67.
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Si tzung, sofern das Postulat mindes tens 30 Tage vor der Si tzung eingereicht wurde.
2 Später eingereichte Postulate we rden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aus sprechen.
Einreichung bei
der Behandlung
von Jahres
-
bericht oder
Budget
§ 68.
1 Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und des Budgets der Körperschaft könne n Postulate, die mit dem behan delten Gegenstand in engem Zu sammenhang stehen, mündlich vor gebracht und sofort begründet werden.
13
2 Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung der Präsidentin oder dem Präsidente n schriftlich und unterzeichnet ab zugeben.
3 Das Postulat wird zusammen mit dem Gegens tand behandelt, wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglie der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.
Entgegen
-
nahme durch
den Synodalrat
§ 69.
Dem Synodalrat steht es frei, er st in der nächsten Sitzung zu erklären, ob er das Postulat zu r Prüfung entgegennehmen oder ab lehnen will. In diesem Fa ll ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Synodensitzung aufzunehmen.
Unbestrittene
Überweisung
§ 69
a.
9
1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
2 Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenant rag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.
3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be schlossen wird.
Umstrittene
Überweisung
§ 69
b.
9
1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodal rat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abge lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.
2 Nach Abschluss der Diskussion en tscheidet die Synode, ob das Pos tulat überwiesen wird.
Bericht des
Synodalrates
§ 70.
Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwie senen Postulat innerhal b von einem Jahr einen schriftlichen Bericht. Die Synode beschliesst in der Sa che und über die Abschreibung des Postulats. Schreibt die Synode das Po stulat nicht ab, verlängert sich die Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr.
16
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) Hängige Überweisungen
§ 71.
1 Die hängigen Postulate werd en im Anhang des Jahres
- berichtes des Synodalrates mit ei nem Vermerk über den Stand des Ge
- schäftes aufgeführt.
10
2 Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes auf
- grund der schriftlich begründeten Anträge des Synoda lrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob ei n Postulat abgeschrieben wird.
3. Parlamentarische Initiative Gegenstand
§ 72.
1 Die Mitglieder der Synode si nd berechtigt, für Erlass, Än
- derung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen
- ordnung
3 sowie für Synodenbeschlüsse pa rlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer parl amentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund einer Vorlage des Synodalr ates beschäftigen. Wird der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefoch
- ten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative. Vorläufige Unterstützung
§ 73.
Die Präsidentin oder der Präsid ent stellt fest, ob mindestens ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweis t die Synode die Init iative einer vor
- beratenden Kommission zu Bericht und Antrag. Vorberatende Kommission
§ 74.
10 Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Bera
- tung und kann dabei, im Einverständnis mit de m Synodalrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden und in Ab
- sprache mit der Geschäftsleitung ext erne Sachverständige beiziehen. Sie kann Änderungen beantragen, eine n Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der parl amentarischen Initiative beantra
- gen. Stellungnahme des Synodal rates und des Generalvikars
§ 75.
10 Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem General
- vikar – das Ergebnis ihrer Beratung en mit einem erlä uternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschlies
- sen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäus
- sert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre An träge an die Synode.
17 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
182.31
Behandlung
in der Synode
§ 76.
Die Synode berät die Anträge der Kommission. Bei Nicht eintreten oder Ablehnung in der Sc hlussabstimmung ist das Verfahren beendet.
Abstimmung
der Stimm
-
berechtigten der
Körperschaft
§ 77.
Sofern gemäss Kirchengesetz
2 oder Kirchenordnung
3 vorge sehen oder von der Synode beschl ossen, unterbrei tet der Synodalrat den bereinigten Entwurf mit einem beleuchtenden Be richt den Stimm berechtigten der Körperschaft zu r Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des beleuchtenden Berich ts der Geschäftsleitung übertra gen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung zu unterbreiten.
4. Interpellation
Gegenstand
§ 78.
Mit einer Interpella tion kann jedes Mitg lied der Synode vom Synodalrat über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlan gen.
Einreichung
§ 79.
1 Die Interpellation ist der Pr äsidentin oder dem Präsiden ten schriftlich einzureichen. Si e muss mit einer kurzen Begründung versehen und unterzeichnet sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut de n Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
Behandlung
§ 80.
