Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich (181.21)
CH - ZH

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

1 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformi erten Kirchensynode des Kantons Zürich (vom 15. März 2011)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 212 der Kirchenor dnung der Evange lisch-reformier ten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Konstituierung
Konstituierende
Versammlung

§ 1.

7
1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamt erneuerung auf Einladung des am tierenden Büros der Kirchensynode zur Konstituierung.
2 Das amtierende Büro der Kirche nsynode lädt die Theologische Fakultät der Universität Zürich ei n, eine Vertret ung gemäss Art.
15 Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.
b. Alters
-
präsidentin,
Alterspräsident

§ 2.

1 Die konstituierende Ve rsammlung wird durch das amtsälteste Mitglied (Alterspräsidentin oder Alte rspräsident) eröffnet. Bei gleicher Amtszeit von zwei und mehr Mitglied ern hat das ältere Mitglied Vor rang.
2 Ist die Alterspräsidentin oder de r Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Mitglied das Alte rspräsidium, das nach den Regeln gemäss Abs. 1 nachfolgt.
c. Provisorisches
Büro

§ 3.

Die Alterspräsidentin oder de r Alterspräsident bezeichnet vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Sekretärinnen ode r Sekretäre und vier St immenzählerinnen oder Stimmenzähler. Diese bilden zu sammen das prov isorische Büro.
d. Namensaufruf,
Erwahrung der
Erneuerungs
-
wahl

§ 4.

1 Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und der Überprüf ung des Mitgliederverzeichnisses durch Namensaufruf erwahrt die Ki rchensynode aufgrund des Antrags und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungsw ahl der Kirchen synode.
2 Ein Mitglied, dessen Wahl angefo chten ist, hat sich bei der Be handlung der Wahleins prache in den Ausstand zu begeben.
a. Einladung
2
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode e. Amtsgelübde

§ 5.

1 Im Anschluss an die Erwahr ung der Gesamterneuerungs
- wahl leisten die Mitglieder der Ki rchensynode unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pfli chten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Land eskirche in der Erfüllung ihres Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Got
- tes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensyn ode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es». f. Wahl der Prä sidentin oder des Präsidenten

§ 6.

Nach der Leistung des Amtsge lübdes wählt die Kirchensynode ihre Präsidentin oder ihren Präsiden ten. Diese oder dieser übernimmt sofort nach der Annahme der Wa hl die Leitung der Versammlung. g. Übrige Wahlen

§ 7.

16 Hierauf vollzieht die Kirchensynode die Wahlen gemäss §
113 Abs. 1 lit. b–d und f–i. Wahl des Kirchenrates

§ 7

a.
15 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der wei- teren Mitglieder des Kirchenrates findet in der ersten Versammlung der Kirchensynode statt, die auf die konstituierende Versammlung folgt. Eintritt während der Amtsdauer

§ 8.

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode eintreten, können erst nach Erwahr ung ihrer Wahl durch die Kirchen
- synode und nach Leistung des Am tsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.
2. Abschnitt: Versammlungen Einberufung

§ 9.

1 Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vier
- teljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin od er ihres Pr äsidenten.
2 Ausserordentlicherweise wird die Kirchensyn ode einberufen: a. auf Anordnung ihrer Präsiden tin oder ihres Präsidenten, b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder, c. auf Verlangen des Kirchenrates. Zeit und Ort

§ 10.

1 Die Versammlung en der Kirchensynode finden gleichmäs
- sig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende Fragen einberufen werden.
2 Die Kirchensynode tagt im Rath aus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit
3 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
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Einladung

§ 11.

1 Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Kirchenrat. Mitg lieder, deren Wahl bestritten ist, werden ebenfalls eingeladen.
7
2 In der Einladung werden die zu behandelnden Geschäfte mög lichst vollständig aufgeführt.
3 Die Einladung sowie die für di e Kirchensynode bestimmten An träge und Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kir chensynode spätestens vier Woch en vor der Versammlung elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht mög lich, so wird dessen Behandlung auf eine spätere Versammlung verscho ben, wenn 20 Mitglieder einen hier auf gerichteten Antrag unterstützen.
10
Bereitstellung
und Zustellung
von Unterlagen

§ 11

a.
10
1 Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchen rates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchen synode elektronisch zur Eins ichtnahme bereitgestellt.
2 Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen in gedruckter Form anordnen.
3 Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Parlamentsdienst die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein neues Begehren zu stellen.
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4 Massgebend für die Einhaltung v on Fristen ist das Datum der elek tronischen Bereitstellung.
5 Werden die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates sowie weitere Unterlagen auch in gedruckter Form zugestellt, so ist die elektronisch bereitgestellt e Fassung die massgebende.
Synodalgottes
-
dienst, Gebet
und Gesang

§ 12.

1 Die konstituierende Versamml ung und die letzte ordent liche Versammlung im Jahr werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet.
2 Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger zu wähl en oder ist die gewählte Synodal predigerin oder der gewählte Synoda lprediger verhindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, wer den Gottes dienst leitet.
Eröffnung

§ 13.

1 Der Präsidentin oder dem Pr äsidenten der Kirchensynode steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen.
2 Sie oder er legt der Versammlung die zu behande lnden Geschäfte und deren Reihenfolge zum Beschluss vor.
3 Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird ein kurzer Nachruf gewidmet.
4
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode Teilnahme pflicht, Ent schuldigungen

§ 14.

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1 Die Mitglieder der Kirchens ynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen von der Erö ffnung bis zum Schluss teilzuneh
- men.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich bei der vom Büro der Kirchens ynode bezeichneten Stelle.
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3 Mitglieder, die wiederholt ohne En tschuldigung fernbleiben, zu spät zur Sitzung erscheinen oder dies e vorzeitig verlassen, werden vom Büro schriftlich ermahnt. Präsenz kontrolle, Namensaufruf

§ 15.

1 Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekret är der Kirchensy node eine Präsenz
- kontrolle durch. Sie erfolgt durch Au flegen von Präsenzlisten, in die sich jedes Mitglied vor Ve rhandlungsbeginn einträgt.
2 Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch Namensaufruf beschliessen. Verhandlungs fähigkeit

§ 16.

1 Die Kirchensynode ist verha ndlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitg lieder anwesend sind.
2 Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hä lfte der Mitglieder zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchen
- synode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen. Beratende Stimme und Antragsrecht

§ 17.