1 Die Synode behandelt die Inte rpellation an ihrer nächsten Sitzung, sofern die Einr eichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und sie von wenigstens 20 weiteren Mi tgliedern unterzeichnet ist oder an der Sitzung unterstützt wird. Die In terpellantin oder der Interpellant kann den Vorstoss mündlich begründen.
2 Der Synodalrat kann die Beantwor tung auf die nächste Sitzung verschieben. In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitglie dern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.
Beantwortung
§ 81.
1 Der Synodalrat beantw ortet die Interpella tion schriftlich auf die nächste Synodensitzung nach ihre r Überweisung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort ist diese zusa mmen mit der Interpellation als Ge schäft in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen und mit der Einladung den Mitg liedern der Synode zuzustellen.
10
2 Der Synodalrat ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Aus kunft zu verweigern. Über die Stic hhaltigkeit der Gründe entscheidet die Synode. Sie kann de n Synodalrat beauftragen , die Interpellation dennoch zu beantworten.
18
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
3 Nach der Beantwortung der Inte rpellation kann di e Interpellan
- tin oder der Interpellant erklären , ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Dis kussion findet nur statt, wenn die Mehrheit de r Synode dies beschliesst.
4 Jede Beschlussfassung über di e mit der Interpellation aufgewor
- fene Frage ist ausgeschlossen.
5. Schriftliche Anfrage Gegenstand; Einreichung
§ 82.
1 Jedes Mitglied der Synode ka nn der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit eine schriftliche Anfrage einreichen.
2 Die Geschäftsleitung überweist di e schriftliche Anfrage dem Syno
- dalrat. Behandlung
§ 83.
Der Synodalrat teilt die schri ftliche Anfrage binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mi t seiner Antwort den Mit
- gliedern der Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist ausgeschlossen.
6. Fragestunde Behandlung
§ 84.
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat findet in jeder Versamml ung eine Fragestunde st att. Kurz gefasste Fra
- gen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Vers ammlung schrift
- lich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen wer
- den elektronisch zugestellt.
10
2 In der Fragestunde können auch dem Generalvikar Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodal
- rat und der Generalvikar antworten mündlich.
3 Wenn der Synodalrat und der Gene ralvikar ein Thema als zu um
- fangreich erachten, könne n sie die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verwei
- sen.
4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach
- bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä
- rung abzugeben. Eine Di skussion findet nicht statt.
19 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
182.31 IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition
Resolution
§ 85.
1 Die Resolution ist eine öffent liche Erklärung, die sich mit den Aufgaben der Römisch-katholis chen Körperschaft im Sinne von Art.
4 und 5 der Kirchenordnung
3 auseinandersetzt. Sie kann sich an die Gläubigen, die Öffentlichkeit, an weltliche Behörden, kirchliche Ins tanzen oder an bestimmte Gruppen wenden.
2 Ein Resolutionsentwurf kann de r Synode von einzelnen Mitglie dern, von den Fraktionen, von der Geschäftsleitung oder vom Synodal rat unterbreitet werden. Es kann ih m eine kurze schriftliche Begrün dung beigefügt werden.
3 Eine Resolution kommt auf di e Traktandenliste, wenn sie der Präsidentin oder dem Pr äsidenten der Synode mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich und unter zeichnet eingereicht worden ist.
4 Die Präsidentin oder de r Präsident gibt den Wortlaut des Resolu tionsentwurfs den Mitgliedern de r Synode und des Synodalrates be kannt und bestätigt der Absenderin oder dem Absender den Eingang.
5 Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Synode Eintreten, erfolgt die inhaltliche Beratung des Resolutionsentwurfs . Eine Diskussi on findet dabei nur statt, falls Änderungen des Resolutionstexts vorgeschlagen werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung der Antragstelle rin oder des Antragstelle rs beschlossen werden.
Fraktions
-
erklärung und
persönliche
Erklärung
§ 86.