1 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschrei
- berin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Ver
- treter der Theologischen Fakultät de r Universität Zürich haben in der Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Der Beizug von Sachverständig en zu den Vers ammlungen der Kirchensynode erfolgt durch die Pr äsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode können entsprechende Anträge stellen. Ausstand

§ 18.

1 Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft direkt oder indirekt über mit i hnen eng verbundene Personen betrof
- fen sind, gelten als befangen. Sie tr eten bei den Beratungen und Abstim
- mungen in den Kommis sionen und den Versamm lungen der Kirchen
- synode in den Ausstand.
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2 Liegt ein Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 vor oder zweifelt ein Mit glied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchens ynode oder der betreffenden Kom mission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei Kommissionen das Büro endgültig.
3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirchens ynode begünstigen oder benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung v on Rechtserlassen und des Budgets.
Medien

§ 19.

1 Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Versammlungen eingeladen und erha lten sämtliche Unterlagen zuge stellt und soweit möglic h im Versammlung ssaal geeignete Plätze zuge wiesen, sofern das Büro nich t etwas anderes beschliesst.
2 Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den Medienschaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren Medien oder eine Gege ndarstellung verlangen.
Öffentlichkeit

§ 20.

1 Die Verhandlungen der Kirche nsynode sind in der Regel öffentlich.
2 Wird über die Frage des Ausschluss es der Öffentlichkeit beraten, so haben die Zuhörerinnen und Zuhör er sowie Medienschaffende, die nicht Mitglieder der Kirchensyn ode sind, den Versammlungssaal zu verlassen.
3 Für den Ausschluss der Öffentlic hkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitg lieder der Kirchensynode erforder lich.
Auflegen von
Drucksachen

§ 21.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ent scheidet über das Auflegen von Zeit ungen, Zeitschrifte n, Flugblättern und weiteren Schriftstücken. Gege n diesen Entscheid kann beim Büro Einsprache erhoben werden. Di eses entscheidet endgültig.
Zuhörerinnen
und Zuhörer

§ 22.

1 Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versamm lungssaal besonder e, von der Versammlung ge trennte Plätze zugewie sen. Im Rathaus in Zürich steh t ihnen die Tribüne zur Verfügung.
2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer en thalten sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ist befugt, Zu widerhandelnde aus dem Versamm lungssaal wegzuweisen.
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3 Ton- und Bildaufnahmen im Ve rsammlungssaal bedürfen einer Bewilligung der Präsid entin oder des Präsiden ten der Kirchensynode.
3. Abschnitt: Leitung und Dienste Büro

§ 23.

1 Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es ver
- tritt die Kirchensynode nach aussen.
2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der ein
- zelnen Synodeversa mmlungen mindestens drei M onate im Voraus mit, welche Geschäfte er der Kirchens ynode in der betr effenden Versamm
- lung unterbreiten will. Ausn ahmen bewilligt das Büro.
7 b. Zusammen setzung

§ 24.

1 Das Büro besteht aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. den zwei Vizepräsidenti nnen oder Vizepräsidenten, c. den zwei Sekretäri nnen oder Sekretären, d. den Fraktionsvorsitzenden.
2 Die Fraktionsvors itzenden können sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
3 Für die Sitzungen des Büros gelten §§
18, 46–51, 88–96, 99–106 und 111 sinngemäss. Eine Vertret ung des Parlaments dienstes nimmt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil.
14 c. Präsidentin, Präsident

§ 25.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlam entarischen Sitte und Ordnung im Versamm
- lungssaal.
2 Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis. d. Vertretung im Vorsitz

§ 26.

Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode verhindert, so übernimmt die 1. Vi zepräsidentin oder der 1. Vizepräsi
- dent den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vize
- präsidentin oder den 2. Vizepräsidente n. Ist auch dies nicht möglich, so bezeichnet die Versammlung aus ihre n Reihen eine Stellvertretung. e. Sekretärinnen und Sekretäre

§ 27.

14
1 Die Sekretärinnen und Sekret äre der Kirchensynode neh
-
- ben wahr. a. Stellung
7 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
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2 Sie sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen, sofern diese Aufgaben nicht vom Parlamentsdienst oder an derweitig durch die vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Pers onen oder Stellen wahrgenommen werden.
f. Zeichnungs
-
befugnis

§ 28.

14 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei Verhinderung eine Vize präsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeich net zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.
Parlaments
-
dienst

§ 28

a.
13
1 Die Kirchensynode verfügt übe r einen Parlamentsdienst. Er ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Kirchensyn ode. Er unterstützt das Büro so wie die Kommissionen der Kirchen synode in ihrer Tätigkeit und nimmt die ihm gemäss dieser Geschäfts ordnung und vom Büro der Kirchensynode zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Der Parlamentsdienst untersteht der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode. Anstellungsinstanz gemäss §
6 der Personalverordnung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010
5 ist das Büro der Kirchensynode.
3 Die Angestellten des Parlamentsdienstes unterstehen dem Perso nalrecht der Landeskirche. Der Pers onaldienst der Landeskirche besorgt die Personaladministration.
4 Mit Zustimmung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats schreibers steht die Kirchenratskan zlei dem Büro der Kirchensynode zur Verfügung, insbesondere für di e Stellvertretung bei Unfall oder Krankheit von Angestellten des Parlamen tsdienstes.
Weibeldienst

§ 29.

Das Büro regelt den Weibeldienst.
4. Abschnitt: Protokoll
Beschluss
-
protokoll

§ 29

a.
9
1 In jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll ge führt.
2 Das Beschlussprotokoll enth ält die Inhalte gemäss §
30 lit. c, e und f.
3 Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchen synode genehmigt und binnen fünf Tagen nach der Versammlung elek tronisch veröffentlicht.
8
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode Versammlungs protokoll
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§ 30.

Das Protokoll enthält in zweckmässiger Reihenfolge: a. ein Verzeichnis der behandelten Geschäfte, b. die Zahl der anwesenden und di e Namen der abwesenden Mitglie
- der der Kirchensynode, c. die einzelnen Geschäfte, d. den wesentlichen Inhalt der Voten, e. die gestellten Anträge und die Art ihrer Erledigung, f. bei der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen, g. allfällige Disziplinarmassnahmen. b. Genehmi gung
14

§ 31.

7
1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Proto
- kolls zuständigen Personen.
2 Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können bin
- nen 30 Tagen, von der elektronisch en Veröffentlichung des Protokolls an gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro entscheidet über so lche Einwendungen.
10
3 Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensy node weitergezo
- gen werden. Diese entscheidet endgültig. c. Veröffent lichung
14

§ 31

a.
10
1 Das Protokoll jeder Versammlung wird nach der Geneh
- migung gemäss §
31 Abs. 1 elektronisch veröffentlicht.
2 Der unbenutzte Ablauf der Frist für Einwendungen gemäss §
31 Abs. 2 oder der rechtskräftige En tscheid über Einwendungen gemäss

§ 31 Abs. 2 und 3 wird den Mitgliede

rn der Kirchensynode elektronisch mitgeteilt.
3 Die Protokolle aller Versammlungen einer Amtsdauer der Kirchen
- synode werden in gedruckter Form veröffentlicht.
4 Stimmt der Wortlaut des gedruckt en Protokolls nicht mit der elek
- tronisch veröffentlichten Fassung überein, so ist die elektronisch veröf
- fentlichte Fassung die massgebende. d. Beilagen zum Protokoll
14

§ 32.

10 Die Protokolle enthalten al s Beilage die Synodalpredigt, den Jahresbericht der Landeskirche und der Re kurskommiss ion sowie das Budget und die Rechnung der Ze ntralkasse. Über die Aufnahme weiterer Beilagen entscheidet das Büro. e. Zustellung
14

§ 33.

10
1 Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt: a. der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlaments
- diensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare, b. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare, a. Inhalt
9 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21 c. dem Staatsarchiv des Kantons Züri ch, der Zentralbibliothek Zürich und der Schweizerischen Nationalbib liothek sowie weiteren Biblio theken im Kanton Zürich je zwei Exemplare. d. . . .
8 e. . . .
8 f. . . .
11 g. . . .
11 h. . . .
11 i. . . .
8
2 Auf Verlangen werden gedruc kte Protokolle zugestellt: a. den Mitgliedern der Kirche nsynode je ein Exemplar, b. dem Rat der Evangelisc h-reformierten Kirche Schweiz und den lei tenden Kirchenbehörden der Mitg liedskirchen der Evangelisch- reformierten Kirche Sc hweiz je ein Exemplar, c. den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.
5. Abschnitt: Versammlungsg elder und Entschädigungen
Mitglieder
und Büro

§ 34.

1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Spese n richten sich nach dem Ent schädigungsreglement der Landeskirche
4 .
2 Ein Mitglied, das an einer Vormit tags- oder Nachmittagssitzung der Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier Stunden anwesend ist, erhä lt ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das Büro.
Fraktionen

§ 35.

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag. Das Entschäd igungsreglement der Landeskirche
4 regelt den Betrag und das Verfahren.
Auslagen,
Abrechnung

§ 36.

1 Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros reicht die vom Büro der Kirchensynode bezeichnete Stelle dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, mit der Unterschrift der Präsidenti n oder des Präsiden ten der Kirchen synode versehene Abrechnungen ein.
14
2 Dies gilt auch für die Anweis ung der Sitzungsgelder und Spesen für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen ihrer Kommissionen.
3 Das Entschädigungsreglem ent der Landeskirche
4 regelt die Ein zelheiten.
10
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6. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen Verhandlungs gegenstände

§ 37.

Die Kirchensynode nimmt über di e ihr gemäss Art. 214–216 KO und weiterer Bestimmungen der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus folge nde Befugnisse wahr: a. Wahlen, b. Referate und Aussprachen über allgemeine oder besondere Fragen, die das Leben der Kirche berühren. Freie Aussprache

§ 38.

1 . . .
8
2 Aussprachen im Sinn von §
37 lit. b finden auf Anordnung des Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrat es statt. Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode unter Angabe der zu behandelnden Themen spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
7
3 Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode verlängert werden, wenn zwei Drit
- tel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
4 Die Präsidentin oder de r Präsident der Kirchensynode sorgt für die thematische Glieder ung der Aussprachevoten. Gang der Verhandlungen

§ 39.

1 Die Präsidentin oder der Präs ident der Kirchensynode lei
- tet die Verhandlungen und sorgt fü r die Beachtung der Geschäftsord
- nung sowie die Wahrung der parl amentarischen Gepflogenheiten.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t sorgt für Ruhe im Versamm
- lungssaal. Sie ode r er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen. b. Beratung

§ 40.

1 Die Präsidentin oder der Präs ident der Kirchensynode legt die Geschäfte in der gemäss §
13 Abs.
2 beschlossenen Reihenfolge vor. Die Kirchensynode kann jederz eit Änderungen der Reihenfolge beschliessen.
2 Die Beratung besteht in der Re gel aus Begründung oder Bericht
- erstattung und Diskussion.
3 Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.
4 . . .
8 c. Worterteilung

§ 41.

1 In der Versammlung kann nur sprechen, wer von der Prä
- sidentin oder vom Präsidenten der Kirchensynode das Wort erhält.
2 Das Wort steht jedem Mitglied de r Kirchensynode und des Kirchen
- rates zu. Will die Präsidentin oder der Präsident sich an den Beratun
- gen beteiligen, so übergibt sie ode r er die Leitung der Verhandlungen einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. a. Versamm- lungsleitung
11 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
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3 Bei Sachgeschäften aufgrund v on Berichten und Anträgen des Kirchenrates wird das Wort z unächst den Sprecherinnen und Spre chern von Kommissionen erteilt. Da nach haben der Kirchenrat sowie allenfalls die Spreche rinnen und Sprecher der Fraktionen das Wort. Anschliessend ist die Diskussion offen.
7
4 Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in der Reihenfolge der An meldung. Wer über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten. Die Mitglieder des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.
5 Die Versammlung kann auf Antrag der Präsidentin oder des Prä sidenten oder eines Mitglieds der Ki rchensynode die Re dnerliste schlies sen. Vor diesem Beschl uss erfolgte Wortmeldungen werden noch berück sichtigt.
d. Redezeit

§ 42.

1 Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer Fraktion oder des Ki rchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründet, darf nicht lä nger als zehn Minuten, Diskussionsrednerinnen und Diskus sionsredner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Re dezeit für persönl iche Erklärungen beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsant rägen in allen Fällen höchstens drei Minuten.
7
2 Die Versammlung kann eine lä ngere Redezeit bewilligen.
3 Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere Voten ist unzulässig.
e. Verhand
-
lungssprache

§ 43.