Fraktionserklärungen und pers önliche Erklärungen einzel ner Mitglieder der Synode sind jede rzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten oder der Präsidentin anzumelden. Per sönliche Erklärungen sind kurz zu ha lten; eine Diskussion findet nicht statt.
Beschlussantrag
§ 87.
1 Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Be schlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbst ständigen Wirkungsbereichs der Sy node liegen, insbesondere die Ge schäftsordnung.
2 Der Beschlussantrag ist schriftl ich und begründet der Geschäfts leitung zuhanden der Sy node einzureichen.
3 Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäfts leitung zur Weiterbeha ndlung überwiesen, sofe rn nichts anderes be schlossen wird.
Petition
§ 88.
An die Synode gerichtete Peti tionen werden der Geschäfts leitung zugewiesen.
20
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) X. Abstimmungen Vorgehen
§ 89.
10
1 Vor der Abstimmung gibt di e Präsidentin oder der Präsi
- dent der Synode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über Einsprachen gegen dieses Vorg ehen entscheidet die Synode.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfrage n wird auf Verlangen eines Mit
- gliedes der Synode getrennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegen stand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus
- schliessen, sind sie gege neinander auszumehren. Reihenfolge Grundsatz
§ 90.
10
1 Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abge
- stimmt werden.
2 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, ist zu prüfen, ob eine paarwe ise Ausmehrung der Anträge möglich ist. Dabei sind die Anträge mit der kl einsten inhaltlichen Differenz vor denjenigen mit der grössten inhalt lichen Differenz zur Abstimmung zu bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen).
3 Lässt sich nach den Kriterien von Abs. 2 keine klare Reihenfolge bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung ge
- bracht. In diesem Fall hat jedes Mitglied de r Synode nur eine Stimme.
13
4 Vereinigt keiner der Anträge die absolute Mehrheit der stimmen
- den Mitglieder der Synode auf sich , fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. In der Folge wird das Verfahren fort
- gesetzt, bis einer der Antr äge die Mehrheit erlangt.
§§
91 und 92.
11 Stimmabgabe
§ 93.
1 Die Stimmabgabe erfolgt mi t der elektronischen Abstim
- mungsanlage ode r unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen von mindestens 30 Mitgli edern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, wie die einzelnen Mitgli eder gestimmt haben.
2 Falls die elektronische Abstimmungsanlage ausser Betrieb ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Au fstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben ihr Erge bnis der Aktuarin oder dem Aktuar laut bekannt. Die gemeldeten Abstim mungsresultate werden laut wie
- derholt und der Präsiden tin oder dem Präsiden ten weitergeleitet. Beschluss fassung
§ 94.
1 Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Ab
- stimmungsanlage festgestellt und mi t einer Auswert ung protokolliert.
21 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
182.31
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t enthält sich der Stimme, doch steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
3 Bei Vorlagen, die dem Refere ndum unterstehen, sind die Stim menzahlen bei der Schlussa bstimmung zu ermitteln.
Stimmabgabe in
der Geschäfts
-
leitung und
in den Kommis
-
sionen
§ 95.
Bei Abstimmungen in der Geschäftsleitung und in den Kom missionen stimmt die oder der Vors itzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese St imme doppelt.
§ 96.
11
Schluss
-
abstimmung
§ 97.
Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Ab schnitte oder Artikel abgestimmt wo rden, ist zuletzt über die durch die vorangegangenen Abstimmungen ge wonnene Fassung eine Schluss abstimmung durchzuführen.
Redaktionelle
Bereinigung
§ 98.
1 Vorlagen, die mehrere Abschn itte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimm ung von der Geschäftsleitung durch gesehen und formell bereinigt.
2 Die Geschäftsleitung ist nicht be fugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Wider sprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Än derungen nötig machen, erstattet sie Bericht an di e Synode, die darü ber entscheidet. Die Synode kann di e redaktionelle Bereinigung grös serer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Berich t und Antrag für die Redaktionslesung stellt. XI. Wahlen
Anwendbares
Recht
§ 99.
Für die durch die Synode und die Geschäftsleitung zu treffen den Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Kirchengesetzes
2 und der Kirchenordnung
3 massgebend.
Bekanntgabe
von Wahl
-
vorschlägen
§ 100.