1 Die Mitglieder der Kirchensyn ode bedienen sich in den Verhandlungen in der Regel der deut schen Standardsprache. Diese ist in jedem Fall für persönliche Erkl ärungen und Mitteilungen zu ver wenden.
2 Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kom missionen und des Kirchenrates bedien en sich ausschliesslich der deut schen Standardsprache.
f. Parlamentari
-
sche Ordnung

§ 44.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ermahnt Mitglieder, die sich zu se hr von dem in Beratung liegenden Gegenstand entfernen, bei der Sache zu bleiben.
2 Sie oder er ruft Mitglieder zur Ordnung, die den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder de ren Mitglieder erlauben.
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181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
3 Missachtet ein Mitgli ed die Mahnungen der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarische n Anstands zuschulden kommen, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort.
4 Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Kirchens ynode ohne Diskussion. g. Ausschluss von der Versammlung

§ 45.

Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präs identin oder des Präsidenten für den Rest der Vers ammlung ausschliessen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt. h. Eintreten

§ 46.

1 Die Kirchensynode berät, ob si e auf eine Vorlage eintreten will. Sie kann auf eine Eintretensde batte verzichten, wenn keine Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.
2 Eintreten ist obligatorisch bei Init iativen gemäss Art. 203 KO, bei der Überweisung von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim Jahresbericht der Landeskirche sowie bei Rechnungen.
3 Wird eine Eintretensde batte geführt, so steht diese für Voten zur Vorlage als Ganzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nicht
- eintreten oder Rückweis ung gestellt werden.
7
4 Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die Kirchensynode kann beschliessen, di e Vorlage abschnitts- oder artikel
- weise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten. i. Rückweisung

§ 47.

1 Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Über
- prüfung oder Änderung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Über prüfung oder Änderung enthalten. j. Anträge

§ 48.

Wer einen Antrag stellt, erö ffnet diesen mündlich und reicht ihn vor Schluss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode schriftl ich und unterzeichnet ein. k. Ordnungs antrag

§ 49.

Wird während der Be ratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung übe r den Hauptgegenstand bi s zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen. l. Schluss der Beratung

§ 50.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode schliesst die Beratung , wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
13 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
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2 Die Kirchensynode kann auf Antr ag der Präsidentin, des Präsi denten oder eines Mitglieds der Ki rchensynode Schluss der Beratung erklären, wenn zwei Drittel der an wesenden Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Über den Antr ag findet keine Diskussion statt. Vorbehalten bleibt §
52.
m. Rück
-
kommensantrag

§ 51.

Die Kirchensynode kann bis zur Schlussabstimmung über ein Geschäft auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
n. Schlussworte

§ 52.

Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Mögl ichkeit zu einem Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern der Kirchensynode zu, die eine Kommissionsminderh eit vertreten.
7. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse
Allgemeines

§ 53.

1 Motionen, Postulate, Interpel lationen, Schriftliche Anfra gen und Fragen für die Fragestunde sind der Präsidentin oder dem Präsi denten der Kirchensynode schriftl ich und unterzeichnet sowie in elek tronischer Form einzureichen.
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2 Die Präsidentin oder der Präsident kann we itschweifige Begrün dungen kürzen sowie verletzende od er diskriminierende Ausführun gen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t bestätigt den Eingang solcher Vorstösse und leitet sie unverzüglic h an den Kirchenrat und die Mit glieder des Büros der Kirchensynode weiter.
4 Motionen und Postulate werden in ein Verzeichni s der hängigen parlamentarischen Vorstösse auf genommen. Interpellationen und Schriftliche Anfragen gibt die Pr äsidentin oder der Präsident der Kir chensynode in geeig neter Weise bekannt.
Motionen und
Postulate

§ 54.

1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motion oder ein Postulat einreichen . Der Text einer Motion oder eines Postulats kann neben dem einreiche nden Mitglied von weiteren Mit gliedern der Kirchensy node unterzeichnet sein.
2 Eine Kommission der Kirchens ynode kann Motionen und Postu late einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen aus spricht. Solche Motionen und Postul ate werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit dem sie zusamm enhängen, der Kirchensynode und dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betref fenden Geschäfts beraten.
a. Einreichung
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181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
3 Motionen und Postulate sind spätes tens 20 Tage vor der Versamm
- lung einzureichen, in der gemäss §
62 ihre Überweisung behandelt wer
- den soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder der Ki rchensynode dafür ausspricht.
7 b. Rückzug

§ 55.

Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode schriftlich bei der Präs identin oder beim Präs identen der Kirchensyn
- ode zurückgezogen werden. c. Begründung

§ 56.

10 Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begr ündung ist gleichzeitig mit dem Vor
- stoss einzureichen und wi rd den Mitgliedern der Kirchensynode zusam
- men mit dem Vorstoss elektronisch zur Einsic htnahme bereitgestellt. d. Abänderung

§ 57.

Der Text einer Motion oder eine s Postulats darf im Lauf der Beratungen nur mit Zustimmung de s erstunterzeichnenden Mitglieds der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine Motion in ein Postulat umzuwandeln. e. Erledigung

§ 58.

1 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens binnen zweier Jahre Bericht und Antrag zu überwie senen Motionen und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen Zwischenbericht vor und begründe t die Verzögerung. Die Kirchen
- synode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt einer allfälligen Behandlung oder di e Abschreibung unter Verzicht auf weitere Behandlung.
2 Liegt zu einer überwiesenen Mo tion oder zu einem überwiesenen Postulat der schriftlic he Bericht und Antrag de s Kirchenrates vor, so beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung der Motion oder des Postulats. Tr itt sie auf den Bericht und Antrag nicht ein, weist sie diese an den Kirc henrat zurück oder schreibt sie die Motion oder das Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss Abs. 1 um ein Jahr. f. Abschreibung noch nicht überwiesener Motionen und Postulate

§ 59.

7 Die Kirchensynode schreibt ei ne Motion oder ein Postulat ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode aus
- scheidet, bevor diese die Moti on oder das Postulat gemäss §§
62 oder
65 überwiesen hat. g. Liste der hängigen Überweisungen

§ 60.

1 Die hängigen Motionen und Po stulate werden im Anhang des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.
15 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahres berichts aufgrund schriftlich b egründeter Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommissi on, ob eine Motion oder ein Pos tulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.
h. Gegenstand
von Motionen

§ 61.

1 Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirche nsynode fallen, einen Bericht oder Beschlussentwurf vorz ulegen, oder sie erteilt dem Kir chenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.
2 Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchen synode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.
i. Überweisung
von Motionen

§ 62.

1 Bei der Beratung der Über weisung einer Motion erhält zuerst die Motionärin oder der Mo tionär Gelegenheit zur mündlichen Begründung. Bei Verh inderung kann ein ande res Mitglied der Kirchen synode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle erhält die Spre cherin oder der Sprecher de s Kirchenrates das Wort.
7
2 Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn die Kirchensynode Di skussion beschliesst.
3 Wird die Überweisung einer Moti on vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses Geschäft ohne Weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entschei det die Kirchensynode, ob sie di e Motion überweisen oder ablehnen will.
4 Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Ent scheid über Ablehnung oder Überwe isung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.
j. Gegenstand
von Postulaten

§ 63.

Ein Postulat lädt den Kirchenrat ein, zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Kirche nsynode einen Be richt oder einen Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Mass nahme treffen will.

§ 64.

8
l. Überweisung
von Postulaten

§ 65.

10 Die Überweisung vo n Postulaten richtet sich nach §
62.
Interpellationen,
Schriftliche
Anfragen und
Fragestunde

§ 66.

Mit einer Interpellation, eine r Schriftlichen Anfrage und in der Fragestunde kann über einen da s Leben und die Leitung der Landes kirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangt wer den.
a. Gegenstand
16
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode Interpellatio nen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde

§ 67.

1 Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Kirchensynode kann eine Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das bereits in einer Kommis sion bearbeitet wird.
3 Der Kirchenrat beantwortet die In terpellation schriftlich binnen vier Monaten seit ihrer Einreichun g. Das Büro kann diese Frist auf An
- trag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlängern. Nach Vor
- liegen der schriftlichen Antwort wi rd diese zusammen mit der Interpel
- lation in die Einladung gemäss §
11 Abs. 2 für die nächste Versammlung der Kirchensynode aufg enommen und mit der Ei nladung den Mitglie
- dern der Kirchensynode elektronisc h zur Einsichtnahme bereitgestellt.
10
4 Der Kirchenrat ist berechtigt, di e verlangte Auskunft unter Angabe der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungs
- gründe entscheidet die Kirchensy node. Sie kann den Kirchenrat beauf
- tragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.
5 Nach der Beantwortung der Inte rpellation kann di e Interpellan
- tin oder der Interpellant erklären , ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Dis kussion findet nur statt, wenn die Kirchens ynode dies beschliesst.
6 Eine Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffe
- nen Fragen ist ausgeschlossen. c. Schriftliche Anfragen

§ 68.

1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mit
- glied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzu
- reichen.
2 Der Kirchenrat stellt die Schriftl iche Anfrage den Mitgliedern der Kirchensynode binnen drei er Monate seit ihrer Einreic hung gleichzei
- tig mit seiner Antwort elektronisc h zur Einsichtnahme bereit. Begrün
- dung und Diskussion in der Kirc hensynode sind ausgeschlossen.
10 d. Fragestunde

§ 69.

1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder Versammlung der Ki rchensynode eine Fragestunde statt.
2 Kurzgefasste Fragen können der Präsidentin ode r dem Präsiden
- ten der Kirchensynode sc hriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Ver
- sammlung eingereicht werden.
3 Der Kirchenrat antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu umfangreich, so kann er die Frageste llerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen An frage verweisen.
4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach
- bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä
- rung abzugeben. Eine Di skussion findet nicht statt. b. Interpellatio- nen
17 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
8. Abschnitt: Erklärungen, Resolutionen und Petitionen
Erklärungen

§ 70.

7 Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder der Kirchensyn ode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode anzumelden.
Resolutionen

§ 71.

1 Resolutionen sind öffentliche Erklärungen im Sinn von Art. 214 lit. j KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche, die gesamte Bevölkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden.
2 Einzelne Mitglieder, die Fraktione n, das Büro oder der Kirchen rat können der Kirchensynode Reso lutionsentwürfe unterbreiten. Die sen kann eine kurze schriftlic he Begründung beigefügt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode bestätigt den Eingang des Resolutionsentwurfs und stellt dessen Wortlaut den Mitglie dern der Kirchensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsicht nahme bereit.
9
4 Wird ein Resolutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsiden ten der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor einer Versammlung schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form eingereicht, so wird er der Kirchensynode in dieser Versamml ung zur Behandlung unterbreitet.
10
5 Bei der Behandlung einer Resolu tion wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Vers ammlung Eintreten und werden Ände rungen am Resolutionsentwurf beantr agt, so berät sie diesen inhaltlich. Solche Änderungen können ohne Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.
Petitionen

§ 72.

1 Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchen synode nicht angehören. Sie sind de r Präsidentin od er dem Präsiden ten der Kirchensynode sc hriftlich einzureichen.
2 Das Büro kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme des Kirchenrates direkt beantworte n. Rechtfertigen es die Komplexi tät oder die Tragweite eines Gegenstands, so legt das Büro der Kirchen synode Antrag und Bericht vor. Zu r Vorbereitung kann es eine aus Mitgliedern der Kirchensynode u nd Fachleuten zusammengesetzte Kommission bestellen.
3 Betrifft das Anliegen einen Gege nstand, für den der Kirchenrat zuständig ist, so überweist das Bü ro diesem die Pe tition zur Beantwor tung.
18
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
4 Die Präsidentin oder de r Präsident der Kirche nsynode gibt dieser von erledigten Petitionen Kenntnis. Die Mitglieder der Kirchensynode können das Anliegen einer durch da s Büro erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss au fgreifen. Legt das Büro Antrag und Bericht vor, so entscheidet di e Kirchensynode üb er die weiteren Folgen der Petition.
9. Abschnitt: Kommissionen Ständige Kommissionen

§ 73.

Ständige Kommissionen der Kirchensynode sind: a. die Geschäftspr üfungskommission, b. die Finanzkommission. b. Mitglieder zahl

§ 74.

Die ständigen Kommissionen zä hlen sieben Mitglieder. c. Amtszeit beschränkung

§ 75.

1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser ununterbrochen während längst ens acht Jahren angehören.
2 Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchs
- tens vier aufeinanderfolgenden Jahr en ausgeübt werden. Erreicht die Präsidentin oder der Präsident ei ner ständigen Kommission während der Ausübung des Präsidiums die lä ngstens zulässige Amtszeit gemäss Abs. 1, so verlängert sich diese bi s zur höchstens zulässigen Dauer des Präsidiums.
3 Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl als Mitglied, Präsidentin oder Präsident derselbe n ständigen Kommission muss mindestens vier Jahre betragen. d. Geschäfts prüfungs kommission

§ 76.