6
1 Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Fr ist angemeldeten Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu Beginn des Wahlaktes verlesen.
2 Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebun den, mit Ausnahme der vom Synodalr at unterbreiteten Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Au fsichtskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände.
22
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
3 Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Auf
- sichtskommission über Kirchgem einden und Zweckv erbände dürfen von der Synode weder ergänz t noch abgeändert werden. Geheime Wahlen
§ 101.
1 Geheim in geschlossener Ve rsammlung gewählt werden:
6 a. die Präsidenti n oder der Präsident der Synode, b. die Vizepräsidentin oder de r Vizepräsident der Synode, c. die Mitglieder des Synodalrates, d. die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates, e. die Mitglieder de r Rekurskommission, f. die Präsidentin oder der Pr äsident der Rekurskommission, g. die Mitglieder der Aufsichtsk ommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
2 Die übrigen Mitglieder der Gesc häftsleitung sowie die Mitglieder und Präsidien der ständigen Kommi ssionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durc hführung des geheimen Wahlverfah
- rens beschliesst. Stimmabgabe
§ 102.
1 Die Stimmabgabe erfolgt schr iftlich auf Wahlzetteln, die von der Geschäftsleitung ausgegeben werden.
2 Bei geheimen Wahlen in geschlos sener Versammlung wird zuerst die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.
3 Die Personen, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel derart bezeichnet werden, dass übe r sie kein begr ündeter Zweifel be
- steht. Andernfalls is t die Stimme ungültig.
10
4 Weist ein Wahlzettel mehr Namen au f als zulässig, fallen die über
- zähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stim
- menzahl erreicht ist.
5 Enthält ein Wahlzettel für die gl eiche Stelle de nselben Namen mehrmals, wird dieser nur einmal gezählt; Wieder holungen des glei
- chen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet. Wahlgänge
§ 103.
13
1 Es finden höchstens drei Wahl gänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.
23 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
182.31
2 Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalr ates mehr Personen gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen die jenigen mit den ge ringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gi lt das relative Mehr.
3 Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten drei Wahlgängen keine Person geis tlichen Standes gewählt, scheidet das Mitglied mit der geringsten St immenzahl aus. Zur Wahl der Person geistlichen Standes findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das rela tive Mehr.
4 Die Synode ist an den Vorschlag des Seelsorgekapitels nicht ge bunden. Wählbar ist jede Person, we lche die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt.
5 Nach erfolgter Wahl des Synoda lrates und der Rekurskommis sion wählt die Synode aus deren Mitte je die Präs identin oder den Prä sidenten.
6 Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchs tens zwei Wahlgänge st att. Es gilt das ab solute Mehr. Erreicht eine vom Sy nodalrat vorgeschlagene Person auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.
10
Auszählung
§ 104.
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über da s Ergebnis ein schriftliches Wahl protokoll. Die Präsidentin oder de r Präsident gibt der Versammlung das Wahlergebnis bekannt.
2 Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen.
3 Die Wahlzettel und die Hilfsunterl agen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
Offene Wahlen
§ 105.
Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren: a. Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahl vorschläge zu machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der Vorgeschlagene als gewählt. b. Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitg lieder bei gesc hlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für je de Kandidatin und für jeden Kandi daten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind.
24
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) c. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute , im dritten das relative Mehr. Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 106.
Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin oder der Prä
- sident mit, bei offenen nur dann, we nn ein Stichentscheid erforderlich ist. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
13 Inkrafttreten
§ 107.
Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Sy
- node am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 27. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen. Übergangs bestimmung zur Änderung vom
13. April 2023
§ 108.
12 Zu Beginn ihrer Amtsdauer
2023–2027 wä hlt die Synode die Ombudspersonen der Personalombudsstelle bis zur Mitte der Amts
- dauer.
1 OS 64, 829 .
2 LS 180.1 .
3 LS 182.10 .
4 Obsolet.
5 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.
6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.
7 Aufgehoben durch B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. März 2018.
8 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 431 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
9 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
10 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
11 Aufgehoben durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
12 seit 1. Juli 2023.
13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 ( OS 78, 211 ; ABl
2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
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