Der Geschäftsprüfungskommissi on obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresbe richte des Kirchenrates und der Rekurskommission. e. Finanz kommission

§ 77.

Der Finanzkommission obliegt die Prüfung: a. der Jahresrechnungen der Zentralk asse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den besteh enden Vorschriften und gefassten Beschlüssen, b. des Budgets de r Zentralkasse, c. des Finanzplans der Landeskirche, a. Bestand
19 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21 d. von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend
1.
10 Art. 215 lit. a und b KO,
2. die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirch gemeinden an die Zentralkasse,
3. Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode unterbreitet, in jedem Fall ab er bei Aufnahme von Darlehen zulasten der Zentralkasse ode r eines Fonds sowie bei Erwerb und Veräusserung von Liegenscha ften auf Rechnung der Zen tralkasse, je gemäss de m in der Finanzverordnung
3 festgeleg ten Betrag.
f. Weitere
Aufgaben

§ 78.

Den ständigen Kommissi onen obliegen überdies: a. Prüfung von Anträgen und Berich ten des Kirchenr ates gemäss §
79 Abs. 1, b. Erstattung von Mitb erichten gemäss §
83.
Nichtständige
Kommissionen

§ 79.

1 Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates an die Kirchens ynode vorberatende Kommissionen einsetzen. Als solche können auf We isung des Büros auch die ständi gen Kommissionen amten.
2 Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommis sionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die Mitglieder, die Präsid entin oder den Präsidenten und die Protokoll führerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorbera tenden Kommissione n orientiert.
3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die Bestellung nichtständiger Kommissi onen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitgli eder. Nimmt sie die Wahl der Mit glieder und der Präsidenti n oder des Präsidenten nicht selber vor, so obliegt diese dem Büro.
Überweisung an
Kommissionen

§ 80.

Die Kirchensynode und das Bü ro können jedes vor die Kir chensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellations antworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.
Mitgliedschaft
in
Kommissionen

§ 81.

Ein Mitglied der Ki rchensynode kann nich t gleichzeitig dem Büro und einer ständigen Kommissi on sowie nicht gleichzeitig mehr als einer ständigen Kommission angehören.
20
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode Verfahren

§ 82.

1 Der Kirchenrat stellt Jahres berichte, Jahresrechnung, Bud
- get sowie weitere Anträge und Berich te dem Büro und den zuständigen Kommissionen mindestens zwei Mona te vor der Versammlung der Kir
- chensynode, in der sie behandelt we rden sollen, elektronisch zur Ein
- sichtnahme bereit.
10
2 Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhalten, so teilt er dies der zuständigen Kommission unter Anga be der Gründe unverzüglich mit. Die Kommission kann in diesem Fall der Kirchensynode beantragen, die Behandlung des Geschäfts auf die nächste Versammlung zu ver
- schieben. b. Mitberichte

§ 83.

7 Das Büro kann von sich aus ode r auf Antrag einer ständigen oder der vorberatende n Kommission die zustä ndige ständige Kommis
- sion anweisen, einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kom
- mission zu erstatten. c. Einbezug des Kirchenrates

§ 84.

7
1 Das zuständige Mitglied des Kirchenrates oder dessen Ver
- tretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchen
- synode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.
2 Die Teilnahme des zust ändigen Mitglieds des Kirchenrates an den Beratungen der ständigen Kommissi onen erfolgt auf Einladung der betreffenden Kommission.
3 Beabsichtigt eine Kommission oder eine Kommis sionsminderheit Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kir
- chenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied des Kirchenrates vorgängig an. d. Kontakte zu den Gesamt kirchlichen Diensten

§ 85.

Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates direkt e, die Kommissions tätigkeit betref
- fende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste aufnehmen. e. Einholen von Auskünften

§ 86.

1 Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Aus
- künfte über die Geschäftsführung ode r über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Ei nsicht in die betreffenden Akten verlangen.
2 Einem Begehren gemäss Abs. 1 is t bei abgeschlossenen Geschäf
- ten stets zu entsprechen. Bei la ufenden Geschäften kann der Kirchen
- rat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid ist endgültig. Bei der Verweigerung der Aktene insicht ist der wesent
- liche Inhalt der Akten bekannt zu geben.
3 Auf Wunsch erhalten die stän digen Kommissionen Kopien von Akten gemäss Abs.
1, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen
- stehen und damit kein übermäs siger Aufwand verbunden ist. a. Bereitstellung von Unterlagen
21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
f. Bericht
-
erstattung

§ 87.

1 Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleich zeitiger Nennung des St immenverhältnisses in der Schlussabstimmung schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergeb nis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheits anträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht eingeladenen Kommissionen im schr iftlichen Kommissionsantrag auf und erwähnen diese in der Berichterstattung.
2 Wer einen Minderheitsantrag stel lt, ist berechtigt, diesen unmit telbar nach der Kommissionssprech erin oder dem Kommissionssprecher mündlich zu begründen. Zum Mitber icht eingeladene Kommissionen können bei der Beratung des betreffenden Gesc häfts in der Kirchen synode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.
3 Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, in der sie be handelt werden so llen, der Präsi dentin oder dem Präsidente n der Kirchensynode vor.
6. Kommissions
-
sitzungen

§ 88.

Auf die Sitzungen der Kommissionen finden §§
18, 46–51,
99–106 und 111 sinngemäss Anwendung.
b. Einladung

§ 89.

1 Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegen stände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitz ung unter Beilage der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.
c. Teilnahme

§ 90.

1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kom missionssitzungen teilzunehmen.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der Gründe vor der Sitzung bei der Präsid entin oder beim Präsidenten der Kommission.
3 Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teil nahme an einer Kommissionssitzung ver hindert, so ist die Fraktion, der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in die Komm issionssitzung zu ents enden. Die Kommissions präsidentin oder der Komm issionspräsident ist über die Stellvertre tung frühzeitig zu benachrichtigen.
6
d. Abstimmung

§ 91.

1 Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode besteht Stimmzwang.
2 Die bei Anträgen an die Kirche nsynode unterliegenden Mitglie der sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmit telbar nach der Schlus sabstimmung eine ents prechende Erklärung zu
a. Verfahren
22
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode e. Protokolle

§ 92.

1 Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein Protokoll, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefass
- ten Beschlüsse festhält.
2 Die Kommissionsproto kolle sind ohne Verzug zu erstellen. f. Verwendung der Protokolle und Unterlagen

§ 93.

1 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmit
- gliedern und dem an der betreffe nden Kommissionssitzung teilnehmen
- den Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Weit ere Sitzungsteilnehmende erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.
10
2 Die ständigen Kommissionen , soweit sie gemäss §
79 Abs.
1 An
- träge und Berichte des Kirchenrates prüfen, und die weiteren Kommis
- sionen stellen ihre Protokolle de r Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinne n und Vizepräsidenten der Kirchen
- synode sowie den Präsid entinnen und Präsidente n der Fraktionen zu.
7
3 Die Kommissionsprotokolle unters tehen bis zur Beschlussfassung der Kirchensynode über das betre ffende Geschäft der Geheimhal
- tung.
7
4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommis
- sionen. g. Archiv

§ 94.

10 Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur ordnungsgemässen Arch ivierung, soweit dies e nicht im Geschäfts
- verwaltungssystem des Kirchenrates geführt werden.
7. Bericht erstattung

§ 95.

Stellt eine Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder Rechnungsführung fest, so inform iert sie die Geschäftsprüfungskom
- mission oder die Finanzkommission. b. Information der Öffentlich keit

§ 96.

1 Die Präsidentin, der Präsident oder ein beauftragtes Mit
- glied der Kommission kann im Einverständnis mit der Kommission und in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchen
- synode die Öffentlichkeit schriftlic h oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberat ungen unterrichten.
2 Die Bekanntgabe kann üb erdies beinhalten: a. die Kommissionsbesc hlüsse mit dem St immenverhältnis, b. die wesentlichen Anträge, c. die in den Beratungen hauptsä chlich vertretenen Ansichten, d. mit Zustimmung der Kommission die Stellungnahmen und die Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder.
3 Die Kommissionsmitglieder und di e übrigen Teilnehmenden an den Kommissionssi tzungen greifen dieser Information nicht vor. a. Orientierung
23 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
10. Abschnitt: Fraktionen
Bestand

§ 97.

1 Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Jedes Mitglied der Ki rchensynode kann nur einer Fraktion ange hören.
3 Die Fraktionen werden bei de r Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt.
Konferenz der
Fraktions
-
vorsitzenden

§ 98.

1 Die Konferenz der Fraktionsv orsitzenden bereitet insbe sondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wah len vor.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Frak tionen in ihr vertreten sind.
3 Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten

§§

88–92, 94–96, 99–10
6 und 111 sinngemäss.
11. Abschnitt: Abstimmungen
Fragestellung

§ 99.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt die Fragestellung der Versammlung vor der Abstimmung vor. Über Ein wendungen gegen die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung.
Vorfragen

§ 100.

Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, namentlich die Rückweisung an de n Kirchenrat, die sonstige Ausset zung des Entscheids über die Ha uptsache oder die Trennung des Bera tungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.
Eventual
-
abstimmung

§ 101.

1 Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungs anträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.
2 Wer einen Unterabänder ungsantrag annimmt, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Haupt antrag voraus.
Gleichgeordnete
Anträge

§ 102.

1 Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen. Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur für ei nen dieser Anträge stimmen.
2 Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim men erreicht, fällt derjenige mit de r geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebe nen Stimmen erhält.
24
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode Beschluss fassung ohne Abstimmung

§ 103.

1 Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so erklärt die Präsidentin oder Präsid ent der Kirchensynode diesen ohne Abstimmung zum Beschl uss der Kirchensynode.
2 Die Stimmenzahlen werden in jede m Fall ermittelt bei der Schluss
- abstimmung über
7 a. Geschäfte, die dem Re ferendum unterstehen, b. Berichte des Kirchenrates zu r Beantwortung von Motionen und Postulaten. Beschluss fassung bei Berichten des Kirchenrates

§ 104.

Die Versammlung nimmt die Beri chte des Kirchenrates «zur Kenntnis», «zustimmend zur Kenntn is» oder «ablehnend zur Kenntnis». Teilung von Anträgen und Abstimmungs fragen

§ 105.

Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann die Behandlung des Antrags oder di e Abstimmung getrennt erfolgen, wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchen
- synode dies verlangt und die Versammlung zustimmt. Schluss abstimmung

§ 106.

7 Eine Schlussabstimmung übe r ein Geschäft als Ganzes findet statt, wenn a. das Geschäft mehrere Anträge umfasst nach der Beratung und Beschlussfassung über die einzelnen Anträge, b. ein rechtsetzender Erlass mehrer e Artikel umfasst nach der Bera
- tung und Beschlussfa ssung über die einzelnen Bestimmungen. Stimmabgabe

§ 107.

1 Versammelt sich die Kirchensynode im Rathaus, so erfolgt die Stimmabgabe mit der elektroni schen Abstimmungsanlage. Im Üb
- rigen und in besonderen Fällen ka nn das Abstimmungsergebnis durch Auszählen ermittelt werden.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Ne in beantwortet wer
- den. Stimmenthalt ung ist zulässig.
3 Die Stimmabgabe erfolgt persönlic h am Sitzplatz. Wer für eine Kommission am Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stell
- vertretende Stimmabg abe ist unzulässig.
4 Die Präsidentin oder Präsident de r Kirchensynode gibt das Abstim
- mungsergebnis bekannt. unter Namens aufruf

§ 108.

Eine Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Proto
- koll ist zu vermerken, wie die ei nzelnen Mitglieder gestimmt haben. c. Elektronische Stimmabgabe

§ 109.

1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergeb
- nis werden auf Bildschirmen angez eigt. Das Abstimmungsergebnis wird ausgedruckt. a. Im Allgemeinen
25 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Bei Abstimmungen unter Namensau fruf werden das Abstimmungs verhalten und das Abstimmungsergeb nis auf Namenslisten ausgedruckt. Diese sind öffentlich zugänglich.
3 Das Büro kann Richtlinien zur el ektronischen Stimmabgabe erlas sen.
d. Abstimmung
mit Auszählung

§ 110.

1 Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung ge schieht durch Aufstehen. Die St immenzählerinnen und Stimmenzäh ler haben ihre Stimmabgab e erkennbar durchzuführen.
2 Bei der Abstimmung ist das Ge genmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Kirchensynode erklärt, ob die Mehrheit vorhanden sei. Best ehen hierüber Zweifel oder verlangt dies die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode, so sind die Stimmen zu zählen.
4 Die Stimmenzählerinnen und Stim menzähler geben von ihrem Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt. Eine Sekretärin oder ei n Sekretär wiederholt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an die Präsiden tin oder den Präsidenten der Kir chensynode weiter.
Stimme der
Präsidentin oder
des Präsidenten

§ 111.

7 Die Präsidentin oder der Pr äsident der Kirchensynode stimmt nicht mit. Bei Stimmengleic hheit hat sie oder er den Stichent scheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
Redaktionelle
Bereinigung

§ 112.

1 Das Büro prüft bei umfangre ichen Vorlagen das Ergebnis der Abstimmungen und be reinigt dieses formell.
2 Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und Bericht.
3 Die Kirchensynode kann die reda ktionelle Bereinigung von Vor lagen einer Redaktionskommission übert ragen. Diese stellt der Kirchen synode Antrag für die Redaktionslesung und erstattet Bericht. Die Wahl der Mitglieder einer Redaktions kommission richtet sich nach §
79 Abs. 2.
12. Abschnitt: Wahlen
Zuständigkeit

§ 113.

1 Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer: a. ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, b. zwei Vizepräsidentinne n oder Vizepräsidenten, c. zwei Sekretäri nnen oder Sekretäre,
26
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode d. vier Stimmenzählerinnen oder St immenzähler und zwei Ersatzleute, e. zuerst einzeln die Präsidentin od er den Präsidenten und anschlies
- send die weiteren Mitgli eder des Kirchenrates, f. die Mitglieder de r Rekurskommission, g. die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von §
75 Abs. 2 die Präsi
- dentinnen oder Präsidenten de r ständigen Kommissionen, h.
12 die Synodalen für die Synode de r Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und so viele Er satzleute, wie die Ki rchensynode Fraktio
- nen zählt, i. die Vertretung der Kirchensynode im Träg erverein reformiert.zü
- rich.
2 Die Kirchensynode wählt überdies die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konsti
- tuierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredige
- rin oder den Synodalprediger. Wahlverfahren

§ 114.

1 Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.
2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Verfahren: a. die Kirchenratspräsidentin ode r den Kirchenratspräsidenten und die weiteren Mitgliede r des Kirchenrates, b. wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode einem entsprechenden Antrag zustimmt, c.
6 wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Stellen zu besetzen sind. Offene Wahlen

§ 115.

1 Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Auszählung verlangt wird.
2 Die Stimmerhebung erfolgt in al phabetischer Reihenfolge der Namen der Vorgeschlagenen.
3 Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.
7
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wählt nicht mit.
7 Geheime Wahlen

§ 116.

7
1 In den beiden ersten Wahl gängen können alle wählbaren Personen gewählt werden.
2 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig. a. Verfahren
27 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
3 Aus der Wahl scheidet aus, wer a. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stim men erhält, b. im dritten oder in ei nem weiteren Wahlgang die geringste Stimmen zahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person verein ige die geringste Stimmenzahl auf sich.
4 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
5 Erreichen mehr Personen das absolu te Mehr, als Stellen zu beset zen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. Bei Stimmengleichhe it findet ein weiterer Wahlgang statt.
6 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
b. Ermittlung
des Wahl
-
ergebnisses

§ 117.

1 Die Stimmabgabe erfolgt au f amtlich ausgegebenen Wahl zetteln.
2 Wahlzettel, die nicht amtlich si nd oder die ehrverletzende Äusse rungen enthalten, sind ungültig.
3 Für die Bestimmung des absolute n Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.
4 Stimmen für nicht wählbare, bere its gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.
5 Steht der Name einer Person me hr als einmal auf einem Wahl zettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
6 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitz e zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.
c. Auszählung
und
Bekanntgabe

§ 118.

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über da s Ergebnis ein schriftliches Wahl protokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen, vom Parlamentsdienst bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und an schliessend vernichtet.
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2 Mit der Zustimmung der Kirchens ynode kann die Auszählung der Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der einge gangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er nennt mindestens jene Personen, di e zehn und mehr Stimmen erhalten haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsi denten und der weiteren Mitglieder de s Kirchenrates wird amtlich publi ziert.
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28
181.21 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
4 Übersteigt die Zahl der eingeg angenen Wahlzettel jene der anwe
- senden Mitglieder oder der ausgetei lten Wahlzettel, so ist der Wahl
- gang nichtig und wird wiederholt.
13. Abschnitt: Revision s- und Schlussbestimmung Revision

§ 119.

1 Die Kirchensynode entschei det über Änderungen der Geschäftsordnung aufgrund eines sc hriftlichen Antrags des Büros.
2 Entsprechende Anträge von Mitg liedern der Kirchensynode sind als Motion der Präsidentin oder de m Präsidenten der Kirchensynode zuhanden des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motio
- nen binnen eines Jahres gilt §
58 sinngemäss. Aufhebung bis herigen Rechts

§ 120.

Diese Verordnung ersetzt di e Geschäftsordnung der Evan
- gelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 29. No
- vember 2005. Inkrafttreten

§ 121.

Diese Geschäftsordnung tritt am
1. September 2011 in Kraft.
1 OS 66, 370 ; ABl 2011, 959 .
2 LS 181.10 .
3 LS 181.13 .
4 LS 181.25 .
5 LS 181.40 .
6 Eingefügt durch B vom 24. März 2015 ( OS 70, 139 ; ABl 2015-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
7 Fassung gemäss B vom 24. März 2015 ( OS 70, 139 ; ABl 2015-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
8 Aufgehoben durch B vom 24. März 2015 ( OS 70, 139 ; ABl 2015-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
9 Eingefügt durch B vom 25. Juni 2019 ( OS 74, 484 ; ABl 2019-06-28 ). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
10 Fassung gemäss B vom 25. Juni 2019 ( OS 74, 484 ; ABl 2019-06-28 ). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
29 Geschäftsordnung der Evangelis ch-reformierten Kirchensynode
181.21
11 Aufgehoben durch B vom 25. Juni 2019 ( OS 74, 484 ; ABl 2019-06-28 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
12 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 ( OS 75, 459 ; ABl 2020-07-10 ). In Kraft seit
1. Dezember 2020.
13 Eingefügt durch B vom 23. März 2021 ( OS 76, 169 ; ABl
2021-03-26 ). In Kraft seit 1. Juni 2021.
14 Fassung gemäss B vom 23. März 2021 ( OS 76, 169 ; ABl
2021-03-26 ). In Kraft seit 1. Juni 2021.
15 Eingefügt durch B vom 28. März 2023 ( OS 78, 207 ; ABl 2023-03-31 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
16 Fassung gemäss B vom 28. März 2023 ( OS 78, 207 ; ABl 2023-03-31 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
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